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Begriffslexikon Bundestagswahl

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1 Stand: 26.12.2020


A<br />

Abgeordnete<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

Art. 38 GG<br />

§1 BWG<br />

Abgeordnete sind von Wahlberechtigten ins Parlament gewählte Personen. Sie sind Vertreter<br />

des ganzen Volkes und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden, sondern nur ihrem<br />

Gewissen unterworfen. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer<br />

Wahl gewählt. Zum Abgeordneten wählbar ist, wer am Wahltag Deutscher (bzw. bei<br />

Europawahlen Unionsbürger) ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat (passives Wahlrecht).<br />

Abgeordnetenzahl<br />

Die Abgeordnetenzahl ist die Zahl der von den Wahlberechtigten ins Parlament gewählten<br />

Personen.<br />

Der Deutsche Bundestag besteht grundsätzlich aus 598 Abgeordneten. Von den<br />

Abgeordneten werden 299 nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen und die Übrigen<br />

nach Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) gewählt.<br />

Änderung von Kreiswahlvorschlägen<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§24 BWG<br />

Ein Kreiswahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist (69. Tag vor der Wahl zum<br />

Deutschen Bundestag bis 18:00 Uhr) nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der<br />

Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert<br />

werden, wenn der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Nach der Entscheidung über<br />

die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages ist jede Änderung ausgeschlossen.<br />

2 Stand: 26.12.2020


Anfechtung der Wahl<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

Art. 41 GG<br />

§§ 13 Nr. 3, 48 BVerfGG<br />

§ 49 BWG<br />

Bestehen Anhaltspunkte, dass eine <strong>Bundestagswahl</strong> oder eine Europawahl ungültig ist oder<br />

im Wahlverfahren Rechte von Wählerinnen und Wählern oder von Wahlbewerberinnen und<br />

Wahlbewerbern verletzt worden sind, ist eine Wahlprüfung beim Bundestag möglich. Bleibt<br />

das Wahlprüfungsverfahren ohne Erfolg, kann Wahlprüfungsbeschwerde beim<br />

Bundesverfassungsgericht eingelegt werden.<br />

Aufgaben des Bundeswahlleiters<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 6, § 9, § 18, §§ 26 - 28, § 42 BWG<br />

§ 4, § 5, § 18, § 32, § 33, §§ 35 - 37, §§ 40 - 42, §<br />

44, § 71, §§ 75 - 81, § 84 Abs. 3, § 88 BWO<br />

§ 2 Abs. 2 WahlPrG<br />

Der Bundeswahlleiter ist zuständig für die organisatorische Vorbereitung und Durchführung<br />

von Bundestags- und Europawahlen. Er hat bei beiden Wahlen folgende Aufgaben:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl<br />

Bildung des Bundeswahlausschusses und Vorsitz von diesem<br />

Einladungen zu Sitzungen des Bundeswahlausschusses<br />

Überprüfung der Wahlbewerber und -bewerberinnen auf unzulässige<br />

Doppelkandidaturen und Erstellung eines Verzeichnisses der Wahlbewerber und -<br />

bewerberinnen<br />

Ermittlung und Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses im Wahlgebiet<br />

Mitteilung der über die Landeslisten Gewählten an die Landeswahlleitungen<br />

Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses für das Wahlgebiet<br />

Prüfung, ob die Wahl nach den wahlrechtlichen Vorschriften erfolgt ist<br />

Erfassung der eingetragenen wahlberechtigten Deutschen im Ausland<br />

Einspruchsrecht im Wahlprüfungsverfahren<br />

Beschaffung und Bereitstellung der Anträge auf Eintragung in die Wählerverzeichnisse<br />

für im Ausland lebende Wahlberechtigte (Auslandsdeutsche) zur Teilnahme an der<br />

Wahl<br />

Öffentliche Bekanntmachung der Listennachfolge<br />

3 Stand: 26.12.2020


<strong>Bundestagswahl</strong>en<br />

Bei <strong>Bundestagswahl</strong>en ist der Bundeswahlleiter außerdem zuständig für:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Entgegennahme und Vorprüfung der Anzeige zur Beteiligung an der Wahl derjenigen<br />

Vereinigungen, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter<br />

Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf<br />

Abgeordneten vertreten waren und Überprüfung der Parteieigenschaft<br />

Bekanntgabe der Feststellung des Bundeswahlausschusses, welche Parteien im<br />

Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund<br />

eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten<br />

waren und welche Vereinigungen für die Wahl als Partei anerkannt worden sind<br />

Überwachung der Entscheidungen der Kreiswahlausschüsse über die Zulassung oder<br />

Zurückweisung von Kreiswahlvorschlägen mit dem Recht der Beschwerdeerhebung<br />

bei der Landeswahlleitung<br />

Entgegennahme und Prüfung der Beschwerden gegen die Entscheidungen der<br />

Landeswahlausschüsse<br />

Vorbereitung der abschließenden Feststellung des endgültigen Ergebnisses der<br />

Landeslistenwahl durch den Bundeswahlausschuss<br />

Ausschluss vom Wahlrecht<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 13 BWG<br />

Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht<br />

nicht besitzen.<br />

Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2019 (AZ. 2 BvC 62/14,<br />

veröffentlicht am 21. Februar 2019) wurden die bisherigen Ausschlussgründe des § 13<br />

Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes (bezüglich in allen Angelegenheiten Betreuter) und<br />

Nummer 3 (bezüglich Personen die sich auf Grund einer Anordnung nach § 63<br />

Strafgesetzbuch mit § 20 Strafgesetzbuch in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden) für<br />

verfassungswidrig erklärt.<br />

Ausübung des Wahlrechts<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 14 BWG<br />

§§ 14-31 BWO<br />

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.<br />

Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein hat, kann nur in dem<br />

Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.<br />

Wer einen Wahlschein hat, kann bei <strong>Bundestagswahl</strong>en an der Wahl in dem Wahlkreis bzw.<br />

bei Europawahlen in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt, in welchem der Wahlschein<br />

ausgestellt ist,<br />

4 Stand: 26.12.2020


durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises bei<br />

<strong>Bundestagswahl</strong>en bzw. bei Europawahlen für einen beliebigen Wahlbezirk in dem<br />

Kreis oder in der kreisfreien Stadt<br />

oder<br />

<br />

durch Briefwahl<br />

teilnehmen.<br />

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.<br />

Ausweispflicht<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 56 Abs. 3 BWO<br />

Bei der Stimmabgabe bei Bundestags- und Europawahlen verlangt der Gesetzgeber nicht<br />

grundsätzlich, dass der Wähler ein Ausweispapier vorzulegen hat. Im Regelfall genügt die<br />

Vorlage der Wahlbenachrichtigung.<br />

Nur auf Verlangen – insbesondere wenn die Wahlbenachrichtigung fehlt – hat er sich über<br />

seine Person auszuweisen. Die Strafandrohung bei Wahlfälschung (§ 107a des<br />

Strafgesetzbuches) wird vom Gesetzgeber als ausreichend angesehen, um einer möglichen<br />

doppelten Stimmabgabe vorzubeugen.<br />

5 Stand: 26.12.2020


Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse<br />

B<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 41, § 42 BWG<br />

§§ 76-79 BWO<br />

Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind, wird das endgültige Wahlergebnis öffentlich<br />

bekannt gegeben.<br />

<strong>Bundestagswahl</strong>en<br />

Bei <strong>Bundestagswahl</strong>en geschieht dies durch:<br />

<br />

<br />

<br />

die Kreiswahlleitung, die das endgültige Wahlergebnis für den Wahlkreis und den<br />

Namen des gewählten Wahlkreisbewerbers bzw. der -bewerberin<br />

die Landeswahlleitung, die das endgültige Wahlergebnis für das Land, gegliedert nach<br />

Wahlkreisen, und die Namen der im Land gewählten Bewerber und Bewerberinnen<br />

den Bundeswahlleiter, der das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet,<br />

gegliedert nach Ländern, sowie die Namen der im Wahlgebiet gewählten Bewerber<br />

und Bewerberinnen<br />

bekannt gibt.<br />

Beteiligungsanzeige<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 18 BWG<br />

§ 33 BWO<br />

Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl<br />

nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf<br />

Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur<br />

einreichen, wenn sie spätestens am 97. Tag vor der Wahl bis 18:00 Uhr dem<br />

Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der<br />

Bundeswahlausschuss bis spätestens am 79. Tag vor der Wahl ihre Parteieigenschaft<br />

festgestellt hat.<br />

In der Anzeige ist der satzungsgemäße Name sowie – falls in der Satzung verankert –<br />

die Kurzbezeichnung der Partei anzugeben. Die schriftliche Satzung und das<br />

schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße<br />

Bestellung des Bundesvorstandes sind der Anzeige beizufügen. Die Anzeige muss von<br />

mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder<br />

seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und dem<br />

Bundeswahlleiter im Original vorgelegt werden.<br />

Zudem sollen der Beteiligungsanzeige Nachweise beigefügt werden, die eine Prüfung<br />

der Parteieigenschaft durch den Bundeswahlausschuss ermöglichen.<br />

6 Stand: 26.12.2020


Briefwahl<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 36, § 39 BWG<br />

§ 20, §§ 25 - 31, § 66, § 74, § 75 BWO<br />

Wer kann per Briefwahl wählen?<br />

Wahlberechtigte, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihr Wahlrecht durch<br />

Briefwahl ausüben, wenn sie einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins stellen.<br />

Seit den Europa- und <strong>Bundestagswahl</strong>en 2009 ist es nicht mehr erforderlich, einen wichtigen<br />

Grund für die Abwesenheit am Wahltag anzugeben.<br />

Auch Personen, die aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund nicht in das<br />

Wählerverzeichnis aufgenommen wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen einen<br />

Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins stellen und ihre Stimme durch Briefwahl abgeben.<br />

Wann, wo und wie wird der Antrag auf Briefwahl gestellt?<br />

Wahlberechtigte, die per Briefwahl wählen wollen, sollten den Antrag auf Wahlschein und<br />

Briefwahlunterlagen so frühzeitig wie möglich bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes<br />

stellen. Sie müssen hierzu nicht den Erhalt der Wahlbenachrichtigung abwarten.<br />

Der Antrag kann formlos schriftlich, beispielsweise auch als E-Mail, oder mündlich gestellt<br />

werden. Er muss Familien- und Vornamen, Geburtsdatum und die Wohnanschrift enthalten.<br />

Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.<br />

Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer<br />

anderen Person bedienen.<br />

Briefwahlunterlagen können bis zum Freitag vor der Wahl bis 18:00 Uhr beantragt werden. In<br />

bestimmten Ausnahmefällen können Wahlschein und Briefwahlunterlagen auch noch bis zum<br />

Wahltag bis 15:00 Uhr beantragt werden, insbesondere<br />

<br />

wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter<br />

nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.<br />

Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen kann erst nach endgültiger Zulassung der<br />

Wahlvorschläge und dem Druck der Stimmzettel erfolgen.<br />

Holen Wahlberechtigte persönlich die Briefwahlunterlagen ab, so können sie ihre Stimme<br />

auch an Ort und Stelle in der Gemeindebehörde abgeben.<br />

7 Stand: 26.12.2020


Welche Unterlagen sind für die Briefwahl erforderlich?<br />

Briefwählerinnen und -wählern werden auf ihren Antrag hin folgende Unterlagen<br />

ausgehändigt bzw. übersandt:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

ein Wahlschein, der von der dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten der<br />

Gemeindebehörde eigenhändig unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen<br />

sein muss. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mit Hilfe<br />

automatischer Einrichtungen erstellt, kann die Unterschrift fehlen; stattdessen kann<br />

der Name der oder des beauftragten Bediensteten eingedruckt sein,<br />

einen amtlichen Stimmzettel,<br />

einen amtlichen Stimmzettelumschlag (blau),<br />

einen amtlichen Wahlbriefumschlag (rot), auf dem die vollständige Anschrift<br />

angegeben ist, an die der Wahlbrief übersandt werden muss, außerdem die<br />

Bezeichnung der Ausgabestelle der Gemeinde und Wahlscheinnummer oder<br />

Wahlbezirk,<br />

ein ausführliches Merkblatt für die Briefwahl, das alle wichtigen Hinweise enthält und<br />

die Briefwahl durch anschauliche Bilder erläutert.<br />

Wie wird brieflich gewählt?<br />

So funktioniert die Briefwahl:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Stimmzettel persönlich ankreuzen<br />

o Bei der <strong>Bundestagswahl</strong>: zwei Stimmen – Erststimme für die Direktkandidatur<br />

im Wahlkreis in der linken Spalte, Zweitstimme für das Kräfteverhältnis der<br />

Parteien im Bundestag in der rechten Spalte –<br />

o Bei der Europawahl: nur eine Stimme für das Kräfteverhältnis der deutschen<br />

Abgeordneten nach Parteien im Europäischen Parlament<br />

Stimmzettel in den blauen Stimmzettelumschlag legen und zukleben,<br />

„Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ auf dem Wahlschein mit Datum und<br />

Unterschrift versehen,<br />

Wahlschein zusammen mit dem blauen Stimmzettelumschlag in den roten<br />

Wahlbriefumschlag stecken,<br />

Roten Wahlbriefumschlag zukleben, unfrankiert (außerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland: frankiert) in die Post geben oder bei der auf dem Umschlag<br />

angegebenen Stelle direkt abgeben.<br />

Genaue Hinweise zur Briefwahl mit anschaulichen Bildern finden sich auf dem Merkblatt zur<br />

Briefwahl, das alle Briefwählerinnen und -wähler mit den Briefwahlunterlagen erhalten.<br />

8 Stand: 26.12.2020


Wann müssen Wahlbriefe abgesandt werden?<br />

Der Wahlbrief muss unbedingt rechtzeitig möglichst bald nach Erhalt der Briefwahlunterlagen,<br />

mit der Post abgesandt oder direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag<br />

angegebenen Stelle abgegeben werden. Er muss bei der zuständigen Stelle spätestens am<br />

Wahlsonntag bis 18:00 Uhr vorliegen, da um 18:00 Uhr die Wahl endet und mit der<br />

Auszählung der Stimmen begonnen wird. Später eingegangene Wahlbriefe können bei der<br />

Stimmenauszählung nicht mehr berücksichtigt werden.<br />

Bei Übersendung per Post sollte der Wahlbrief in Deutschland spätestens am dritten Werktag<br />

vor der Wahl abgesandt werden, um den rechtzeitigen Eingang sicherzustellen.<br />

Briefwählerinnen und -wähler können ihren Wahlbrief auch direkt bei der auf dem<br />

Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgeben oder abgeben lassen. In jedem Fall tragen<br />

die Briefwählerinnen und -wähler das Risiko, dass der Wahlbrief rechtzeitig eingeht. Der<br />

Wahlbrief muss bei Übersendung per Post innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht<br />

frankiert werden. Im Ausland muss der Wahlbrief frankiert werden.<br />

Im Hinblick auf längere Postlaufzeiten im Ausland empfiehlt sich gegebenenfalls ein Versand<br />

der Wahlbriefe mit Luftpost. Dafür muss der Wahlbrief mit einem Luftpostaufkleber<br />

(Priority/Prioritaire) versehen werden.<br />

Welche Wahlbriefe werden zurückgewiesen?<br />

Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,<br />

dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,<br />

dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,<br />

weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,<br />

der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche<br />

Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener<br />

Wahlscheine enthält,<br />

die Wählerin oder der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung<br />

an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,<br />

kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,<br />

ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das<br />

Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich<br />

fühlbaren Gegenstand enthält.<br />

9 Stand: 26.12.2020


Briefwahlvorstand<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 8 Abs. 1, 3 BWG<br />

§ 7 BWO<br />

Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses gibt es mindestens einen Wahlvorsteher und einen<br />

Wahlvorstand für jeden Wahlkreis (bzw. bei Europawahlen für jeden Kreis und jede kreisfreie<br />

Stadt).<br />

Wie viele Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am<br />

Wahltage feststellen zu können, bestimmt der Kreiswahlleiter (bei Europawahlen der Kreisoder<br />

Stadtwahlleiter).<br />

Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können Wahlvorsteher und Wahlvorstände statt für<br />

jeden Wahlkreis, für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb des<br />

Wahlkreises (bei Europawahlen statt für jeden Kreis für einzelne oder mehrere<br />

kreisangehörige Gemeinden) eingesetzt werden; die Anordnung trifft die Landesregierung<br />

oder die von ihr bestimmte Stelle.<br />

Bei der Bildung von Briefwahlvorständen darf die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand<br />

entfallenden Wahlbriefe nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne<br />

Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50<br />

Wahlbriefe entfallen.<br />

Bundestag<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

Art. 38 - 48 GG<br />

Der Bundestag besteht aus Abgeordneten des deutschen Volkes, die in allgemeiner,<br />

unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl grundsätzlich auf 4 Jahre gewählt werden.<br />

