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Begriffslexikon Bundestagswahl

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Stimmzettelschablone<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 45 Abs. 2 BWO<br />

Eine Stimmzettelschablone ist ein Hilfsmittel, mit dem blinde und hochgradig sehbehinderte<br />

Wahlberechtigte den für die Wahlentscheidung wesentlichen Inhalt des Stimmzettels mit den<br />

Fingern lesen und im Wahllokal oder bei der Briefwahl eigenständig und geheim wählen<br />

können.<br />

Zum Justieren der Stimmzettelschablone sind alle Stimmzettel einheitlich in der rechten<br />

oberen Ecke gelocht oder abgeschnitten. Dies lässt keinerlei Rückschlüsse auf das einzelne<br />

Wahlverhalten der Wähler zu.<br />

Die Stimmzettelschablonen werden von den örtlichen Blindenvereinen auf Anforderung zur<br />

Verfügung gestellt, auch wenn ein Wahlberechtigter nicht Mitglied in einem solchen Verein<br />

ist. Der Bezug ist kostenlos.<br />

Stimmzettelumschlag<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 28 Abs. 3, § 45 Abs. 3 BWO<br />

Der Stimmzettelumschlag ist der Umschlag, in den der Stimmzettel bei der Briefwahl gesteckt<br />

werden muss. Bis zur <strong>Bundestagswahl</strong> 1998 bzw. zur Europawahl 1999 galt dies auch noch für<br />

die Urnenwahl. Seit der <strong>Bundestagswahl</strong> 2002 bzw. der Europawahl 2004 werden bei der<br />

Urnenwahl keine amtlichen Stimmzettelumschläge mehr verwendet.<br />

Der Stimmzettelumschlag für die Briefwahl ist blau und hat das Format DIN C6. Er wird nach<br />

dem Muster der Anlage 10 zur Bundeswahlordnung bzw. nach dem Muster der Anlage 9 zur<br />

Europawahlordnung amtlich erstellt.<br />

Bei der Urnenwahl muss der Wähler um das Wahlgeheimnis zu wahren, in der Wahlkabine<br />

seinen Stimmzettel – nachdem er ihn gekennzeichnet hat – in der Weise falten, dass seine<br />

Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Der Wähler wirft dann den so gefalteten Stimmzettel in die<br />

Wahlurne.<br />

Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, wenn dieser<br />

<br />

<br />

seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat oder<br />

seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist oder ihn<br />

mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden<br />

Kennzeichen versehen hat.<br />

46 Stand: 26.12.2020

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