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Begriffslexikon Bundestagswahl

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Mitglieder des Deutschen Bundestages<br />

Abgeordnete<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

Art. 38 GG, § 1 BWG<br />

Abgeordnete sind von Wahlberechtigten ins Parlament gewählte Personen. Sie sind Vertreter<br />

des ganzen Volkes und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden, sondern nur ihrem<br />

Gewissen unterworfen. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und<br />

geheimer Wahl gewählt. Zum Abgeordneten wählbar ist, wer am Wahltag Deutscher (bzw.<br />

bei Europawahlen Unionsbürger) ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat (passives<br />

Wahlrecht).<br />

Die Indemnität und Immunität festigen die unabhängige Stellung der Abgeordneten<br />

gegenüber anderen Staatsgewalten. Abgeordnete können auf ihr Mandat jederzeit<br />

verzichten. Scheidet ein Abgeordneter aus dem Bundestag aus, wird der Sitz grundsätzlich<br />

mit dem nächstfolgenden Listennachfolger aus der Landesliste derjenigen Partei besetzt, für<br />

die der Ausgeschiedene bei der letzten Wahl angetreten ist.<br />

32 Stand: 26.12.2020

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