Er ist das Parlament der Bundesrepublik Deutschland und hat seinen Sitz in Berlin.<br />

Der Bundestag ist der zentrale Ort demokratischer Diskussionen und Entscheidungen für alle<br />

Bürgerinnen und Bürger. Zu seinen wesentlichen Aufgaben gehören die Gesetzgebung, die<br />

Wahl des Bundeskanzlers, die Kontrolle der Bundesregierung und die Bewilligung des<br />

Staatshaushalts (Budgetrecht).<br />

Weitere wichtige Befugnisse kommen hinzu. Dazu gehören vor allem:<br />

<br />

<br />

<br />

die Entscheidung über einen Antrag des Regierungschefs, ihm das Vertrauen<br />

auszusprechen; und die Möglichkeit den Kanzler durch konstruktives<br />

Misstrauensvotum, nämlich durch die Wahl eines Nachfolgers zu stürzen,<br />

die Feststellung des Spannungs- und Verteidigungsfalles,<br />

die Bestimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des „Gemeinsamen Ausschusses“,<br />

der in Notfällen viele parlamentarische Zuständigkeiten übernimmt,<br />

10 Stand: 26.12.2020


die endgültige Entscheidung über einen Friedensschluss,<br />

die Beteiligung an der Wahl des Bundespräsidenten,<br />

das Recht, den Bundespräsidenten vor dem Bundesverfassungsgericht anzuklagen,<br />

die Wahl der Hälfte der Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts,<br />

die Beteiligung an der Berufung von Richterinnen und Richtern für die obersten<br />

Gerichtshöfe des Bundes,<br />

die Entsendung von Abgeordneten in internationale Gremien,<br />

die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen und Enquete-Kommissionen,<br />

die Erledigung von Bitten und Beschwerden (Petitionen) an den Bundestag,<br />

die Prüfung von Einsprüchen gegen die Gültigkeit einer <strong>Bundestagswahl</strong>,<br />

die Entscheidung in Immunitätsangelegenheiten, das heißt die Aufhebung des<br />

Schutzes von Abgeordneten vor strafrechtlicher Verfolgung.<br />

Der Bundestag ist völlig unabhängig und frei in der Wahl seiner Gremien, insbesondere<br />

seines Präsidenten und dessen Stellvertreters.<br />

Bundesverfassungsgericht<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

Art. 41 Abs. 2, 3 GG<br />

§ 48 BVerfGG<br />

§ 18 Abs. 4a, § 49 BWG<br />

Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber<br />

selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes. Es sorgt für die Einhaltung des<br />

Grundgesetzes und wird deshalb oft als „Hüter der Verfassung“ bezeichnet. Seine<br />

Entscheidungen sind unanfechtbar und binden alle Staatsorgane.<br />

Sowohl bei der <strong>Bundestagswahl</strong> als auch der Europawahl ist das Bundesverfassungsgericht<br />

einerseits für Beschwerden zuständig, die sich gegen Beschlüsse des Deutschen Bundestags<br />

im Wahlprüfungsverfahren richten (Wahlprüfungsbeschwerde), andererseits entscheidet es<br />

über Beschwerden, die sich gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses über die<br />

Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei bzw. Vereinigung richten.<br />

Es ist außerdem zuständig für Parteiverbotsverfahren.<br />

11 Stand: 26.12.2020


Bundesversammlung<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

Art. 54 GG<br />

BPräsWahlG<br />

Die Bundesversammlung ist ein Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland. Ihre<br />

einzige Aufgabe ist die Wahl des Bundespräsidenten bzw. der Bundespräsidentin (Artikel 54<br />

Grundgesetz).<br />

Sie setzt sich zusammen aus<br />

<br />

<br />

allen Bundestagsabgeordneten („geborene Mitglieder“) und<br />

einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder<br />

nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt werden („gekorene Mitglieder“).<br />

Die Einzelheiten der Wahl der Mitglieder der Bundesversammlung sind in Artikel 54<br />

Grundgesetz sowie im Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die<br />

Bundesversammlung geregelt. Danach stellt die Bundesregierung gemäß § 2 Absatz 1 dieses<br />

Gesetzes rechtzeitig fest, wie viele Mitglieder die einzelnen Landtage in die<br />

Bundesversammlung entsenden, und gibt dies im Bundesgesetzblatt bekannt. Grundlagen für<br />

die Feststellung sind die gesetzliche Mitgliederzahl des Bundestages im Zeitpunkt der<br />

Beschlussfassung der Bundesregierung und das Verhältnis der letzten amtlichen Zahlen der<br />

deutschen Bevölkerung in den Ländern.<br />

Aufgabe des Präsidenten des Statistischen Bundesamtes ist es, die maßgebliche aktuelle<br />

Bevölkerungsstatistik zur Verfügung zu stellen und daraus nach den Grundsätzen der<br />

Verhältniswahl, die Zahl der auf die einzelnen Länder entfallenden Mitglieder zu berechnen.<br />

Die Wahl der Mitglieder aus den Ländern<br />

Die Wahl der Mitglieder aus den Ländern erfolgt in den einzelnen Landtagen gemäß § 4<br />

Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung sowie nach den<br />

Geschäftsordnungen der Landtage.<br />

Der Landtag wählt die Mitglieder nach Vorschlagslisten der im jeweiligen Landtag<br />

vertretenen Fraktionen. Die Zahl der auf die einzelnen Listen entfallenden Sitze in der<br />

Bundesversammlung wird nach dem Höchstzahlverfahren d’Hondt zugeteilt. Bei gleichen<br />

Höchstzahlen entscheidet das von dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des Landtags zu<br />

ziehende Los.<br />

12 Stand: 26.12.2020


Zur Bundesversammlung ist wählbar, wer für den Bundestag wählbar ist. Das bedeutet, zum<br />

Mitglied der Bundesversammlung können volljährige Deutsche im Sinne des Artikel 116<br />

Grundgesetz gewählt werden, die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Die<br />

Landtagsfraktionen müssen sich bei ihren Vorschlägen nicht auf Landtagsabgeordnete<br />

beschränken, auch der Wohnsitz in dem betreffenden Bundesland ist keine Voraussetzung für<br />

die Wahl zur Bundesversammlung.<br />

Die Wahl des Bundespräsidenten<br />

Der Bundespräsident wird gemäß Artikel 54 Absatz 4 Grundgesetz für eine Amtszeit von fünf<br />

Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Für die Wahl tritt die Bundesversammlung<br />

spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten zusammen.<br />

Für die Wahl zum Bundespräsidenten kann jedes Mitglied der Bundesversammlung<br />

Wahlvorschläge einreichen. Als Kandidat bzw. Kandidatin können alle Deutschen<br />

vorgeschlagen werden, die gemäß § 12 Bundeswahlgesetz das Wahlrecht zum Bundestag<br />

besitzen und das vierzigste Lebensjahr vollendet haben.<br />

Die Wahl erfolgt geheim mit verdeckten Stimmzetteln. Gewählt ist, wer im ersten oder<br />

zweiten Wahlgang die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält.<br />

In einem weiteren Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die<br />

gewählte Person hat dem Präsidenten des Bundestages zu erklären, ob sie die Wahl<br />

annimmt. Wird die Wahl angenommen, erklärt der Präsident des Bundestages die<br />

Bundesversammlung für beendet.<br />

Bundeswahlausschuss<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 8 Abs. 1, § 9 BWG<br />

§§ 4, 5 BWO<br />

Der Bundeswahlausschuss besteht aus dem Bundeswahlleiter als Vorsitzender sowie acht<br />

Beisitzern bzw. Beisitzerinnen und zwei Richtern bzw. Richterinnen des<br />

Bundesverwaltungsgerichts. Die Beisitzer und Beisitzerinnen werden auf Vorschlag der<br />

Parteien vom Bundeswahlleiter berufen.<br />

Der Bundeswahlausschuss besteht auch nach der jeweiligen Hauptwahl, längstens bis zum<br />

Ablauf der Wahlperiode fort. Die Sitzungen des Bundeswahlausschusses sind öffentlich.<br />

<strong>Bundestagswahl</strong>en<br />

Bei <strong>Bundestagswahl</strong>en hat der Bundeswahlausschuss folgende Aufgaben:<br />

<br />

Feststellung, welche Parteien im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren<br />

letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf<br />

Abgeordneten vertreten waren (§ 18 Absatz 4 Nummer 1 Bundeswahlgesetz – BWG),<br />

13 Stand: 26.12.2020


Feststellung, welche Vereinigungen, die nicht unter § 18 Absatz 4 Nummer 1 BWG<br />

fallen und bis zum 97. Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr, ihre Beteiligung angezeigt haben,<br />

für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind,<br />

Entscheidung über Beschwerden gegen die Zurückweisung oder Zulassung einer<br />

Landesliste,<br />

abschließende Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl im Wahlgebiet.<br />

Gegen die Feststellung, welche Vereinigungen für die <strong>Bundestagswahl</strong> als Parteien<br />

anzuerkennen sich, kann eine Partei oder Vereinigung, die dadurch an der Einreichung von<br />

Wahlvorschlägen gehindert ist, binnen vier Tagen nach der Bekanntgabe Beschwerde beim<br />

Bundesverfassungsgericht erheben.<br />

Bundeswahlgesetz (BWG)<br />

Für die Wahl zum Deutschen Bundestag ist das Bundeswahlgesetz (BWG) maßgebend. Es<br />

konkretisiert die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Artikel 38 bis 41 Grundgesetz (GG)<br />

hinsichtlich der <strong>Bundestagswahl</strong>en.<br />

Das Bundeswahlgesetz regelt in neun Abschnitten Folgendes:<br />

das Wahlsystem (§§ 1 bis 6),<br />

die Wahlorgane (§§ 8 bis 11),<br />

das Wahlrecht und die Wählbarkeit (§§ 12 bis 15),<br />

die Vorbereitung der Wahl (§§ 16 bis 30),<br />

die Wahlhandlung (§§ 31 bis 36),<br />

die Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 37 bis 42),<br />

die besonderen Vorschriften für Nachwahlen und Wiederholungswahlen (§§ 43 und<br />

44),<br />

den Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag (§§ 45 bis 48)<br />

die Schlussbestimmungen (§§ 49 bis 55) zum Gesetz.<br />

Das entsprechende Bundesgesetzblatt kann von der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft<br />

bezogen werden. Die Anschrift lautet:<br />

Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft m.b.H.<br />

Amsterdamer Straße 192<br />

50735 Köln<br />

Tel.: 0221 97668200<br />

Fax: 0221 97668115<br />

E-Mail: vertrieb@bundesanzeiger.de<br />

14 Stand: 26.12.2020


§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 8 Abs. 1, § 9 BWG<br />

§ 1 BWO<br />

Bundeswahlleiter<br />

Das Wahlgebiet ist sowohl räumlich als auch organisatorisch stufenartig gegliedert. Auf jeder<br />

dieser Stufen werden verschiedene Wahlorgane mit jeweils unterschiedlichem<br />

Aufgabenbereich tätig.<br />

Der Bundeswahlleiter ist sowohl bei der <strong>Bundestagswahl</strong> als auch der Europawahl, neben<br />

dem Bundeswahlausschuss, Wahlorgan auf Bundesebene.<br />

Weitere Wahlorgane sind bei der <strong>Bundestagswahl</strong> auf Landesebene Landeswahlleitung und<br />

Landeswahlausschuss, auf Wahlkreisebene Kreiswahlleitung und Kreiswahlausschuss, auf<br />

Wahlbezirksebene Wahlvorsteher oder Wahlvorsteherin und Wahlvorstand.<br />

Bei der Europawahl sind weitere Wahlorgane auf Landesebene Landeswahlleitung und<br />

Landeswahlausschuss, auf Kreisebene Kreiswahlleitung und Kreiswahlausschuss<br />

beziehungsweise bei kreisfreien Städten Stadtwahlleitung und Stadtwahlausschuss, auf<br />

Wahlbezirksebene Wahlvorsteher oder Wahlvorsteherin und Wahlvorstand.<br />

Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Bundesministerium des Innern, für<br />

Bau und Heimat auf unbestimmte Zeit ernannt. In Fortführung einer alten Tradition, die bis zu<br />

den Reichstagswahlen zurückreicht, wird regelmäßig der Präsident des Statistischen<br />

Bundesamtes mit den Aufgaben des Bundeswahlleiters betraut.<br />

Die Postanschrift der Dienststelle des Bundeswahlleiters lautet:<br />

Der Bundeswahlleiter<br />

Statistisches Bundesamt<br />

65180 Wiesbaden<br />

15 Stand: 26.12.2020


Bundeswahlordnung (BWO)<br />

Zur Durchführung des Bundeswahlgesetzes (BWG) hat das Bundesministerium des Innern, für<br />

Bau und Heimat gemäß § 52 BWG die Bundeswahlordnung (BWO) erlassen, die die Vorgaben<br />

des BWG konkretisiert. Die BWO enthält Regelungen über die Bestellung und Tätigkeit der<br />

Wahlorgane, die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis, die<br />

Zulassung von Wahlvorschlägen und die Briefwahl.<br />

Sie ist in insgesamt sechs Abschnitte gegliedert:<br />

Wahlorgane (§§ 1 bis 11)<br />

Vorbereitung der Wahl (§§ 12 bis 48)<br />

Wahlhandlung (§§ 49 bis 66)<br />

Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse (§§ 67 bis 81)<br />

Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Listennachfolgern (§§ 82 bis 84)<br />

Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 85 bis 93)<br />

Außerdem enthält der Anhang zur BWO die Muster aller in der BWO genannten Formblätter,<br />

Vordrucke, Wahlvorschläge und Stimmzettel.<br />

16 Stand: 26.12.2020


Deutsche im Ausland<br />

D<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 12 Abs. 2 BWG<br />

§ 16 Abs. 2 Nr. 2, § 17<br />

Abs. 2 Nr. 5, § 18 Abs. 5<br />

BWO<br />

Deutsche im Ausland, auch als Auslandsdeutsche bezeichnet, sind wahlberechtigte Deutsche,<br />

die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland<br />

nicht für eine Wohnung gemeldet sind.<br />

Deutscher<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

Art. 116 Abs. 1 GG<br />

Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist vorbehaltlich<br />

anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als<br />

Flüchtling oder vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder<br />

Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937<br />

Aufnahme gefunden hat.<br />

Direktmandat<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 5 BWG<br />

Ein Direktmandat ist der Wählerauftrag als Abgeordneter für den Bundestag, den derjenige<br />

Bewerber erhält, der die meisten Erststimmen in einem Wahlkreis auf sich vereint hat. Bei<br />

Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los. Hat eine Partei<br />

mindestens drei Direktmandate gewonnen, so nimmt sie auch dann an der Sitzverteilung<br />

über ihren Zweistimmenanteil teil, wenn sie weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen<br />

gewonnen hat.<br />

Direktwahl<br />

Kreiswahlkandidaten (Einzelkandidaten) bei <strong>Bundestagswahl</strong>en werden direkt gewählt.<br />

17 Stand: 26.12.2020


dʼHondtsche Sitzverteilung<br />

Dieses Sitzzuteilungsverfahren ist nach dem belgischen Rechtswissenschaftler Victor d’Hondt<br />

(1841 – 1901) benannt, der es in einer 1882 erschienenen Schrift propagierte.<br />

Das Verfahren nach d’Hondt wurde bis einschließlich der Wahl zum 10. Deutschen Bundestag<br />

1983 für die Sitzzuteilung sowie von der 1. bis zur 5. Legislaturperiode bis 1969 für die<br />

Sitzverteilung in den Ausschüssen und Gremien des Bundestages verwendet. Dort wird es<br />

auch heute noch für die Besetzung einiger besonderer Gremien eingesetzt, zum Beispiel für<br />

den Richterwahlausschuss.<br />

Das Verfahren nach d’Hondt ermittelt auf verhältnismäßig einfache Weise auf Grund der<br />

Stimmenzahlen die proportionale Sitzverteilung nach Höchstzahlen. Die auf jede Partei<br />

entfallenden Zahlen an Zweitstimmen werden nacheinander durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf<br />

diese Weise werden so viele Höchstzahlen ermittelt, wie Sitze zu vergeben sind.<br />

Durch die Zuteilung der Sitze nach Höchstzahlen wird auch die Reihenfolge der Sitzvergabe<br />

bestimmt, was beispielsweise bei der Ausschussbesetzung im Hinblick auf die Zuteilung des<br />

Ausschussvorsitzes von Bedeutung ist. Wenn bei der Vergabe des letzten Sitzes mehrere<br />

gleiche Höchstzahlen auftreten, entscheidet das Los.<br />

Derartige Mehrdeutigkeiten ohne klare Regelung der Zugriffsberechtigung zwischen<br />

mehreren Parteien mit gleichen Werten (als Höchstzahl oder Restwert) können in jedem<br />

