Begriffslexikon Bundestagswahl
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Bei <strong>Bundestagswahl</strong>en stellt der Bundeswahlausschuss in seiner Sitzung am 79. Tag vor der<br />
Wahl fest, ob eine Partei für die jeweils bevorstehende Wahl als solche anzuerkennen ist und<br />
ob sie möglicherweise den Status einer Partei nationaler Minderheiten beanspruchen kann.<br />
Neuwahl<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
Art. 39, 63, 68, 69 GG<br />
§ 52 Abs. 3 BWG<br />
Ein Selbstauflösungsrecht des Bundestages besteht nicht. Eine vorzeitige Beendigung der<br />
Legislaturperiode des Bundestages setzt eine Auflösung des Bundestages durch den<br />
Bundespräsidenten voraus. Dies sieht das Grundgesetz (GG) in zwei Fällen vor:<br />
1. Artikel 63 Absatz 4 GG (Wahl des Bundeskanzlers):<br />
Von sich aus kann der Bundespräsident den Bundestag nur dann auflösen, wenn ein<br />
Kanzler oder eine Kanzlerin nicht mit der absoluten Mehrheit der Abgeordneten<br />
gewählt worden ist. Nach Artikel 63 Absatz 1 und 2 GG ist auf Vorschlag des<br />
Bundespräsidenten zum Bundeskanzler oder zur Bundeskanzlerin gewählt, wer die<br />
Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Gelingt das<br />
nicht, kann der Bundestag binnen 14 Tagen nach dem Wahlgang mit den gleichen<br />
Mehrheitsverhältnissen einen Kanzler oder eine Kanzlerin wählen (Artikel 63 Absatz 3<br />
GG). Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, findet unverzüglich ein<br />
neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen (sogenannte<br />
einfache Mehrheit) erhält. Erhält die gewählte Person die absolute Mehrheit, muss der<br />
Bundespräsident sie innerhalb von sieben Tagen zum Bundeskanzler beziehungsweise<br />
zur Bundeskanzlerin ernennen. Wird nur die einfache Mehrheit erreicht, muss der<br />
Bundespräsident sie innerhalb der gleichen Frist entweder ernennen oder den<br />
Bundestag auflösen.<br />
2. Artikel 68 GG (Vertrauensfrage):<br />
In Artikel 68 GG ist festgelegt, dass „der Bundespräsident auf Vorschlag des<br />
Bundeskanzlers binnen 21 Tagen den Bundestag auflösen kann“, wenn ein Antrag der<br />
Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers, ihr oder ihm das Vertrauen auszusprechen,<br />
nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages gefunden hat. Das<br />
Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder<br />
eine andere Bundeskanzlerin oder einen anderen Bundeskanzler wählt. Wenn der<br />
Bundestag aufgelöst wird, müssen gemäß Artikel 39 Absatz 1 GG Neuwahlen innerhalb<br />
von sechzig Tagen stattfinden.<br />
Eine Bundeskanzlerin beziehungsweise ein Bundeskanzler, die oder der gemäß Artikel<br />
69 Absatz 2, 3 GG nur geschäftsführend im Amt ist, ist nicht befugt, die<br />
Vertrauensfrage zu stellen.<br />
34 Stand: 26.12.2020