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Begriffslexikon Bundestagswahl

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A<br />

Abgeordnete<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

Art. 38 GG<br />

§1 BWG<br />

Abgeordnete sind von Wahlberechtigten ins Parlament gewählte Personen. Sie sind Vertreter<br />

des ganzen Volkes und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden, sondern nur ihrem<br />

Gewissen unterworfen. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer<br />

Wahl gewählt. Zum Abgeordneten wählbar ist, wer am Wahltag Deutscher (bzw. bei<br />

Europawahlen Unionsbürger) ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat (passives Wahlrecht).<br />

Abgeordnetenzahl<br />

Die Abgeordnetenzahl ist die Zahl der von den Wahlberechtigten ins Parlament gewählten<br />

Personen.<br />

Der Deutsche Bundestag besteht grundsätzlich aus 598 Abgeordneten. Von den<br />

Abgeordneten werden 299 nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen und die Übrigen<br />

nach Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) gewählt.<br />

Änderung von Kreiswahlvorschlägen<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§24 BWG<br />

Ein Kreiswahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist (69. Tag vor der Wahl zum<br />

Deutschen Bundestag bis 18:00 Uhr) nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der<br />

Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert<br />

werden, wenn der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Nach der Entscheidung über<br />

die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages ist jede Änderung ausgeschlossen.<br />

2 Stand: 26.12.2020

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