Zuteilungsverfahren auftreten. Von Bedeutung ist die Mehrdeutigkeit jedoch nur in dem Fall,<br />

dass sie bei der Zuteilung des letzten Sitzes auftritt, in dem oben dargestellten Beispiel also<br />

bei der Zuteilung des siebten Sitzes, wenn nur sieben Sitze zu vergeben wären. Für diese<br />

Konstellation ist bei d’Hondt wie in jedem Zuteilungsverfahren ein Losentscheid vorzusehen.<br />

Die Sitzverteilung nach d’Hondt kann bei starken Größenunterschieden der Anteile der<br />

Parteien zu größeren Abweichungen von der Verhältnismäßigkeit führen, wobei kleinere<br />

Parteien benachteiligt werden (vgl. u. a. die Ergebnisse der Sitzverteilung nach<br />

Hare/Niemeyer bzw. Sainte-Laguë/Schepers). Vor allem aus diesem Grund wurde das<br />

Verfahren nach d’Hondt bei den Wahlen zum 11. Deutschen Bundestag 1987 durch das<br />

Verfahren nach Hare/Niemeyer abgelöst. Seit 2009 wird bei <strong>Bundestagswahl</strong>en und<br />

Europawahlen das Verfahren Sainte-Laguë/Schepers verwendet.<br />

18 Stand: 26.12.2020


E<br />

Erfrischungsgeld<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 10 BWO<br />

Die Inhaberinnen und Inhaber von Wahlämtern erhalten für ihre Tätigkeit ein<br />

Erfrischungsgeld. Für die Vorsitzenden der Wahlvorstände und Wahlausschüsse sind jeweils<br />

35 Euro vorgesehen, für die übrigen Mitglieder jeweils 25 Euro.<br />

Soweit die Länder und Kommunen die Höhe des Erfrischungsgelds festlegen, können die<br />

Beträge nach oben oder unten abweichen.<br />

Daneben werden bei Tätigkeit außerhalb des eigenen Wahlbezirks die notwendigen<br />

Fahrkosten erstattet.<br />

Ersatzwahl<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 48 Abs. 2 BWG<br />

Scheidet ein gewählter Wahlkreisabgeordneter, der einer Wählergruppe oder einer Partei<br />

angehört, für die bei der Wahl im betreffenden Land keine Landesliste zugelassen war, aus<br />

dem Deutschen Bundestag aus, findet eine Ersatzwahl in diesem Wahlkreis statt. Die<br />

Ersatzwahl muss spätestens sechzig Tage nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens stattfinden.<br />

Sie unterbleibt, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten ein neuer Deutscher<br />

Bundestag gewählt wird. Die Ersatzwahl wird nach den allgemeinen Vorschriften<br />

durchgeführt. Den Wahltag bestimmt der Landeswahlleiter.<br />

Erststimme<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 4, § 5, § 30 BWG<br />

§ 45 BWO<br />

Die Erststimme wird bei <strong>Bundestagswahl</strong>en auf der linken Stimmzettelhälfte abgegeben. Mit<br />

ihr wird der Direktbewerber des Wahlkreises gewählt. Gewählt ist derjenige Bewerber, der die<br />

meisten Stimmen auf sich vereinigt. Es genügt somit die relative Stimmenmehrheit.<br />

Über die Stärke der Parteien im Deutschen Bundestag bestimmen grundsätzlich nicht die<br />

Erststimmen, sondern die für die Landeslisten der Parteien insgesamt abgegebenen<br />

Zweitstimmen, denn die 598 Sitze im Deutschen Bundestag werden im Verhältnis dieser<br />

Zweitstimmen auf die Parteien verteilt. Die Erststimme hat ausnahmsweise dann Bedeutung<br />

für die Stärke der Parteien im Deutschen Bundestag, wenn<br />

19 Stand: 26.12.2020


eine Partei, die nicht mindestens 5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen<br />

gültigen Zweitstimmen erhalten hat, gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Bundeswahlgesetz bei<br />

der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten nach Zweitstimmen Berücksichtigung<br />

findet, weil sie in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen hat.<br />

es zu einer erhöhten Sitzzahl kommt, da Wahlkreissitze erhalten bleiben müssen.<br />

Ein Wahlkreisbewerber (Direktbewerber) kann – muss aber nicht – auch auf der<br />

entsprechenden Landesliste seiner Partei stehen. Ist ein solcher Bewerber bereits im<br />

Wahlkreis gewählt, dann bleibt er auf der Landesliste unberücksichtigt.<br />

Für eine Partei, die zwar um Zweitstimmen wirbt, das heißt die eine Landesliste, aber keinen<br />

Direktbewerber (Wahlkreisbewerber) zur Wahl stellt, bleibt das entsprechende Feld auf der<br />

linken Stimmzettelhälfte leer. Wählergruppen bzw. Direktbewerber von Parteien, die keine<br />

Landesliste einreichen, sind auf dem Stimmzettel (linke Hälfte) im Anschluss an die<br />

Wahlkreisbewerber alphabetisch aufgeführt, jedoch unterhalb der zuletzt auf der rechten<br />

Stimmzettelhälfte abgedruckten Landesliste.<br />

20 Stand: 26.12.2020


F<br />

Fraktionen<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 10 Geschäftsordnung des<br />

Deutschen Bundestages<br />

§§ 45 - 54 AbgG<br />

Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern eines Parlaments, die die gleichen politischen<br />

Ziele verfolgen.<br />

Eine Fraktion im Deutschen Bundestag muss aus mindestens 5 % der<br />

Bundestagsabgeordneten bestehen, die die gleichen Ziele verfolgen und in keinem Land<br />

miteinander im Wettbewerb stehen. Wollen sich Abgeordnete zu einer Fraktion<br />

zusammenschließen, ohne diese Voraussetzungen zu erfüllen, muss der Bundestag<br />

zustimmen.<br />

21 Stand: 26.12.2020


G<br />

Gefängnisinsassen<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 12, § 13 BWG<br />

Gefängnisinsassen sind bei <strong>Bundestagswahl</strong>en wahlberechtigt, wenn sie die Voraussetzungen<br />

des § 12 Bundeswahlgesetz (BWG) erfüllen und nicht nach § 13 BWG vom Wahlrecht<br />

ausgeschlossen sind. Wird in der Gefängnisanstalt kein Sonderwahlbezirk gebildet, so können<br />

sie per Briefwahl wählen.<br />

Grundmandatsklausel<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 6 Abs. 3 BWG<br />

Bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten der Parteien werden auch Parteien<br />

berücksichtigt, die nicht die 5-%-Hürde (Sperrklausel) überwunden haben, aber in mindestens<br />

drei Wahlkreisen (bei der <strong>Bundestagswahl</strong> 1953 genügte noch ein Wahlkreis) einen Sitz<br />

errungen haben.<br />

Gültigkeit der Wahl<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 49 BWG, § 81 BWO,<br />

WPrüfG<br />

Über die Gültigkeit der Wahl zum Deutschen Bundestag entscheidet der Deutsche Bundestag<br />

im Wahlprüfungsverfahren. Die Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter prüfen, ob die<br />

Wahl nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung bzw. des<br />

Europawahlgesetzes und der Europawahlordnung durchgeführt worden ist. Nach dem<br />

Ergebnis der Prüfung entscheiden sie, ob ein Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist.<br />

22 Stand: 26.12.2020


H<br />

Hilfsperson<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 33 Abs. 2 BWG<br />

§ 57 BWO<br />

Um die Stimmabgabe eines Wahlberechtigten zu ermöglichen, der des Lesens unkundig ist<br />

oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel selbst zu<br />

kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, kann dieser sich der Hilfe<br />

einer anderen Person bedienen. Diese Person kann auch ein vom Wähler bestimmtes<br />

Mitglied des Wahlvorstandes sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche<br />

des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse<br />

verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. Ein blinder<br />

oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer<br />

Stimmzettelschablone bedienen.<br />

23 Stand: 26.12.2020


I<br />

Inkompatibilität<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

Art. 137 Abs. 1 GG<br />

§ 5, § 8 AbgG<br />

Die Inkompatibilität ist die Unvereinbarkeit der gleichzeitigen Ausübung öffentlicher<br />

Funktionen in verschiedenen Gewalten und wird aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung<br />

hergeleitet. Im Wahlrecht bedeutet sie, dass Angehörige des öffentlichen Dienstes (Beamte,<br />

Angestellte, Arbeiter) nicht gleichzeitig ein Abgeordnetenmandat innehaben können bzw.<br />

dass dieser Personenkreis seine Tätigkeit in der Verwaltung für die Zeit der<br />

Mandatsausübung ruhen lassen muss.<br />

24 Stand: 26.12.2020


K<br />

Kreiswahlausschuss<br />

Das Wahlgebiet ist sowohl räumlich als auch organisatorisch stufenartig gegliedert. Auf jeder<br />

dieser Stufen werden verschiedene Wahlorgane mit jeweils unterschiedlichem<br />

Aufgabenbereich tätig.<br />

Die Gliederung unterscheidet sich bei der <strong>Bundestagswahl</strong> und der Europawahl. Nur bei der<br />

<strong>Bundestagswahl</strong> existieren Wahlkreise, in denen ein Wahlkreisbewerber oder eine<br />

Wahlkreisbewerberin gewählt wird. Wahlkreise können von den Landkreisgrenzen abweichen.<br />

Kreiswahlleitung<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 2, § 8, § 9, § 19, § 25, § 26 Abs. 2 und 3, §<br />

36 BWG<br />

§ 3, § 4, § 12 Abs. 4, § 22 Abs. 5, § 31, § 32,<br />

§§ 34-38, § 45 Abs. 6, § 66 Abs. 2, §§ 71-76,<br />

§ 79 Abs. 1 Nr. 1, § 88 Abs. 1 BWO<br />

Das Wahlgebiet ist sowohl räumlich als auch organisatorisch stufenartig gegliedert. Auf jeder<br />

dieser Stufen werden verschiedene Wahlorgane mit jeweils unterschiedlichem<br />

Aufgabenbereich tätig.<br />

Die Gliederung unterscheidet sich bei der <strong>Bundestagswahl</strong> und der Europawahl. Nur bei der<br />

<strong>Bundestagswahl</strong> existieren Wahlkreise, in denen ein Wahlkreisbewerber oder eine<br />

Wahlkreisbewerberin gewählt wird. Wahlkreise können von den Landkreisgrenzen abweichen.<br />

Wahlorgane bei der <strong>Bundestagswahl</strong> sind auf Bundesebene Bundeswahlleiter und<br />

Bundeswahlausschuss, auf Landesebene Landeswahlleitung und Landeswahlausschuss, auf<br />

Wahlkreisebene Kreiswahlleitung und Kreiswahlausschuss, auf Wahlbezirksebene<br />

Wahlvorsteher und Wahlvorstand.<br />

Die Kreiswahlleitung und ihre Stellvertretung werden von der Landesregierung oder der von<br />

ihr bestimmten Stelle vor jeder Wahl ernannt. Die Landeswahlleitung kann für mehrere<br />

benachbarte Wahlkreise eine gemeinsame Kreiswahlleitung bestellen.<br />

25 Stand: 26.12.2020


Zu den Aufgaben der Kreiswahlleitung zählen:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Mitwirkung bei der Einteilung der Wahlbezirke,<br />

Bildung des Kreiswahlausschusses und Führung des Vorsitzes,<br />

Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen sowie die Entgegennahme<br />

und Vorprüfung von Kreiswahlvorschlägen einschließlich etwaiger<br />

Unterstützungsunterschriften,<br />

Beschwerderecht gegen Zulassung oder Zurückweisung von Kreiswahlvorschlägen<br />

durch den Kreiswahlausschuss,<br />

Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge,<br />

Entscheidung über Beschwerden, die sich gegen eine Entscheidung der<br />

Gemeindebehörde über die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses oder die Versagung<br />

eines Wahlscheins richten,<br />

Beschaffung der Stimmzettel,<br />

Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Wahlkreis und Mitteilung an die<br />

Landeswahlleitung,<br />

Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses im Wahlkreis.<br />

Weitere Aufgaben bei der Briefwahl (soweit bei der Kreiswahlleitung eingerichtet):<br />

<br />

<br />

<br />

Bildung der Briefwahlvorstände,<br />

Kontrolle des Eingangs der Wahlbriefe,<br />

Übernahme des Wahlergebnisses der Briefwahl in das Wahlergebnis des Wahlkreises.<br />

26 Stand: 26.12.2020


L<br />

Landesliste<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 27 BWG<br />

§ 39 BWO<br />

Unter Landesliste versteht man eine Liste von Kandidatinnen und Kandidaten, mit der<br />

Wahlvorschlagsträger in einem Land bei Wahlen antreten.<br />

Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden. Die Parteien entscheiden dabei<br />

selbst, ob sie nur in einem Land oder in mehreren oder allen 16 Ländern zur <strong>Bundestagswahl</strong><br />

antreten. Sogenannte Bundeslisten – eine gemeinsame Liste für alle Länder – gibt es bei<br />

<strong>Bundestagswahl</strong>en nicht.<br />

Landeslisten sind bei den jeweils zuständigen Landeswahlleitungen einzureichen.<br />

Die Einreichung von Landeslisten ist an bestimmte Formvorschriften gebunden. Unter<br />

anderem müssen Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag auf<br />

Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf<br />

Abgeordneten vertreten sind, ihrer Landesliste Unterschriften von 1 vom Tausend der<br />

Wahlberechtigten des betreffenden Landes bei der letzten <strong>Bundestagswahl</strong>, jedoch höchstens<br />

2.000 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten beifügen.<br />

Landeswahlausschuss<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§§ 8 - 10, §§ 25 - 28, § 42 BWG<br />

§ 4, § 5, § 35, § 40, § 41, § 77<br />

BWO<br />

Der Landeswahlausschuss besteht aus der Landeswahlleitung, die auch den Vorsitz innehat,<br />

sechs Beisitzern bzw. Beisitzerinnen und zwei Richtern bzw. Richterinnen des<br />

Oberverwaltungsgerichts des Landes. Die Mitglieder werden von der Landeswahlleitung<br />

berufen.<br />

Der Landeswahlausschuss besteht auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der<br />

Wahlperiode. Die Sitzungen des Landeswahlausschusses sind öffentlich.<br />

Der Landeswahlausschuss hat bei <strong>Bundestagswahl</strong>en unter anderem folgende Aufgaben:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Entscheidungen über die Zulassung der Landeslisten<br />

Beifügung von Unterscheidungsbezeichnungen für Landeslisten, wenn die Namen von<br />

Parteien oder den Kurzbezeichnungen von Parteien zu Verwechslungen Anlass geben<br />

Entscheidung über Beschwerden gegen die Zulassung oder Zurückweisung von<br />

Kreiswahlvorschlägen<br />

Feststellung des endgültigen Stimmenergebnisses der Landeslistenwahl im Land<br />

27 Stand: 26.12.2020


Landeswahlleitung<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 8, § 9, § 19, § 28 Abs. 2, 3 BWG<br />

§ 2, § 4, § 32, §§ 39-43, § 71, § 77, § 79,<br />

§ 81 BWO § 2 Abs. 2 WahlPrG<br />

Das Wahlgebiet ist sowohl räumlich als auch organisatorisch stufenartig gegliedert. Auf jeder<br />

dieser Stufen werden verschiedene Wahlorgane mit jeweils unterschiedlichem<br />

Aufgabenbereich tätig.<br />

Wahlorgane bei der <strong>Bundestagswahl</strong> sind auf Bundesebene Bundeswahlleiter und<br />

Bundeswahlausschuss, auf Landesebene Landeswahlleitung und Landeswahlausschuss, auf<br />

Wahlkreisebene Kreiswahlleitung und Kreiswahlausschuss, auf Wahlbezirksebene<br />

Wahlvorsteher und Wahlvorstand. Die Landeswahlleitung und deren Stellvertretung werden<br />

von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle auf unbestimmte Zeit ernannt.<br />

Zu den Aufgaben der Landeswahlleitung zählen:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Bildung des Landeswahlausschusses und Führung des Vorsitzes,<br />

Entscheidung über die Bestellung gemeinsamer Kreiswahlorgane für mehrere<br />

Wahlkreise,<br />

Aufforderung zur Einreichung von Landeslisten sowie die Entgegennahme und<br />

Vorprüfung von Landeslisten einschließlich etwaiger Unterstützungsunterschriften,<br />

Bekanntmachung der zugelassenen Landeslisten,<br />

Kontrolle der Entscheidungen des Landeswahlausschusses über die Zulassung von<br />

Landeslisten mit dem Recht der Beschwerde an den Bundeswahlausschuss,<br />

Ermittlung und Bekanntgabe der vorläufigen Stimmenergebnisse im Land,<br />

Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses im Land,<br />

Überprüfung der Wahl im Land auf ihre Ordnungsmäßigkeit mit dem Recht des<br />

Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren.<br />

Listennachfolge<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 48 BWG<br />

