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Begriffslexikon Bundestagswahl

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Landeswahlleitung<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 8, § 9, § 19, § 28 Abs. 2, 3 BWG<br />

§ 2, § 4, § 32, §§ 39-43, § 71, § 77, § 79,<br />

§ 81 BWO § 2 Abs. 2 WahlPrG<br />

Das Wahlgebiet ist sowohl räumlich als auch organisatorisch stufenartig gegliedert. Auf jeder<br />

dieser Stufen werden verschiedene Wahlorgane mit jeweils unterschiedlichem<br />

Aufgabenbereich tätig.<br />

Wahlorgane bei der <strong>Bundestagswahl</strong> sind auf Bundesebene Bundeswahlleiter und<br />

Bundeswahlausschuss, auf Landesebene Landeswahlleitung und Landeswahlausschuss, auf<br />

Wahlkreisebene Kreiswahlleitung und Kreiswahlausschuss, auf Wahlbezirksebene<br />

Wahlvorsteher und Wahlvorstand. Die Landeswahlleitung und deren Stellvertretung werden<br />

von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle auf unbestimmte Zeit ernannt.<br />

Zu den Aufgaben der Landeswahlleitung zählen:<br />

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Bildung des Landeswahlausschusses und Führung des Vorsitzes,<br />

Entscheidung über die Bestellung gemeinsamer Kreiswahlorgane für mehrere<br />

Wahlkreise,<br />

Aufforderung zur Einreichung von Landeslisten sowie die Entgegennahme und<br />

Vorprüfung von Landeslisten einschließlich etwaiger Unterstützungsunterschriften,<br />

Bekanntmachung der zugelassenen Landeslisten,<br />

Kontrolle der Entscheidungen des Landeswahlausschusses über die Zulassung von<br />

Landeslisten mit dem Recht der Beschwerde an den Bundeswahlausschuss,<br />

Ermittlung und Bekanntgabe der vorläufigen Stimmenergebnisse im Land,<br />

Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses im Land,<br />

Überprüfung der Wahl im Land auf ihre Ordnungsmäßigkeit mit dem Recht des<br />

Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren.<br />

Listennachfolge<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 48 BWG<br />

§ 84 BWO<br />

Als Listennachfolgerin oder Listennachfolger werden sich bewerbende Personen bezeichnet,<br />

die von Parteien auf Landeslisten aufgestellt worden sind, die aber nach dem Wahlergebnis<br />

zunächst kein Mandat errungen haben; sie ziehen in das Parlament ein, falls Abgeordnete ihr<br />

Mandat ablehnen oder vor Ablauf der Legislaturperiode ihr Mandat verlieren.<br />

28 Stand: 26.12.2020

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