Begriffslexikon Bundestagswahl
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eine Partei, die nicht mindestens 5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen<br />
gültigen Zweitstimmen erhalten hat, gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Bundeswahlgesetz bei<br />
der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten nach Zweitstimmen Berücksichtigung<br />
findet, weil sie in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen hat.<br />
es zu einer erhöhten Sitzzahl kommt, da Wahlkreissitze erhalten bleiben müssen.<br />
Ein Wahlkreisbewerber (Direktbewerber) kann – muss aber nicht – auch auf der<br />
entsprechenden Landesliste seiner Partei stehen. Ist ein solcher Bewerber bereits im<br />
Wahlkreis gewählt, dann bleibt er auf der Landesliste unberücksichtigt.<br />
Für eine Partei, die zwar um Zweitstimmen wirbt, das heißt die eine Landesliste, aber keinen<br />
Direktbewerber (Wahlkreisbewerber) zur Wahl stellt, bleibt das entsprechende Feld auf der<br />
linken Stimmzettelhälfte leer. Wählergruppen bzw. Direktbewerber von Parteien, die keine<br />
Landesliste einreichen, sind auf dem Stimmzettel (linke Hälfte) im Anschluss an die<br />
Wahlkreisbewerber alphabetisch aufgeführt, jedoch unterhalb der zuletzt auf der rechten<br />
Stimmzettelhälfte abgedruckten Landesliste.<br />
20 Stand: 26.12.2020