§ 84 BWO<br />

Als Listennachfolgerin oder Listennachfolger werden sich bewerbende Personen bezeichnet,<br />

die von Parteien auf Landeslisten aufgestellt worden sind, die aber nach dem Wahlergebnis<br />

zunächst kein Mandat errungen haben; sie ziehen in das Parlament ein, falls Abgeordnete ihr<br />

Mandat ablehnen oder vor Ablauf der Legislaturperiode ihr Mandat verlieren.<br />

28 Stand: 26.12.2020


<strong>Bundestagswahl</strong>en<br />

Parteien haben die Möglichkeit, Wahlvorschläge in Form von Landeslisten einzureichen.<br />

Sofern die Partei genügend Zweitstimmen erhält, ziehen die Bewerberinnen und Bewerber<br />

auf der Landesliste in der Reihenfolge in den Bundestag ein, die in der Liste festgelegt ist.<br />

Erringt eine Partei nicht genügend Sitze für sämtliche Listenbewerbungen, so werden die<br />

nachfolgenden Bewerberinnen und Bewerber zu potentiellen Listennachfolgerinnen oder -<br />

nachfolger: sie ziehen in den Bundestag ein, falls im Wahlkreis oder über die Landesliste<br />

gewählte Abgeordnete ihre Wahl ablehnen oder vor Ablauf der Legislaturperiode aus dem<br />

Bundestag ausscheiden, etwa weil sie versterben. Zuständig für die Feststellung, wer als<br />

Listennachfolgerin oder Listennachfolger in den Bundestag einzieht, ist die jeweilige<br />

Landeswahlleitung. Nicht nachrücken kann, wer zwischenzeitlich aus der Partei<br />

ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei geworden ist.<br />

Sind keine Bewerberinnen und Bewerber auf der Liste mehr übrig, so bleibt der Platz des oder<br />

der ausgeschiedenen Abgeordneten unbesetzt.<br />

Ist die oder der Ausgeschiedene als Wahlkreisabgeordnete oder -abgeordneter einer<br />

Wählergruppe oder einer Partei gewählt, für die in dem jeweiligen Land keine Landesliste<br />

zugelassen worden ist, so muss im Wahlkreis eine Ersatzwahl zur Bestimmung eines<br />

Nachfolgers oder einer Nachfolgerin durchgeführt werden.<br />

29 Stand: 26.12.2020


M<br />

Mandatsdauer<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 45 BWG<br />

Die Mandatsdauer beginnt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag bzw.<br />

im Europäischen Parlament und endet mit Ablauf der Wahlperiode. Der Erwerb der<br />

Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag bzw. im Europäischen Parlament tritt nach der<br />

abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den<br />

Bundeswahlausschuss mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Deutschen Bundestages bzw.<br />

des Europäischen Parlaments nach der Wahl ein.<br />

Mehrheiten<br />

Es gibt unterschiedliche Regelungen, mit welcher Mehrheit bei Wahlen und Abstimmungen<br />

eine Entscheidung zustande kommt:<br />

<br />

Einfache Mehrheit:<br />

Es genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Enthaltungen werden nicht<br />

mitgezählt.<br />

<br />

Absolute Mehrheit:<br />

Das Abstimmungsergebnis muss um mindestens eine Stimme über der Hälfte aller<br />

Stimmberechtigten liegen.<br />

<br />

Einfache Zweidrittelmehrheit:<br />

Es sind zwei Drittel der abgegebenen, also in der Abstimmung anwesenden Stimmen<br />

notwendig.<br />

<br />

Absolute Zweidrittelmehrheit:<br />

Zwei Drittel der Abstimmungsberechtigten bilden die absolute Zweidrittelmehrheit.<br />

30 Stand: 26.12.2020


Mehrheitswahl<br />

Relative Mehrheitswahl:<br />

<br />

Gewählt ist, wer die meisten Stimmen, also mehr Stimmen als irgendein<br />

anderer Bewerber, auf sich vereinigt.<br />

Absolute Mehrheitswahl:<br />

<br />

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich<br />

vereinigt.<br />

Mindestwahlbeteiligung<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 49 BWG, § 81 BWO<br />

WPrüfG<br />

Über die Gültigkeit der Wahl zum Deutschen Bundestag und der Wahl der Abgeordneten des<br />

Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland entscheidet der Deutsche<br />

Bundestag im Wahlprüfungsverfahren. Die Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter prüfen,<br />

ob die Wahl nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung<br />

bzw. des Europawahlgesetzes und der Europawahlordnung durchgeführt worden ist. Nach<br />

dem Ergebnis der Prüfung entscheiden sie, ob ein Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist.<br />

Häufig wird die Frage gestellt, ob die Höhe der Wahlbeteiligung einen Einfluss auf die<br />

Gültigkeit der Wahl hat. Dies ist nicht der Fall. Eine Wahl kann nur im Rahmen einer<br />

Wahlanfechtung gemäß § 49 Bundeswahlgesetz bzw. § 26 Europawahlgesetz auf Grund von<br />

Wahlfehlern entweder ganz oder teilweise aufgehoben werden. Bei der freiwilligen<br />

Entscheidung eines Wahlberechtigten, nicht zur Wahl zu gehen, liegt aber kein Grund für<br />

einen anfechtbaren Wahlfehler vor. Daher ist auch bei einer sehr geringen Wahlbeteiligung<br />

die Wahl gültig, wenn sie ohne Grund für eine Wahlanfechtung zustande gekommen ist und<br />

das festgestellte Wahlergebnis zur richtigen personellen Zusammensetzung des Parlaments<br />

geführt hat.<br />

Absolute materielle Wahlungültigkeitsgründe gibt es nicht.<br />

31 Stand: 26.12.2020


Mitglieder des Deutschen Bundestages<br />

Abgeordnete<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

Art. 38 GG, § 1 BWG<br />

Abgeordnete sind von Wahlberechtigten ins Parlament gewählte Personen. Sie sind Vertreter<br />

des ganzen Volkes und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden, sondern nur ihrem<br />

Gewissen unterworfen. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und<br />

geheimer Wahl gewählt. Zum Abgeordneten wählbar ist, wer am Wahltag Deutscher (bzw.<br />

bei Europawahlen Unionsbürger) ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat (passives<br />

Wahlrecht).<br />

Die Indemnität und Immunität festigen die unabhängige Stellung der Abgeordneten<br />

gegenüber anderen Staatsgewalten. Abgeordnete können auf ihr Mandat jederzeit<br />

verzichten. Scheidet ein Abgeordneter aus dem Bundestag aus, wird der Sitz grundsätzlich<br />

mit dem nächstfolgenden Listennachfolger aus der Landesliste derjenigen Partei besetzt, für<br />

die der Ausgeschiedene bei der letzten Wahl angetreten ist.<br />

32 Stand: 26.12.2020


N<br />

Nachwahl<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 43 BWG<br />

§ 82 BWO<br />

Die Nachwahl findet bei <strong>Bundestagswahl</strong>en und Europawahlen nach denselben Vorschriften<br />

und auf denselben Grundlagen wie die Hauptwahl statt.<br />

Die Landeswahlleitung bestimmt jeweils den Tag der Nachwahl.<br />

Bei der <strong>Bundestagswahl</strong> findet eine Nachwahl statt,<br />

<br />

<br />

wenn in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt<br />

worden ist (zum Beispiel wegen höherer Gewalt),<br />

wenn ein Wahlkreisbewerber bzw. eine -bewerberin nach der Zulassung des<br />

Kreiswahlvorschlages, aber noch vor der Wahl stirbt.<br />

Die Nachwahl soll im ersten Falle spätestens drei Wochen, im zweiten Falle spätestens sechs<br />

Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden.<br />

Nationale Minderheiten<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 6 Abs. 3 S. 2, § 27<br />

Abs. 1 S. 4 BWG<br />

Nationale Minderheiten in Deutschland sind:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

die Dänen deutscher Staatsangehörigkeit,<br />

die Angehörigen des sorbischen Volkes mit deutscher Staatsangehörigkeit,<br />

die Friesen deutscher Staatsangehörigkeit,<br />

die Sinti und Roma deutscher Staatsangehörigkeit.<br />

Unter anderem sind folgende Kriterien maßgeblich:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

die Vertretung der Ziele und Interessen der Minderheiten<br />

die historische Verwurzelung in der Minderheit<br />

die Mehrheit der Mitglieder des Parteivorstandes und die Mehrheit der<br />

Parteimitglieder müssen der Minderheit angehören<br />

das Bekenntnis zum Volkstum der Minderheit<br />

die organisatorische Verankerung in der Minderheit<br />

Parteien nationaler Minderheiten müssen bei <strong>Bundestagswahl</strong>en keine<br />

Unterstützungsunterschriften beibringen. Die 5-Prozent-Hürde wird auf sie nicht<br />

angewendet.<br />

33 Stand: 26.12.2020


Bei <strong>Bundestagswahl</strong>en stellt der Bundeswahlausschuss in seiner Sitzung am 79. Tag vor der<br />

Wahl fest, ob eine Partei für die jeweils bevorstehende Wahl als solche anzuerkennen ist und<br />

ob sie möglicherweise den Status einer Partei nationaler Minderheiten beanspruchen kann.<br />

Neuwahl<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

Art. 39, 63, 68, 69 GG<br />

§ 52 Abs. 3 BWG<br />

Ein Selbstauflösungsrecht des Bundestages besteht nicht. Eine vorzeitige Beendigung der<br />

Legislaturperiode des Bundestages setzt eine Auflösung des Bundestages durch den<br />

Bundespräsidenten voraus. Dies sieht das Grundgesetz (GG) in zwei Fällen vor:<br />

1. Artikel 63 Absatz 4 GG (Wahl des Bundeskanzlers):<br />

Von sich aus kann der Bundespräsident den Bundestag nur dann auflösen, wenn ein<br />

Kanzler oder eine Kanzlerin nicht mit der absoluten Mehrheit der Abgeordneten<br />

gewählt worden ist. Nach Artikel 63 Absatz 1 und 2 GG ist auf Vorschlag des<br />

Bundespräsidenten zum Bundeskanzler oder zur Bundeskanzlerin gewählt, wer die<br />

Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Gelingt das<br />

nicht, kann der Bundestag binnen 14 Tagen nach dem Wahlgang mit den gleichen<br />

Mehrheitsverhältnissen einen Kanzler oder eine Kanzlerin wählen (Artikel 63 Absatz 3<br />

GG). Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, findet unverzüglich ein<br />

neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen (sogenannte<br />

einfache Mehrheit) erhält. Erhält die gewählte Person die absolute Mehrheit, muss der<br />

Bundespräsident sie innerhalb von sieben Tagen zum Bundeskanzler beziehungsweise<br />

zur Bundeskanzlerin ernennen. Wird nur die einfache Mehrheit erreicht, muss der<br />

Bundespräsident sie innerhalb der gleichen Frist entweder ernennen oder den<br />

Bundestag auflösen.<br />

2. Artikel 68 GG (Vertrauensfrage):<br />

In Artikel 68 GG ist festgelegt, dass „der Bundespräsident auf Vorschlag des<br />

Bundeskanzlers binnen 21 Tagen den Bundestag auflösen kann“, wenn ein Antrag der<br />

Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers, ihr oder ihm das Vertrauen auszusprechen,<br />

nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages gefunden hat. Das<br />

Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder<br />

eine andere Bundeskanzlerin oder einen anderen Bundeskanzler wählt. Wenn der<br />

Bundestag aufgelöst wird, müssen gemäß Artikel 39 Absatz 1 GG Neuwahlen innerhalb<br />

von sechzig Tagen stattfinden.<br />

Eine Bundeskanzlerin beziehungsweise ein Bundeskanzler, die oder der gemäß Artikel<br />

69 Absatz 2, 3 GG nur geschäftsführend im Amt ist, ist nicht befugt, die<br />

Vertrauensfrage zu stellen.<br />

34 Stand: 26.12.2020


Nicht Sesshafte<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b,<br />

§ 17 Abs. 2 Nr. 2, § 18 BWO<br />

Wahlberechtigte, die keine Wohnung innehaben, werden nur auf eigenen Antrag in ein<br />

Wählerverzeichnis eingetragen. Zuständig für die Eintragung von wahlberechtigten<br />

Deutschen in das Wählerverzeichnis, die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im<br />

Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten, ist die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte seinen<br />

Antrag stellt. Der Antrag muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl gestellt sein. Die<br />

Wahlberechtigten sind bis zum Wahltag im Wählerverzeichnis der Gemeinde zu führen.<br />

Wenn ein Wohnungsloser in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann er auch wie jeder<br />

andere Wahlberechtigte an dem Briefwahlverfahren teilnehmen.<br />

Nichtwähler<br />

Nichtwähler sind Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht nicht in Anspruch nehmen, indem sie<br />

nicht zur Wahl gehen und auch nicht per Briefwahl wählen.<br />

Die Nichtwähler sind für die Sitzverteilung ebenso unerheblich wie die ungültigen Stimmen.<br />

Die Zahl der Sitze einer Partei im Deutschen Bundestag richtet sich grundsätzlich nach den<br />

für die Gesamtheit ihrer Landeslisten abgegebenen Zweitstimmen. Die Zahl der Sitze einer<br />

Partei im Europäischen Parlament richtet sich für die Bundesrepublik Deutschland nach den<br />

für ihren Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen. Listen für einzelne Länder desselben<br />

Wahlvorschlagsberechtigten gelten dabei grundsätzlich als verbunden.<br />

Im Gegensatz zu den ungültigen Stimmen werden die Nichtwähler bei der Berechnung der<br />

Wahlbeteiligung nicht mit einbezogen.<br />

35 Stand: 26.12.2020


Öffnungszeiten der Wahlräume<br />

O<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 47 Abs. 1 BWO<br />

Sowohl bei <strong>Bundestagswahl</strong>en als auch bei Europawahlen haben die Wahlräume am Wahltag<br />

von 8:00 bis 18:00 Uhr geöffnet.<br />

Online-Wahlen<br />

Das Internet hat die Kommunikation revolutioniert; gegen die Möglichkeit, bei Bundestagsoder<br />

Europawahlen die Stimme online abzugeben, sprechen derzeit jedoch gravierende<br />

wahlrechtliche und wahlpraktische Gründe.<br />

Maßgeblich zu berücksichtigen ist, dass sich – zumindest derzeit – die von der Verfassung<br />

vorgegebenen Wahlrechtsgrundsätze der allgemeinen, freien und geheimen Wahl bei einer<br />

Internet-Wahl noch nicht hinreichend gewährleisten lassen. Insbesondere die Geheimhaltung<br />

einer Online-Stimmabgabe, die zwar informationstechnisch möglich erscheint, würde einen<br />

unverhältnismäßigen Aufwand erfordern und schließt die Nutzung privater PCs nach dem<br />

Stand der heutigen Technik aus.<br />

Auch würden Stimmabgabe und Ermittlung des Wahlergebnisses in einem Umfang<br />

intransparent und der öffentlichen Kontrolle durch die Wahlberechtigten entzogen, der das<br />

Vertrauen der Wählerschaft in die Ordnungsmäßigkeit des Wahlaktes untergräbt. Für die<br />

Wahlberechtigten verständliche und nachvollziehbare Kontrollmechanismen – vergleichbar<br />

der Augenscheinnahme bei der Beobachtung der Stimmenauszählung im Wahllokal – sind<br />

bei Internet-Prozessen zurzeit nicht in Sicht.<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 3. März 2009 (Az.: 2 BvC 3/07<br />

und 2 BvC 4/07) Internetwahlen aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen.<br />

36 Stand: 26.12.2020


Parteien<br />

P<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

Art. 21 GG,§ 2, § 6 PartG<br />

§ 18 Abs. 4 Nr. 2 BWG<br />

Nach § 2 Parteiengesetz (PartG) sind Parteien Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder<br />

für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische<br />

Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag<br />

oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen<br />

Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl<br />

ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr<br />

für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Ihre innere Ordnung muss demokratischen<br />

Grundsätzen entsprechen. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein.<br />

Parteien sind frei gebildete Personenvereinigungen, die sich in der Regel auf der Basis des<br />

privaten Rechts nach den vereinsrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches als<br />

nichtrechtsfähiger Verein organisieren. Die Gründung einer Partei als rechtsfähiger Verein<br />

verlangt zusätzlich noch eine Eintragung in das Vereinsregister. Nähere Auskünfte hierüber<br />

erteilen die Registergerichte.<br />

Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an<br />

einer <strong>Bundestagswahl</strong> noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen<br />

teilgenommen hat.<br />

Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres<br />

Vorstandes in der Mehrheit Ausländer sind oder ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich<br />

außerhalb des Geltungsbereiches des Parteiengesetzes befindet.<br />

Parteiloser Bewerber<br />

Ein parteiloser Bewerber kann:<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1, § 27<br />

