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Begriffslexikon Bundestagswahl

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Bundesversammlung<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

Art. 54 GG<br />

BPräsWahlG<br />

Die Bundesversammlung ist ein Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland. Ihre<br />

einzige Aufgabe ist die Wahl des Bundespräsidenten bzw. der Bundespräsidentin (Artikel 54<br />

Grundgesetz).<br />

Sie setzt sich zusammen aus<br />

<br />

<br />

allen Bundestagsabgeordneten („geborene Mitglieder“) und<br />

einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder<br />

nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt werden („gekorene Mitglieder“).<br />

Die Einzelheiten der Wahl der Mitglieder der Bundesversammlung sind in Artikel 54<br />

Grundgesetz sowie im Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die<br />

Bundesversammlung geregelt. Danach stellt die Bundesregierung gemäß § 2 Absatz 1 dieses<br />

Gesetzes rechtzeitig fest, wie viele Mitglieder die einzelnen Landtage in die<br />

Bundesversammlung entsenden, und gibt dies im Bundesgesetzblatt bekannt. Grundlagen für<br />

die Feststellung sind die gesetzliche Mitgliederzahl des Bundestages im Zeitpunkt der<br />

Beschlussfassung der Bundesregierung und das Verhältnis der letzten amtlichen Zahlen der<br />

deutschen Bevölkerung in den Ländern.<br />

Aufgabe des Präsidenten des Statistischen Bundesamtes ist es, die maßgebliche aktuelle<br />

Bevölkerungsstatistik zur Verfügung zu stellen und daraus nach den Grundsätzen der<br />

Verhältniswahl, die Zahl der auf die einzelnen Länder entfallenden Mitglieder zu berechnen.<br />

Die Wahl der Mitglieder aus den Ländern<br />

Die Wahl der Mitglieder aus den Ländern erfolgt in den einzelnen Landtagen gemäß § 4<br />

Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung sowie nach den<br />

Geschäftsordnungen der Landtage.<br />

Der Landtag wählt die Mitglieder nach Vorschlagslisten der im jeweiligen Landtag<br />

vertretenen Fraktionen. Die Zahl der auf die einzelnen Listen entfallenden Sitze in der<br />

Bundesversammlung wird nach dem Höchstzahlverfahren d’Hondt zugeteilt. Bei gleichen<br />

Höchstzahlen entscheidet das von dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des Landtags zu<br />

ziehende Los.<br />

12 Stand: 26.12.2020

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