Begriffslexikon Bundestagswahl
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1 Stand: 26.12.2020
A<br />
Abgeordnete<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
Art. 38 GG<br />
§1 BWG<br />
Abgeordnete sind von Wahlberechtigten ins Parlament gewählte Personen. Sie sind Vertreter<br />
des ganzen Volkes und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden, sondern nur ihrem<br />
Gewissen unterworfen. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer<br />
Wahl gewählt. Zum Abgeordneten wählbar ist, wer am Wahltag Deutscher (bzw. bei<br />
Europawahlen Unionsbürger) ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat (passives Wahlrecht).<br />
Abgeordnetenzahl<br />
Die Abgeordnetenzahl ist die Zahl der von den Wahlberechtigten ins Parlament gewählten<br />
Personen.<br />
Der Deutsche Bundestag besteht grundsätzlich aus 598 Abgeordneten. Von den<br />
Abgeordneten werden 299 nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen und die Übrigen<br />
nach Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) gewählt.<br />
Änderung von Kreiswahlvorschlägen<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§24 BWG<br />
Ein Kreiswahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist (69. Tag vor der Wahl zum<br />
Deutschen Bundestag bis 18:00 Uhr) nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der<br />
Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert<br />
werden, wenn der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Nach der Entscheidung über<br />
die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages ist jede Änderung ausgeschlossen.<br />
2 Stand: 26.12.2020
Anfechtung der Wahl<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
Art. 41 GG<br />
§§ 13 Nr. 3, 48 BVerfGG<br />
§ 49 BWG<br />
Bestehen Anhaltspunkte, dass eine <strong>Bundestagswahl</strong> oder eine Europawahl ungültig ist oder<br />
im Wahlverfahren Rechte von Wählerinnen und Wählern oder von Wahlbewerberinnen und<br />
Wahlbewerbern verletzt worden sind, ist eine Wahlprüfung beim Bundestag möglich. Bleibt<br />
das Wahlprüfungsverfahren ohne Erfolg, kann Wahlprüfungsbeschwerde beim<br />
Bundesverfassungsgericht eingelegt werden.<br />
Aufgaben des Bundeswahlleiters<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 6, § 9, § 18, §§ 26 - 28, § 42 BWG<br />
§ 4, § 5, § 18, § 32, § 33, §§ 35 - 37, §§ 40 - 42, §<br />
44, § 71, §§ 75 - 81, § 84 Abs. 3, § 88 BWO<br />
§ 2 Abs. 2 WahlPrG<br />
Der Bundeswahlleiter ist zuständig für die organisatorische Vorbereitung und Durchführung<br />
von Bundestags- und Europawahlen. Er hat bei beiden Wahlen folgende Aufgaben:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl<br />
Bildung des Bundeswahlausschusses und Vorsitz von diesem<br />
Einladungen zu Sitzungen des Bundeswahlausschusses<br />
Überprüfung der Wahlbewerber und -bewerberinnen auf unzulässige<br />
Doppelkandidaturen und Erstellung eines Verzeichnisses der Wahlbewerber und -<br />
bewerberinnen<br />
Ermittlung und Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses im Wahlgebiet<br />
Mitteilung der über die Landeslisten Gewählten an die Landeswahlleitungen<br />
Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses für das Wahlgebiet<br />
Prüfung, ob die Wahl nach den wahlrechtlichen Vorschriften erfolgt ist<br />
Erfassung der eingetragenen wahlberechtigten Deutschen im Ausland<br />
Einspruchsrecht im Wahlprüfungsverfahren<br />
Beschaffung und Bereitstellung der Anträge auf Eintragung in die Wählerverzeichnisse<br />
für im Ausland lebende Wahlberechtigte (Auslandsdeutsche) zur Teilnahme an der<br />
Wahl<br />
Öffentliche Bekanntmachung der Listennachfolge<br />
3 Stand: 26.12.2020
<strong>Bundestagswahl</strong>en<br />
Bei <strong>Bundestagswahl</strong>en ist der Bundeswahlleiter außerdem zuständig für:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Entgegennahme und Vorprüfung der Anzeige zur Beteiligung an der Wahl derjenigen<br />
Vereinigungen, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter<br />
Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf<br />
Abgeordneten vertreten waren und Überprüfung der Parteieigenschaft<br />
Bekanntgabe der Feststellung des Bundeswahlausschusses, welche Parteien im<br />
Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund<br />
eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten<br />
waren und welche Vereinigungen für die Wahl als Partei anerkannt worden sind<br />
Überwachung der Entscheidungen der Kreiswahlausschüsse über die Zulassung oder<br />
Zurückweisung von Kreiswahlvorschlägen mit dem Recht der Beschwerdeerhebung<br />
bei der Landeswahlleitung<br />
Entgegennahme und Prüfung der Beschwerden gegen die Entscheidungen der<br />
Landeswahlausschüsse<br />
Vorbereitung der abschließenden Feststellung des endgültigen Ergebnisses der<br />
Landeslistenwahl durch den Bundeswahlausschuss<br />
Ausschluss vom Wahlrecht<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 13 BWG<br />
Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht<br />
nicht besitzen.<br />
Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2019 (AZ. 2 BvC 62/14,<br />
veröffentlicht am 21. Februar 2019) wurden die bisherigen Ausschlussgründe des § 13<br />
Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes (bezüglich in allen Angelegenheiten Betreuter) und<br />
Nummer 3 (bezüglich Personen die sich auf Grund einer Anordnung nach § 63<br />
Strafgesetzbuch mit § 20 Strafgesetzbuch in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden) für<br />
verfassungswidrig erklärt.<br />
Ausübung des Wahlrechts<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 14 BWG<br />
§§ 14-31 BWO<br />
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.<br />
Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein hat, kann nur in dem<br />
Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.<br />
Wer einen Wahlschein hat, kann bei <strong>Bundestagswahl</strong>en an der Wahl in dem Wahlkreis bzw.<br />
bei Europawahlen in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt, in welchem der Wahlschein<br />
ausgestellt ist,<br />
4 Stand: 26.12.2020
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises bei<br />
<strong>Bundestagswahl</strong>en bzw. bei Europawahlen für einen beliebigen Wahlbezirk in dem<br />
Kreis oder in der kreisfreien Stadt<br />
oder<br />
<br />
durch Briefwahl<br />
teilnehmen.<br />
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.<br />
Ausweispflicht<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 56 Abs. 3 BWO<br />
Bei der Stimmabgabe bei Bundestags- und Europawahlen verlangt der Gesetzgeber nicht<br />
grundsätzlich, dass der Wähler ein Ausweispapier vorzulegen hat. Im Regelfall genügt die<br />
Vorlage der Wahlbenachrichtigung.<br />
Nur auf Verlangen – insbesondere wenn die Wahlbenachrichtigung fehlt – hat er sich über<br />
seine Person auszuweisen. Die Strafandrohung bei Wahlfälschung (§ 107a des<br />
Strafgesetzbuches) wird vom Gesetzgeber als ausreichend angesehen, um einer möglichen<br />
doppelten Stimmabgabe vorzubeugen.<br />
5 Stand: 26.12.2020
Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse<br />
B<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 41, § 42 BWG<br />
§§ 76-79 BWO<br />
Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind, wird das endgültige Wahlergebnis öffentlich<br />
bekannt gegeben.<br />
<strong>Bundestagswahl</strong>en<br />
Bei <strong>Bundestagswahl</strong>en geschieht dies durch:<br />
<br />
<br />
<br />
die Kreiswahlleitung, die das endgültige Wahlergebnis für den Wahlkreis und den<br />
Namen des gewählten Wahlkreisbewerbers bzw. der -bewerberin<br />
die Landeswahlleitung, die das endgültige Wahlergebnis für das Land, gegliedert nach<br />
Wahlkreisen, und die Namen der im Land gewählten Bewerber und Bewerberinnen<br />
den Bundeswahlleiter, der das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet,<br />
gegliedert nach Ländern, sowie die Namen der im Wahlgebiet gewählten Bewerber<br />
und Bewerberinnen<br />
bekannt gibt.<br />
Beteiligungsanzeige<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 18 BWG<br />
§ 33 BWO<br />
Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl<br />
nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf<br />
Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur<br />
einreichen, wenn sie spätestens am 97. Tag vor der Wahl bis 18:00 Uhr dem<br />
Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der<br />
Bundeswahlausschuss bis spätestens am 79. Tag vor der Wahl ihre Parteieigenschaft<br />
festgestellt hat.<br />
In der Anzeige ist der satzungsgemäße Name sowie – falls in der Satzung verankert –<br />
die Kurzbezeichnung der Partei anzugeben. Die schriftliche Satzung und das<br />
schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße<br />
Bestellung des Bundesvorstandes sind der Anzeige beizufügen. Die Anzeige muss von<br />
mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder<br />
seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und dem<br />
Bundeswahlleiter im Original vorgelegt werden.<br />
Zudem sollen der Beteiligungsanzeige Nachweise beigefügt werden, die eine Prüfung<br />
der Parteieigenschaft durch den Bundeswahlausschuss ermöglichen.<br />
6 Stand: 26.12.2020
Briefwahl<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 36, § 39 BWG<br />
§ 20, §§ 25 - 31, § 66, § 74, § 75 BWO<br />
Wer kann per Briefwahl wählen?<br />
Wahlberechtigte, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihr Wahlrecht durch<br />
Briefwahl ausüben, wenn sie einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins stellen.<br />
Seit den Europa- und <strong>Bundestagswahl</strong>en 2009 ist es nicht mehr erforderlich, einen wichtigen<br />
Grund für die Abwesenheit am Wahltag anzugeben.<br />
Auch Personen, die aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund nicht in das<br />
Wählerverzeichnis aufgenommen wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen einen<br />
Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins stellen und ihre Stimme durch Briefwahl abgeben.<br />
Wann, wo und wie wird der Antrag auf Briefwahl gestellt?<br />
Wahlberechtigte, die per Briefwahl wählen wollen, sollten den Antrag auf Wahlschein und<br />
Briefwahlunterlagen so frühzeitig wie möglich bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes<br />
stellen. Sie müssen hierzu nicht den Erhalt der Wahlbenachrichtigung abwarten.<br />
Der Antrag kann formlos schriftlich, beispielsweise auch als E-Mail, oder mündlich gestellt<br />
werden. Er muss Familien- und Vornamen, Geburtsdatum und die Wohnanschrift enthalten.<br />
Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.<br />
Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer<br />
anderen Person bedienen.<br />
Briefwahlunterlagen können bis zum Freitag vor der Wahl bis 18:00 Uhr beantragt werden. In<br />
bestimmten Ausnahmefällen können Wahlschein und Briefwahlunterlagen auch noch bis zum<br />
Wahltag bis 15:00 Uhr beantragt werden, insbesondere<br />
<br />
wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter<br />
nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.<br />
Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen kann erst nach endgültiger Zulassung der<br />
Wahlvorschläge und dem Druck der Stimmzettel erfolgen.<br />
Holen Wahlberechtigte persönlich die Briefwahlunterlagen ab, so können sie ihre Stimme<br />
auch an Ort und Stelle in der Gemeindebehörde abgeben.<br />
7 Stand: 26.12.2020
Welche Unterlagen sind für die Briefwahl erforderlich?<br />
Briefwählerinnen und -wählern werden auf ihren Antrag hin folgende Unterlagen<br />
ausgehändigt bzw. übersandt:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
ein Wahlschein, der von der dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten der<br />
Gemeindebehörde eigenhändig unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen<br />
sein muss. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mit Hilfe<br />
automatischer Einrichtungen erstellt, kann die Unterschrift fehlen; stattdessen kann<br />
der Name der oder des beauftragten Bediensteten eingedruckt sein,<br />
einen amtlichen Stimmzettel,<br />
einen amtlichen Stimmzettelumschlag (blau),<br />
einen amtlichen Wahlbriefumschlag (rot), auf dem die vollständige Anschrift<br />
angegeben ist, an die der Wahlbrief übersandt werden muss, außerdem die<br />
Bezeichnung der Ausgabestelle der Gemeinde und Wahlscheinnummer oder<br />
Wahlbezirk,<br />
ein ausführliches Merkblatt für die Briefwahl, das alle wichtigen Hinweise enthält und<br />
die Briefwahl durch anschauliche Bilder erläutert.<br />
Wie wird brieflich gewählt?<br />
So funktioniert die Briefwahl:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Stimmzettel persönlich ankreuzen<br />
o Bei der <strong>Bundestagswahl</strong>: zwei Stimmen – Erststimme für die Direktkandidatur<br />
im Wahlkreis in der linken Spalte, Zweitstimme für das Kräfteverhältnis der<br />
Parteien im Bundestag in der rechten Spalte –<br />
o Bei der Europawahl: nur eine Stimme für das Kräfteverhältnis der deutschen<br />
Abgeordneten nach Parteien im Europäischen Parlament<br />
Stimmzettel in den blauen Stimmzettelumschlag legen und zukleben,<br />
„Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ auf dem Wahlschein mit Datum und<br />
Unterschrift versehen,<br />
Wahlschein zusammen mit dem blauen Stimmzettelumschlag in den roten<br />
Wahlbriefumschlag stecken,<br />
Roten Wahlbriefumschlag zukleben, unfrankiert (außerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland: frankiert) in die Post geben oder bei der auf dem Umschlag<br />
angegebenen Stelle direkt abgeben.<br />
Genaue Hinweise zur Briefwahl mit anschaulichen Bildern finden sich auf dem Merkblatt zur<br />
Briefwahl, das alle Briefwählerinnen und -wähler mit den Briefwahlunterlagen erhalten.<br />
8 Stand: 26.12.2020
Wann müssen Wahlbriefe abgesandt werden?<br />
Der Wahlbrief muss unbedingt rechtzeitig möglichst bald nach Erhalt der Briefwahlunterlagen,<br />
mit der Post abgesandt oder direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag<br />
angegebenen Stelle abgegeben werden. Er muss bei der zuständigen Stelle spätestens am<br />
Wahlsonntag bis 18:00 Uhr vorliegen, da um 18:00 Uhr die Wahl endet und mit der<br />
Auszählung der Stimmen begonnen wird. Später eingegangene Wahlbriefe können bei der<br />
Stimmenauszählung nicht mehr berücksichtigt werden.<br />
Bei Übersendung per Post sollte der Wahlbrief in Deutschland spätestens am dritten Werktag<br />
vor der Wahl abgesandt werden, um den rechtzeitigen Eingang sicherzustellen.<br />
Briefwählerinnen und -wähler können ihren Wahlbrief auch direkt bei der auf dem<br />
Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgeben oder abgeben lassen. In jedem Fall tragen<br />
die Briefwählerinnen und -wähler das Risiko, dass der Wahlbrief rechtzeitig eingeht. Der<br />
Wahlbrief muss bei Übersendung per Post innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht<br />
frankiert werden. Im Ausland muss der Wahlbrief frankiert werden.<br />
Im Hinblick auf längere Postlaufzeiten im Ausland empfiehlt sich gegebenenfalls ein Versand<br />
der Wahlbriefe mit Luftpost. Dafür muss der Wahlbrief mit einem Luftpostaufkleber<br />
(Priority/Prioritaire) versehen werden.<br />
Welche Wahlbriefe werden zurückgewiesen?<br />
Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,<br />
dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,<br />
dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,<br />
weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,<br />
der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche<br />
Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener<br />
Wahlscheine enthält,<br />
die Wählerin oder der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung<br />
an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,<br />
kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,<br />
ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das<br />
Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich<br />
fühlbaren Gegenstand enthält.<br />
