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Begriffslexikon Bundestagswahl

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M<br />

Mandatsdauer<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 45 BWG<br />

Die Mandatsdauer beginnt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag bzw.<br />

im Europäischen Parlament und endet mit Ablauf der Wahlperiode. Der Erwerb der<br />

Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag bzw. im Europäischen Parlament tritt nach der<br />

abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den<br />

Bundeswahlausschuss mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Deutschen Bundestages bzw.<br />

des Europäischen Parlaments nach der Wahl ein.<br />

Mehrheiten<br />

Es gibt unterschiedliche Regelungen, mit welcher Mehrheit bei Wahlen und Abstimmungen<br />

eine Entscheidung zustande kommt:<br />

<br />

Einfache Mehrheit:<br />

Es genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Enthaltungen werden nicht<br />

mitgezählt.<br />

<br />

Absolute Mehrheit:<br />

Das Abstimmungsergebnis muss um mindestens eine Stimme über der Hälfte aller<br />

Stimmberechtigten liegen.<br />

<br />

Einfache Zweidrittelmehrheit:<br />

Es sind zwei Drittel der abgegebenen, also in der Abstimmung anwesenden Stimmen<br />

notwendig.<br />

<br />

Absolute Zweidrittelmehrheit:<br />

Zwei Drittel der Abstimmungsberechtigten bilden die absolute Zweidrittelmehrheit.<br />

30 Stand: 26.12.2020

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