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Begriffslexikon Bundestagswahl

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<strong>Bundestagswahl</strong>en<br />

Bei <strong>Bundestagswahl</strong>en ist der Bundeswahlleiter außerdem zuständig für:<br />

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Entgegennahme und Vorprüfung der Anzeige zur Beteiligung an der Wahl derjenigen<br />

Vereinigungen, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter<br />

Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf<br />

Abgeordneten vertreten waren und Überprüfung der Parteieigenschaft<br />

Bekanntgabe der Feststellung des Bundeswahlausschusses, welche Parteien im<br />

Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund<br />

eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten<br />

waren und welche Vereinigungen für die Wahl als Partei anerkannt worden sind<br />

Überwachung der Entscheidungen der Kreiswahlausschüsse über die Zulassung oder<br />

Zurückweisung von Kreiswahlvorschlägen mit dem Recht der Beschwerdeerhebung<br />

bei der Landeswahlleitung<br />

Entgegennahme und Prüfung der Beschwerden gegen die Entscheidungen der<br />

Landeswahlausschüsse<br />

Vorbereitung der abschließenden Feststellung des endgültigen Ergebnisses der<br />

Landeslistenwahl durch den Bundeswahlausschuss<br />

Ausschluss vom Wahlrecht<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 13 BWG<br />

Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht<br />

nicht besitzen.<br />

Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2019 (AZ. 2 BvC 62/14,<br />

veröffentlicht am 21. Februar 2019) wurden die bisherigen Ausschlussgründe des § 13<br />

Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes (bezüglich in allen Angelegenheiten Betreuter) und<br />

Nummer 3 (bezüglich Personen die sich auf Grund einer Anordnung nach § 63<br />

Strafgesetzbuch mit § 20 Strafgesetzbuch in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden) für<br />

verfassungswidrig erklärt.<br />

Ausübung des Wahlrechts<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 14 BWG<br />

§§ 14-31 BWO<br />

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.<br />

Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein hat, kann nur in dem<br />

Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.<br />

Wer einen Wahlschein hat, kann bei <strong>Bundestagswahl</strong>en an der Wahl in dem Wahlkreis bzw.<br />

bei Europawahlen in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt, in welchem der Wahlschein<br />

ausgestellt ist,<br />

4 Stand: 26.12.2020

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