9 Stand: 26.12.2020
Briefwahlvorstand<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 8 Abs. 1, 3 BWG<br />
§ 7 BWO<br />
Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses gibt es mindestens einen Wahlvorsteher und einen<br />
Wahlvorstand für jeden Wahlkreis (bzw. bei Europawahlen für jeden Kreis und jede kreisfreie<br />
Stadt).<br />
Wie viele Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am<br />
Wahltage feststellen zu können, bestimmt der Kreiswahlleiter (bei Europawahlen der Kreisoder<br />
Stadtwahlleiter).<br />
Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können Wahlvorsteher und Wahlvorstände statt für<br />
jeden Wahlkreis, für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb des<br />
Wahlkreises (bei Europawahlen statt für jeden Kreis für einzelne oder mehrere<br />
kreisangehörige Gemeinden) eingesetzt werden; die Anordnung trifft die Landesregierung<br />
oder die von ihr bestimmte Stelle.<br />
Bei der Bildung von Briefwahlvorständen darf die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand<br />
entfallenden Wahlbriefe nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne<br />
Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50<br />
Wahlbriefe entfallen.<br />
Bundestag<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
Art. 38 - 48 GG<br />
Der Bundestag besteht aus Abgeordneten des deutschen Volkes, die in allgemeiner,<br />
unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl grundsätzlich auf 4 Jahre gewählt werden.<br />
Er ist das Parlament der Bundesrepublik Deutschland und hat seinen Sitz in Berlin.<br />
Der Bundestag ist der zentrale Ort demokratischer Diskussionen und Entscheidungen für alle<br />
Bürgerinnen und Bürger. Zu seinen wesentlichen Aufgaben gehören die Gesetzgebung, die<br />
Wahl des Bundeskanzlers, die Kontrolle der Bundesregierung und die Bewilligung des<br />
Staatshaushalts (Budgetrecht).<br />
Weitere wichtige Befugnisse kommen hinzu. Dazu gehören vor allem:<br />
<br />
<br />
<br />
die Entscheidung über einen Antrag des Regierungschefs, ihm das Vertrauen<br />
auszusprechen; und die Möglichkeit den Kanzler durch konstruktives<br />
Misstrauensvotum, nämlich durch die Wahl eines Nachfolgers zu stürzen,<br />
die Feststellung des Spannungs- und Verteidigungsfalles,<br />
die Bestimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des „Gemeinsamen Ausschusses“,<br />
der in Notfällen viele parlamentarische Zuständigkeiten übernimmt,<br />
10 Stand: 26.12.2020
die endgültige Entscheidung über einen Friedensschluss,<br />
die Beteiligung an der Wahl des Bundespräsidenten,<br />
das Recht, den Bundespräsidenten vor dem Bundesverfassungsgericht anzuklagen,<br />
die Wahl der Hälfte der Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts,<br />
die Beteiligung an der Berufung von Richterinnen und Richtern für die obersten<br />
Gerichtshöfe des Bundes,<br />
die Entsendung von Abgeordneten in internationale Gremien,<br />
die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen und Enquete-Kommissionen,<br />
die Erledigung von Bitten und Beschwerden (Petitionen) an den Bundestag,<br />
die Prüfung von Einsprüchen gegen die Gültigkeit einer <strong>Bundestagswahl</strong>,<br />
die Entscheidung in Immunitätsangelegenheiten, das heißt die Aufhebung des<br />
Schutzes von Abgeordneten vor strafrechtlicher Verfolgung.<br />
Der Bundestag ist völlig unabhängig und frei in der Wahl seiner Gremien, insbesondere<br />
seines Präsidenten und dessen Stellvertreters.<br />
Bundesverfassungsgericht<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
Art. 41 Abs. 2, 3 GG<br />
§ 48 BVerfGG<br />
§ 18 Abs. 4a, § 49 BWG<br />
Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber<br />
selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes. Es sorgt für die Einhaltung des<br />
Grundgesetzes und wird deshalb oft als „Hüter der Verfassung“ bezeichnet. Seine<br />
Entscheidungen sind unanfechtbar und binden alle Staatsorgane.<br />
Sowohl bei der <strong>Bundestagswahl</strong> als auch der Europawahl ist das Bundesverfassungsgericht<br />
einerseits für Beschwerden zuständig, die sich gegen Beschlüsse des Deutschen Bundestags<br />
im Wahlprüfungsverfahren richten (Wahlprüfungsbeschwerde), andererseits entscheidet es<br />
über Beschwerden, die sich gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses über die<br />
Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei bzw. Vereinigung richten.<br />
Es ist außerdem zuständig für Parteiverbotsverfahren.<br />
11 Stand: 26.12.2020
Bundesversammlung<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
Art. 54 GG<br />
BPräsWahlG<br />
Die Bundesversammlung ist ein Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland. Ihre<br />
einzige Aufgabe ist die Wahl des Bundespräsidenten bzw. der Bundespräsidentin (Artikel 54<br />
Grundgesetz).<br />
Sie setzt sich zusammen aus<br />
<br />
<br />
allen Bundestagsabgeordneten („geborene Mitglieder“) und<br />
einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder<br />
nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt werden („gekorene Mitglieder“).<br />
Die Einzelheiten der Wahl der Mitglieder der Bundesversammlung sind in Artikel 54<br />
Grundgesetz sowie im Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die<br />
Bundesversammlung geregelt. Danach stellt die Bundesregierung gemäß § 2 Absatz 1 dieses<br />
Gesetzes rechtzeitig fest, wie viele Mitglieder die einzelnen Landtage in die<br />
Bundesversammlung entsenden, und gibt dies im Bundesgesetzblatt bekannt. Grundlagen für<br />
die Feststellung sind die gesetzliche Mitgliederzahl des Bundestages im Zeitpunkt der<br />
Beschlussfassung der Bundesregierung und das Verhältnis der letzten amtlichen Zahlen der<br />
deutschen Bevölkerung in den Ländern.<br />
Aufgabe des Präsidenten des Statistischen Bundesamtes ist es, die maßgebliche aktuelle<br />
Bevölkerungsstatistik zur Verfügung zu stellen und daraus nach den Grundsätzen der<br />
Verhältniswahl, die Zahl der auf die einzelnen Länder entfallenden Mitglieder zu berechnen.<br />
Die Wahl der Mitglieder aus den Ländern<br />
Die Wahl der Mitglieder aus den Ländern erfolgt in den einzelnen Landtagen gemäß § 4<br />
Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung sowie nach den<br />
Geschäftsordnungen der Landtage.<br />
Der Landtag wählt die Mitglieder nach Vorschlagslisten der im jeweiligen Landtag<br />
vertretenen Fraktionen. Die Zahl der auf die einzelnen Listen entfallenden Sitze in der<br />
Bundesversammlung wird nach dem Höchstzahlverfahren d’Hondt zugeteilt. Bei gleichen<br />
Höchstzahlen entscheidet das von dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des Landtags zu<br />
ziehende Los.<br />
12 Stand: 26.12.2020
Zur Bundesversammlung ist wählbar, wer für den Bundestag wählbar ist. Das bedeutet, zum<br />
Mitglied der Bundesversammlung können volljährige Deutsche im Sinne des Artikel 116<br />
Grundgesetz gewählt werden, die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Die<br />
Landtagsfraktionen müssen sich bei ihren Vorschlägen nicht auf Landtagsabgeordnete<br />
beschränken, auch der Wohnsitz in dem betreffenden Bundesland ist keine Voraussetzung für<br />
die Wahl zur Bundesversammlung.<br />
Die Wahl des Bundespräsidenten<br />
Der Bundespräsident wird gemäß Artikel 54 Absatz 4 Grundgesetz für eine Amtszeit von fünf<br />
Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Für die Wahl tritt die Bundesversammlung<br />
spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten zusammen.<br />
Für die Wahl zum Bundespräsidenten kann jedes Mitglied der Bundesversammlung<br />
Wahlvorschläge einreichen. Als Kandidat bzw. Kandidatin können alle Deutschen<br />
vorgeschlagen werden, die gemäß § 12 Bundeswahlgesetz das Wahlrecht zum Bundestag<br />
besitzen und das vierzigste Lebensjahr vollendet haben.<br />
Die Wahl erfolgt geheim mit verdeckten Stimmzetteln. Gewählt ist, wer im ersten oder<br />
zweiten Wahlgang die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält.<br />
In einem weiteren Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die<br />
gewählte Person hat dem Präsidenten des Bundestages zu erklären, ob sie die Wahl<br />
annimmt. Wird die Wahl angenommen, erklärt der Präsident des Bundestages die<br />
Bundesversammlung für beendet.<br />
Bundeswahlausschuss<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 8 Abs. 1, § 9 BWG<br />
§§ 4, 5 BWO<br />
Der Bundeswahlausschuss besteht aus dem Bundeswahlleiter als Vorsitzender sowie acht<br />
Beisitzern bzw. Beisitzerinnen und zwei Richtern bzw. Richterinnen des<br />
Bundesverwaltungsgerichts. Die Beisitzer und Beisitzerinnen werden auf Vorschlag der<br />
Parteien vom Bundeswahlleiter berufen.<br />
Der Bundeswahlausschuss besteht auch nach der jeweiligen Hauptwahl, längstens bis zum<br />
Ablauf der Wahlperiode fort. Die Sitzungen des Bundeswahlausschusses sind öffentlich.<br />
<strong>Bundestagswahl</strong>en<br />
Bei <strong>Bundestagswahl</strong>en hat der Bundeswahlausschuss folgende Aufgaben:<br />
<br />
Feststellung, welche Parteien im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren<br />
letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf<br />
Abgeordneten vertreten waren (§ 18 Absatz 4 Nummer 1 Bundeswahlgesetz – BWG),<br />
13 Stand: 26.12.2020
Feststellung, welche Vereinigungen, die nicht unter § 18 Absatz 4 Nummer 1 BWG<br />
fallen und bis zum 97. Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr, ihre Beteiligung angezeigt haben,<br />
für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind,<br />
Entscheidung über Beschwerden gegen die Zurückweisung oder Zulassung einer<br />
Landesliste,<br />
abschließende Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl im Wahlgebiet.<br />
Gegen die Feststellung, welche Vereinigungen für die <strong>Bundestagswahl</strong> als Parteien<br />
anzuerkennen sich, kann eine Partei oder Vereinigung, die dadurch an der Einreichung von<br />
Wahlvorschlägen gehindert ist, binnen vier Tagen nach der Bekanntgabe Beschwerde beim<br />
Bundesverfassungsgericht erheben.<br />
Bundeswahlgesetz (BWG)<br />
Für die Wahl zum Deutschen Bundestag ist das Bundeswahlgesetz (BWG) maßgebend. Es<br />
konkretisiert die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Artikel 38 bis 41 Grundgesetz (GG)<br />
hinsichtlich der <strong>Bundestagswahl</strong>en.<br />
Das Bundeswahlgesetz regelt in neun Abschnitten Folgendes:<br />
das Wahlsystem (§§ 1 bis 6),<br />
die Wahlorgane (§§ 8 bis 11),<br />
das Wahlrecht und die Wählbarkeit (§§ 12 bis 15),<br />
die Vorbereitung der Wahl (§§ 16 bis 30),<br />
die Wahlhandlung (§§ 31 bis 36),<br />
die Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 37 bis 42),<br />
die besonderen Vorschriften für Nachwahlen und Wiederholungswahlen (§§ 43 und<br />
44),<br />
den Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag (§§ 45 bis 48)<br />
die Schlussbestimmungen (§§ 49 bis 55) zum Gesetz.<br />
Das entsprechende Bundesgesetzblatt kann von der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft<br />
bezogen werden. Die Anschrift lautet:<br />
Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft m.b.H.<br />
Amsterdamer Straße 192<br />
50735 Köln<br />
Tel.: 0221 97668200<br />
Fax: 0221 97668115<br />
E-Mail: vertrieb@bundesanzeiger.de<br />
14 Stand: 26.12.2020
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 8 Abs. 1, § 9 BWG<br />
§ 1 BWO<br />
Bundeswahlleiter<br />
Das Wahlgebiet ist sowohl räumlich als auch organisatorisch stufenartig gegliedert. Auf jeder<br />
dieser Stufen werden verschiedene Wahlorgane mit jeweils unterschiedlichem<br />
Aufgabenbereich tätig.<br />
Der Bundeswahlleiter ist sowohl bei der <strong>Bundestagswahl</strong> als auch der Europawahl, neben<br />
dem Bundeswahlausschuss, Wahlorgan auf Bundesebene.<br />
Weitere Wahlorgane sind bei der <strong>Bundestagswahl</strong> auf Landesebene Landeswahlleitung und<br />
Landeswahlausschuss, auf Wahlkreisebene Kreiswahlleitung und Kreiswahlausschuss, auf<br />
Wahlbezirksebene Wahlvorsteher oder Wahlvorsteherin und Wahlvorstand.<br />
Bei der Europawahl sind weitere Wahlorgane auf Landesebene Landeswahlleitung und<br />
Landeswahlausschuss, auf Kreisebene Kreiswahlleitung und Kreiswahlausschuss<br />
beziehungsweise bei kreisfreien Städten Stadtwahlleitung und Stadtwahlausschuss, auf<br />
Wahlbezirksebene Wahlvorsteher oder Wahlvorsteherin und Wahlvorstand.<br />
Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Bundesministerium des Innern, für<br />
Bau und Heimat auf unbestimmte Zeit ernannt. In Fortführung einer alten Tradition, die bis zu<br />
den Reichstagswahlen zurückreicht, wird regelmäßig der Präsident des Statistischen<br />
Bundesamtes mit den Aufgaben des Bundeswahlleiters betraut.<br />
Die Postanschrift der Dienststelle des Bundeswahlleiters lautet:<br />
Der Bundeswahlleiter<br />
Statistisches Bundesamt<br />
65180 Wiesbaden<br />
15 Stand: 26.12.2020
Bundeswahlordnung (BWO)<br />
Zur Durchführung des Bundeswahlgesetzes (BWG) hat das Bundesministerium des Innern, für<br />
Bau und Heimat gemäß § 52 BWG die Bundeswahlordnung (BWO) erlassen, die die Vorgaben<br />
des BWG konkretisiert. Die BWO enthält Regelungen über die Bestellung und Tätigkeit der<br />
Wahlorgane, die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis, die<br />
Zulassung von Wahlvorschlägen und die Briefwahl.<br />
Sie ist in insgesamt sechs Abschnitte gegliedert:<br />
Wahlorgane (§§ 1 bis 11)<br />
Vorbereitung der Wahl (§§ 12 bis 48)<br />
Wahlhandlung (§§ 49 bis 66)<br />
Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse (§§ 67 bis 81)<br />
Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Listennachfolgern (§§ 82 bis 84)<br />
Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 85 bis 93)<br />
Außerdem enthält der Anhang zur BWO die Muster aller in der BWO genannten Formblätter,<br />
Vordrucke, Wahlvorschläge und Stimmzettel.<br />
16 Stand: 26.12.2020
Deutsche im Ausland<br />
D<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 12 Abs. 2 BWG<br />
§ 16 Abs. 2 Nr. 2, § 17<br />
Abs. 2 Nr. 5, § 18 Abs. 5<br />
BWO<br />
Deutsche im Ausland, auch als Auslandsdeutsche bezeichnet, sind wahlberechtigte Deutsche,<br />
die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland<br />
nicht für eine Wohnung gemeldet sind.<br />
Deutscher<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
Art. 116 Abs. 1 GG<br />
Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist vorbehaltlich<br />
anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als<br />
Flüchtling oder vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder<br />
Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937<br />
Aufnahme gefunden hat.<br />
Direktmandat<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 5 BWG<br />
Ein Direktmandat ist der Wählerauftrag als Abgeordneter für den Bundestag, den derjenige<br />
Bewerber erhält, der die meisten Erststimmen in einem Wahlkreis auf sich vereint hat. Bei<br />
Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los. Hat eine Partei<br />
mindestens drei Direktmandate gewonnen, so nimmt sie auch dann an der Sitzverteilung<br />
über ihren Zweistimmenanteil teil, wenn sie weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen<br />
gewonnen hat.<br />
Direktwahl<br />
Kreiswahlkandidaten (Einzelkandidaten) bei <strong>Bundestagswahl</strong>en werden direkt gewählt.<br />
17 Stand: 26.12.2020
dʼHondtsche Sitzverteilung<br />
Dieses Sitzzuteilungsverfahren ist nach dem belgischen Rechtswissenschaftler Victor d’Hondt<br />
(1841 – 1901) benannt, der es in einer 1882 erschienenen Schrift propagierte.<br />
Das Verfahren nach d’Hondt wurde bis einschließlich der Wahl zum 10. Deutschen Bundestag<br />
1983 für die Sitzzuteilung sowie von der 1. bis zur 5. Legislaturperiode bis 1969 für die<br />
Sitzverteilung in den Ausschüssen und Gremien des Bundestages verwendet. Dort wird es<br />
auch heute noch für die Besetzung einiger besonderer Gremien eingesetzt, zum Beispiel für<br />
den Richterwahlausschuss.<br />
Das Verfahren nach d’Hondt ermittelt auf verhältnismäßig einfache Weise auf Grund der<br />
