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Begriffslexikon Bundestagswahl

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Bei <strong>Bundestagswahl</strong>en stellt der Bundeswahlausschuss in seiner Sitzung am 79. Tag vor der<br />

Wahl fest, ob eine Partei für die jeweils bevorstehende Wahl als solche anzuerkennen ist und<br />

ob sie möglicherweise den Status einer Partei nationaler Minderheiten beanspruchen kann.<br />

Neuwahl<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

Art. 39, 63, 68, 69 GG<br />

§ 52 Abs. 3 BWG<br />

Ein Selbstauflösungsrecht des Bundestages besteht nicht. Eine vorzeitige Beendigung der<br />

Legislaturperiode des Bundestages setzt eine Auflösung des Bundestages durch den<br />

Bundespräsidenten voraus. Dies sieht das Grundgesetz (GG) in zwei Fällen vor:<br />

1. Artikel 63 Absatz 4 GG (Wahl des Bundeskanzlers):<br />

Von sich aus kann der Bundespräsident den Bundestag nur dann auflösen, wenn ein<br />

Kanzler oder eine Kanzlerin nicht mit der absoluten Mehrheit der Abgeordneten<br />

gewählt worden ist. Nach Artikel 63 Absatz 1 und 2 GG ist auf Vorschlag des<br />

Bundespräsidenten zum Bundeskanzler oder zur Bundeskanzlerin gewählt, wer die<br />

Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Gelingt das<br />

nicht, kann der Bundestag binnen 14 Tagen nach dem Wahlgang mit den gleichen<br />

Mehrheitsverhältnissen einen Kanzler oder eine Kanzlerin wählen (Artikel 63 Absatz 3<br />

GG). Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, findet unverzüglich ein<br />

neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen (sogenannte<br />

einfache Mehrheit) erhält. Erhält die gewählte Person die absolute Mehrheit, muss der<br />

Bundespräsident sie innerhalb von sieben Tagen zum Bundeskanzler beziehungsweise<br />

zur Bundeskanzlerin ernennen. Wird nur die einfache Mehrheit erreicht, muss der<br />

Bundespräsident sie innerhalb der gleichen Frist entweder ernennen oder den<br />

Bundestag auflösen.<br />

2. Artikel 68 GG (Vertrauensfrage):<br />

In Artikel 68 GG ist festgelegt, dass „der Bundespräsident auf Vorschlag des<br />

Bundeskanzlers binnen 21 Tagen den Bundestag auflösen kann“, wenn ein Antrag der<br />

Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers, ihr oder ihm das Vertrauen auszusprechen,<br />

nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages gefunden hat. Das<br />

Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder<br />

eine andere Bundeskanzlerin oder einen anderen Bundeskanzler wählt. Wenn der<br />

Bundestag aufgelöst wird, müssen gemäß Artikel 39 Absatz 1 GG Neuwahlen innerhalb<br />

von sechzig Tagen stattfinden.<br />

Eine Bundeskanzlerin beziehungsweise ein Bundeskanzler, die oder der gemäß Artikel<br />

69 Absatz 2, 3 GG nur geschäftsführend im Amt ist, ist nicht befugt, die<br />

Vertrauensfrage zu stellen.<br />

34 Stand: 26.12.2020

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