Begriffslexikon Bundestagswahl
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Mitglieder des Deutschen Bundestages<br />
Abgeordnete<br />
§ Rechtsgrundlagen:<br />
Art. 38 GG, § 1 BWG<br />
Abgeordnete sind von Wahlberechtigten ins Parlament gewählte Personen. Sie sind Vertreter<br />
des ganzen Volkes und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden, sondern nur ihrem<br />
Gewissen unterworfen. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und<br />
geheimer Wahl gewählt. Zum Abgeordneten wählbar ist, wer am Wahltag Deutscher (bzw.<br />
bei Europawahlen Unionsbürger) ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat (passives<br />
Wahlrecht).<br />
Die Indemnität und Immunität festigen die unabhängige Stellung der Abgeordneten<br />
gegenüber anderen Staatsgewalten. Abgeordnete können auf ihr Mandat jederzeit<br />
verzichten. Scheidet ein Abgeordneter aus dem Bundestag aus, wird der Sitz grundsätzlich<br />
mit dem nächstfolgenden Listennachfolger aus der Landesliste derjenigen Partei besetzt, für<br />
die der Ausgeschiedene bei der letzten Wahl angetreten ist.<br />
32 Stand: 26.12.2020