Begriffslexikon Bundestagswahl
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Landeswahlleitung<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 8, § 9, § 19, § 28 Abs. 2, 3 BWG<br />
§ 2, § 4, § 32, §§ 39-43, § 71, § 77, § 79,<br />
§ 81 BWO § 2 Abs. 2 WahlPrG<br />
Das Wahlgebiet ist sowohl räumlich als auch organisatorisch stufenartig gegliedert. Auf jeder<br />
dieser Stufen werden verschiedene Wahlorgane mit jeweils unterschiedlichem<br />
Aufgabenbereich tätig.<br />
Wahlorgane bei der <strong>Bundestagswahl</strong> sind auf Bundesebene Bundeswahlleiter und<br />
Bundeswahlausschuss, auf Landesebene Landeswahlleitung und Landeswahlausschuss, auf<br />
Wahlkreisebene Kreiswahlleitung und Kreiswahlausschuss, auf Wahlbezirksebene<br />
Wahlvorsteher und Wahlvorstand. Die Landeswahlleitung und deren Stellvertretung werden<br />
von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle auf unbestimmte Zeit ernannt.<br />
Zu den Aufgaben der Landeswahlleitung zählen:<br />
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Bildung des Landeswahlausschusses und Führung des Vorsitzes,<br />
Entscheidung über die Bestellung gemeinsamer Kreiswahlorgane für mehrere<br />
Wahlkreise,<br />
Aufforderung zur Einreichung von Landeslisten sowie die Entgegennahme und<br />
Vorprüfung von Landeslisten einschließlich etwaiger Unterstützungsunterschriften,<br />
Bekanntmachung der zugelassenen Landeslisten,<br />
Kontrolle der Entscheidungen des Landeswahlausschusses über die Zulassung von<br />
Landeslisten mit dem Recht der Beschwerde an den Bundeswahlausschuss,<br />
Ermittlung und Bekanntgabe der vorläufigen Stimmenergebnisse im Land,<br />
Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses im Land,<br />
Überprüfung der Wahl im Land auf ihre Ordnungsmäßigkeit mit dem Recht des<br />
Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren.<br />
Listennachfolge<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
§ 48 BWG<br />
§ 84 BWO<br />
Als Listennachfolgerin oder Listennachfolger werden sich bewerbende Personen bezeichnet,<br />
die von Parteien auf Landeslisten aufgestellt worden sind, die aber nach dem Wahlergebnis<br />
zunächst kein Mandat errungen haben; sie ziehen in das Parlament ein, falls Abgeordnete ihr<br />
Mandat ablehnen oder vor Ablauf der Legislaturperiode ihr Mandat verlieren.<br />
28 Stand: 26.12.2020