Stimmenzahlen die proportionale Sitzverteilung nach Höchstzahlen. Die auf jede Partei<br />
entfallenden Zahlen an Zweitstimmen werden nacheinander durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf<br />
diese Weise werden so viele Höchstzahlen ermittelt, wie Sitze zu vergeben sind.<br />
Durch die Zuteilung der Sitze nach Höchstzahlen wird auch die Reihenfolge der Sitzvergabe<br />
bestimmt, was beispielsweise bei der Ausschussbesetzung im Hinblick auf die Zuteilung des<br />
Ausschussvorsitzes von Bedeutung ist. Wenn bei der Vergabe des letzten Sitzes mehrere<br />
gleiche Höchstzahlen auftreten, entscheidet das Los.<br />
Derartige Mehrdeutigkeiten ohne klare Regelung der Zugriffsberechtigung zwischen<br />
mehreren Parteien mit gleichen Werten (als Höchstzahl oder Restwert) können in jedem<br />
Zuteilungsverfahren auftreten. Von Bedeutung ist die Mehrdeutigkeit jedoch nur in dem Fall,<br />
dass sie bei der Zuteilung des letzten Sitzes auftritt, in dem oben dargestellten Beispiel also<br />
bei der Zuteilung des siebten Sitzes, wenn nur sieben Sitze zu vergeben wären. Für diese<br />
Konstellation ist bei d’Hondt wie in jedem Zuteilungsverfahren ein Losentscheid vorzusehen.<br />
Die Sitzverteilung nach d’Hondt kann bei starken Größenunterschieden der Anteile der<br />
Parteien zu größeren Abweichungen von der Verhältnismäßigkeit führen, wobei kleinere<br />
Parteien benachteiligt werden (vgl. u. a. die Ergebnisse der Sitzverteilung nach<br />
Hare/Niemeyer bzw. Sainte-Laguë/Schepers). Vor allem aus diesem Grund wurde das<br />
Verfahren nach d’Hondt bei den Wahlen zum 11. Deutschen Bundestag 1987 durch das<br />
Verfahren nach Hare/Niemeyer abgelöst. Seit 2009 wird bei <strong>Bundestagswahl</strong>en und<br />
Europawahlen das Verfahren Sainte-Laguë/Schepers verwendet.<br />
18 Stand: 26.12.2020
E<br />
Erfrischungsgeld<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 10 BWO<br />
Die Inhaberinnen und Inhaber von Wahlämtern erhalten für ihre Tätigkeit ein<br />
Erfrischungsgeld. Für die Vorsitzenden der Wahlvorstände und Wahlausschüsse sind jeweils<br />
35 Euro vorgesehen, für die übrigen Mitglieder jeweils 25 Euro.<br />
Soweit die Länder und Kommunen die Höhe des Erfrischungsgelds festlegen, können die<br />
Beträge nach oben oder unten abweichen.<br />
Daneben werden bei Tätigkeit außerhalb des eigenen Wahlbezirks die notwendigen<br />
Fahrkosten erstattet.<br />
Ersatzwahl<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 48 Abs. 2 BWG<br />
Scheidet ein gewählter Wahlkreisabgeordneter, der einer Wählergruppe oder einer Partei<br />
angehört, für die bei der Wahl im betreffenden Land keine Landesliste zugelassen war, aus<br />
dem Deutschen Bundestag aus, findet eine Ersatzwahl in diesem Wahlkreis statt. Die<br />
Ersatzwahl muss spätestens sechzig Tage nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens stattfinden.<br />
Sie unterbleibt, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten ein neuer Deutscher<br />
Bundestag gewählt wird. Die Ersatzwahl wird nach den allgemeinen Vorschriften<br />
durchgeführt. Den Wahltag bestimmt der Landeswahlleiter.<br />
Erststimme<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 4, § 5, § 30 BWG<br />
§ 45 BWO<br />
Die Erststimme wird bei <strong>Bundestagswahl</strong>en auf der linken Stimmzettelhälfte abgegeben. Mit<br />
ihr wird der Direktbewerber des Wahlkreises gewählt. Gewählt ist derjenige Bewerber, der die<br />
meisten Stimmen auf sich vereinigt. Es genügt somit die relative Stimmenmehrheit.<br />
Über die Stärke der Parteien im Deutschen Bundestag bestimmen grundsätzlich nicht die<br />
Erststimmen, sondern die für die Landeslisten der Parteien insgesamt abgegebenen<br />
Zweitstimmen, denn die 598 Sitze im Deutschen Bundestag werden im Verhältnis dieser<br />
Zweitstimmen auf die Parteien verteilt. Die Erststimme hat ausnahmsweise dann Bedeutung<br />
für die Stärke der Parteien im Deutschen Bundestag, wenn<br />
19 Stand: 26.12.2020
eine Partei, die nicht mindestens 5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen<br />
gültigen Zweitstimmen erhalten hat, gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Bundeswahlgesetz bei<br />
der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten nach Zweitstimmen Berücksichtigung<br />
findet, weil sie in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen hat.<br />
es zu einer erhöhten Sitzzahl kommt, da Wahlkreissitze erhalten bleiben müssen.<br />
Ein Wahlkreisbewerber (Direktbewerber) kann – muss aber nicht – auch auf der<br />
entsprechenden Landesliste seiner Partei stehen. Ist ein solcher Bewerber bereits im<br />
Wahlkreis gewählt, dann bleibt er auf der Landesliste unberücksichtigt.<br />
Für eine Partei, die zwar um Zweitstimmen wirbt, das heißt die eine Landesliste, aber keinen<br />
Direktbewerber (Wahlkreisbewerber) zur Wahl stellt, bleibt das entsprechende Feld auf der<br />
linken Stimmzettelhälfte leer. Wählergruppen bzw. Direktbewerber von Parteien, die keine<br />
Landesliste einreichen, sind auf dem Stimmzettel (linke Hälfte) im Anschluss an die<br />
Wahlkreisbewerber alphabetisch aufgeführt, jedoch unterhalb der zuletzt auf der rechten<br />
Stimmzettelhälfte abgedruckten Landesliste.<br />
20 Stand: 26.12.2020
F<br />
Fraktionen<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 10 Geschäftsordnung des<br />
Deutschen Bundestages<br />
§§ 45 - 54 AbgG<br />
Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern eines Parlaments, die die gleichen politischen<br />
Ziele verfolgen.<br />
Eine Fraktion im Deutschen Bundestag muss aus mindestens 5 % der<br />
Bundestagsabgeordneten bestehen, die die gleichen Ziele verfolgen und in keinem Land<br />
miteinander im Wettbewerb stehen. Wollen sich Abgeordnete zu einer Fraktion<br />
zusammenschließen, ohne diese Voraussetzungen zu erfüllen, muss der Bundestag<br />
zustimmen.<br />
21 Stand: 26.12.2020
G<br />
Gefängnisinsassen<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 12, § 13 BWG<br />
Gefängnisinsassen sind bei <strong>Bundestagswahl</strong>en wahlberechtigt, wenn sie die Voraussetzungen<br />
des § 12 Bundeswahlgesetz (BWG) erfüllen und nicht nach § 13 BWG vom Wahlrecht<br />
ausgeschlossen sind. Wird in der Gefängnisanstalt kein Sonderwahlbezirk gebildet, so können<br />
sie per Briefwahl wählen.<br />
Grundmandatsklausel<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 6 Abs. 3 BWG<br />
Bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten der Parteien werden auch Parteien<br />
berücksichtigt, die nicht die 5-%-Hürde (Sperrklausel) überwunden haben, aber in mindestens<br />
drei Wahlkreisen (bei der <strong>Bundestagswahl</strong> 1953 genügte noch ein Wahlkreis) einen Sitz<br />
errungen haben.<br />
Gültigkeit der Wahl<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 49 BWG, § 81 BWO,<br />
WPrüfG<br />
Über die Gültigkeit der Wahl zum Deutschen Bundestag entscheidet der Deutsche Bundestag<br />
im Wahlprüfungsverfahren. Die Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter prüfen, ob die<br />
Wahl nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung bzw. des<br />
Europawahlgesetzes und der Europawahlordnung durchgeführt worden ist. Nach dem<br />
Ergebnis der Prüfung entscheiden sie, ob ein Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist.<br />
22 Stand: 26.12.2020
H<br />
Hilfsperson<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 33 Abs. 2 BWG<br />
§ 57 BWO<br />
Um die Stimmabgabe eines Wahlberechtigten zu ermöglichen, der des Lesens unkundig ist<br />
oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel selbst zu<br />
kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, kann dieser sich der Hilfe<br />
einer anderen Person bedienen. Diese Person kann auch ein vom Wähler bestimmtes<br />
Mitglied des Wahlvorstandes sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche<br />
des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse<br />
verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. Ein blinder<br />
oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer<br />
Stimmzettelschablone bedienen.<br />
23 Stand: 26.12.2020
I<br />
Inkompatibilität<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
Art. 137 Abs. 1 GG<br />
§ 5, § 8 AbgG<br />
Die Inkompatibilität ist die Unvereinbarkeit der gleichzeitigen Ausübung öffentlicher<br />
Funktionen in verschiedenen Gewalten und wird aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung<br />
hergeleitet. Im Wahlrecht bedeutet sie, dass Angehörige des öffentlichen Dienstes (Beamte,<br />
Angestellte, Arbeiter) nicht gleichzeitig ein Abgeordnetenmandat innehaben können bzw.<br />
dass dieser Personenkreis seine Tätigkeit in der Verwaltung für die Zeit der<br />
Mandatsausübung ruhen lassen muss.<br />
24 Stand: 26.12.2020
K<br />
Kreiswahlausschuss<br />
Das Wahlgebiet ist sowohl räumlich als auch organisatorisch stufenartig gegliedert. Auf jeder<br />
dieser Stufen werden verschiedene Wahlorgane mit jeweils unterschiedlichem<br />
Aufgabenbereich tätig.<br />
Die Gliederung unterscheidet sich bei der <strong>Bundestagswahl</strong> und der Europawahl. Nur bei der<br />
<strong>Bundestagswahl</strong> existieren Wahlkreise, in denen ein Wahlkreisbewerber oder eine<br />
Wahlkreisbewerberin gewählt wird. Wahlkreise können von den Landkreisgrenzen abweichen.<br />
Kreiswahlleitung<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 2, § 8, § 9, § 19, § 25, § 26 Abs. 2 und 3, §<br />
36 BWG<br />
§ 3, § 4, § 12 Abs. 4, § 22 Abs. 5, § 31, § 32,<br />
§§ 34-38, § 45 Abs. 6, § 66 Abs. 2, §§ 71-76,<br />
§ 79 Abs. 1 Nr. 1, § 88 Abs. 1 BWO<br />
Das Wahlgebiet ist sowohl räumlich als auch organisatorisch stufenartig gegliedert. Auf jeder<br />
dieser Stufen werden verschiedene Wahlorgane mit jeweils unterschiedlichem<br />
Aufgabenbereich tätig.<br />
Die Gliederung unterscheidet sich bei der <strong>Bundestagswahl</strong> und der Europawahl. Nur bei der<br />
<strong>Bundestagswahl</strong> existieren Wahlkreise, in denen ein Wahlkreisbewerber oder eine<br />
Wahlkreisbewerberin gewählt wird. Wahlkreise können von den Landkreisgrenzen abweichen.<br />
Wahlorgane bei der <strong>Bundestagswahl</strong> sind auf Bundesebene Bundeswahlleiter und<br />
Bundeswahlausschuss, auf Landesebene Landeswahlleitung und Landeswahlausschuss, auf<br />
Wahlkreisebene Kreiswahlleitung und Kreiswahlausschuss, auf Wahlbezirksebene<br />
Wahlvorsteher und Wahlvorstand.<br />
Die Kreiswahlleitung und ihre Stellvertretung werden von der Landesregierung oder der von<br />
ihr bestimmten Stelle vor jeder Wahl ernannt. Die Landeswahlleitung kann für mehrere<br />
benachbarte Wahlkreise eine gemeinsame Kreiswahlleitung bestellen.<br />
25 Stand: 26.12.2020
Zu den Aufgaben der Kreiswahlleitung zählen:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Mitwirkung bei der Einteilung der Wahlbezirke,<br />
Bildung des Kreiswahlausschusses und Führung des Vorsitzes,<br />
Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen sowie die Entgegennahme<br />
und Vorprüfung von Kreiswahlvorschlägen einschließlich etwaiger<br />
Unterstützungsunterschriften,<br />
Beschwerderecht gegen Zulassung oder Zurückweisung von Kreiswahlvorschlägen<br />
durch den Kreiswahlausschuss,<br />
Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge,<br />
Entscheidung über Beschwerden, die sich gegen eine Entscheidung der<br />
Gemeindebehörde über die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses oder die Versagung<br />
eines Wahlscheins richten,<br />
Beschaffung der Stimmzettel,<br />
Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Wahlkreis und Mitteilung an die<br />
Landeswahlleitung,<br />
Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses im Wahlkreis.<br />
Weitere Aufgaben bei der Briefwahl (soweit bei der Kreiswahlleitung eingerichtet):<br />
<br />
<br />
<br />
Bildung der Briefwahlvorstände,<br />
Kontrolle des Eingangs der Wahlbriefe,<br />
Übernahme des Wahlergebnisses der Briefwahl in das Wahlergebnis des Wahlkreises.<br />
26 Stand: 26.12.2020
L<br />
Landesliste<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 27 BWG<br />
§ 39 BWO<br />
Unter Landesliste versteht man eine Liste von Kandidatinnen und Kandidaten, mit der<br />
Wahlvorschlagsträger in einem Land bei Wahlen antreten.<br />
Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden. Die Parteien entscheiden dabei<br />
selbst, ob sie nur in einem Land oder in mehreren oder allen 16 Ländern zur <strong>Bundestagswahl</strong><br />
antreten. Sogenannte Bundeslisten – eine gemeinsame Liste für alle Länder – gibt es bei<br />
<strong>Bundestagswahl</strong>en nicht.<br />
Landeslisten sind bei den jeweils zuständigen Landeswahlleitungen einzureichen.<br />
Die Einreichung von Landeslisten ist an bestimmte Formvorschriften gebunden. Unter<br />
anderem müssen Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag auf<br />
Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf<br />
Abgeordneten vertreten sind, ihrer Landesliste Unterschriften von 1 vom Tausend der<br />
Wahlberechtigten des betreffenden Landes bei der letzten <strong>Bundestagswahl</strong>, jedoch höchstens<br />
2.000 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten beifügen.<br />
Landeswahlausschuss<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§§ 8 - 10, §§ 25 - 28, § 42 BWG<br />
§ 4, § 5, § 35, § 40, § 41, § 77<br />
BWO<br />
Der Landeswahlausschuss besteht aus der Landeswahlleitung, die auch den Vorsitz innehat,<br />
sechs Beisitzern bzw. Beisitzerinnen und zwei Richtern bzw. Richterinnen des<br />
Oberverwaltungsgerichts des Landes. Die Mitglieder werden von der Landeswahlleitung<br />
berufen.<br />
Der Landeswahlausschuss besteht auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der<br />
Wahlperiode. Die Sitzungen des Landeswahlausschusses sind öffentlich.<br />
Der Landeswahlausschuss hat bei <strong>Bundestagswahl</strong>en unter anderem folgende Aufgaben:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Entscheidungen über die Zulassung der Landeslisten<br />
Beifügung von Unterscheidungsbezeichnungen für Landeslisten, wenn die Namen von<br />
Parteien oder den Kurzbezeichnungen von Parteien zu Verwechslungen Anlass geben<br />
Entscheidung über Beschwerden gegen die Zulassung oder Zurückweisung von<br />
Kreiswahlvorschlägen<br />
Feststellung des endgültigen Stimmenergebnisses der Landeslistenwahl im Land<br />
27 Stand: 26.12.2020
Landeswahlleitung<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 8, § 9, § 19, § 28 Abs. 2, 3 BWG<br />
§ 2, § 4, § 32, §§ 39-43, § 71, § 77, § 79,<br />
§ 81 BWO § 2 Abs. 2 WahlPrG<br />
Das Wahlgebiet ist sowohl räumlich als auch organisatorisch stufenartig gegliedert. Auf jeder<br />
dieser Stufen werden verschiedene Wahlorgane mit jeweils unterschiedlichem<br />
Aufgabenbereich tätig.<br />
Wahlorgane bei der <strong>Bundestagswahl</strong> sind auf Bundesebene Bundeswahlleiter und<br />
Bundeswahlausschuss, auf Landesebene Landeswahlleitung und Landeswahlausschuss, auf<br />
Wahlkreisebene Kreiswahlleitung und Kreiswahlausschuss, auf Wahlbezirksebene<br />
Wahlvorsteher und Wahlvorstand. Die Landeswahlleitung und deren Stellvertretung werden<br />
von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle auf unbestimmte Zeit ernannt.<br />
Zu den Aufgaben der Landeswahlleitung zählen:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Bildung des Landeswahlausschusses und Führung des Vorsitzes,<br />
Entscheidung über die Bestellung gemeinsamer Kreiswahlorgane für mehrere<br />
Wahlkreise,<br />
Aufforderung zur Einreichung von Landeslisten sowie die Entgegennahme und<br />
Vorprüfung von Landeslisten einschließlich etwaiger Unterstützungsunterschriften,<br />
Bekanntmachung der zugelassenen Landeslisten,<br />
Kontrolle der Entscheidungen des Landeswahlausschusses über die Zulassung von<br />
Landeslisten mit dem Recht der Beschwerde an den Bundeswahlausschuss,<br />
Ermittlung und Bekanntgabe der vorläufigen Stimmenergebnisse im Land,<br />
Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses im Land,<br />
