Begriffslexikon Bundestagswahl
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M<br />
Mandatsdauer<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 45 BWG<br />
Die Mandatsdauer beginnt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag bzw.<br />
im Europäischen Parlament und endet mit Ablauf der Wahlperiode. Der Erwerb der<br />
Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag bzw. im Europäischen Parlament tritt nach der<br />
abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den<br />
Bundeswahlausschuss mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Deutschen Bundestages bzw.<br />
des Europäischen Parlaments nach der Wahl ein.<br />
Mehrheiten<br />
Es gibt unterschiedliche Regelungen, mit welcher Mehrheit bei Wahlen und Abstimmungen<br />
eine Entscheidung zustande kommt:<br />
<br />
Einfache Mehrheit:<br />
Es genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Enthaltungen werden nicht<br />
mitgezählt.<br />
<br />
Absolute Mehrheit:<br />
Das Abstimmungsergebnis muss um mindestens eine Stimme über der Hälfte aller<br />
Stimmberechtigten liegen.<br />
<br />
Einfache Zweidrittelmehrheit:<br />
Es sind zwei Drittel der abgegebenen, also in der Abstimmung anwesenden Stimmen<br />
notwendig.<br />
<br />
Absolute Zweidrittelmehrheit:<br />
Zwei Drittel der Abstimmungsberechtigten bilden die absolute Zweidrittelmehrheit.<br />
30 Stand: 26.12.2020