Begriffslexikon Bundestagswahl
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A<br />
Abgeordnete<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
Art. 38 GG<br />
§1 BWG<br />
Abgeordnete sind von Wahlberechtigten ins Parlament gewählte Personen. Sie sind Vertreter<br />
des ganzen Volkes und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden, sondern nur ihrem<br />
Gewissen unterworfen. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer<br />
Wahl gewählt. Zum Abgeordneten wählbar ist, wer am Wahltag Deutscher (bzw. bei<br />
Europawahlen Unionsbürger) ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat (passives Wahlrecht).<br />
Abgeordnetenzahl<br />
Die Abgeordnetenzahl ist die Zahl der von den Wahlberechtigten ins Parlament gewählten<br />
Personen.<br />
Der Deutsche Bundestag besteht grundsätzlich aus 598 Abgeordneten. Von den<br />
Abgeordneten werden 299 nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen und die Übrigen<br />
nach Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) gewählt.<br />
Änderung von Kreiswahlvorschlägen<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§24 BWG<br />
Ein Kreiswahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist (69. Tag vor der Wahl zum<br />
Deutschen Bundestag bis 18:00 Uhr) nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der<br />
Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert<br />
werden, wenn der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Nach der Entscheidung über<br />
die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages ist jede Änderung ausgeschlossen.<br />
2 Stand: 26.12.2020