Überprüfung der Wahl im Land auf ihre Ordnungsmäßigkeit mit dem Recht des<br />
Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren.<br />
Listennachfolge<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 48 BWG<br />
§ 84 BWO<br />
Als Listennachfolgerin oder Listennachfolger werden sich bewerbende Personen bezeichnet,<br />
die von Parteien auf Landeslisten aufgestellt worden sind, die aber nach dem Wahlergebnis<br />
zunächst kein Mandat errungen haben; sie ziehen in das Parlament ein, falls Abgeordnete ihr<br />
Mandat ablehnen oder vor Ablauf der Legislaturperiode ihr Mandat verlieren.<br />
28 Stand: 26.12.2020
<strong>Bundestagswahl</strong>en<br />
Parteien haben die Möglichkeit, Wahlvorschläge in Form von Landeslisten einzureichen.<br />
Sofern die Partei genügend Zweitstimmen erhält, ziehen die Bewerberinnen und Bewerber<br />
auf der Landesliste in der Reihenfolge in den Bundestag ein, die in der Liste festgelegt ist.<br />
Erringt eine Partei nicht genügend Sitze für sämtliche Listenbewerbungen, so werden die<br />
nachfolgenden Bewerberinnen und Bewerber zu potentiellen Listennachfolgerinnen oder -<br />
nachfolger: sie ziehen in den Bundestag ein, falls im Wahlkreis oder über die Landesliste<br />
gewählte Abgeordnete ihre Wahl ablehnen oder vor Ablauf der Legislaturperiode aus dem<br />
Bundestag ausscheiden, etwa weil sie versterben. Zuständig für die Feststellung, wer als<br />
Listennachfolgerin oder Listennachfolger in den Bundestag einzieht, ist die jeweilige<br />
Landeswahlleitung. Nicht nachrücken kann, wer zwischenzeitlich aus der Partei<br />
ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei geworden ist.<br />
Sind keine Bewerberinnen und Bewerber auf der Liste mehr übrig, so bleibt der Platz des oder<br />
der ausgeschiedenen Abgeordneten unbesetzt.<br />
Ist die oder der Ausgeschiedene als Wahlkreisabgeordnete oder -abgeordneter einer<br />
Wählergruppe oder einer Partei gewählt, für die in dem jeweiligen Land keine Landesliste<br />
zugelassen worden ist, so muss im Wahlkreis eine Ersatzwahl zur Bestimmung eines<br />
Nachfolgers oder einer Nachfolgerin durchgeführt werden.<br />
29 Stand: 26.12.2020
M<br />
Mandatsdauer<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 45 BWG<br />
Die Mandatsdauer beginnt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag bzw.<br />
im Europäischen Parlament und endet mit Ablauf der Wahlperiode. Der Erwerb der<br />
Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag bzw. im Europäischen Parlament tritt nach der<br />
abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den<br />
Bundeswahlausschuss mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Deutschen Bundestages bzw.<br />
des Europäischen Parlaments nach der Wahl ein.<br />
Mehrheiten<br />
Es gibt unterschiedliche Regelungen, mit welcher Mehrheit bei Wahlen und Abstimmungen<br />
eine Entscheidung zustande kommt:<br />
<br />
Einfache Mehrheit:<br />
Es genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Enthaltungen werden nicht<br />
mitgezählt.<br />
<br />
Absolute Mehrheit:<br />
Das Abstimmungsergebnis muss um mindestens eine Stimme über der Hälfte aller<br />
Stimmberechtigten liegen.<br />
<br />
Einfache Zweidrittelmehrheit:<br />
Es sind zwei Drittel der abgegebenen, also in der Abstimmung anwesenden Stimmen<br />
notwendig.<br />
<br />
Absolute Zweidrittelmehrheit:<br />
Zwei Drittel der Abstimmungsberechtigten bilden die absolute Zweidrittelmehrheit.<br />
30 Stand: 26.12.2020
Mehrheitswahl<br />
Relative Mehrheitswahl:<br />
<br />
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen, also mehr Stimmen als irgendein<br />
anderer Bewerber, auf sich vereinigt.<br />
Absolute Mehrheitswahl:<br />
<br />
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich<br />
vereinigt.<br />
Mindestwahlbeteiligung<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 49 BWG, § 81 BWO<br />
WPrüfG<br />
Über die Gültigkeit der Wahl zum Deutschen Bundestag und der Wahl der Abgeordneten des<br />
Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland entscheidet der Deutsche<br />
Bundestag im Wahlprüfungsverfahren. Die Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter prüfen,<br />
ob die Wahl nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung<br />
bzw. des Europawahlgesetzes und der Europawahlordnung durchgeführt worden ist. Nach<br />
dem Ergebnis der Prüfung entscheiden sie, ob ein Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist.<br />
Häufig wird die Frage gestellt, ob die Höhe der Wahlbeteiligung einen Einfluss auf die<br />
Gültigkeit der Wahl hat. Dies ist nicht der Fall. Eine Wahl kann nur im Rahmen einer<br />
Wahlanfechtung gemäß § 49 Bundeswahlgesetz bzw. § 26 Europawahlgesetz auf Grund von<br />
Wahlfehlern entweder ganz oder teilweise aufgehoben werden. Bei der freiwilligen<br />
Entscheidung eines Wahlberechtigten, nicht zur Wahl zu gehen, liegt aber kein Grund für<br />
einen anfechtbaren Wahlfehler vor. Daher ist auch bei einer sehr geringen Wahlbeteiligung<br />
die Wahl gültig, wenn sie ohne Grund für eine Wahlanfechtung zustande gekommen ist und<br />
das festgestellte Wahlergebnis zur richtigen personellen Zusammensetzung des Parlaments<br />
geführt hat.<br />
Absolute materielle Wahlungültigkeitsgründe gibt es nicht.<br />
31 Stand: 26.12.2020
Mitglieder des Deutschen Bundestages<br />
Abgeordnete<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
Art. 38 GG, § 1 BWG<br />
Abgeordnete sind von Wahlberechtigten ins Parlament gewählte Personen. Sie sind Vertreter<br />
des ganzen Volkes und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden, sondern nur ihrem<br />
Gewissen unterworfen. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und<br />
geheimer Wahl gewählt. Zum Abgeordneten wählbar ist, wer am Wahltag Deutscher (bzw.<br />
bei Europawahlen Unionsbürger) ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat (passives<br />
Wahlrecht).<br />
Die Indemnität und Immunität festigen die unabhängige Stellung der Abgeordneten<br />
gegenüber anderen Staatsgewalten. Abgeordnete können auf ihr Mandat jederzeit<br />
verzichten. Scheidet ein Abgeordneter aus dem Bundestag aus, wird der Sitz grundsätzlich<br />
mit dem nächstfolgenden Listennachfolger aus der Landesliste derjenigen Partei besetzt, für<br />
die der Ausgeschiedene bei der letzten Wahl angetreten ist.<br />
32 Stand: 26.12.2020
N<br />
Nachwahl<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 43 BWG<br />
§ 82 BWO<br />
Die Nachwahl findet bei <strong>Bundestagswahl</strong>en und Europawahlen nach denselben Vorschriften<br />
und auf denselben Grundlagen wie die Hauptwahl statt.<br />
Die Landeswahlleitung bestimmt jeweils den Tag der Nachwahl.<br />
Bei der <strong>Bundestagswahl</strong> findet eine Nachwahl statt,<br />
<br />
<br />
wenn in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt<br />
worden ist (zum Beispiel wegen höherer Gewalt),<br />
wenn ein Wahlkreisbewerber bzw. eine -bewerberin nach der Zulassung des<br />
Kreiswahlvorschlages, aber noch vor der Wahl stirbt.<br />
Die Nachwahl soll im ersten Falle spätestens drei Wochen, im zweiten Falle spätestens sechs<br />
Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden.<br />
Nationale Minderheiten<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 6 Abs. 3 S. 2, § 27<br />
Abs. 1 S. 4 BWG<br />
Nationale Minderheiten in Deutschland sind:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
die Dänen deutscher Staatsangehörigkeit,<br />
die Angehörigen des sorbischen Volkes mit deutscher Staatsangehörigkeit,<br />
die Friesen deutscher Staatsangehörigkeit,<br />
die Sinti und Roma deutscher Staatsangehörigkeit.<br />
Unter anderem sind folgende Kriterien maßgeblich:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
die Vertretung der Ziele und Interessen der Minderheiten<br />
die historische Verwurzelung in der Minderheit<br />
die Mehrheit der Mitglieder des Parteivorstandes und die Mehrheit der<br />
Parteimitglieder müssen der Minderheit angehören<br />
das Bekenntnis zum Volkstum der Minderheit<br />
die organisatorische Verankerung in der Minderheit<br />
Parteien nationaler Minderheiten müssen bei <strong>Bundestagswahl</strong>en keine<br />
Unterstützungsunterschriften beibringen. Die 5-Prozent-Hürde wird auf sie nicht<br />
angewendet.<br />
33 Stand: 26.12.2020
Bei <strong>Bundestagswahl</strong>en stellt der Bundeswahlausschuss in seiner Sitzung am 79. Tag vor der<br />
Wahl fest, ob eine Partei für die jeweils bevorstehende Wahl als solche anzuerkennen ist und<br />
ob sie möglicherweise den Status einer Partei nationaler Minderheiten beanspruchen kann.<br />
Neuwahl<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
Art. 39, 63, 68, 69 GG<br />
§ 52 Abs. 3 BWG<br />
Ein Selbstauflösungsrecht des Bundestages besteht nicht. Eine vorzeitige Beendigung der<br />
Legislaturperiode des Bundestages setzt eine Auflösung des Bundestages durch den<br />
Bundespräsidenten voraus. Dies sieht das Grundgesetz (GG) in zwei Fällen vor:<br />
1. Artikel 63 Absatz 4 GG (Wahl des Bundeskanzlers):<br />
Von sich aus kann der Bundespräsident den Bundestag nur dann auflösen, wenn ein<br />
Kanzler oder eine Kanzlerin nicht mit der absoluten Mehrheit der Abgeordneten<br />
gewählt worden ist. Nach Artikel 63 Absatz 1 und 2 GG ist auf Vorschlag des<br />
Bundespräsidenten zum Bundeskanzler oder zur Bundeskanzlerin gewählt, wer die<br />
Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Gelingt das<br />
nicht, kann der Bundestag binnen 14 Tagen nach dem Wahlgang mit den gleichen<br />
Mehrheitsverhältnissen einen Kanzler oder eine Kanzlerin wählen (Artikel 63 Absatz 3<br />
GG). Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, findet unverzüglich ein<br />
neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen (sogenannte<br />
einfache Mehrheit) erhält. Erhält die gewählte Person die absolute Mehrheit, muss der<br />
Bundespräsident sie innerhalb von sieben Tagen zum Bundeskanzler beziehungsweise<br />
zur Bundeskanzlerin ernennen. Wird nur die einfache Mehrheit erreicht, muss der<br />
Bundespräsident sie innerhalb der gleichen Frist entweder ernennen oder den<br />
Bundestag auflösen.<br />
2. Artikel 68 GG (Vertrauensfrage):<br />
In Artikel 68 GG ist festgelegt, dass „der Bundespräsident auf Vorschlag des<br />
Bundeskanzlers binnen 21 Tagen den Bundestag auflösen kann“, wenn ein Antrag der<br />
Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers, ihr oder ihm das Vertrauen auszusprechen,<br />
nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages gefunden hat. Das<br />
Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder<br />
eine andere Bundeskanzlerin oder einen anderen Bundeskanzler wählt. Wenn der<br />
Bundestag aufgelöst wird, müssen gemäß Artikel 39 Absatz 1 GG Neuwahlen innerhalb<br />
von sechzig Tagen stattfinden.<br />
Eine Bundeskanzlerin beziehungsweise ein Bundeskanzler, die oder der gemäß Artikel<br />
69 Absatz 2, 3 GG nur geschäftsführend im Amt ist, ist nicht befugt, die<br />
Vertrauensfrage zu stellen.<br />
34 Stand: 26.12.2020
Nicht Sesshafte<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b,<br />
§ 17 Abs. 2 Nr. 2, § 18 BWO<br />
Wahlberechtigte, die keine Wohnung innehaben, werden nur auf eigenen Antrag in ein<br />
Wählerverzeichnis eingetragen. Zuständig für die Eintragung von wahlberechtigten<br />
Deutschen in das Wählerverzeichnis, die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im<br />
Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten, ist die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte seinen<br />
Antrag stellt. Der Antrag muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl gestellt sein. Die<br />
Wahlberechtigten sind bis zum Wahltag im Wählerverzeichnis der Gemeinde zu führen.<br />
Wenn ein Wohnungsloser in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann er auch wie jeder<br />
andere Wahlberechtigte an dem Briefwahlverfahren teilnehmen.<br />
Nichtwähler<br />
Nichtwähler sind Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht nicht in Anspruch nehmen, indem sie<br />
nicht zur Wahl gehen und auch nicht per Briefwahl wählen.<br />
Die Nichtwähler sind für die Sitzverteilung ebenso unerheblich wie die ungültigen Stimmen.<br />
Die Zahl der Sitze einer Partei im Deutschen Bundestag richtet sich grundsätzlich nach den<br />
für die Gesamtheit ihrer Landeslisten abgegebenen Zweitstimmen. Die Zahl der Sitze einer<br />
Partei im Europäischen Parlament richtet sich für die Bundesrepublik Deutschland nach den<br />
für ihren Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen. Listen für einzelne Länder desselben<br />
Wahlvorschlagsberechtigten gelten dabei grundsätzlich als verbunden.<br />
Im Gegensatz zu den ungültigen Stimmen werden die Nichtwähler bei der Berechnung der<br />
Wahlbeteiligung nicht mit einbezogen.<br />
35 Stand: 26.12.2020
Öffnungszeiten der Wahlräume<br />
O<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 47 Abs. 1 BWO<br />
Sowohl bei <strong>Bundestagswahl</strong>en als auch bei Europawahlen haben die Wahlräume am Wahltag<br />
von 8:00 bis 18:00 Uhr geöffnet.<br />
Online-Wahlen<br />
Das Internet hat die Kommunikation revolutioniert; gegen die Möglichkeit, bei Bundestagsoder<br />
Europawahlen die Stimme online abzugeben, sprechen derzeit jedoch gravierende<br />
wahlrechtliche und wahlpraktische Gründe.<br />
Maßgeblich zu berücksichtigen ist, dass sich – zumindest derzeit – die von der Verfassung<br />
vorgegebenen Wahlrechtsgrundsätze der allgemeinen, freien und geheimen Wahl bei einer<br />
Internet-Wahl noch nicht hinreichend gewährleisten lassen. Insbesondere die Geheimhaltung<br />
einer Online-Stimmabgabe, die zwar informationstechnisch möglich erscheint, würde einen<br />
unverhältnismäßigen Aufwand erfordern und schließt die Nutzung privater PCs nach dem<br />
Stand der heutigen Technik aus.<br />
Auch würden Stimmabgabe und Ermittlung des Wahlergebnisses in einem Umfang<br />
intransparent und der öffentlichen Kontrolle durch die Wahlberechtigten entzogen, der das<br />
Vertrauen der Wählerschaft in die Ordnungsmäßigkeit des Wahlaktes untergräbt. Für die<br />
Wahlberechtigten verständliche und nachvollziehbare Kontrollmechanismen – vergleichbar<br />
der Augenscheinnahme bei der Beobachtung der Stimmenauszählung im Wahllokal – sind<br />
bei Internet-Prozessen zurzeit nicht in Sicht.<br />
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 3. März 2009 (Az.: 2 BvC 3/07<br />
und 2 BvC 4/07) Internetwahlen aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen.<br />
36 Stand: 26.12.2020
Parteien<br />
P<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
Art. 21 GG,§ 2, § 6 PartG<br />
§ 18 Abs. 4 Nr. 2 BWG<br />
Nach § 2 Parteiengesetz (PartG) sind Parteien Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder<br />
für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische<br />
Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag<br />
oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen<br />
Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl<br />
ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr<br />
für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Ihre innere Ordnung muss demokratischen<br />
Grundsätzen entsprechen. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein.<br />
Parteien sind frei gebildete Personenvereinigungen, die sich in der Regel auf der Basis des<br />
privaten Rechts nach den vereinsrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches als<br />
nichtrechtsfähiger Verein organisieren. Die Gründung einer Partei als rechtsfähiger Verein<br />
verlangt zusätzlich noch eine Eintragung in das Vereinsregister. Nähere Auskünfte hierüber<br />
erteilen die Registergerichte.<br />
Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an<br />
einer <strong>Bundestagswahl</strong> noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen<br />
teilgenommen hat.<br />
Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres<br />
Vorstandes in der Mehrheit Ausländer sind oder ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich<br />
außerhalb des Geltungsbereiches des Parteiengesetzes befindet.<br />
