Begriffslexikon Bundestagswahl
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<strong>Bundestagswahl</strong>en<br />
Bei <strong>Bundestagswahl</strong>en ist der Bundeswahlleiter außerdem zuständig für:<br />
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Entgegennahme und Vorprüfung der Anzeige zur Beteiligung an der Wahl derjenigen<br />
Vereinigungen, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter<br />
Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf<br />
Abgeordneten vertreten waren und Überprüfung der Parteieigenschaft<br />
Bekanntgabe der Feststellung des Bundeswahlausschusses, welche Parteien im<br />
Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund<br />
eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten<br />
waren und welche Vereinigungen für die Wahl als Partei anerkannt worden sind<br />
Überwachung der Entscheidungen der Kreiswahlausschüsse über die Zulassung oder<br />
Zurückweisung von Kreiswahlvorschlägen mit dem Recht der Beschwerdeerhebung<br />
bei der Landeswahlleitung<br />
Entgegennahme und Prüfung der Beschwerden gegen die Entscheidungen der<br />
Landeswahlausschüsse<br />
Vorbereitung der abschließenden Feststellung des endgültigen Ergebnisses der<br />
Landeslistenwahl durch den Bundeswahlausschuss<br />
Ausschluss vom Wahlrecht<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 13 BWG<br />
Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht<br />
nicht besitzen.<br />
Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2019 (AZ. 2 BvC 62/14,<br />
veröffentlicht am 21. Februar 2019) wurden die bisherigen Ausschlussgründe des § 13<br />
Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes (bezüglich in allen Angelegenheiten Betreuter) und<br />
Nummer 3 (bezüglich Personen die sich auf Grund einer Anordnung nach § 63<br />
Strafgesetzbuch mit § 20 Strafgesetzbuch in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden) für<br />
verfassungswidrig erklärt.<br />
Ausübung des Wahlrechts<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 14 BWG<br />
§§ 14-31 BWO<br />
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.<br />
Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein hat, kann nur in dem<br />
Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.<br />
Wer einen Wahlschein hat, kann bei <strong>Bundestagswahl</strong>en an der Wahl in dem Wahlkreis bzw.<br />
bei Europawahlen in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt, in welchem der Wahlschein<br />
ausgestellt ist,<br />
4 Stand: 26.12.2020