Abs. 5 BWG<br />

1. als Einzelbewerber/Einzelkandidat bei <strong>Bundestagswahl</strong>en für einen Kreiswahlvorschlag<br />

ohne die Unterstützung einer Partei kandidieren,<br />

2. aber auch Bewerber einer Partei bei <strong>Bundestagswahl</strong>en für einen Kreiswahlvorschlag<br />

sein, ohne Mitglied einer Partei zu sein,<br />

3. oder Bewerber einer Partei auf einer Landesliste bei Bundestags- und Europawahlen<br />

sein, ohne Mitglied einer Partei zu sein.<br />

37 Stand: 26.12.2020


Parteiverbot<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

Art. 21 Abs. 2 GG<br />

§ 13 Nr. 2, §§ 43 - 47<br />

BVerfGG<br />

Parteien mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland können wegen ihrer herausragenden<br />

Bedeutung für die demokratische Grundordnung nur durch das Bundesverfassungsgericht<br />

verboten werden.<br />

Ein Parteiverbot setzt voraus, dass die Partei verfassungsfeindliche Ziele verfolgt und dass ihr<br />

eine Erreichung dieser Ziele zumindest möglich ist. Einen Antrag auf Verbot einer Partei<br />

können der Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung stellen sowie eine<br />

Landesregierung, wenn sich die Organisation der Partei auf das entsprechende Land<br />

beschränkt.<br />

Die Wahlorgane prüfen die Verfassungswidrigkeit von Parteien im Wahlverfahren nicht. Sie<br />

sind insoweit an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gebunden.<br />

Passives Wahlrecht<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 15 BWG<br />

Passives Wahlrecht ist das Recht, gewählt zu werden.<br />

Wählbar sind diejenigen, die am Wahltage<br />

<br />

<br />

Deutsche im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz sind und<br />

das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.<br />

Nicht wählbar sind diejenigen, die<br />

vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (bei <strong>Bundestagswahl</strong>en nach § 13<br />

Bundeswahlgesetz, bei Europawahlen nach § 6a Europawahlgesetz) oder<br />

infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher<br />

Ämter nicht besitzen.<br />

38 Stand: 26.12.2020


Persönlichkeitswahl<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 1 Abs. 1 BWG<br />

Die Persönlichkeitswahl ist eine Form der Mehrheitswahl, bei der zum Beispiel bei<br />

<strong>Bundestagswahl</strong>en derjenige Bewerber gewählt wird, der in einem Wahlkreis die Mehrheit der<br />

abgegebenen Stimmen erhält. Der gewählte Abgeordnete erhält dadurch ein sogenanntes<br />

Direktmandat und ist Vertreter dieses Wahlkreises. Diese Art der Wahl zielt darauf ab, einen<br />

Politiker nicht nur wegen seines politischen Programms zu wählen, sondern vielmehr auch<br />

wegen seiner Persönlichkeit.<br />

Als Personenwahl sichert die Mehrheitswahl so eine enge persönliche Beziehung des<br />

Abgeordneten zu dem Wahlkreis, in dem er gewählt worden ist.<br />

39 Stand: 26.12.2020


R<br />

Rechtsbehelfe<br />

Mit einem Rechtsbehelf kann eine behördliche, insbesondere eine gerichtliche Entscheidung<br />

angefochten werden. Fehler im Wahlverfahren können nur mit den Rechtsbehelfen<br />

angefochten werden, die für die <strong>Bundestagswahl</strong> das Bundeswahlgesetz und die<br />

Bundeswahlordnung vorsehen und für die Europawahl das Europawahlgesetz und die<br />

Europawahlordnung. Welcher Rechtsbehelf im Einzelfall möglich ist, hängt davon ab, welche<br />

Maßnahme angegriffen wird.<br />

Bei der <strong>Bundestagswahl</strong> können beispielsweise folgende Rechtsbehelfe eingelegt werden:<br />

Einspruch bei der Gemeinde wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des<br />

Wählerverzeichnisses (§ 22 Absatz 1 - 4 Bundeswahlordnung)<br />

Einspruch bei der Gemeinde gegen die Versagung eines Wahlscheins (§ 31<br />

Bundeswahlordnung)<br />

Beschwerde beim Landeswahlausschuss gegen die Zurückweisung eines<br />

Kreiswahlvorschlags durch den Kreiswahlausschuss (§ 26 Absatz 2 Bundeswahlgesetz)<br />

Beschwerde beim Bundeswahlausschuss gegen die Zurückweisung einer Landesliste<br />

durch den Landeswahlausschuss (§ 28 Absatz 2 Bundeswahlgesetz)<br />

Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht gegen die Nichtanerkennung einer Partei<br />

durch den Bundeswahlausschuss (Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4c Grundgesetz, § 13<br />

Nr. 3a, §§ 96a - 96d Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 18 Absatz 4a<br />

Bundeswahlgesetz)<br />

Einspruch beim Bundestag wegen eines Wahlfehlers, der zur Ungültigkeit der<br />

<strong>Bundestagswahl</strong> führt, sowie wegen der Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung<br />

oder Durchführung der Wahl (Wahlprüfung; Artikel 41 Absatz 1, 3 Grundgesetz,<br />

Wahlprüfungsgesetz)<br />

Rechtsgrundlagen<br />

Für <strong>Bundestagswahl</strong>en:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)<br />

Bundeswahlgesetz (BWG)<br />

Anlage zu § 2 Absatz 2 BWG (Beschreibung der Wahlkreise)<br />

Bundeswahlordnung (BWO)<br />

Abgeordnetengesetz (AbgG)<br />

Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz – PartG)<br />

Wahlprüfungsgesetz (WPrüfG)<br />

Wahlstatistikgesetz (WStatG)<br />

Bundeswahlgeräteverordnung (BWahlGV)<br />

Weitere Vorschriften<br />

40 Stand: 26.12.2020


§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 30 Abs. 3 BWG<br />

Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel<br />

Die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel ist gesetzlich festgelegt.<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien auf den Stimmzetteln richtet sich nach<br />

der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der letzten <strong>Bundestagswahl</strong> im Land erreicht<br />

haben.<br />

Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der<br />

Parteien an.<br />

Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der<br />

entsprechenden Landeslisten.<br />

Sonstige Kreiswahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen<br />

der Parteien oder der Kennwörter an.<br />

41 Stand: 26.12.2020


S<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 6 BWG<br />

Sitzverteilung<br />

Die Sitzverteilung gibt Auskunft darüber, wie viele Sitze Wahlbewerberinnen und<br />

Wahlbewerber aufgrund des von ihnen erzielten Wahlergebnisses im Parlament erhalten.<br />

Dazu werden in einem mathematischen Verfahren Wählerstimmen in Abgeordnetenmandate<br />

umgerechnet.<br />

Bei der <strong>Bundestagswahl</strong> erfolgt die Sitzverteilung im Wahlsystem der personalisierten<br />

Verhältniswahl. Dabei werden zwei Elemente kombiniert: Mit der Erststimme wird eine Person<br />

im Wahlkreis gewählt. Es gewinnt die Person, die die meisten Stimmen erhalten hat<br />

(Mehrheitswahl). Mit der Zweitstimme wird die Landesliste einer Partei gewählt. Die Zahl der<br />

Zweitstimmen entscheidet darüber, wie viele Sitze eine Partei im Bundestag erhält<br />

(Verhältniswahl), und ist daher die Maßgebliche.<br />

Das Verfahren zur Berechnung der Sitzverteilung wurde zuletzt durch das Zweiundzwanzigste<br />

Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1082) geändert. Es<br />

erfolgt nach dem Verfahren Sainte-Laguë/Schepers in zwei Stufen, welche wiederum jeweils<br />

zwei Rechenschritte beinhalten.<br />

1. Stufe:<br />

In der ersten Stufe wird noch nicht die endgültige Sitzverteilung berechnet, sondern<br />

die Zahl derjenigen Sitze, die eine Partei mindestens erhalten muss (Sitzkontingent).<br />

Dazu werden in einem ersten Schritt die zunächst zu vergebenden 598 Bundestagssitze<br />

auf die einzelnen Länder verteilt, je nach Anteil der dort lebenden deutschen<br />

Bevölkerung.<br />

In einem zweiten Schritt werden die Sitze jedes Landes den Parteien zugeteilt anhand<br />

der Zahl der im jeweiligen Land erhaltenen Zweitstimmen. Nicht an der Sitzverteilung<br />

nehmen Parteien teil, die weniger als 5 % der Zweitstimmen erhalten haben<br />

(Sperrklausel) und die auch nicht mindestens drei Direktmandate gewonnen haben<br />

(Grundmandatsklausel). Aus diesem Grund wirken sich Stimmen für Parteien, die die 5-<br />

%-Hürde nicht überwinden, auf die Sitzverteilung im Bundestag nicht aus.<br />

Tritt der Sonderfall ein, dass eine Partei in einem Land mehr Direktmandate gewinnt,<br />

als ihr allein nach dem Zweitstimmenergebnis Sitze zustehen (sogenannte<br />

Überhangmandate), so erhält sie auch diese Mandate in jedem Fall.<br />

42 Stand: 26.12.2020


2. Stufe:<br />

Auf der zweiten Stufe wird die endgültige Sitzverteilung berechnet. Hauptziel ist es,<br />

den Parteien genauso viele Sitze zuzuteilen, wie es ihrem Zweitstimmenergebnis<br />

entspricht.<br />

Dazu werden die jeder Partei auf Bundesebene zustehenden Sitze anhand ihres<br />

Zweitstimmenergebnisses ermittelt. Die so errechnete Sitzzahl kann allerdings durch<br />

die in der ersten Stufe bestimmte Mindestsitzzahl und rechnerische Überhangmandate<br />

verändert werden. Zur Wahrung des Zweitstimmenproporzes erfolgt in solchen Fällen<br />

eine Korrektur durch Vergrößerung des Bundestags: Die Anzahl aller im Bundestag zu<br />

vergebenden Sitze wird in Form von sogenannten Ausgleichsmandaten so lange<br />

erhöht, bis jede Partei einschließlich ihrer Mindestsitze und rechnerischer<br />

Überhangmandate exakt so viele Sitze erhält, wie ihr nach dem Zweitstimmenergebnis<br />

zustehen. Wenn hingegen keine Veränderungen auftreten, bleibt die Größe des<br />

Bundestags bei 598 Sitzen.<br />

In einem zweiten Schritt wird festgestellt, wie viele der für eine Partei errechneten Sitze<br />

den einzelnen Landeslisten der Partei zustehen. Das richtet sich nach der Zahl der von<br />

der Partei in den einzelnen Ländern erzielten Zweitstimmen, mindestens erhält sie<br />

jedoch die im jeweiligen Land errungenen Direktmandate.<br />

Im Ergebnis entsteht ein Bundestag, in dem die Sitze anhand des<br />

Zweitstimmenergebnisses verteilt sind.<br />

Sperrklausel<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 6 Abs. 3 BWG<br />

Eine Sperrklausel bestimmt, dass Parteien und politische Vereinigungen einen gewissen<br />

Prozentsatz an gültigen Stimmen erhalten müssen, um an der Sitzverteilung im Parlament<br />

teilzunehmen.<br />

Bei der <strong>Bundestagswahl</strong> werden Parteien Sitze nur zugeteilt, wenn sie entweder die<br />

Sperrklausel oder die Grundmandatsklausel erfüllen.<br />

Die Sperrklausel legt fest, dass allein Parteien, die mindestens 5 % der im Wahlgebiet<br />

abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben, bei der proportionalen Sitzverteilung<br />

im Deutschen Bundestag berücksichtigt werden. Die Sperrklausel bezieht sich ausschließlich<br />

auf das Zweitstimmenergebnis. Deshalb ziehen die mit der Erststimme gewählten<br />

Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerber immer in den Bundestag ein, selbst wenn<br />

sie einer Partei angehören, die weniger als 5 % der gültigen Zweitstimmen erhalten hat.<br />

Die Einführung der Sperrklausel in das <strong>Bundestagswahl</strong>recht erfolgte insbesondere aufgrund<br />

der Erfahrungen unter der Weimarer Reichsverfassung. Es sollte verhindert werden, dass sich<br />

der Bundestag in eine Vielzahl kleiner Gruppen aufspaltet und dadurch seine Handlungs-<br />

43 Stand: 26.12.2020


fähigkeit verliert. Von der Sperrklausel ausgenommen sind aber Parteien nationaler<br />

Minderheiten.<br />

Abgemildert wird die Wirkung der Sperrklausel durch die Grundmandatsklausel, wonach auch<br />

Parteien, die die Sperrklausel nicht erfüllen, an der Sitzverteilung teilnehmen, wenn sie in<br />

mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben.<br />

Stimmenkombination/Stimmensplitting<br />

Bei der <strong>Bundestagswahl</strong> hat jeder Wahlberechtigte zwei Stimmen. Mit der Erststimme wählt<br />

er den Direktkandidaten in seinem Wahlkreis und mit der Zweitstimme eine Landesliste einer<br />

Partei. Die Erst- und Zweitstimme sind nicht miteinander verknüpft. Es bleibt jedem<br />

Wahlberechtigten überlassen, ob er Direktkandidat und Landesliste der gleichen Partei wählt.<br />

Wählt er mit der Erst- und Zweitstimme Direktkandidat und Landesliste verschiedener<br />

Parteien, dann splittet er seine Stimme.<br />

Stimmenthaltung<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 30 BWG<br />

Die Möglichkeit einer Stimmenthaltung auf dem Stimmzettel ist gesetzlich nicht vorgesehen.<br />

Die Gestaltung des Stimmzettels könnte nur vom Gesetzgeber durch Modifikation<br />

der bestehenden Vorschriften geändert werden.<br />

Das Vorsehen einer Möglichkeit der Stimmenthaltung auf dem Stimmzettel ist schon deshalb<br />

nicht sinnvoll, weil es zu den grundlegenden und unverzichtbaren Prinzipien jedes freiheitlich<br />

demokratischen Rechtsstaates gehört, dass das Volk eine Vertretung hat und dass diese<br />

Vertretung aus Wahlen hervorgeht und auch wieder durch Wahlen abgelöst wird. Der<br />

permanente Prozess der Meinungs- und Willensbildung der Staatsbürger mündet ein in den<br />

Akt der Wahl der Volksvertretung als dem wichtigsten Mitwirkungsrecht in der Demokratie.<br />

Das deutsche Grundgesetz basiert auf dem Gedanken der repräsentativen Demokratie, zu<br />

welcher sich der Verfassungsgeber in Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 38 Absatz 1 Grundgesetz<br />

explizit bekannt hat. Dieser repräsentativen Demokratie ist immanent, dass die Staatsgewalt<br />

vom Volk durch die Wahl von Repräsentanten (Abgeordneten) ausgeübt wird.<br />

Durch eine Enthaltung kann weder ein Wählerwille abgeleitet noch ein Repräsentant in den<br />

Deutschen Bundestag gewählt werden. Die Konsequenz wären unbesetzte Parlamentssitze<br />

nach dem prozentualen Enthaltungsanteil der abgegebenen Stimmen. Dies jedoch würde<br />

dem Prinzip der repräsentativen Demokratie widersprechen. Es ist nicht erkennbar, wie durch<br />

unbesetzte Parlamentssitze politische Anliegen von Wählern, die sich der Stimme enthalten –<br />

44 Stand: 26.12.2020


sofern überhaupt gemeinsame politische Zielsetzungen vorhanden sind – verwirklicht werden<br />

könnten. Zudem würde eine solche Sitzverteilung die Handlungsfähigkeit einer jeden<br />

Volksvertretung stark gefährden oder sogar unmöglich machen.<br />

Bei der Ermittlung des Wahlergebnisses und der Verteilung der Bundestagsmandate auf die<br />

Direktkandidaten (Erststimmen) und die Parteibewerber (Zweitstimmen) werden nur die<br />

abgegebenen gültigen Stimmen berücksichtigt, denn nur bei diesen Stimmen ist ein<br />

eindeutiger Wählerwille erkennbar. Die abgegebenen gültigen Stimmen stellen somit 100 %<br />

bzw. die Gesamtheit aller Sitze im Bundestag dar. Stimmenthaltungen werden bei der<br />

Sitzverteilung nicht berücksichtigt. Diese gelten, sofern der Stimmzettel unausgefüllt in die<br />

Wahlurne geworfen wird oder aber keine Kreuze an den dafür vorgesehenen Stellen bzw.<br />

Kommentare enthält, als ungültige Stimmabgabe, die nur im Rahmen der Wahlbeteiligung<br />

Berücksichtigung im Wahlergebnis findet.<br />

Stimmzettel<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 30, § 34 BWG, § 45 Abs. 1 BWO<br />