Parteiloser Bewerber<br />
Ein parteiloser Bewerber kann:<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1, § 27<br />
Abs. 5 BWG<br />
1. als Einzelbewerber/Einzelkandidat bei <strong>Bundestagswahl</strong>en für einen Kreiswahlvorschlag<br />
ohne die Unterstützung einer Partei kandidieren,<br />
2. aber auch Bewerber einer Partei bei <strong>Bundestagswahl</strong>en für einen Kreiswahlvorschlag<br />
sein, ohne Mitglied einer Partei zu sein,<br />
3. oder Bewerber einer Partei auf einer Landesliste bei Bundestags- und Europawahlen<br />
sein, ohne Mitglied einer Partei zu sein.<br />
37 Stand: 26.12.2020
Parteiverbot<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
Art. 21 Abs. 2 GG<br />
§ 13 Nr. 2, §§ 43 - 47<br />
BVerfGG<br />
Parteien mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland können wegen ihrer herausragenden<br />
Bedeutung für die demokratische Grundordnung nur durch das Bundesverfassungsgericht<br />
verboten werden.<br />
Ein Parteiverbot setzt voraus, dass die Partei verfassungsfeindliche Ziele verfolgt und dass ihr<br />
eine Erreichung dieser Ziele zumindest möglich ist. Einen Antrag auf Verbot einer Partei<br />
können der Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung stellen sowie eine<br />
Landesregierung, wenn sich die Organisation der Partei auf das entsprechende Land<br />
beschränkt.<br />
Die Wahlorgane prüfen die Verfassungswidrigkeit von Parteien im Wahlverfahren nicht. Sie<br />
sind insoweit an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gebunden.<br />
Passives Wahlrecht<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 15 BWG<br />
Passives Wahlrecht ist das Recht, gewählt zu werden.<br />
Wählbar sind diejenigen, die am Wahltage<br />
<br />
<br />
Deutsche im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz sind und<br />
das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.<br />
Nicht wählbar sind diejenigen, die<br />
vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (bei <strong>Bundestagswahl</strong>en nach § 13<br />
Bundeswahlgesetz, bei Europawahlen nach § 6a Europawahlgesetz) oder<br />
infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher<br />
Ämter nicht besitzen.<br />
38 Stand: 26.12.2020
Persönlichkeitswahl<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 1 Abs. 1 BWG<br />
Die Persönlichkeitswahl ist eine Form der Mehrheitswahl, bei der zum Beispiel bei<br />
<strong>Bundestagswahl</strong>en derjenige Bewerber gewählt wird, der in einem Wahlkreis die Mehrheit der<br />
abgegebenen Stimmen erhält. Der gewählte Abgeordnete erhält dadurch ein sogenanntes<br />
Direktmandat und ist Vertreter dieses Wahlkreises. Diese Art der Wahl zielt darauf ab, einen<br />
Politiker nicht nur wegen seines politischen Programms zu wählen, sondern vielmehr auch<br />
wegen seiner Persönlichkeit.<br />
Als Personenwahl sichert die Mehrheitswahl so eine enge persönliche Beziehung des<br />
Abgeordneten zu dem Wahlkreis, in dem er gewählt worden ist.<br />
39 Stand: 26.12.2020
R<br />
Rechtsbehelfe<br />
Mit einem Rechtsbehelf kann eine behördliche, insbesondere eine gerichtliche Entscheidung<br />
angefochten werden. Fehler im Wahlverfahren können nur mit den Rechtsbehelfen<br />
angefochten werden, die für die <strong>Bundestagswahl</strong> das Bundeswahlgesetz und die<br />
Bundeswahlordnung vorsehen und für die Europawahl das Europawahlgesetz und die<br />
Europawahlordnung. Welcher Rechtsbehelf im Einzelfall möglich ist, hängt davon ab, welche<br />
Maßnahme angegriffen wird.<br />
Bei der <strong>Bundestagswahl</strong> können beispielsweise folgende Rechtsbehelfe eingelegt werden:<br />
Einspruch bei der Gemeinde wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des<br />
Wählerverzeichnisses (§ 22 Absatz 1 - 4 Bundeswahlordnung)<br />
Einspruch bei der Gemeinde gegen die Versagung eines Wahlscheins (§ 31<br />
Bundeswahlordnung)<br />
Beschwerde beim Landeswahlausschuss gegen die Zurückweisung eines<br />
Kreiswahlvorschlags durch den Kreiswahlausschuss (§ 26 Absatz 2 Bundeswahlgesetz)<br />
Beschwerde beim Bundeswahlausschuss gegen die Zurückweisung einer Landesliste<br />
durch den Landeswahlausschuss (§ 28 Absatz 2 Bundeswahlgesetz)<br />
Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht gegen die Nichtanerkennung einer Partei<br />
durch den Bundeswahlausschuss (Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4c Grundgesetz, § 13<br />
Nr. 3a, §§ 96a - 96d Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 18 Absatz 4a<br />
Bundeswahlgesetz)<br />
Einspruch beim Bundestag wegen eines Wahlfehlers, der zur Ungültigkeit der<br />
<strong>Bundestagswahl</strong> führt, sowie wegen der Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung<br />
oder Durchführung der Wahl (Wahlprüfung; Artikel 41 Absatz 1, 3 Grundgesetz,<br />
Wahlprüfungsgesetz)<br />
Rechtsgrundlagen<br />
Für <strong>Bundestagswahl</strong>en:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)<br />
Bundeswahlgesetz (BWG)<br />
Anlage zu § 2 Absatz 2 BWG (Beschreibung der Wahlkreise)<br />
Bundeswahlordnung (BWO)<br />
Abgeordnetengesetz (AbgG)<br />
Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz – PartG)<br />
Wahlprüfungsgesetz (WPrüfG)<br />
Wahlstatistikgesetz (WStatG)<br />
Bundeswahlgeräteverordnung (BWahlGV)<br />
Weitere Vorschriften<br />
40 Stand: 26.12.2020
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 30 Abs. 3 BWG<br />
Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel<br />
Die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel ist gesetzlich festgelegt.<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien auf den Stimmzetteln richtet sich nach<br />
der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der letzten <strong>Bundestagswahl</strong> im Land erreicht<br />
haben.<br />
Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der<br />
Parteien an.<br />
Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der<br />
entsprechenden Landeslisten.<br />
Sonstige Kreiswahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen<br />
der Parteien oder der Kennwörter an.<br />
41 Stand: 26.12.2020
S<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 6 BWG<br />
Sitzverteilung<br />
Die Sitzverteilung gibt Auskunft darüber, wie viele Sitze Wahlbewerberinnen und<br />
Wahlbewerber aufgrund des von ihnen erzielten Wahlergebnisses im Parlament erhalten.<br />
Dazu werden in einem mathematischen Verfahren Wählerstimmen in Abgeordnetenmandate<br />
umgerechnet.<br />
Bei der <strong>Bundestagswahl</strong> erfolgt die Sitzverteilung im Wahlsystem der personalisierten<br />
Verhältniswahl. Dabei werden zwei Elemente kombiniert: Mit der Erststimme wird eine Person<br />
im Wahlkreis gewählt. Es gewinnt die Person, die die meisten Stimmen erhalten hat<br />
(Mehrheitswahl). Mit der Zweitstimme wird die Landesliste einer Partei gewählt. Die Zahl der<br />
Zweitstimmen entscheidet darüber, wie viele Sitze eine Partei im Bundestag erhält<br />
(Verhältniswahl), und ist daher die Maßgebliche.<br />
Das Verfahren zur Berechnung der Sitzverteilung wurde zuletzt durch das Zweiundzwanzigste<br />
Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1082) geändert. Es<br />
erfolgt nach dem Verfahren Sainte-Laguë/Schepers in zwei Stufen, welche wiederum jeweils<br />
zwei Rechenschritte beinhalten.<br />
1. Stufe:<br />
In der ersten Stufe wird noch nicht die endgültige Sitzverteilung berechnet, sondern<br />
die Zahl derjenigen Sitze, die eine Partei mindestens erhalten muss (Sitzkontingent).<br />
Dazu werden in einem ersten Schritt die zunächst zu vergebenden 598 Bundestagssitze<br />
auf die einzelnen Länder verteilt, je nach Anteil der dort lebenden deutschen<br />
Bevölkerung.<br />
In einem zweiten Schritt werden die Sitze jedes Landes den Parteien zugeteilt anhand<br />
der Zahl der im jeweiligen Land erhaltenen Zweitstimmen. Nicht an der Sitzverteilung<br />
nehmen Parteien teil, die weniger als 5 % der Zweitstimmen erhalten haben<br />
(Sperrklausel) und die auch nicht mindestens drei Direktmandate gewonnen haben<br />
(Grundmandatsklausel). Aus diesem Grund wirken sich Stimmen für Parteien, die die 5-<br />
%-Hürde nicht überwinden, auf die Sitzverteilung im Bundestag nicht aus.<br />
Tritt der Sonderfall ein, dass eine Partei in einem Land mehr Direktmandate gewinnt,<br />
als ihr allein nach dem Zweitstimmenergebnis Sitze zustehen (sogenannte<br />
Überhangmandate), so erhält sie auch diese Mandate in jedem Fall.<br />
42 Stand: 26.12.2020
2. Stufe:<br />
Auf der zweiten Stufe wird die endgültige Sitzverteilung berechnet. Hauptziel ist es,<br />
den Parteien genauso viele Sitze zuzuteilen, wie es ihrem Zweitstimmenergebnis<br />
entspricht.<br />
Dazu werden die jeder Partei auf Bundesebene zustehenden Sitze anhand ihres<br />
Zweitstimmenergebnisses ermittelt. Die so errechnete Sitzzahl kann allerdings durch<br />
die in der ersten Stufe bestimmte Mindestsitzzahl und rechnerische Überhangmandate<br />
verändert werden. Zur Wahrung des Zweitstimmenproporzes erfolgt in solchen Fällen<br />
eine Korrektur durch Vergrößerung des Bundestags: Die Anzahl aller im Bundestag zu<br />
vergebenden Sitze wird in Form von sogenannten Ausgleichsmandaten so lange<br />
erhöht, bis jede Partei einschließlich ihrer Mindestsitze und rechnerischer<br />
Überhangmandate exakt so viele Sitze erhält, wie ihr nach dem Zweitstimmenergebnis<br />
zustehen. Wenn hingegen keine Veränderungen auftreten, bleibt die Größe des<br />
Bundestags bei 598 Sitzen.<br />
In einem zweiten Schritt wird festgestellt, wie viele der für eine Partei errechneten Sitze<br />
den einzelnen Landeslisten der Partei zustehen. Das richtet sich nach der Zahl der von<br />
der Partei in den einzelnen Ländern erzielten Zweitstimmen, mindestens erhält sie<br />
jedoch die im jeweiligen Land errungenen Direktmandate.<br />
Im Ergebnis entsteht ein Bundestag, in dem die Sitze anhand des<br />
Zweitstimmenergebnisses verteilt sind.<br />
Sperrklausel<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 6 Abs. 3 BWG<br />
Eine Sperrklausel bestimmt, dass Parteien und politische Vereinigungen einen gewissen<br />
Prozentsatz an gültigen Stimmen erhalten müssen, um an der Sitzverteilung im Parlament<br />
teilzunehmen.<br />
Bei der <strong>Bundestagswahl</strong> werden Parteien Sitze nur zugeteilt, wenn sie entweder die<br />
Sperrklausel oder die Grundmandatsklausel erfüllen.<br />
Die Sperrklausel legt fest, dass allein Parteien, die mindestens 5 % der im Wahlgebiet<br />
abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben, bei der proportionalen Sitzverteilung<br />
im Deutschen Bundestag berücksichtigt werden. Die Sperrklausel bezieht sich ausschließlich<br />
auf das Zweitstimmenergebnis. Deshalb ziehen die mit der Erststimme gewählten<br />
Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerber immer in den Bundestag ein, selbst wenn<br />
sie einer Partei angehören, die weniger als 5 % der gültigen Zweitstimmen erhalten hat.<br />
Die Einführung der Sperrklausel in das <strong>Bundestagswahl</strong>recht erfolgte insbesondere aufgrund<br />
der Erfahrungen unter der Weimarer Reichsverfassung. Es sollte verhindert werden, dass sich<br />
der Bundestag in eine Vielzahl kleiner Gruppen aufspaltet und dadurch seine Handlungs-<br />
43 Stand: 26.12.2020
fähigkeit verliert. Von der Sperrklausel ausgenommen sind aber Parteien nationaler<br />
Minderheiten.<br />
Abgemildert wird die Wirkung der Sperrklausel durch die Grundmandatsklausel, wonach auch<br />
Parteien, die die Sperrklausel nicht erfüllen, an der Sitzverteilung teilnehmen, wenn sie in<br />
mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben.<br />
Stimmenkombination/Stimmensplitting<br />
Bei der <strong>Bundestagswahl</strong> hat jeder Wahlberechtigte zwei Stimmen. Mit der Erststimme wählt<br />
er den Direktkandidaten in seinem Wahlkreis und mit der Zweitstimme eine Landesliste einer<br />
Partei. Die Erst- und Zweitstimme sind nicht miteinander verknüpft. Es bleibt jedem<br />
Wahlberechtigten überlassen, ob er Direktkandidat und Landesliste der gleichen Partei wählt.<br />
Wählt er mit der Erst- und Zweitstimme Direktkandidat und Landesliste verschiedener<br />
Parteien, dann splittet er seine Stimme.<br />
Stimmenthaltung<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 30 BWG<br />
Die Möglichkeit einer Stimmenthaltung auf dem Stimmzettel ist gesetzlich nicht vorgesehen.<br />
Die Gestaltung des Stimmzettels könnte nur vom Gesetzgeber durch Modifikation<br />
der bestehenden Vorschriften geändert werden.<br />
Das Vorsehen einer Möglichkeit der Stimmenthaltung auf dem Stimmzettel ist schon deshalb<br />
nicht sinnvoll, weil es zu den grundlegenden und unverzichtbaren Prinzipien jedes freiheitlich<br />
demokratischen Rechtsstaates gehört, dass das Volk eine Vertretung hat und dass diese<br />
Vertretung aus Wahlen hervorgeht und auch wieder durch Wahlen abgelöst wird. Der<br />
permanente Prozess der Meinungs- und Willensbildung der Staatsbürger mündet ein in den<br />
Akt der Wahl der Volksvertretung als dem wichtigsten Mitwirkungsrecht in der Demokratie.<br />
Das deutsche Grundgesetz basiert auf dem Gedanken der repräsentativen Demokratie, zu<br />
welcher sich der Verfassungsgeber in Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 38 Absatz 1 Grundgesetz<br />
explizit bekannt hat. Dieser repräsentativen Demokratie ist immanent, dass die Staatsgewalt<br />
vom Volk durch die Wahl von Repräsentanten (Abgeordneten) ausgeübt wird.<br />
Durch eine Enthaltung kann weder ein Wählerwille abgeleitet noch ein Repräsentant in den<br />
Deutschen Bundestag gewählt werden. Die Konsequenz wären unbesetzte Parlamentssitze<br />
nach dem prozentualen Enthaltungsanteil der abgegebenen Stimmen. Dies jedoch würde<br />
dem Prinzip der repräsentativen Demokratie widersprechen. Es ist nicht erkennbar, wie durch<br />
unbesetzte Parlamentssitze politische Anliegen von Wählern, die sich der Stimme enthalten –<br />
44 Stand: 26.12.2020
sofern überhaupt gemeinsame politische Zielsetzungen vorhanden sind – verwirklicht werden<br />
könnten. Zudem würde eine solche Sitzverteilung die Handlungsfähigkeit einer jeden<br />
Volksvertretung stark gefährden oder sogar unmöglich machen.<br />
Bei der Ermittlung des Wahlergebnisses und der Verteilung der Bundestagsmandate auf die<br />
Direktkandidaten (Erststimmen) und die Parteibewerber (Zweitstimmen) werden nur die<br />
abgegebenen gültigen Stimmen berücksichtigt, denn nur bei diesen Stimmen ist ein<br />
eindeutiger Wählerwille erkennbar. Die abgegebenen gültigen Stimmen stellen somit 100 %<br />
bzw. die Gesamtheit aller Sitze im Bundestag dar. Stimmenthaltungen werden bei der<br />
Sitzverteilung nicht berücksichtigt. Diese gelten, sofern der Stimmzettel unausgefüllt in die<br />
Wahlurne geworfen wird oder aber keine Kreuze an den dafür vorgesehenen Stellen bzw.<br />
Kommentare enthält, als ungültige Stimmabgabe, die nur im Rahmen der Wahlbeteiligung<br />
Berücksichtigung im Wahlergebnis findet.<br />
Stimmzettel<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 30, § 34 BWG, § 45 Abs. 1 BWO<br />
Anlage 26 zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs.<br />
1 BWO<br />
Auf dem Stimmzettel macht die wählende Person ihre Stimme kenntlich. Die Stimmzettel und<br />
die zugehörigen Umschläge für die Briefwahl werden amtlich hergestellt.<br />
Bei der <strong>Bundestagswahl</strong> hat jede Wählerin und jeder Wähler zwei Stimmen.<br />
Dementsprechend enthält der Stimmzettel:<br />
<br />
<br />
eine linke Spalte zur Kennzeichnung der Erststimme, mit der eine<br />
Wahlkreisabgeordnete oder ein Wahlkreisabgeordneter gewählt wird. In dieser Spalte<br />
sind die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen<br />
Kreiswahlvorschläge enthalten sowie Angaben zum Beruf oder Stand und des<br />
Wohnortes, bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien außerdem die Namen der Parteien<br />
und deren Kurzbezeichnung, sofern sie eine solche verwenden, bei anderen<br />
Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort,<br />
