Begriffslexikon Bundestagswahl
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G<br />
Gefängnisinsassen<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 12, § 13 BWG<br />
Gefängnisinsassen sind bei <strong>Bundestagswahl</strong>en wahlberechtigt, wenn sie die Voraussetzungen<br />
des § 12 Bundeswahlgesetz (BWG) erfüllen und nicht nach § 13 BWG vom Wahlrecht<br />
ausgeschlossen sind. Wird in der Gefängnisanstalt kein Sonderwahlbezirk gebildet, so können<br />
sie per Briefwahl wählen.<br />
Grundmandatsklausel<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 6 Abs. 3 BWG<br />
Bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten der Parteien werden auch Parteien<br />
berücksichtigt, die nicht die 5-%-Hürde (Sperrklausel) überwunden haben, aber in mindestens<br />
drei Wahlkreisen (bei der <strong>Bundestagswahl</strong> 1953 genügte noch ein Wahlkreis) einen Sitz<br />
errungen haben.<br />
Gültigkeit der Wahl<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 49 BWG, § 81 BWO,<br />
WPrüfG<br />
Über die Gültigkeit der Wahl zum Deutschen Bundestag entscheidet der Deutsche Bundestag<br />
im Wahlprüfungsverfahren. Die Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter prüfen, ob die<br />
Wahl nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung bzw. des<br />
Europawahlgesetzes und der Europawahlordnung durchgeführt worden ist. Nach dem<br />
Ergebnis der Prüfung entscheiden sie, ob ein Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist.<br />
22 Stand: 26.12.2020