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Begriffslexikon Bundestagswahl

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G<br />

Gefängnisinsassen<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 12, § 13 BWG<br />

Gefängnisinsassen sind bei <strong>Bundestagswahl</strong>en wahlberechtigt, wenn sie die Voraussetzungen<br />

des § 12 Bundeswahlgesetz (BWG) erfüllen und nicht nach § 13 BWG vom Wahlrecht<br />

ausgeschlossen sind. Wird in der Gefängnisanstalt kein Sonderwahlbezirk gebildet, so können<br />

sie per Briefwahl wählen.<br />

Grundmandatsklausel<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 6 Abs. 3 BWG<br />

Bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten der Parteien werden auch Parteien<br />

berücksichtigt, die nicht die 5-%-Hürde (Sperrklausel) überwunden haben, aber in mindestens<br />

drei Wahlkreisen (bei der <strong>Bundestagswahl</strong> 1953 genügte noch ein Wahlkreis) einen Sitz<br />

errungen haben.<br />

Gültigkeit der Wahl<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 49 BWG, § 81 BWO,<br />

WPrüfG<br />

Über die Gültigkeit der Wahl zum Deutschen Bundestag entscheidet der Deutsche Bundestag<br />

im Wahlprüfungsverfahren. Die Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter prüfen, ob die<br />

Wahl nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung bzw. des<br />

Europawahlgesetzes und der Europawahlordnung durchgeführt worden ist. Nach dem<br />

Ergebnis der Prüfung entscheiden sie, ob ein Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist.<br />

22 Stand: 26.12.2020

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