Anlage 26 zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs.<br />

1 BWO<br />

Auf dem Stimmzettel macht die wählende Person ihre Stimme kenntlich. Die Stimmzettel und<br />

die zugehörigen Umschläge für die Briefwahl werden amtlich hergestellt.<br />

Bei der <strong>Bundestagswahl</strong> hat jede Wählerin und jeder Wähler zwei Stimmen.<br />

Dementsprechend enthält der Stimmzettel:<br />

<br />

<br />

eine linke Spalte zur Kennzeichnung der Erststimme, mit der eine<br />

Wahlkreisabgeordnete oder ein Wahlkreisabgeordneter gewählt wird. In dieser Spalte<br />

sind die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen<br />

Kreiswahlvorschläge enthalten sowie Angaben zum Beruf oder Stand und des<br />

Wohnortes, bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien außerdem die Namen der Parteien<br />

und deren Kurzbezeichnung, sofern sie eine solche verwenden, bei anderen<br />

Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort,<br />

eine rechte Spalte zur Kennzeichnung der Zweitstimme, mit der die Landesliste einer<br />

Partei gewählt wird. In dieser Spalte sind die Namen der Parteien angegeben und<br />

deren Kurzbezeichnung, sofern sie eine solche verwenden, sowie die Familiennamen<br />

und Vornamen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen<br />

Landeslisten.<br />

Weil jeder Stimmzettel die Wahlvorschläge des jeweiligen Wahlkreises und des jeweiligen<br />

Landes nennt, haben Stimmzettel keinen bundesweit identischen Inhalt, sondern<br />

unterscheiden sich von Land zu Land und von Wahlkreis zu Wahlkreis.<br />

45 Stand: 26.12.2020


Stimmzettelschablone<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 45 Abs. 2 BWO<br />

Eine Stimmzettelschablone ist ein Hilfsmittel, mit dem blinde und hochgradig sehbehinderte<br />

Wahlberechtigte den für die Wahlentscheidung wesentlichen Inhalt des Stimmzettels mit den<br />

Fingern lesen und im Wahllokal oder bei der Briefwahl eigenständig und geheim wählen<br />

können.<br />

Zum Justieren der Stimmzettelschablone sind alle Stimmzettel einheitlich in der rechten<br />

oberen Ecke gelocht oder abgeschnitten. Dies lässt keinerlei Rückschlüsse auf das einzelne<br />

Wahlverhalten der Wähler zu.<br />

Die Stimmzettelschablonen werden von den örtlichen Blindenvereinen auf Anforderung zur<br />

Verfügung gestellt, auch wenn ein Wahlberechtigter nicht Mitglied in einem solchen Verein<br />

ist. Der Bezug ist kostenlos.<br />

Stimmzettelumschlag<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 28 Abs. 3, § 45 Abs. 3 BWO<br />

Der Stimmzettelumschlag ist der Umschlag, in den der Stimmzettel bei der Briefwahl gesteckt<br />

werden muss. Bis zur <strong>Bundestagswahl</strong> 1998 bzw. zur Europawahl 1999 galt dies auch noch für<br />

die Urnenwahl. Seit der <strong>Bundestagswahl</strong> 2002 bzw. der Europawahl 2004 werden bei der<br />

Urnenwahl keine amtlichen Stimmzettelumschläge mehr verwendet.<br />

Der Stimmzettelumschlag für die Briefwahl ist blau und hat das Format DIN C6. Er wird nach<br />

dem Muster der Anlage 10 zur Bundeswahlordnung bzw. nach dem Muster der Anlage 9 zur<br />

Europawahlordnung amtlich erstellt.<br />

Bei der Urnenwahl muss der Wähler um das Wahlgeheimnis zu wahren, in der Wahlkabine<br />

seinen Stimmzettel – nachdem er ihn gekennzeichnet hat – in der Weise falten, dass seine<br />

Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Der Wähler wirft dann den so gefalteten Stimmzettel in die<br />

Wahlurne.<br />

Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, wenn dieser<br />

<br />

<br />

seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat oder<br />

seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist oder ihn<br />

mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden<br />

Kennzeichen versehen hat.<br />

46 Stand: 26.12.2020


Tod eines Wählers<br />

T<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 39 Abs. 5 BWG<br />

Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch<br />

ungültig, dass er vor dem oder am Wahltag stirbt.<br />

Tod eines Wahlkreisbewerbers<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 43 BWG, § 82 BWO<br />

Stirbt ein Wahlkreisbewerber nach der Zulassung des Kreiswahlvorschlages, aber noch vor<br />

der Wahl, muss eine Nachwahl stattfinden. Die Nachwahl kann am Tag der Hauptwahl<br />

stattfinden und soll spätestens sechs Wochen nach dem Tag der Hauptwahl durchgeführt<br />

werden.<br />

Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landeswahlleiter.<br />

47 Stand: 26.12.2020


U<br />

Überhangmandate<br />

Sogenannte Überhangmandate konnten bei den <strong>Bundestagswahl</strong>en von 1949 bis 2009<br />

entstehen. Seit Änderung des Wahlrechts im Jahr 2013 werden solche Mandate ausgeglichen,<br />

so dass es in der endgültigen Sitzverteilung keine Überhangmandate mehr gibt.<br />

Der Deutsche Bundestag wird nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl<br />

verbundenen Verhältniswahl gewählt. Mit der Erststimme werden 299 Kandidatinnen und<br />

Kandidaten in den Wahlkreisen direkt gewählt (Personenwahl); mit der Zweitstimme wird<br />

darüber abgestimmt, wie viele der insgesamt 598 Sitze eine Partei erhält (Verhältniswahl).<br />

Umzug<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§§ 16, 18 BWO<br />

Um wählen zu können, muss ein Wahlberechtigter ins Wählerverzeichnis eingetragen sein.<br />

Stichtag für die Eintragung ins Wählerverzeichnis von Amts wegen ist bei der Bundestagsund<br />

Europawahl der 42. Tag vor der Wahl.<br />

1. Umzug in eine andere Gemeinde und Ummeldung bis einschließlich am 42. Tag vor<br />

der Wahl<br />

Die Eintragung in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes erfolgt von Amts<br />

wegen. Das Wahlrecht wird am neuen Wohnort ausgeübt. Das gilt auch für Personen,<br />

die zuvor im Ausland gewohnt haben und nach Deutschland ziehen.<br />

2. Umzug und Ummeldung in der Zeit vom 41. bis zum 21. Tag vor der Wahl<br />

Die Aufnahme in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes erfolgt nur auf Antrag.<br />

Wird ein Antrag nicht gestellt, verbleiben Umziehende im Wählerverzeichnis des<br />

bisherigen Wohnortes und üben am bisherigen Wohnort das Wahlrecht aus, und zwar<br />

entweder vor Ort oder durch Briefwahl.<br />

Wer aus dem Ausland nach Deutschland zieht, muss bei der Gemeinde des Zuzugsorts<br />

einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer stellen.<br />

3. Umzug und Anmeldung nach dem 21. Tag vor der Wahl<br />

Umziehende verbleiben im Wählerverzeichnis des bisherigen Wohnortes und üben<br />

dort das Wahlrecht aus, und zwar entweder vor Ort oder durch Briefwahl.<br />

48 Stand: 26.12.2020


Wer aus dem Ausland nach Deutschland zieht, muss bis zum 21. Tag vor der Wahl –<br />

also schon vor seinem Umzug nach Deutschland – bei der Gemeinde des Zuzugsorts<br />

einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche<br />

stellen.<br />

Ungültige Stimmabgabe<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 39 BWG<br />

Ungültig sind Stimmen bei der <strong>Bundestagswahl</strong>, wenn der Stimmzettel<br />

1. nicht amtlich hergestellt ist,<br />

2. keine Kennzeichnung enthält,<br />

3. für einen anderen Wahlkreis gültig ist,<br />

4. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,<br />

5. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.<br />

Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.<br />

Bei der Briefwahl sind außerdem beide Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel nicht im<br />

amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist,<br />

der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den Übrigen<br />

abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung aus<br />

diesen Gründen nicht erfolgt ist.<br />

Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel,<br />

wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst gelten sie als ein<br />

Stimmzettel mit zwei ungültigen Stimmen.<br />

Ist der Stimmzettelumschlag leer abgegeben worden, so gelten beide Stimmen als ungültig.<br />

Ungültiger Stimmzettel<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 39 Abs. 1 S.1 Nr. 4<br />

und 5 BWG<br />

Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt<br />

oder einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. Wann von einem nicht eindeutigen Wählerwillen<br />

oder einem unzulässigen Zusatz bzw. Vorbehalt auszugehen ist, ist stets im Einzelfall durch<br />

den Wahlvorstand zu beurteilen, die nachfolgenden Ausführungen sind daher nur als<br />

Anhaltspunkte zu verstehen.<br />

Der Wille des Wählers bzw. der Wählerin muss eindeutig zu erkennen sein. Bei der<br />

Stimmabgabe muss durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise<br />

eindeutig kenntlich gemacht werden, welchem Bewerber die Stimme gelten soll. Nicht<br />

49 Stand: 26.12.2020


zwingend erforderlich ist somit, dass ein Kreuz im vorgesehenen Kreis erfolgt. In der Regel<br />

werden auch andere Symbole (zum Beispiel Punkt, Haken, Doppelkreuz und ähnliches) als<br />

zulässig erachtet. Auch die Kennzeichnung außerhalb des dafür vorgesehenen Kreises macht<br />

eine Stimmabgabe nicht zwangsläufig ungültig, sofern deutlich erkennbar ist, welcher<br />

Bewerber gekennzeichnet wurde.<br />

Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen oder andere eine politische<br />

Weltanschauung ausdrückende Kennzeichen sind – weil nicht neutral – unzulässig und führen<br />

zur Ungültigkeit.<br />

Kennzeichnung mit einem Smiley-Gesicht oder ähnlichen Symbolen führt ebenfalls zur<br />

Ungültigkeit, da diese Symbole mehrdeutig sind und daher keinen eindeutigen Wählerwillen<br />

erkennen lassen.<br />

Ein Stimmzettel ist zudem ungültig, wenn er einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. Nach<br />

allgemeinem Sprachgebrauch ist unter Zusatz jede über die zulässige<br />

Abstimmungskennzeichnung hinausgehende die Stimmabgabe betreffende verbale<br />

Beifügung auf dem Stimmzettel zu verstehen. Erforderlich ist nicht, dass sie Unklarheit über<br />

den Wählerwillen hervorruft. Auch Beifügungen, deren Bedeutung eindeutig ist, können unter<br />

Umständen die Stimmabgabe ungültig machen. Denn die Stimmabgabe soll sich auf das<br />

klare sachliche Votum ohne persönliche oder politische Anmerkungen beschränken.<br />

Rechtlich relevant sind in jedem Fall solche Beifügungen, die das Wahlgeheimnis gefährden<br />

oder den ordnungsgemäßen Wahlablauf stören können.<br />

Unionsbürger<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

Art. 17 - 22 EG-Vertrag<br />

Richtlinie 93/109/EG<br />

Die Unionsbürgerschaft wurde durch den Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag)<br />

geschaffen, der 1992 in Maastricht unterzeichnet wurde. Sie ergibt sich aus der<br />

Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten, das heißt wer die Staatsangehörigkeit eines<br />

Mitgliedstaats besitzt, gilt als Unionsbürger.<br />

Die Unionsbürgerschaft tritt nicht an die Stelle der Staatsangehörigkeit, sondern ergänzt sie.<br />

Durch die Unionsbürgerschaft wird dem Bürger seine Zugehörigkeit zur Union stärker und<br />

konkreter bewusst.<br />

Bei <strong>Bundestagswahl</strong>en hat die Unionsbürgerschaft keine Bedeutung.<br />

50 Stand: 26.12.2020


Versicherung an Eides statt<br />

V<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 21 Abs. 6 S. 2, § 27 Abs. 5 i.V.m. § 21 Abs. 6, § 36<br />

Abs. 2 BWG § 18 Abs. 5, Abs. 6, § 34 Abs. 4 Nr. 2,<br />

Abs. 5 Nr. 3 Buchst. a, b, § 39 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs.<br />

4 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 1, 3, § 39 Abs. 4 Nr. 1, 3, § 66 Abs.<br />

1, 3, § 84 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 88 BWO § 156, §§ 158<br />

- 161 StGB<br />

In einer Versicherung an Eides statt bekräftigt die erklärende Person förmlich die Wahrheit<br />

ihrer Angaben. Die Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt ist strafbar. Aus diesem<br />

Grund bietet sie eine größere Gewähr für die Richtigkeit von Angaben als schlichte<br />

Erklärungen.<br />

Bei der <strong>Bundestagswahl</strong> ist in folgenden Fällen eine Versicherung an Eides statt abzugeben:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Nachweis der Wahlberechtigung von aus dem Ausland zurückkehrenden Deutschen<br />

im Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis einschließlich Versicherung, dass<br />

kein weiterer Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wurde (Anlage 1<br />

zu § 18 Absatz 6 Bundeswahlordnung),<br />

Nachweis der Wahlberechtigung von Deutschen im Ausland im Antrag auf Eintragung<br />

in das Wählerverzeichnis einschließlich Versicherung, dass kein weiterer Antrag auf<br />

Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wurde (Anlage 2 zu § 18 Absatz 5<br />

Bundeswahlordnung),<br />

Nachweis der Wahlberechtigung von Deutschen im Ausland für eine<br />

Unterstützungsunterschrift (Angaben in Anlage 2 zu § 18 Absatz 5<br />

Bundeswahlordnung mit Versicherung an Eides statt),<br />

Versicherung der wahlberechtigten Person oder ihrer Hilfsperson auf dem Wahlschein<br />

über die persönliche oder mit dem Wählerwillen übereinstimmende Kennzeichnung<br />

des Stimmzettels bei der Briefwahl (Anlage 9 zu § 26 Bundeswahlordnung),<br />

Versicherung der sich für einen Wahlkreis oder auf einer Landesliste bewerbenden<br />

Person, dass sie nicht zugleich Mitglied einer anderen Partei ist (für<br />

Wahlkreisbewerbungen Anlage 15 zu § 34 Absatz 5 Nummer 1 und 3 Buchstabe b<br />

Bundeswahlordnung; für Listenbewerbungen Anlage 22 zu § 39 Absatz 4 Nummer 1<br />

Bundeswahlordnung),<br />

Versicherung der Leitung der Vertreterversammlung über die formgemäße<br />

Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern im Wahlkreis und für die Landesliste<br />

(für Wahlkreisbewerbungen Anlage 18 zu § 34 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe a<br />

Bundeswahlordnung; für Listenbewerbungen Anlage 24 zu § 39 Absatz 4 Nummer 3<br />

Europawahlordnung).<br />

51 Stand: 26.12.2020


Vertrauensperson<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 22, § 23, § 27 Abs. 5 BWG<br />

§§ 34 - 36, §§ 39 - 42, § 44 BWO<br />

Zur Erleichterung des Kontaktes der Wahlbehörden und -organe mit den Trägern der<br />

Wahlvorschläge sollen je eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson<br />

benannt werden. Zu Vertrauenspersonen können auch Bewerber (Wahlkreis- und<br />

Landeslistenbewerber) bzw. bei Europawahlen auch Ersatzbewerber bestellt werden; weder<br />

der Gesetz- noch der Verordnungsgeber haben insoweit eine Inkompatibilität festgelegt.<br />

Die Vertrauensperson besitzt eine umfassende Vertretungsmacht hinsichtlich der<br />

Wahlvorschläge, die von den Beteiligten nicht eingeengt werden kann, allerdings ist ihre<br />

Abberufung und Ersetzung zulässig. Ebenso wie die Vertrauensperson ist auch ihr<br />

Stellvertreter befugt, selbständig verbindliche Erklärungen zu den Wahlvorschlägen<br />

abzugeben und entgegenzunehmen.<br />

52 Stand: 26.12.2020


W<br />

Wahlalter<br />

Wahlberechtigt und wählbar zum Deutschen Bundestag sind alle mindestens 18 Jahre alten<br />

Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 Grundgesetz (GG). Das Wahl- und<br />

Wählbarkeitsalter sind seit dem 1. Januar 1975 einheitlich an die Vollendung des 18.<br />

Lebensjahres geknüpft. Das Alter für die Wahlberechtigung und für die Wählbarkeit bei<br />

<strong>Bundestagswahl</strong>en ist seit 1949 in mehreren Schritten herabgesetzt worden.<br />

Sonderregelungen oder -anträge für Personen, die kurz nach dem Wahltag das 18.<br />

Lebensjahr erreichen, sind nicht vorgesehen, da es sich um eine Stichtagsregelung handelt.<br />

Wählbarkeitsbescheinigung<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

Art. 116 GG § 13, § 15, § 19 BWG<br />

§ 34 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6, 7, § 39<br />

Abs. 4 Nr. 2, Abs. 5 BWO<br />

Anlage 16 zu § 34 Abs. 5 Nr. 2<br />

und § 39 Abs. 4 Nr. 2 BWO<br />

Eine Wählbarkeitsbescheinigung ist eine Urkunde, mit der die Gemeinde bestätigt, dass eine<br />

