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Begriffslexikon Bundestagswahl

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eine Partei, die nicht mindestens 5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen<br />

gültigen Zweitstimmen erhalten hat, gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Bundeswahlgesetz bei<br />

der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten nach Zweitstimmen Berücksichtigung<br />

findet, weil sie in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen hat.<br />

es zu einer erhöhten Sitzzahl kommt, da Wahlkreissitze erhalten bleiben müssen.<br />

Ein Wahlkreisbewerber (Direktbewerber) kann – muss aber nicht – auch auf der<br />

entsprechenden Landesliste seiner Partei stehen. Ist ein solcher Bewerber bereits im<br />

Wahlkreis gewählt, dann bleibt er auf der Landesliste unberücksichtigt.<br />

Für eine Partei, die zwar um Zweitstimmen wirbt, das heißt die eine Landesliste, aber keinen<br />

Direktbewerber (Wahlkreisbewerber) zur Wahl stellt, bleibt das entsprechende Feld auf der<br />

linken Stimmzettelhälfte leer. Wählergruppen bzw. Direktbewerber von Parteien, die keine<br />

Landesliste einreichen, sind auf dem Stimmzettel (linke Hälfte) im Anschluss an die<br />

Wahlkreisbewerber alphabetisch aufgeführt, jedoch unterhalb der zuletzt auf der rechten<br />

Stimmzettelhälfte abgedruckten Landesliste.<br />

20 Stand: 26.12.2020

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