Begriffslexikon Bundestagswahl
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Bundesversammlung<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
Art. 54 GG<br />
BPräsWahlG<br />
Die Bundesversammlung ist ein Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland. Ihre<br />
einzige Aufgabe ist die Wahl des Bundespräsidenten bzw. der Bundespräsidentin (Artikel 54<br />
Grundgesetz).<br />
Sie setzt sich zusammen aus<br />
<br />
<br />
allen Bundestagsabgeordneten („geborene Mitglieder“) und<br />
einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder<br />
nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt werden („gekorene Mitglieder“).<br />
Die Einzelheiten der Wahl der Mitglieder der Bundesversammlung sind in Artikel 54<br />
Grundgesetz sowie im Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die<br />
Bundesversammlung geregelt. Danach stellt die Bundesregierung gemäß § 2 Absatz 1 dieses<br />
Gesetzes rechtzeitig fest, wie viele Mitglieder die einzelnen Landtage in die<br />
Bundesversammlung entsenden, und gibt dies im Bundesgesetzblatt bekannt. Grundlagen für<br />
die Feststellung sind die gesetzliche Mitgliederzahl des Bundestages im Zeitpunkt der<br />
Beschlussfassung der Bundesregierung und das Verhältnis der letzten amtlichen Zahlen der<br />
deutschen Bevölkerung in den Ländern.<br />
Aufgabe des Präsidenten des Statistischen Bundesamtes ist es, die maßgebliche aktuelle<br />
Bevölkerungsstatistik zur Verfügung zu stellen und daraus nach den Grundsätzen der<br />
Verhältniswahl, die Zahl der auf die einzelnen Länder entfallenden Mitglieder zu berechnen.<br />
Die Wahl der Mitglieder aus den Ländern<br />
Die Wahl der Mitglieder aus den Ländern erfolgt in den einzelnen Landtagen gemäß § 4<br />
Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung sowie nach den<br />
Geschäftsordnungen der Landtage.<br />
Der Landtag wählt die Mitglieder nach Vorschlagslisten der im jeweiligen Landtag<br />
vertretenen Fraktionen. Die Zahl der auf die einzelnen Listen entfallenden Sitze in der<br />
Bundesversammlung wird nach dem Höchstzahlverfahren d’Hondt zugeteilt. Bei gleichen<br />
Höchstzahlen entscheidet das von dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des Landtags zu<br />
ziehende Los.<br />
12 Stand: 26.12.2020