Wahlbewerberin oder ein Wahlbewerber „wählbar“ ist. Eine solche Bescheinigung ist<br />

erforderlich, um sich für ein Mandat im Deutschen Bundestag oder im Europäischen<br />

Parlament bewerben zu können.<br />

Die Wählbarkeitsbescheinigung für <strong>Bundestagswahl</strong>en bestätigt folgende Informationen<br />

amtlich:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

persönliche Daten der Wahlbewerberin oder des Wahlbewerbers,<br />

Deutscheneigenschaft nach dem Grundgesetz,<br />

das Vorliegen der Wählbarkeitsvoraussetzungen und<br />

das Fehlen von Gründen, die die Wählbarkeit ausschließen.<br />

Sie wird kostenfrei erteilt von der Gemeinde, in der die sich bewerbende Person ihren<br />

Hauptwohnsitz hat.<br />

Die Wählbarkeitsbescheinigung muss entweder mit dem Kreiswahlvorschlag beim<br />

Kreiswahlleiter oder mit der Landesliste beim Landeswahlleiter vorgelegt werden, spätestens<br />

bis zum 69. Tag vor der Wahl um 18:00 Uhr.<br />

53 Stand: 26.12.2020


Wahlbenachrichtigung<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 19 BWO<br />

Die Gemeinden verschicken die Wahlbenachrichtigungen in der Regel vier bis sechs<br />

Wochen vor der Wahl. Spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl müssen die<br />

Wahlberechtigten über ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis benachrichtigt worden sein.<br />

Wahlberechtigte, die fristgerecht eine Wahlbenachrichtigung erhalten, können davon<br />

ausgehen, dass sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Wahlberechtigte, die bis zum 21.<br />

Tag vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten, sollten sich mit der Gemeinde, in der<br />

sie ihren Hauptwohnsitz haben, in Verbindung setzen und klären, ob sie ins<br />

Wählerverzeichnis eingetragen sind. Die Möglichkeit der Einsichtnahme in die<br />

Wählerverzeichnisse und Einspruchsmöglichkeit wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit<br />

des Wählerverzeichnisses besteht in der Zeit vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl.<br />

Selbstverständlich kann man auch ohne Wahlbenachrichtigung das Wahllokal aufsuchen. Es<br />

besteht dann allerdings die Gefahr, zurückgewiesen zu werden, falls man nicht im<br />

Wählerverzeichnis aufgeführt ist.<br />

Die Wahlbenachrichtigung sollte zur Stimmabgabe mitgebracht werden. Die äußere Form der<br />

Wahlbenachrichtigung kann in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich sein. Auf die<br />

Möglichkeit der Briefwahl wird in dieser Wahlbenachrichtigung hingewiesen.<br />

Wahlbezirk<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 12, § 13 BWO<br />

Allgemeine Wahlbezirke (Stimmbezirke)<br />

Gemeinden mit nicht mehr als 2.500 Einwohnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk.<br />

Bevölkerungsmäßig größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die<br />

Gemeindebehörde selbst bestimmt, welche und wie viele Wahlbezirke zu bilden sind. Die<br />

Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen<br />

Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein Wahlbezirk soll<br />

mehr als 2.500 Einwohner umfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf<br />

aber nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben<br />

(Wahlgeheimnis).<br />

Sonderwahlbezirke (Sonderstimmbezirke)<br />

Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und<br />

gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Zahl von Wahlberechtigten, die keinen<br />

Wahlraum außerhalb der Einrichtungen aufsuchen können, soll die Gemeindebehörde bei<br />

entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber<br />

bilden.<br />

54 Stand: 26.12.2020


Wahleinspruch<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

Art. 41 Abs. 1 GG<br />

§ 2 WPrüfG<br />

Es ist Aufgabe des Deutschen Bundestags nach einer <strong>Bundestagswahl</strong> zu prüfen, ob die Wahl<br />

gültig ist und ob subjektive Rechte im Wahlverfahren verletzt sind. Jedoch wird der<br />

Bundestag nicht von sich aus tätig, sondern nur auf einen Wahleinspruch hin.<br />

Einspruch einlegen kann jede wahlberechtigte Person, jede Gruppe von wahlberechtigten<br />

Personen und in Ausübung ihres Amtes jede Landeswahlleitung, der Bundeswahlleiter und<br />

der Präsident oder die Präsidentin des Bundestages. Legen mehrere Personen<br />

gemeinschaftlich Einspruch ein, soll ein Bevollmächtigter oder eine Bevollmächtigte benannt<br />

werden. Der Einspruch muss schriftlich abgefasst und begründet werden. Er muss innerhalb<br />

von zwei Monaten nach dem Wahltag beim Bundestag eingehen.<br />

Wählerverzeichnis<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 14 Absatz 4 BWG<br />

§ 17 BWG<br />

§§ 14 - 24 BWO<br />

Über die Wahlberechtigten für Bundestags- und Europawahlen führt die Gemeinde ein<br />

Wählerverzeichnis. Durch das Wählerverzeichnis wird der Kreis der formell wahlberechtigten<br />

Personen festgelegt. Grundlage dafür ist das bei der Gemeinde geführte<br />

Einwohnermelderegister. Bei der Aufstellung des Wählerverzeichnisses werden von Amts<br />

wegen nur wahlberechtigte Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit berücksichtigt, die<br />

am 42. Tag vor der Wahl bei der Meldebehörde gemeldet sind.<br />

Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, muss bis spätestens am 21. Tag vor der Wahl<br />

von der Gemeindebehörde eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben. Wer bis zu diesem<br />

Zeitpunkt keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, sollte sich umgehend mit der<br />

Gemeindebehörde in Verbindung setzen.<br />

Jede wahlberechtigte Person hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor<br />

der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu<br />

seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung<br />

der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben<br />

Wahlberechtigte nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie<br />

Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des<br />

Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Einsicht in das Wählerverzeichnis besteht<br />

nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten für die im Melderegister ein Sperrvermerk<br />

gemäß § 51 Absatz 1 Bundesmeldegesetzeingetragen ist. Wer das Wählerverzeichnis für<br />

unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch bei der<br />

Gemeindebehörde einlegen.<br />

55 Stand: 26.12.2020


Ist eine Person zu Unrecht nicht in ein Wählerverzeichnis eingetragen, und ist eine Ergänzung<br />

nicht mehr möglich, so erhält sie auf Antrag einen Wahlschein.<br />

Wahlberechtigte, die – etwa infolge eines Umzuges kurz vor der Wahl - irrtümlich in<br />

mehreren Wählerverzeichnissen geführt werden, dürfen von ihrem Wahlrecht nur einmal<br />

Gebrauch machen.<br />

Wahlgebietseinteilung<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§§ 2 - 5, §§ 18 - 20 BWG<br />

Wahlgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland.<br />

Bei <strong>Bundestagswahl</strong>en ist das Wahlgebiet in 299 Wahlkreise eingeteilt, die wiederum in<br />

Wahlbezirke unterteilt sind. Die Wahlkreise sind wahlorganisatorisch von Bedeutung, weil in<br />

jedem Wahlkreis mit der Erststimme ein Abgeordneter bzw. eine Abgeordnete direkt aus den<br />

Kreiswahlvorschlägen gewählt wird. Kreiswahlvorschläge können von politischen Parteien,<br />

aber auch von Wählergruppen und Wählervereinigungen eingereicht werden. Für jeden<br />

Wahlkreis werden eigene Stimmzettel mit den jeweiligen Kreiswahlvorschlägen erstellt.<br />

Wahlgeheimnis<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

Art. 38 Abs. 1 GG<br />

§ 33, § 34, § 36, § 56 Abs. 2, 6 Nr.<br />

5a BWG<br />

§ 50, § 51, §§ 55 - 57, § 66 BWO<br />

§ 1 - 5, § 8 WstatG § 107c StGB<br />

Der Grundsatz der geheimen Wahl soll sicherstellen, dass niemand Kenntnis davon erlangt,<br />

für welchen Wahlvorschlag eine Wählerin oder ein Wähler gestimmt hat. Das Wahlgeheimnis<br />

dient zugleich dem Grundsatz der Freiheit der Wahl. Andere Wählerinnen und Wähler sollen<br />

vor einer Beeinflussung bei ihrer eigenen Stimmabgabe geschützt werden.<br />

Das Wahlgeheimnis verpflichtet den Staat, Vorkehrungen zum Schutze der geheimen<br />

Stimmabgabe zu treffen. Auch bei der Erstellung der repräsentativen Wahlstatistik ist durch<br />

Vorkehrungen sicherzustellen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Eine Verletzung des<br />

Wahlgeheimnisses ist strafbar.<br />

Da der Grundsatz der geheimen Wahl die freie Wahlentscheidung sichern will, ist die<br />

Wählerin oder der Wähler selbst grundsätzlich nicht verpflichtet, das Wahlgeheimnis zu<br />

wahren. Vor und nach der Wahlhandlung darf das Stimmverhalten offenbart werden. Etwas<br />

anderes gilt für die Wahlhandlung selbst: eine wahlberechtigte Person darf nicht nur, sondern<br />

sie muss geheim wählen. Deshalb muss sie die zur Sicherung des Wahlgeheimnisses<br />

56 Stand: 26.12.2020


erlassenen Vorschriften einhalten und den Anordnungen des Wahlvorstands im Wahlraum<br />

Folge leisten.<br />

Der Einhaltung des Wahlgeheimnisses dienen u. a.:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Aufstellen von Wahlkabinen oder sonstiger Sichtschutzvorrichtungen in den<br />

Wahllokalen zur unbeobachteten Kennzeichnung des Stimmzettels,<br />

Film- und Fotografierverbot in den Wahlkabinen,<br />

Falten des Stimmzettels in der Weise, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist,<br />

bei der Briefwahl Verwendung eines Stimmzettelumschlags.<br />

Wahlhelferinnen und Wahlhelfer<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§§ 8 - 11 BWG<br />

§ 6, § 9, § 10 BWO<br />

Bei der <strong>Bundestagswahl</strong> werden Wahlhelferinnen und Wahlhelfer in den Wahlvorständen<br />

eingesetzt. Die Wahlvorstände und damit die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer werden von<br />

den Gemeindebehörden berufen.<br />

Die Wahlvorstände bestehen für jedes Wahllokal aus:<br />

<br />

<br />

<br />

einer Wahlvorsteherin bzw. einem Wahlvorsteher<br />

der stellvertretenden Wahlvorsteherin bzw. dem stellvertretenden Wahlvorsteher,<br />

weiteren drei bis sieben Beisitzerinnen und Beisitzern.<br />

Sie müssen wahlberechtigt sein und haben folgende Aufgaben:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Sorge für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl,<br />

Überprüfung der Wahlberechtigung auf Grund des Wählerverzeichnisses,<br />

Ausgabe des Stimmzettels,<br />

Vermerk über die Wahlteilnahme im Wählerverzeichnis,<br />

Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels,<br />

Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk.<br />

Die Wahlvorstände müssen bereits vor Öffnung der Wahlräume um 8:00 Uhr Vorbereitungen<br />

treffen. Bis 18:00 Uhr sind die Wahlräume geöffnet. Danach folgt die Auszählung. Diese kann<br />

– je nach Umfang der Wahl – bis nach Mitternacht dauern. Für ihre Tätigkeit erhalten die<br />

Mitglieder der Wahlvorstände ein Erfrischungsgeld, unter bestimmten Voraussetzungen auch<br />

Fahrkostenerstattung.<br />

57 Stand: 26.12.2020


Bei der Tätigkeit als Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer handelt es sich um eine ehrenamtliche<br />

Tätigkeit, zu deren Übernahme jede und jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist. Sie kann nur<br />

aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Wichtige Gründe sind:<br />

<br />

<br />

<br />

dringende berufliche Gründe,<br />

Krankheit oder körperliche Beeinträchtigung,<br />

ein anderer wichtiger Grund.<br />

Die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die zuständige Gemeindebehörde.<br />

Der bzw. die Wahlberechtigte ist dafür beweispflichtig.<br />

Regelungen über Sonderurlaub/Arbeitsbefreiung für die Tätigkeit als Wahlhelferin bzw.<br />

Wahlhelfer gibt es in den wahlrechtlichen Bestimmungen nicht. Grundsätzlich liegt die<br />

Gewährung von Arbeitsbefreiung – soweit nicht gesetzlich oder tarifvertraglich geregelt – im<br />

Ermessen des Arbeitgebers.<br />

Für Beschäftigte des Bundes wird die Gewährung von Dienst- bzw. Arbeitsbefreiung<br />

gegebenenfalls durch Erlass geregelt. In der Regel erhalten ehrenamtliche Wahlhelferinnen<br />

und Wahlhelfer einen Tag Dienst- oder Arbeitsbefreiung unter der Voraussetzung, dass das<br />

von den Gemeinden für eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gezahlte Erfrischungsgeld<br />

den bundesrechtlich vorgesehenen Betrag nicht wesentlich überschreitet und lediglich dieses<br />

in Anspruch genommen wird. In den Ländern gibt es zum Teil ähnliche Regelungen für<br />

Beschäftigte des öffentlichen Dienstes.<br />

Wahlkreisbewerber<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 20, § 21 BWG<br />

Ein Wahlkreisbewerber stellt sich in einem Wahlkreis für ein Direktmandat im Bundestag zur<br />

Wahl.<br />

Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht<br />

Mitglied einer anderen Partei ist (die Zugehörigkeit zu einer Wählergemeinschaft oder<br />

Parteilosigkeit ist unschädlich) und wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines<br />

Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung<br />

hierzu gewählt worden ist.<br />

Auch Parteilose können sich als sogenannte Einzelbewerber/-kandidaten für ein<br />

Direktmandat in einem Wahlkreis zur Wahl stellen, wenn 200 Wahlberechtigte desselben<br />

Wahlkreises deren Vorhaben durch Unterschrift unterstützen.<br />

58 Stand: 26.12.2020


§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 3 BWG<br />

Wahlkreiskommission<br />

Die Wahlkreiskommission ist ein parteipolitisch unabhängiges, weisungsfreies<br />

Sachverständigengremium, das für die Entscheidung des Deutschen Bundestages über die<br />

Wahlkreiseinteilung für die jeweils nächste <strong>Bundestagswahl</strong> maßgebliche Vorarbeit leistet. Als<br />

ständige Wahlkreiskommission wird sie vom Bundespräsidenten berufen.<br />

Bei der Wahl zum Deutschen Bundestag werden nach dem Zweistimmensystem des<br />

Bundeswahlgesetzes (BWG) mit den Erststimmen 299 der Abgeordneten in den Wahlkreisen<br />

nach den Grundsätzen der relativen Mehrheitswahl gewählt (§ 1 Absatz 2, § 5 BWG). Das<br />

Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist deshalb in 299 möglichst gleich große Wahlkreise<br />

einzuteilen.<br />

Aufgabe der Wahlkreiskommission ist es, über Änderungen der Bevölkerungszahlen im<br />

Wahlgebiet zu berichten und darzulegen, ob und welche Änderungen der<br />

Wahlkreiseinteilung sie im Hinblick darauf für erforderlich hält. In ihrem Bericht kann sie auch<br />

aus anderen Gründen Änderungsvorschläge machen. Der Bericht der Wahlkreiskommission<br />

ist dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat innerhalb von 15 Monaten nach<br />

Beginn der Wahlperiode zu erstatten, in dieser Wahlperiode also bis zum 24. Januar 2019.<br />

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat leitet den Bericht anschließend dem<br />

Deutschen Bundestag zu; er wird sowohl in Form einer Bundestagsdrucksache als auch im<br />

Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Zusammensetzung der Wahlkreiskommission, ihre<br />

Aufgaben und die Grundsätze für die Wahlkreiseinteilung sind in § 3 BWG geregelt.<br />

Der Deutsche Bundestag allein trifft die Entscheidung über Änderungen der<br />

Wahlkreiseinteilung durch Bundesgesetz.<br />

Wahlleiter<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 8, § 9 BWG<br />

§§ 1 - 3 BWO<br />

Die Wahlleiter sind neben den Wahlausschüssen vom Bundeswahlgesetz vorgesehene<br />

Wahlorgane. Sie stellen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches die ordnungsgemäße<br />

Durchführung der <strong>Bundestagswahl</strong> sicher.<br />

Neben dem Bundeswahlleiter für das gesamte Wahlgebiet gibt es in jedem Land einen<br />

Landeswahlleiter und in der Regel in jedem Wahlkreis einen Kreiswahlleiter. Für mehrere<br />

benachbarte Wahlkreise kann auch ein gemeinsamer Kreiswahlleiter berufen werden.<br />

Für die Wahlbezirke werden Wahlvorsteher berufen.<br />

59 Stand: 26.12.2020


Wahlorgane<br />

Wahlorgane sind<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 8, § 9, § 18 Abs. 4 BWG<br />