eine rechte Spalte zur Kennzeichnung der Zweitstimme, mit der die Landesliste einer<br />
Partei gewählt wird. In dieser Spalte sind die Namen der Parteien angegeben und<br />
deren Kurzbezeichnung, sofern sie eine solche verwenden, sowie die Familiennamen<br />
und Vornamen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen<br />
Landeslisten.<br />
Weil jeder Stimmzettel die Wahlvorschläge des jeweiligen Wahlkreises und des jeweiligen<br />
Landes nennt, haben Stimmzettel keinen bundesweit identischen Inhalt, sondern<br />
unterscheiden sich von Land zu Land und von Wahlkreis zu Wahlkreis.<br />
45 Stand: 26.12.2020
Stimmzettelschablone<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 45 Abs. 2 BWO<br />
Eine Stimmzettelschablone ist ein Hilfsmittel, mit dem blinde und hochgradig sehbehinderte<br />
Wahlberechtigte den für die Wahlentscheidung wesentlichen Inhalt des Stimmzettels mit den<br />
Fingern lesen und im Wahllokal oder bei der Briefwahl eigenständig und geheim wählen<br />
können.<br />
Zum Justieren der Stimmzettelschablone sind alle Stimmzettel einheitlich in der rechten<br />
oberen Ecke gelocht oder abgeschnitten. Dies lässt keinerlei Rückschlüsse auf das einzelne<br />
Wahlverhalten der Wähler zu.<br />
Die Stimmzettelschablonen werden von den örtlichen Blindenvereinen auf Anforderung zur<br />
Verfügung gestellt, auch wenn ein Wahlberechtigter nicht Mitglied in einem solchen Verein<br />
ist. Der Bezug ist kostenlos.<br />
Stimmzettelumschlag<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 28 Abs. 3, § 45 Abs. 3 BWO<br />
Der Stimmzettelumschlag ist der Umschlag, in den der Stimmzettel bei der Briefwahl gesteckt<br />
werden muss. Bis zur <strong>Bundestagswahl</strong> 1998 bzw. zur Europawahl 1999 galt dies auch noch für<br />
die Urnenwahl. Seit der <strong>Bundestagswahl</strong> 2002 bzw. der Europawahl 2004 werden bei der<br />
Urnenwahl keine amtlichen Stimmzettelumschläge mehr verwendet.<br />
Der Stimmzettelumschlag für die Briefwahl ist blau und hat das Format DIN C6. Er wird nach<br />
dem Muster der Anlage 10 zur Bundeswahlordnung bzw. nach dem Muster der Anlage 9 zur<br />
Europawahlordnung amtlich erstellt.<br />
Bei der Urnenwahl muss der Wähler um das Wahlgeheimnis zu wahren, in der Wahlkabine<br />
seinen Stimmzettel – nachdem er ihn gekennzeichnet hat – in der Weise falten, dass seine<br />
Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Der Wähler wirft dann den so gefalteten Stimmzettel in die<br />
Wahlurne.<br />
Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, wenn dieser<br />
<br />
<br />
seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat oder<br />
seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist oder ihn<br />
mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden<br />
Kennzeichen versehen hat.<br />
46 Stand: 26.12.2020
Tod eines Wählers<br />
T<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 39 Abs. 5 BWG<br />
Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch<br />
ungültig, dass er vor dem oder am Wahltag stirbt.<br />
Tod eines Wahlkreisbewerbers<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 43 BWG, § 82 BWO<br />
Stirbt ein Wahlkreisbewerber nach der Zulassung des Kreiswahlvorschlages, aber noch vor<br />
der Wahl, muss eine Nachwahl stattfinden. Die Nachwahl kann am Tag der Hauptwahl<br />
stattfinden und soll spätestens sechs Wochen nach dem Tag der Hauptwahl durchgeführt<br />
werden.<br />
Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landeswahlleiter.<br />
47 Stand: 26.12.2020
U<br />
Überhangmandate<br />
Sogenannte Überhangmandate konnten bei den <strong>Bundestagswahl</strong>en von 1949 bis 2009<br />
entstehen. Seit Änderung des Wahlrechts im Jahr 2013 werden solche Mandate ausgeglichen,<br />
so dass es in der endgültigen Sitzverteilung keine Überhangmandate mehr gibt.<br />
Der Deutsche Bundestag wird nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl<br />
verbundenen Verhältniswahl gewählt. Mit der Erststimme werden 299 Kandidatinnen und<br />
Kandidaten in den Wahlkreisen direkt gewählt (Personenwahl); mit der Zweitstimme wird<br />
darüber abgestimmt, wie viele der insgesamt 598 Sitze eine Partei erhält (Verhältniswahl).<br />
Umzug<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§§ 16, 18 BWO<br />
Um wählen zu können, muss ein Wahlberechtigter ins Wählerverzeichnis eingetragen sein.<br />
Stichtag für die Eintragung ins Wählerverzeichnis von Amts wegen ist bei der Bundestagsund<br />
Europawahl der 42. Tag vor der Wahl.<br />
1. Umzug in eine andere Gemeinde und Ummeldung bis einschließlich am 42. Tag vor<br />
der Wahl<br />
Die Eintragung in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes erfolgt von Amts<br />
wegen. Das Wahlrecht wird am neuen Wohnort ausgeübt. Das gilt auch für Personen,<br />
die zuvor im Ausland gewohnt haben und nach Deutschland ziehen.<br />
2. Umzug und Ummeldung in der Zeit vom 41. bis zum 21. Tag vor der Wahl<br />
Die Aufnahme in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes erfolgt nur auf Antrag.<br />
Wird ein Antrag nicht gestellt, verbleiben Umziehende im Wählerverzeichnis des<br />
bisherigen Wohnortes und üben am bisherigen Wohnort das Wahlrecht aus, und zwar<br />
entweder vor Ort oder durch Briefwahl.<br />
Wer aus dem Ausland nach Deutschland zieht, muss bei der Gemeinde des Zuzugsorts<br />
einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer stellen.<br />
3. Umzug und Anmeldung nach dem 21. Tag vor der Wahl<br />
Umziehende verbleiben im Wählerverzeichnis des bisherigen Wohnortes und üben<br />
dort das Wahlrecht aus, und zwar entweder vor Ort oder durch Briefwahl.<br />
48 Stand: 26.12.2020
Wer aus dem Ausland nach Deutschland zieht, muss bis zum 21. Tag vor der Wahl –<br />
also schon vor seinem Umzug nach Deutschland – bei der Gemeinde des Zuzugsorts<br />
einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche<br />
stellen.<br />
Ungültige Stimmabgabe<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 39 BWG<br />
Ungültig sind Stimmen bei der <strong>Bundestagswahl</strong>, wenn der Stimmzettel<br />
1. nicht amtlich hergestellt ist,<br />
2. keine Kennzeichnung enthält,<br />
3. für einen anderen Wahlkreis gültig ist,<br />
4. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,<br />
5. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.<br />
Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.<br />
Bei der Briefwahl sind außerdem beide Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel nicht im<br />
amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist,<br />
der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den Übrigen<br />
abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung aus<br />
diesen Gründen nicht erfolgt ist.<br />
Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel,<br />
wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst gelten sie als ein<br />
Stimmzettel mit zwei ungültigen Stimmen.<br />
Ist der Stimmzettelumschlag leer abgegeben worden, so gelten beide Stimmen als ungültig.<br />
Ungültiger Stimmzettel<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 39 Abs. 1 S.1 Nr. 4<br />
und 5 BWG<br />
Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt<br />
oder einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. Wann von einem nicht eindeutigen Wählerwillen<br />
oder einem unzulässigen Zusatz bzw. Vorbehalt auszugehen ist, ist stets im Einzelfall durch<br />
den Wahlvorstand zu beurteilen, die nachfolgenden Ausführungen sind daher nur als<br />
Anhaltspunkte zu verstehen.<br />
Der Wille des Wählers bzw. der Wählerin muss eindeutig zu erkennen sein. Bei der<br />
Stimmabgabe muss durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise<br />
eindeutig kenntlich gemacht werden, welchem Bewerber die Stimme gelten soll. Nicht<br />
49 Stand: 26.12.2020
zwingend erforderlich ist somit, dass ein Kreuz im vorgesehenen Kreis erfolgt. In der Regel<br />
werden auch andere Symbole (zum Beispiel Punkt, Haken, Doppelkreuz und ähnliches) als<br />
zulässig erachtet. Auch die Kennzeichnung außerhalb des dafür vorgesehenen Kreises macht<br />
eine Stimmabgabe nicht zwangsläufig ungültig, sofern deutlich erkennbar ist, welcher<br />
Bewerber gekennzeichnet wurde.<br />
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen oder andere eine politische<br />
Weltanschauung ausdrückende Kennzeichen sind – weil nicht neutral – unzulässig und führen<br />
zur Ungültigkeit.<br />
Kennzeichnung mit einem Smiley-Gesicht oder ähnlichen Symbolen führt ebenfalls zur<br />
Ungültigkeit, da diese Symbole mehrdeutig sind und daher keinen eindeutigen Wählerwillen<br />
erkennen lassen.<br />
Ein Stimmzettel ist zudem ungültig, wenn er einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. Nach<br />
allgemeinem Sprachgebrauch ist unter Zusatz jede über die zulässige<br />
Abstimmungskennzeichnung hinausgehende die Stimmabgabe betreffende verbale<br />
Beifügung auf dem Stimmzettel zu verstehen. Erforderlich ist nicht, dass sie Unklarheit über<br />
den Wählerwillen hervorruft. Auch Beifügungen, deren Bedeutung eindeutig ist, können unter<br />
Umständen die Stimmabgabe ungültig machen. Denn die Stimmabgabe soll sich auf das<br />
klare sachliche Votum ohne persönliche oder politische Anmerkungen beschränken.<br />
Rechtlich relevant sind in jedem Fall solche Beifügungen, die das Wahlgeheimnis gefährden<br />
oder den ordnungsgemäßen Wahlablauf stören können.<br />
Unionsbürger<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
Art. 17 - 22 EG-Vertrag<br />
Richtlinie 93/109/EG<br />
Die Unionsbürgerschaft wurde durch den Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag)<br />
geschaffen, der 1992 in Maastricht unterzeichnet wurde. Sie ergibt sich aus der<br />
Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten, das heißt wer die Staatsangehörigkeit eines<br />
Mitgliedstaats besitzt, gilt als Unionsbürger.<br />
Die Unionsbürgerschaft tritt nicht an die Stelle der Staatsangehörigkeit, sondern ergänzt sie.<br />
Durch die Unionsbürgerschaft wird dem Bürger seine Zugehörigkeit zur Union stärker und<br />
konkreter bewusst.<br />
Bei <strong>Bundestagswahl</strong>en hat die Unionsbürgerschaft keine Bedeutung.<br />
50 Stand: 26.12.2020
Versicherung an Eides statt<br />
V<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 21 Abs. 6 S. 2, § 27 Abs. 5 i.V.m. § 21 Abs. 6, § 36<br />
Abs. 2 BWG § 18 Abs. 5, Abs. 6, § 34 Abs. 4 Nr. 2,<br />
Abs. 5 Nr. 3 Buchst. a, b, § 39 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs.<br />
4 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 1, 3, § 39 Abs. 4 Nr. 1, 3, § 66 Abs.<br />
1, 3, § 84 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 88 BWO § 156, §§ 158<br />
- 161 StGB<br />
In einer Versicherung an Eides statt bekräftigt die erklärende Person förmlich die Wahrheit<br />
ihrer Angaben. Die Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt ist strafbar. Aus diesem<br />
Grund bietet sie eine größere Gewähr für die Richtigkeit von Angaben als schlichte<br />
Erklärungen.<br />
Bei der <strong>Bundestagswahl</strong> ist in folgenden Fällen eine Versicherung an Eides statt abzugeben:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Nachweis der Wahlberechtigung von aus dem Ausland zurückkehrenden Deutschen<br />
im Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis einschließlich Versicherung, dass<br />
kein weiterer Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wurde (Anlage 1<br />
zu § 18 Absatz 6 Bundeswahlordnung),<br />
Nachweis der Wahlberechtigung von Deutschen im Ausland im Antrag auf Eintragung<br />
in das Wählerverzeichnis einschließlich Versicherung, dass kein weiterer Antrag auf<br />
Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wurde (Anlage 2 zu § 18 Absatz 5<br />
Bundeswahlordnung),<br />
Nachweis der Wahlberechtigung von Deutschen im Ausland für eine<br />
Unterstützungsunterschrift (Angaben in Anlage 2 zu § 18 Absatz 5<br />
Bundeswahlordnung mit Versicherung an Eides statt),<br />
Versicherung der wahlberechtigten Person oder ihrer Hilfsperson auf dem Wahlschein<br />
über die persönliche oder mit dem Wählerwillen übereinstimmende Kennzeichnung<br />
des Stimmzettels bei der Briefwahl (Anlage 9 zu § 26 Bundeswahlordnung),<br />
Versicherung der sich für einen Wahlkreis oder auf einer Landesliste bewerbenden<br />
Person, dass sie nicht zugleich Mitglied einer anderen Partei ist (für<br />
Wahlkreisbewerbungen Anlage 15 zu § 34 Absatz 5 Nummer 1 und 3 Buchstabe b<br />
Bundeswahlordnung; für Listenbewerbungen Anlage 22 zu § 39 Absatz 4 Nummer 1<br />
Bundeswahlordnung),<br />
Versicherung der Leitung der Vertreterversammlung über die formgemäße<br />
Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern im Wahlkreis und für die Landesliste<br />
(für Wahlkreisbewerbungen Anlage 18 zu § 34 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe a<br />
Bundeswahlordnung; für Listenbewerbungen Anlage 24 zu § 39 Absatz 4 Nummer 3<br />
Europawahlordnung).<br />
51 Stand: 26.12.2020
Vertrauensperson<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 22, § 23, § 27 Abs. 5 BWG<br />
§§ 34 - 36, §§ 39 - 42, § 44 BWO<br />
Zur Erleichterung des Kontaktes der Wahlbehörden und -organe mit den Trägern der<br />
Wahlvorschläge sollen je eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson<br />
benannt werden. Zu Vertrauenspersonen können auch Bewerber (Wahlkreis- und<br />
Landeslistenbewerber) bzw. bei Europawahlen auch Ersatzbewerber bestellt werden; weder<br />
der Gesetz- noch der Verordnungsgeber haben insoweit eine Inkompatibilität festgelegt.<br />
Die Vertrauensperson besitzt eine umfassende Vertretungsmacht hinsichtlich der<br />
Wahlvorschläge, die von den Beteiligten nicht eingeengt werden kann, allerdings ist ihre<br />
Abberufung und Ersetzung zulässig. Ebenso wie die Vertrauensperson ist auch ihr<br />
Stellvertreter befugt, selbständig verbindliche Erklärungen zu den Wahlvorschlägen<br />
abzugeben und entgegenzunehmen.<br />
52 Stand: 26.12.2020
W<br />
Wahlalter<br />
Wahlberechtigt und wählbar zum Deutschen Bundestag sind alle mindestens 18 Jahre alten<br />
Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 Grundgesetz (GG). Das Wahl- und<br />
Wählbarkeitsalter sind seit dem 1. Januar 1975 einheitlich an die Vollendung des 18.<br />
Lebensjahres geknüpft. Das Alter für die Wahlberechtigung und für die Wählbarkeit bei<br />
<strong>Bundestagswahl</strong>en ist seit 1949 in mehreren Schritten herabgesetzt worden.<br />
Sonderregelungen oder -anträge für Personen, die kurz nach dem Wahltag das 18.<br />
Lebensjahr erreichen, sind nicht vorgesehen, da es sich um eine Stichtagsregelung handelt.<br />
Wählbarkeitsbescheinigung<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
Art. 116 GG § 13, § 15, § 19 BWG<br />
§ 34 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6, 7, § 39<br />
Abs. 4 Nr. 2, Abs. 5 BWO<br />
Anlage 16 zu § 34 Abs. 5 Nr. 2<br />
und § 39 Abs. 4 Nr. 2 BWO<br />
Eine Wählbarkeitsbescheinigung ist eine Urkunde, mit der die Gemeinde bestätigt, dass eine<br />
Wahlbewerberin oder ein Wahlbewerber „wählbar“ ist. Eine solche Bescheinigung ist<br />
erforderlich, um sich für ein Mandat im Deutschen Bundestag oder im Europäischen<br />
Parlament bewerben zu können.<br />
Die Wählbarkeitsbescheinigung für <strong>Bundestagswahl</strong>en bestätigt folgende Informationen<br />
amtlich:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
persönliche Daten der Wahlbewerberin oder des Wahlbewerbers,<br />
Deutscheneigenschaft nach dem Grundgesetz,<br />
das Vorliegen der Wählbarkeitsvoraussetzungen und<br />
das Fehlen von Gründen, die die Wählbarkeit ausschließen.<br />
Sie wird kostenfrei erteilt von der Gemeinde, in der die sich bewerbende Person ihren<br />
Hauptwohnsitz hat.<br />
Die Wählbarkeitsbescheinigung muss entweder mit dem Kreiswahlvorschlag beim<br />
Kreiswahlleiter oder mit der Landesliste beim Landeswahlleiter vorgelegt werden, spätestens<br />
bis zum 69. Tag vor der Wahl um 18:00 Uhr.<br />
53 Stand: 26.12.2020
Wahlbenachrichtigung<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 19 BWO<br />