§§ 1 - 8 BWO<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

der Bundeswahlleiter und der Bundeswahlausschuss für das Wahlgebiet<br />

ein Landeswahlleiter und ein Landeswahlausschuss für jedes Land<br />

ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuss für jeden Wahlkreis (bzw. bei<br />

Europawahlen für jeden Kreis und für jede kreisfreie Stadt ein Stadtwahlleiter und ein<br />

Stadtwahlausschuss)<br />

ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk<br />

mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlkreis (bzw. bei<br />

Europawahlen für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt) zur Feststellung des<br />

Briefwahlergebnisses.<br />

Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber,<br />

Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen<br />

nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.<br />

Die Wahlorgane sind mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen beauftragt. Sie<br />

sind Einrichtungen gesellschaftlicher Selbstorganisation und an Weisungen nicht gebunden.<br />

Grundsatz ist hier, dass die aus dem Kreis der Wähler gebildeten Wahlausschüsse und<br />

Vorstände in den entscheidenden Abschnitten des Wahlverfahrens die Wahl selbst leiten und<br />

kontrollieren sollen. Sie sind eine Art „Selbstverwaltungsorgane“ der Wählerschaft und<br />

insoweit nur der Kontrolle eines möglichen Wahlprüfungsverfahrens unterworfen. Gegen<br />

Entscheidungen des Bundeswahlausschusses kann allerdings das Bundesverfassungsgericht<br />

angerufen werden.<br />

Die Wahlorgane sind Organe des Bundes und zwar Bundesorgane eigener Art. Sie nehmen<br />

für den gesamten Bereich „<strong>Bundestagswahl</strong>en“ bzw. „Europawahlen“ die Aufgaben des<br />

Bundes wahr und üben dessen Hoheitsgewalt aus. Die von ihnen getroffenen Entscheidungen<br />

und Maßnahmen werden dem Bund zugerechnet, der sie letztlich auch zu verantworten hat.<br />

Die Aufgaben der Wahlorgane ergeben sich im Einzelnen aus den Vorschriften insbesondere<br />

des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung.<br />

Wahlperiode<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

Art. 39 Abs. 1 GG<br />

Die Dauer der Wahlperiode des Deutschen Bundestages beträgt vier Jahre. Artikel 39 Absatz<br />

1 Grundgesetz legt fest, dass die Neuwahl frühestens sechsundvierzig, spätestens<br />

achtundvierzig Monate nach Beginn einer Wahlperiode stattfinden muss. Wird der Bundestag<br />

vorzeitig aufgelöst, beispielsweise nach verlorener Vertrauensfrage des Bundeskanzlers, muss<br />

die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen stattfinden.<br />

60 Stand: 26.12.2020


Die Wahlperiode endet mit der ersten Sitzung des neuen Bundestages (sogenannte<br />

„konstituierende Sitzung“). Diese Sitzung muss innerhalb von 30 Tagen nach dem Wahltag<br />

stattfinden.<br />

Wahlpflicht<br />

In der Bundesrepublik Deutschland besteht keine Wahlpflicht. Anders ist dies beispielsweise<br />

in Belgien, Griechenland, Luxemburg und Zypern. Wählt ein Wahlpflichtiger ohne<br />

ausreichende Begründung nicht, kann dort eine Geldstrafe verhängt werden. Nach deutscher<br />

Auffassung würde die Wahlpflicht der Wahlfreiheit zuwiderlaufen. Selbstverständlich besteht<br />

eine gewisse moralische Pflicht, an der Wahl teilzunehmen („Wahlrecht ist Wahlpflicht“).<br />

Wahlprüfung<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

Art. 41 Abs. 1 GG<br />

§ 49 BWG<br />

WPrüfG<br />

Das Wahlprüfungsverfahren dient dazu, die Gültigkeit einer <strong>Bundestagswahl</strong> sowie die<br />

Verletzung subjektiver Rechte im Wahlverfahren zu prüfen. Zuständig für die Prüfung ist der<br />

Deutsche Bundestag. Die Prüfung der Wahlunterlagen unmittelbar nach der Wahl durch den<br />

Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter und den Landeswahlleiter wird zwar verschiedentlich ebenfalls<br />

als Wahlprüfung bezeichnet, dabei handelt es sich aber nicht um eine Wahlprüfung im<br />

engeren Sinne.<br />

Das Wahlprüfungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Wahlprüfungsgesetzes. Es<br />

setzt einen schriftlichen Einspruch beim Deutschen Bundestag voraus, den jeder<br />

Wahlberechtigte, jede Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft jeder<br />

Landeswahlleiter, der Bundeswahlleiter und der Präsident des Bundestages einlegen kann.<br />

Der Einspruch ist zu begründen. Er muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Wahltag<br />

beim Deutschen Bundestag eingehen. Die Entscheidung des Bundestags bereitet der so<br />

genannte Wahlprüfungsausschuss vor. Über den Einspruch entscheidet abschließend das<br />

Plenum des Bundestags durch Beschluss. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei<br />

Monaten Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben werden<br />

(Wahlprüfungsbeschwerde).<br />

61 Stand: 26.12.2020


Wahlprüfungsausschuss<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

Art. 41 Abs. 1 S. 1 GG<br />

§ 49 BWG<br />

WPrüfG<br />

Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Für die Entscheidungen des Bundestages über<br />

Wahlprüfungsangelegenheiten ist der Wahlprüfungsausschuss vorbereitendes<br />

Beschlussorgan des Bundestages.<br />

Der Wahlprüfungsausschuss wird für die Dauer einer Wahlperiode eingesetzt. Er verhandelt<br />

mündlich und in öffentlicher Sitzung. Über das Ergebnis berät er jedoch geheim. Der<br />

Beschluss wird dann schriftlich festgehalten und dem Bundestag zugeleitet.<br />

Wahlraum<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 46 BWO<br />

Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk (Stimmbezirk) einen Wahlraum, in dem<br />

die Wahl durchgeführt wird. Soweit möglich stellen die Gemeinden Wahlräume in<br />

Gemeindegebäuden (beispielsweise Schule, Rathaus) zur Verfügung.<br />

Die Wahlräume sollen so gewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten,<br />

insbesondere Menschen mit körperlicher Beeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl<br />

möglichst erleichtert wird. Die Gemeindebehörden teilen frühzeitig mit, welche Wahlräume<br />

barrierefrei sind. In größeren Wahlbezirken (Stimmbezirken), in denen sich die<br />

Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschiedenen Gebäuden oder in<br />

verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahlraums<br />

gewählt werden. Für jeden Wahlraum oder Tisch wird ein Wahlvorstand gebildet. Sind<br />

mehrere Wahlvorstände in einem Wahlraum tätig, so bestimmt die Gemeindebehörde,<br />

welcher Vorstand für Ruhe und Ordnung im Wahlraum zu sorgen hat.<br />

Wahlstraftaten<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 107, § 107a, § 107b, § 107c, §<br />

108, § 108a, § 108b, § 108c StGB<br />

Im Strafgesetzbuch (StGB) sind einige spezifische Straftaten aufgeführt, die im<br />

Zusammenhang mit Wahlen begangen werden:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Wahlbehinderung, § 107 StGB<br />

Wahlfälschung, § 107a StGB<br />

Fälschung von Wahlunterlagen, § 107b StGB<br />

Verletzung des Wahlgeheimnisses, § 107c StGB<br />

Wählernötigung, § 108 StGB<br />

Wählertäuschung, § 108a StGB<br />

Wählerbestechung, § 108b StGB<br />

Nebenfolgen, § 108c StGB<br />

62 Stand: 26.12.2020


Wahltermin<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

Art. 39 GG<br />

§ 16 BWG<br />

Die Festlegung des Wahltermins ist für die ordnungsgemäße Durchführung von Wahlen von<br />

grundlegender Bedeutung. Durch seine Bestimmung beginnt einerseits der Lauf von Fristen,<br />

andererseits wird der Personenkreis der Wahlberechtigten konkretisiert.<br />

Es ist zulässig, Parlamentswahlen auf Bundesebene (Bundestags- oder Europawahl) mit<br />

Landtagswahlen zusammenzulegen. Die Entscheidung hierüber trifft ausschließlich der<br />

Landesgesetzgeber.<br />

Eine Neuwahl des Deutschen Bundestages findet frühestens sechsundvierzig und spätestens<br />

achtundvierzig Monate nach dem Beginn der laufenden Wahlperiode statt. Kommt es zu<br />

einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Bundestages, müssen vorgezogene<br />

Neuwahlen innerhalb von 60 Tagen nach der Auflösungsentscheidung stattfinden.<br />

Wahlunterlagen<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 73, § 89, § 90 BWO<br />

1. Verwahrung<br />

Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher je für<br />

sich<br />

<br />

<br />

die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach Wahlkreisbewerbern, nach<br />

Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist, und nach<br />

ungekennzeichneten Stimmzetteln (bei Europawahlen nach den Stimmen für die<br />

einzelnen Wahlvorschläge und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln),<br />

die eingenommenen Wahlscheine,<br />

soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete,<br />

versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeindebehörde. Bis zur<br />

Übergabe an die Gemeindebehörde hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die<br />

Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.<br />

Die Gemeindebehörde hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der<br />

Wahlunterlagen zugelassen ist. Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten<br />

nicht zugänglich sind. Sie hat die Unterlagen auf Anforderung dem Kreiswahlleiter<br />

(Europawahl: Kreis- bzw. Stadtwahlleiter) vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets<br />

angefordert, so bricht die Gemeindebehörde das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen<br />

auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. Über den<br />

Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen<br />

ist.<br />

63 Stand: 26.12.2020


2. Vernichtung<br />

Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.<br />

Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse der ungültigen<br />

Wahlscheine und Verzeichnisse der Wahlberechtigten von Sonderwahlbezirken und<br />

Einrichtungen, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen<br />

Wahlvorstand vorgesehen ist sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für<br />

Wahlvorschläge, sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten,<br />

wenn der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren<br />

nicht etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung<br />

einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können. Die übrigen Wahlunterlagen können 60<br />

Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages/des Europäischen Parlaments<br />

vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher<br />

vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder<br />

für eine Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat von Bedeutung sein<br />

können.<br />

Wahlurne<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 51 BWO<br />

Eine Wahlurne ist ein geschlossener Behälter mit Schlitz zur Durchführung einer geheimen<br />

Wahl mit Stimmzetteln.<br />

Die Wahlurne muss verschließbar sein.<br />

Wahlverfahren<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 1, § 4, § 6 BWG<br />

Die Wahl des Bundestages erfolgt nach einem kombinierten Verfahren aus<br />

Mehrheitswahlrecht (Erststimme) und Verhältniswahlrecht (Zweitstimme).<br />

Wahlvorschlag<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§§ 18 - 28 BWG<br />

§§ 32 - 43 BWO<br />

Als Wahlvorschläge bezeichnet man die zu einer Wahl aufgestellten Bewerber und<br />

Bewerberinnen bzw. Listen von Bewerbern und Bewerberinnen.<br />

Bei <strong>Bundestagswahl</strong>en gibt es Kreiswahlvorschläge mit dem Bewerber oder der Bewerberin<br />

einer Partei oder einem nicht von einer Partei aufgestellten Einzelbewerber oder einer<br />

Einzelbewerberin, sowie Landeslisten von Parteien. Kreiswahlvorschläge müssen bei der<br />

jeweiligen Kreiswahlleitung, Landeslisten bei der jeweiligen Landeswahlleitung eingereicht<br />

werden. Über die Zulassung entscheiden der Kreiswahlausschuss bzw. der<br />

Landeswahlausschuss.<br />

64 Stand: 26.12.2020


Wahlvorsteher und Wahlvorstand<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§§ 8 - 11, § 31, § 32, § 37, § 38, §<br />

40 BWG<br />

§§ 5 - 8, § 49, §§ 52 - 75 BWO<br />

Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, dessen Stellvertreter<br />

und weiteren drei bis sieben Beisitzern. Der Stellvertreter ist kraft Gesetzes Mitglied des<br />

Wahlvorstandes; er ist zugleich Beisitzer. Die Mindestzahl der Mitglieder des Wahlvorstandes<br />

ist fünf, die Höchstzahl neun. Die Gemeinde hat bei Bedarf dem Wahlvorstand außerdem die<br />

erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sollen<br />

Wahlberechtigte der Gemeinde sein. Sie dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine<br />

politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.<br />

Die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden von der Landesregierung oder der von ihr<br />

bestimmten Stelle ernannt und von der Gemeindebehörde verpflichtet.<br />

Die Beisitzer werden vom Wahlvorsteher oder von der Gemeindebehörde berufen. Sie sollen<br />

möglichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den<br />

Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen werden.<br />

Die Zahl der Beisitzer (drei bis sieben) richtet sich nach der Größe des Wahlbezirks. Der<br />

Wahlvorsteher bestimmt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter.<br />

Die Gemeinde hat alle Mitglieder der Wahlvorstände vor der Wahl eingehend über ihre<br />

Aufgaben zu unterrichten, damit ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung gesichert<br />

ist.<br />

Die Aufgaben von Wahlvorsteher und Wahlvorstand sind unter anderem:<br />

Wahlvorsteher<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Bestellung des Schriftführers und dessen Stellvertreters<br />

Verpflichtung der Mitglieder zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur<br />

Verschwiegenheit<br />

Eröffnung und Beendigung der Wahlhandlung<br />

Leitung der Stimmabgabe<br />

Berichtigung des Wählerverzeichnisses<br />

Abschluss der Niederschrift<br />

Bekanntgabe des Wahlergebnisses<br />

Meldung des im Wahlbezirk festgestellten Wahlergebnisses<br />

Abwicklung sonstiger Wahlgeschäfte<br />

65 Stand: 26.12.2020


Wahlvorstand<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Überwachung der Wahlhandlung im Allgemeinen<br />

Wahrung der Geheimhaltung der Wahl. Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im<br />

Wahlraum<br />

Beschlussfassung über Zulassung oder Zurückweisung eines Wählers<br />

Entscheidung über die Gültigkeit der Stimmzettel und Stimmen<br />

Entscheidung über alle Anstände bei der Wahlhandlung und Stimmenzählung<br />

Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk<br />

Beweglicher Wahlvorstand<br />

Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen,<br />

Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen bei<br />

entsprechendem Bedürfnis nach Möglichkeit bewegliche Wahlvorstände gebildet werden.<br />

Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks<br />

oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Wahlvorstandes. Die Gemeindebehörde<br />

kann jedoch auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks der Gemeinde<br />

mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.<br />

Wiederholungswahl<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 44 BWG<br />

§ 83 BWO<br />

Wird im Wahlprüfungsverfahren eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so wird<br />

sie entsprechend der Entscheidung wiederholt. Auf Grund der Wiederholungswahl wird das<br />

Wahlergebnis neu festgestellt.<br />

66 Stand: 26.12.2020


Z<br />

Zusammentritt<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

Art. 39 Abs. 2 GG<br />

... des Deutschen Bundestages<br />

Der neu gewählte Deutsche Bundestag muss spätestens am 30. Tage nach der Wahl<br />

zusammentreten. Dies ist gleichzeitig die konstituierende Sitzung.<br />

Zustimmungserklärung<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 20, § 27 BWG<br />

§ 34, § 39 BWO<br />

Ein Bewerber für einen Kreiswahlvorschlag bzw. eine Landesliste muss seine Zustimmung zur<br />

Kandidatur schriftlich auf einem amtlichen Vordruck erklären und persönlich und<br />

handschriftlich unterzeichnen. Durch die Zustimmungserklärung soll verhindert werden, dass<br />

jemand ohne sein Einverständnis als Wahlbewerber vorgeschlagen wird und hierdurch in<br />

seinem Persönlichkeitsrecht sowie seinem informationellen Selbstbestimmungsrecht verletzt<br />

wird. Die Zustimmungserklärung ist unwiderruflich.<br />

Zweitstimme<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 4, § 6, § 27, § 30 BWG<br />

§ 45 BWO<br />

Die Zweitstimme bei <strong>Bundestagswahl</strong>en wird auf der rechten Stimmzettelhälfte (Blaudruck)<br />

abgegeben. Mit dieser Stimme entscheidet sich der Wähler für eine bestimmte Partei<br />

(Landesliste). Unter dem Parteinamen sind die ersten fünf Bewerber der Landesliste<br />

aufgeführt. Die Zweitstimme ist – vorbehaltlich der sich aus dem Bundeswahlgesetz (BWG)<br />

ergebenden Abweichungen – für die Sitzverteilung ausschlaggebend. Nur Parteien können<br />

Landeslisten einreichen. Nach der Zahl der Zweitstimmen im Bundesgebiet bzw. in den<br />

Ländern errechnet sich die Zahl der Sitze für die Parteien.<br />

67 Stand: 26.12.2020

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