Die Gemeinden verschicken die Wahlbenachrichtigungen in der Regel vier bis sechs<br />
Wochen vor der Wahl. Spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl müssen die<br />
Wahlberechtigten über ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis benachrichtigt worden sein.<br />
Wahlberechtigte, die fristgerecht eine Wahlbenachrichtigung erhalten, können davon<br />
ausgehen, dass sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Wahlberechtigte, die bis zum 21.<br />
Tag vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten, sollten sich mit der Gemeinde, in der<br />
sie ihren Hauptwohnsitz haben, in Verbindung setzen und klären, ob sie ins<br />
Wählerverzeichnis eingetragen sind. Die Möglichkeit der Einsichtnahme in die<br />
Wählerverzeichnisse und Einspruchsmöglichkeit wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit<br />
des Wählerverzeichnisses besteht in der Zeit vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl.<br />
Selbstverständlich kann man auch ohne Wahlbenachrichtigung das Wahllokal aufsuchen. Es<br />
besteht dann allerdings die Gefahr, zurückgewiesen zu werden, falls man nicht im<br />
Wählerverzeichnis aufgeführt ist.<br />
Die Wahlbenachrichtigung sollte zur Stimmabgabe mitgebracht werden. Die äußere Form der<br />
Wahlbenachrichtigung kann in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich sein. Auf die<br />
Möglichkeit der Briefwahl wird in dieser Wahlbenachrichtigung hingewiesen.<br />
Wahlbezirk<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 12, § 13 BWO<br />
Allgemeine Wahlbezirke (Stimmbezirke)<br />
Gemeinden mit nicht mehr als 2.500 Einwohnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk.<br />
Bevölkerungsmäßig größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die<br />
Gemeindebehörde selbst bestimmt, welche und wie viele Wahlbezirke zu bilden sind. Die<br />
Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen<br />
Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein Wahlbezirk soll<br />
mehr als 2.500 Einwohner umfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf<br />
aber nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben<br />
(Wahlgeheimnis).<br />
Sonderwahlbezirke (Sonderstimmbezirke)<br />
Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und<br />
gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Zahl von Wahlberechtigten, die keinen<br />
Wahlraum außerhalb der Einrichtungen aufsuchen können, soll die Gemeindebehörde bei<br />
entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber<br />
bilden.<br />
54 Stand: 26.12.2020
Wahleinspruch<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
Art. 41 Abs. 1 GG<br />
§ 2 WPrüfG<br />
Es ist Aufgabe des Deutschen Bundestags nach einer <strong>Bundestagswahl</strong> zu prüfen, ob die Wahl<br />
gültig ist und ob subjektive Rechte im Wahlverfahren verletzt sind. Jedoch wird der<br />
Bundestag nicht von sich aus tätig, sondern nur auf einen Wahleinspruch hin.<br />
Einspruch einlegen kann jede wahlberechtigte Person, jede Gruppe von wahlberechtigten<br />
Personen und in Ausübung ihres Amtes jede Landeswahlleitung, der Bundeswahlleiter und<br />
der Präsident oder die Präsidentin des Bundestages. Legen mehrere Personen<br />
gemeinschaftlich Einspruch ein, soll ein Bevollmächtigter oder eine Bevollmächtigte benannt<br />
werden. Der Einspruch muss schriftlich abgefasst und begründet werden. Er muss innerhalb<br />
von zwei Monaten nach dem Wahltag beim Bundestag eingehen.<br />
Wählerverzeichnis<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 14 Absatz 4 BWG<br />
§ 17 BWG<br />
§§ 14 - 24 BWO<br />
Über die Wahlberechtigten für Bundestags- und Europawahlen führt die Gemeinde ein<br />
Wählerverzeichnis. Durch das Wählerverzeichnis wird der Kreis der formell wahlberechtigten<br />
Personen festgelegt. Grundlage dafür ist das bei der Gemeinde geführte<br />
Einwohnermelderegister. Bei der Aufstellung des Wählerverzeichnisses werden von Amts<br />
wegen nur wahlberechtigte Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit berücksichtigt, die<br />
am 42. Tag vor der Wahl bei der Meldebehörde gemeldet sind.<br />
Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, muss bis spätestens am 21. Tag vor der Wahl<br />
von der Gemeindebehörde eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben. Wer bis zu diesem<br />
Zeitpunkt keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, sollte sich umgehend mit der<br />
Gemeindebehörde in Verbindung setzen.<br />
Jede wahlberechtigte Person hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor<br />
der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu<br />
seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung<br />
der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben<br />
Wahlberechtigte nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie<br />
Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des<br />
Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Einsicht in das Wählerverzeichnis besteht<br />
nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten für die im Melderegister ein Sperrvermerk<br />
gemäß § 51 Absatz 1 Bundesmeldegesetzeingetragen ist. Wer das Wählerverzeichnis für<br />
unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch bei der<br />
Gemeindebehörde einlegen.<br />
55 Stand: 26.12.2020
Ist eine Person zu Unrecht nicht in ein Wählerverzeichnis eingetragen, und ist eine Ergänzung<br />
nicht mehr möglich, so erhält sie auf Antrag einen Wahlschein.<br />
Wahlberechtigte, die – etwa infolge eines Umzuges kurz vor der Wahl - irrtümlich in<br />
mehreren Wählerverzeichnissen geführt werden, dürfen von ihrem Wahlrecht nur einmal<br />
Gebrauch machen.<br />
Wahlgebietseinteilung<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§§ 2 - 5, §§ 18 - 20 BWG<br />
Wahlgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland.<br />
Bei <strong>Bundestagswahl</strong>en ist das Wahlgebiet in 299 Wahlkreise eingeteilt, die wiederum in<br />
Wahlbezirke unterteilt sind. Die Wahlkreise sind wahlorganisatorisch von Bedeutung, weil in<br />
jedem Wahlkreis mit der Erststimme ein Abgeordneter bzw. eine Abgeordnete direkt aus den<br />
Kreiswahlvorschlägen gewählt wird. Kreiswahlvorschläge können von politischen Parteien,<br />
aber auch von Wählergruppen und Wählervereinigungen eingereicht werden. Für jeden<br />
Wahlkreis werden eigene Stimmzettel mit den jeweiligen Kreiswahlvorschlägen erstellt.<br />
Wahlgeheimnis<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
Art. 38 Abs. 1 GG<br />
§ 33, § 34, § 36, § 56 Abs. 2, 6 Nr.<br />
5a BWG<br />
§ 50, § 51, §§ 55 - 57, § 66 BWO<br />
§ 1 - 5, § 8 WstatG § 107c StGB<br />
Der Grundsatz der geheimen Wahl soll sicherstellen, dass niemand Kenntnis davon erlangt,<br />
für welchen Wahlvorschlag eine Wählerin oder ein Wähler gestimmt hat. Das Wahlgeheimnis<br />
dient zugleich dem Grundsatz der Freiheit der Wahl. Andere Wählerinnen und Wähler sollen<br />
vor einer Beeinflussung bei ihrer eigenen Stimmabgabe geschützt werden.<br />
Das Wahlgeheimnis verpflichtet den Staat, Vorkehrungen zum Schutze der geheimen<br />
Stimmabgabe zu treffen. Auch bei der Erstellung der repräsentativen Wahlstatistik ist durch<br />
Vorkehrungen sicherzustellen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Eine Verletzung des<br />
Wahlgeheimnisses ist strafbar.<br />
Da der Grundsatz der geheimen Wahl die freie Wahlentscheidung sichern will, ist die<br />
Wählerin oder der Wähler selbst grundsätzlich nicht verpflichtet, das Wahlgeheimnis zu<br />
wahren. Vor und nach der Wahlhandlung darf das Stimmverhalten offenbart werden. Etwas<br />
anderes gilt für die Wahlhandlung selbst: eine wahlberechtigte Person darf nicht nur, sondern<br />
sie muss geheim wählen. Deshalb muss sie die zur Sicherung des Wahlgeheimnisses<br />
56 Stand: 26.12.2020
erlassenen Vorschriften einhalten und den Anordnungen des Wahlvorstands im Wahlraum<br />
Folge leisten.<br />
Der Einhaltung des Wahlgeheimnisses dienen u. a.:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Aufstellen von Wahlkabinen oder sonstiger Sichtschutzvorrichtungen in den<br />
Wahllokalen zur unbeobachteten Kennzeichnung des Stimmzettels,<br />
Film- und Fotografierverbot in den Wahlkabinen,<br />
Falten des Stimmzettels in der Weise, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist,<br />
bei der Briefwahl Verwendung eines Stimmzettelumschlags.<br />
Wahlhelferinnen und Wahlhelfer<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§§ 8 - 11 BWG<br />
§ 6, § 9, § 10 BWO<br />
Bei der <strong>Bundestagswahl</strong> werden Wahlhelferinnen und Wahlhelfer in den Wahlvorständen<br />
eingesetzt. Die Wahlvorstände und damit die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer werden von<br />
den Gemeindebehörden berufen.<br />
Die Wahlvorstände bestehen für jedes Wahllokal aus:<br />
<br />
<br />
<br />
einer Wahlvorsteherin bzw. einem Wahlvorsteher<br />
der stellvertretenden Wahlvorsteherin bzw. dem stellvertretenden Wahlvorsteher,<br />
weiteren drei bis sieben Beisitzerinnen und Beisitzern.<br />
Sie müssen wahlberechtigt sein und haben folgende Aufgaben:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Sorge für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl,<br />
Überprüfung der Wahlberechtigung auf Grund des Wählerverzeichnisses,<br />
Ausgabe des Stimmzettels,<br />
Vermerk über die Wahlteilnahme im Wählerverzeichnis,<br />
Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels,<br />
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk.<br />
Die Wahlvorstände müssen bereits vor Öffnung der Wahlräume um 8:00 Uhr Vorbereitungen<br />
treffen. Bis 18:00 Uhr sind die Wahlräume geöffnet. Danach folgt die Auszählung. Diese kann<br />
– je nach Umfang der Wahl – bis nach Mitternacht dauern. Für ihre Tätigkeit erhalten die<br />
Mitglieder der Wahlvorstände ein Erfrischungsgeld, unter bestimmten Voraussetzungen auch<br />
Fahrkostenerstattung.<br />
57 Stand: 26.12.2020
Bei der Tätigkeit als Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer handelt es sich um eine ehrenamtliche<br />
Tätigkeit, zu deren Übernahme jede und jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist. Sie kann nur<br />
aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Wichtige Gründe sind:<br />
<br />
<br />
<br />
dringende berufliche Gründe,<br />
Krankheit oder körperliche Beeinträchtigung,<br />
ein anderer wichtiger Grund.<br />
Die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die zuständige Gemeindebehörde.<br />
Der bzw. die Wahlberechtigte ist dafür beweispflichtig.<br />
Regelungen über Sonderurlaub/Arbeitsbefreiung für die Tätigkeit als Wahlhelferin bzw.<br />
Wahlhelfer gibt es in den wahlrechtlichen Bestimmungen nicht. Grundsätzlich liegt die<br />
Gewährung von Arbeitsbefreiung – soweit nicht gesetzlich oder tarifvertraglich geregelt – im<br />
Ermessen des Arbeitgebers.<br />
Für Beschäftigte des Bundes wird die Gewährung von Dienst- bzw. Arbeitsbefreiung<br />
gegebenenfalls durch Erlass geregelt. In der Regel erhalten ehrenamtliche Wahlhelferinnen<br />
und Wahlhelfer einen Tag Dienst- oder Arbeitsbefreiung unter der Voraussetzung, dass das<br />
von den Gemeinden für eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gezahlte Erfrischungsgeld<br />
den bundesrechtlich vorgesehenen Betrag nicht wesentlich überschreitet und lediglich dieses<br />
in Anspruch genommen wird. In den Ländern gibt es zum Teil ähnliche Regelungen für<br />
Beschäftigte des öffentlichen Dienstes.<br />
Wahlkreisbewerber<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 20, § 21 BWG<br />
Ein Wahlkreisbewerber stellt sich in einem Wahlkreis für ein Direktmandat im Bundestag zur<br />
Wahl.<br />
Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht<br />
Mitglied einer anderen Partei ist (die Zugehörigkeit zu einer Wählergemeinschaft oder<br />
Parteilosigkeit ist unschädlich) und wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines<br />
Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung<br />
hierzu gewählt worden ist.<br />
Auch Parteilose können sich als sogenannte Einzelbewerber/-kandidaten für ein<br />
Direktmandat in einem Wahlkreis zur Wahl stellen, wenn 200 Wahlberechtigte desselben<br />
Wahlkreises deren Vorhaben durch Unterschrift unterstützen.<br />
58 Stand: 26.12.2020
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 3 BWG<br />
Wahlkreiskommission<br />
Die Wahlkreiskommission ist ein parteipolitisch unabhängiges, weisungsfreies<br />
Sachverständigengremium, das für die Entscheidung des Deutschen Bundestages über die<br />
Wahlkreiseinteilung für die jeweils nächste <strong>Bundestagswahl</strong> maßgebliche Vorarbeit leistet. Als<br />
ständige Wahlkreiskommission wird sie vom Bundespräsidenten berufen.<br />
Bei der Wahl zum Deutschen Bundestag werden nach dem Zweistimmensystem des<br />
Bundeswahlgesetzes (BWG) mit den Erststimmen 299 der Abgeordneten in den Wahlkreisen<br />
nach den Grundsätzen der relativen Mehrheitswahl gewählt (§ 1 Absatz 2, § 5 BWG). Das<br />
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist deshalb in 299 möglichst gleich große Wahlkreise<br />
einzuteilen.<br />
Aufgabe der Wahlkreiskommission ist es, über Änderungen der Bevölkerungszahlen im<br />
Wahlgebiet zu berichten und darzulegen, ob und welche Änderungen der<br />
Wahlkreiseinteilung sie im Hinblick darauf für erforderlich hält. In ihrem Bericht kann sie auch<br />
aus anderen Gründen Änderungsvorschläge machen. Der Bericht der Wahlkreiskommission<br />
ist dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat innerhalb von 15 Monaten nach<br />
Beginn der Wahlperiode zu erstatten, in dieser Wahlperiode also bis zum 24. Januar 2019.<br />
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat leitet den Bericht anschließend dem<br />
Deutschen Bundestag zu; er wird sowohl in Form einer Bundestagsdrucksache als auch im<br />
Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Zusammensetzung der Wahlkreiskommission, ihre<br />
Aufgaben und die Grundsätze für die Wahlkreiseinteilung sind in § 3 BWG geregelt.<br />
Der Deutsche Bundestag allein trifft die Entscheidung über Änderungen der<br />
Wahlkreiseinteilung durch Bundesgesetz.<br />
Wahlleiter<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 8, § 9 BWG<br />
§§ 1 - 3 BWO<br />
Die Wahlleiter sind neben den Wahlausschüssen vom Bundeswahlgesetz vorgesehene<br />
Wahlorgane. Sie stellen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches die ordnungsgemäße<br />
Durchführung der <strong>Bundestagswahl</strong> sicher.<br />
Neben dem Bundeswahlleiter für das gesamte Wahlgebiet gibt es in jedem Land einen<br />
Landeswahlleiter und in der Regel in jedem Wahlkreis einen Kreiswahlleiter. Für mehrere<br />
benachbarte Wahlkreise kann auch ein gemeinsamer Kreiswahlleiter berufen werden.<br />
Für die Wahlbezirke werden Wahlvorsteher berufen.<br />
59 Stand: 26.12.2020
Wahlorgane<br />
Wahlorgane sind<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 8, § 9, § 18 Abs. 4 BWG<br />
§§ 1 - 8 BWO<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
der Bundeswahlleiter und der Bundeswahlausschuss für das Wahlgebiet<br />
ein Landeswahlleiter und ein Landeswahlausschuss für jedes Land<br />
ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuss für jeden Wahlkreis (bzw. bei<br />
Europawahlen für jeden Kreis und für jede kreisfreie Stadt ein Stadtwahlleiter und ein<br />
Stadtwahlausschuss)<br />
ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk<br />
mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlkreis (bzw. bei<br />
Europawahlen für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt) zur Feststellung des<br />
Briefwahlergebnisses.<br />
Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber,<br />
Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen<br />
nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.<br />
Die Wahlorgane sind mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen beauftragt. Sie<br />
sind Einrichtungen gesellschaftlicher Selbstorganisation und an Weisungen nicht gebunden.<br />
Grundsatz ist hier, dass die aus dem Kreis der Wähler gebildeten Wahlausschüsse und<br />
Vorstände in den entscheidenden Abschnitten des Wahlverfahrens die Wahl selbst leiten und<br />
kontrollieren sollen. Sie sind eine Art „Selbstverwaltungsorgane“ der Wählerschaft und<br />
insoweit nur der Kontrolle eines möglichen Wahlprüfungsverfahrens unterworfen. Gegen<br />
Entscheidungen des Bundeswahlausschusses kann allerdings das Bundesverfassungsgericht<br />
angerufen werden.<br />
Die Wahlorgane sind Organe des Bundes und zwar Bundesorgane eigener Art. Sie nehmen<br />
für den gesamten Bereich „<strong>Bundestagswahl</strong>en“ bzw. „Europawahlen“ die Aufgaben des<br />
Bundes wahr und üben dessen Hoheitsgewalt aus. Die von ihnen getroffenen Entscheidungen<br />
und Maßnahmen werden dem Bund zugerechnet, der sie letztlich auch zu verantworten hat.<br />
Die Aufgaben der Wahlorgane ergeben sich im Einzelnen aus den Vorschriften insbesondere<br />
des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung.<br />
Wahlperiode<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
Art. 39 Abs. 1 GG<br />
Die Dauer der Wahlperiode des Deutschen Bundestages beträgt vier Jahre. Artikel 39 Absatz<br />
1 Grundgesetz legt fest, dass die Neuwahl frühestens sechsundvierzig, spätestens<br />
achtundvierzig Monate nach Beginn einer Wahlperiode stattfinden muss. Wird der Bundestag<br />
vorzeitig aufgelöst, beispielsweise nach verlorener Vertrauensfrage des Bundeskanzlers, muss<br />
die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen stattfinden.<br />
60 Stand: 26.12.2020
Die Wahlperiode endet mit der ersten Sitzung des neuen Bundestages (sogenannte<br />
„konstituierende Sitzung“). Diese Sitzung muss innerhalb von 30 Tagen nach dem Wahltag<br />
stattfinden.<br />
Wahlpflicht<br />
In der Bundesrepublik Deutschland besteht keine Wahlpflicht. Anders ist dies beispielsweise<br />
in Belgien, Griechenland, Luxemburg und Zypern. Wählt ein Wahlpflichtiger ohne<br />
ausreichende Begründung nicht, kann dort eine Geldstrafe verhängt werden. Nach deutscher<br />
Auffassung würde die Wahlpflicht der Wahlfreiheit zuwiderlaufen. Selbstverständlich besteht<br />
eine gewisse moralische Pflicht, an der Wahl teilzunehmen („Wahlrecht ist Wahlpflicht“).<br />
Wahlprüfung<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
Art. 41 Abs. 1 GG<br />
§ 49 BWG<br />
WPrüfG<br />
Das Wahlprüfungsverfahren dient dazu, die Gültigkeit einer <strong>Bundestagswahl</strong> sowie die<br />
Verletzung subjektiver Rechte im Wahlverfahren zu prüfen. Zuständig für die Prüfung ist der<br />
Deutsche Bundestag. Die Prüfung der Wahlunterlagen unmittelbar nach der Wahl durch den<br />
Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter und den Landeswahlleiter wird zwar verschiedentlich ebenfalls<br />
als Wahlprüfung bezeichnet, dabei handelt es sich aber nicht um eine Wahlprüfung im<br />
engeren Sinne.<br />
Das Wahlprüfungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Wahlprüfungsgesetzes. Es<br />
setzt einen schriftlichen Einspruch beim Deutschen Bundestag voraus, den jeder<br />
Wahlberechtigte, jede Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft jeder<br />
Landeswahlleiter, der Bundeswahlleiter und der Präsident des Bundestages einlegen kann.<br />
Der Einspruch ist zu begründen. Er muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Wahltag<br />
beim Deutschen Bundestag eingehen. Die Entscheidung des Bundestags bereitet der so<br />
genannte Wahlprüfungsausschuss vor. Über den Einspruch entscheidet abschließend das<br />
Plenum des Bundestags durch Beschluss. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei<br />
Monaten Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben werden<br />
(Wahlprüfungsbeschwerde).<br />
61 Stand: 26.12.2020
Wahlprüfungsausschuss<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
Art. 41 Abs. 1 S. 1 GG<br />
§ 49 BWG<br />
WPrüfG<br />
Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Für die Entscheidungen des Bundestages über<br />
Wahlprüfungsangelegenheiten ist der Wahlprüfungsausschuss vorbereitendes<br />
Beschlussorgan des Bundestages.<br />
Der Wahlprüfungsausschuss wird für die Dauer einer Wahlperiode eingesetzt. Er verhandelt<br />
mündlich und in öffentlicher Sitzung. Über das Ergebnis berät er jedoch geheim. Der<br />
Beschluss wird dann schriftlich festgehalten und dem Bundestag zugeleitet.<br />
Wahlraum<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 46 BWO<br />
Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk (Stimmbezirk) einen Wahlraum, in dem<br />
die Wahl durchgeführt wird. Soweit möglich stellen die Gemeinden Wahlräume in<br />
Gemeindegebäuden (beispielsweise Schule, Rathaus) zur Verfügung.<br />
Die Wahlräume sollen so gewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten,<br />
insbesondere Menschen mit körperlicher Beeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl<br />
möglichst erleichtert wird. Die Gemeindebehörden teilen frühzeitig mit, welche Wahlräume<br />
barrierefrei sind. In größeren Wahlbezirken (Stimmbezirken), in denen sich die<br />
Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschiedenen Gebäuden oder in<br />
verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahlraums<br />
gewählt werden. Für jeden Wahlraum oder Tisch wird ein Wahlvorstand gebildet. Sind<br />
mehrere Wahlvorstände in einem Wahlraum tätig, so bestimmt die Gemeindebehörde,<br />
welcher Vorstand für Ruhe und Ordnung im Wahlraum zu sorgen hat.<br />
Wahlstraftaten<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 107, § 107a, § 107b, § 107c, §<br />
108, § 108a, § 108b, § 108c StGB<br />
Im Strafgesetzbuch (StGB) sind einige spezifische Straftaten aufgeführt, die im<br />
Zusammenhang mit Wahlen begangen werden:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Wahlbehinderung, § 107 StGB<br />
Wahlfälschung, § 107a StGB<br />
Fälschung von Wahlunterlagen, § 107b StGB<br />
Verletzung des Wahlgeheimnisses, § 107c StGB<br />
Wählernötigung, § 108 StGB<br />
Wählertäuschung, § 108a StGB<br />
Wählerbestechung, § 108b StGB<br />
Nebenfolgen, § 108c StGB<br />
62 Stand: 26.12.2020
Wahltermin<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
Art. 39 GG<br />
§ 16 BWG<br />
Die Festlegung des Wahltermins ist für die ordnungsgemäße Durchführung von Wahlen von<br />
grundlegender Bedeutung. Durch seine Bestimmung beginnt einerseits der Lauf von Fristen,<br />
andererseits wird der Personenkreis der Wahlberechtigten konkretisiert.<br />
Es ist zulässig, Parlamentswahlen auf Bundesebene (Bundestags- oder Europawahl) mit<br />
Landtagswahlen zusammenzulegen. Die Entscheidung hierüber trifft ausschließlich der<br />
Landesgesetzgeber.<br />
Eine Neuwahl des Deutschen Bundestages findet frühestens sechsundvierzig und spätestens<br />
achtundvierzig Monate nach dem Beginn der laufenden Wahlperiode statt. Kommt es zu<br />
einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Bundestages, müssen vorgezogene<br />
Neuwahlen innerhalb von 60 Tagen nach der Auflösungsentscheidung stattfinden.<br />
Wahlunterlagen<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 73, § 89, § 90 BWO<br />
1. Verwahrung<br />
Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher je für<br />
sich<br />
<br />
<br />
die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach Wahlkreisbewerbern, nach<br />
Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist, und nach<br />
ungekennzeichneten Stimmzetteln (bei Europawahlen nach den Stimmen für die<br />
einzelnen Wahlvorschläge und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln),<br />
die eingenommenen Wahlscheine,<br />
soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete,<br />
versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeindebehörde. Bis zur<br />
Übergabe an die Gemeindebehörde hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die<br />
Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.<br />
Die Gemeindebehörde hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der<br />
Wahlunterlagen zugelassen ist. Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten<br />
nicht zugänglich sind. Sie hat die Unterlagen auf Anforderung dem Kreiswahlleiter<br />
(Europawahl: Kreis- bzw. Stadtwahlleiter) vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets<br />
angefordert, so bricht die Gemeindebehörde das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen<br />
auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. Über den<br />
Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen<br />
ist.<br />
63 Stand: 26.12.2020
2. Vernichtung<br />
Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.<br />
Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse der ungültigen<br />
Wahlscheine und Verzeichnisse der Wahlberechtigten von Sonderwahlbezirken und<br />
Einrichtungen, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen<br />
Wahlvorstand vorgesehen ist sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für<br />
Wahlvorschläge, sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten,<br />
wenn der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren<br />
nicht etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung<br />
einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können. Die übrigen Wahlunterlagen können 60<br />
Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages/des Europäischen Parlaments<br />
vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher<br />
vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder<br />
für eine Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat von Bedeutung sein<br />
können.<br />
Wahlurne<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 51 BWO<br />
Eine Wahlurne ist ein geschlossener Behälter mit Schlitz zur Durchführung einer geheimen<br />
Wahl mit Stimmzetteln.<br />
Die Wahlurne muss verschließbar sein.<br />
Wahlverfahren<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 1, § 4, § 6 BWG<br />
Die Wahl des Bundestages erfolgt nach einem kombinierten Verfahren aus<br />
Mehrheitswahlrecht (Erststimme) und Verhältniswahlrecht (Zweitstimme).<br />
Wahlvorschlag<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§§ 18 - 28 BWG<br />
§§ 32 - 43 BWO<br />
Als Wahlvorschläge bezeichnet man die zu einer Wahl aufgestellten Bewerber und<br />
Bewerberinnen bzw. Listen von Bewerbern und Bewerberinnen.<br />
Bei <strong>Bundestagswahl</strong>en gibt es Kreiswahlvorschläge mit dem Bewerber oder der Bewerberin<br />
einer Partei oder einem nicht von einer Partei aufgestellten Einzelbewerber oder einer<br />
Einzelbewerberin, sowie Landeslisten von Parteien. Kreiswahlvorschläge müssen bei der<br />
jeweiligen Kreiswahlleitung, Landeslisten bei der jeweiligen Landeswahlleitung eingereicht<br />
werden. Über die Zulassung entscheiden der Kreiswahlausschuss bzw. der<br />
Landeswahlausschuss.<br />
64 Stand: 26.12.2020
Wahlvorsteher und Wahlvorstand<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§§ 8 - 11, § 31, § 32, § 37, § 38, §<br />
40 BWG<br />
§§ 5 - 8, § 49, §§ 52 - 75 BWO<br />
Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, dessen Stellvertreter<br />
und weiteren drei bis sieben Beisitzern. Der Stellvertreter ist kraft Gesetzes Mitglied des<br />
Wahlvorstandes; er ist zugleich Beisitzer. Die Mindestzahl der Mitglieder des Wahlvorstandes<br />
ist fünf, die Höchstzahl neun. Die Gemeinde hat bei Bedarf dem Wahlvorstand außerdem die<br />
erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sollen<br />
Wahlberechtigte der Gemeinde sein. Sie dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine<br />
politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.<br />
Die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden von der Landesregierung oder der von ihr<br />
bestimmten Stelle ernannt und von der Gemeindebehörde verpflichtet.<br />
Die Beisitzer werden vom Wahlvorsteher oder von der Gemeindebehörde berufen. Sie sollen<br />
möglichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den<br />
Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen werden.<br />
Die Zahl der Beisitzer (drei bis sieben) richtet sich nach der Größe des Wahlbezirks. Der<br />
Wahlvorsteher bestimmt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter.<br />
Die Gemeinde hat alle Mitglieder der Wahlvorstände vor der Wahl eingehend über ihre<br />
Aufgaben zu unterrichten, damit ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung gesichert<br />
ist.<br />
Die Aufgaben von Wahlvorsteher und Wahlvorstand sind unter anderem:<br />
Wahlvorsteher<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Bestellung des Schriftführers und dessen Stellvertreters<br />
Verpflichtung der Mitglieder zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur<br />
Verschwiegenheit<br />
Eröffnung und Beendigung der Wahlhandlung<br />
Leitung der Stimmabgabe<br />
Berichtigung des Wählerverzeichnisses<br />
Abschluss der Niederschrift<br />
Bekanntgabe des Wahlergebnisses<br />
Meldung des im Wahlbezirk festgestellten Wahlergebnisses<br />
Abwicklung sonstiger Wahlgeschäfte<br />
65 Stand: 26.12.2020
Wahlvorstand<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Überwachung der Wahlhandlung im Allgemeinen<br />
Wahrung der Geheimhaltung der Wahl. Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im<br />
Wahlraum<br />
Beschlussfassung über Zulassung oder Zurückweisung eines Wählers<br />
Entscheidung über die Gültigkeit der Stimmzettel und Stimmen<br />
Entscheidung über alle Anstände bei der Wahlhandlung und Stimmenzählung<br />
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk<br />
Beweglicher Wahlvorstand<br />
Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen,<br />
Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen bei<br />
entsprechendem Bedürfnis nach Möglichkeit bewegliche Wahlvorstände gebildet werden.<br />
Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks<br />
oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Wahlvorstandes. Die Gemeindebehörde<br />
kann jedoch auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks der Gemeinde<br />
mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.<br />
Wiederholungswahl<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 44 BWG<br />
§ 83 BWO<br />
Wird im Wahlprüfungsverfahren eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so wird<br />
sie entsprechend der Entscheidung wiederholt. Auf Grund der Wiederholungswahl wird das<br />
Wahlergebnis neu festgestellt.<br />
66 Stand: 26.12.2020
Z<br />
Zusammentritt<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
Art. 39 Abs. 2 GG<br />
... des Deutschen Bundestages<br />
Der neu gewählte Deutsche Bundestag muss spätestens am 30. Tage nach der Wahl<br />
zusammentreten. Dies ist gleichzeitig die konstituierende Sitzung.<br />
Zustimmungserklärung<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 20, § 27 BWG<br />
§ 34, § 39 BWO<br />
Ein Bewerber für einen Kreiswahlvorschlag bzw. eine Landesliste muss seine Zustimmung zur<br />
Kandidatur schriftlich auf einem amtlichen Vordruck erklären und persönlich und<br />
handschriftlich unterzeichnen. Durch die Zustimmungserklärung soll verhindert werden, dass<br />
jemand ohne sein Einverständnis als Wahlbewerber vorgeschlagen wird und hierdurch in<br />
seinem Persönlichkeitsrecht sowie seinem informationellen Selbstbestimmungsrecht verletzt<br />
wird. Die Zustimmungserklärung ist unwiderruflich.<br />
Zweitstimme<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 4, § 6, § 27, § 30 BWG<br />
§ 45 BWO<br />
Die Zweitstimme bei <strong>Bundestagswahl</strong>en wird auf der rechten Stimmzettelhälfte (Blaudruck)<br />
abgegeben. Mit dieser Stimme entscheidet sich der Wähler für eine bestimmte Partei<br />
(Landesliste). Unter dem Parteinamen sind die ersten fünf Bewerber der Landesliste<br />
aufgeführt. Die Zweitstimme ist – vorbehaltlich der sich aus dem Bundeswahlgesetz (BWG)<br />
ergebenden Abweichungen – für die Sitzverteilung ausschlaggebend. Nur Parteien können<br />
Landeslisten einreichen. Nach der Zahl der Zweitstimmen im Bundesgebiet bzw. in den<br />
Ländern errechnet sich die Zahl der Sitze für die Parteien.<br />
67 Stand: 26.12.2020