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Begriffslexikon Bundestagswahl

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Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse<br />

B<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 41, § 42 BWG<br />

§§ 76-79 BWO<br />

Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind, wird das endgültige Wahlergebnis öffentlich<br />

bekannt gegeben.<br />

<strong>Bundestagswahl</strong>en<br />

Bei <strong>Bundestagswahl</strong>en geschieht dies durch:<br />

<br />

<br />

<br />

die Kreiswahlleitung, die das endgültige Wahlergebnis für den Wahlkreis und den<br />

Namen des gewählten Wahlkreisbewerbers bzw. der -bewerberin<br />

die Landeswahlleitung, die das endgültige Wahlergebnis für das Land, gegliedert nach<br />

Wahlkreisen, und die Namen der im Land gewählten Bewerber und Bewerberinnen<br />

den Bundeswahlleiter, der das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet,<br />

gegliedert nach Ländern, sowie die Namen der im Wahlgebiet gewählten Bewerber<br />

und Bewerberinnen<br />

bekannt gibt.<br />

Beteiligungsanzeige<br />

§ Rechtsgrundlagen:<br />

§ 18 BWG<br />

§ 33 BWO<br />

Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl<br />

nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf<br />

Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur<br />

einreichen, wenn sie spätestens am 97. Tag vor der Wahl bis 18:00 Uhr dem<br />

Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der<br />

Bundeswahlausschuss bis spätestens am 79. Tag vor der Wahl ihre Parteieigenschaft<br />

festgestellt hat.<br />

In der Anzeige ist der satzungsgemäße Name sowie – falls in der Satzung verankert –<br />

die Kurzbezeichnung der Partei anzugeben. Die schriftliche Satzung und das<br />

schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße<br />

Bestellung des Bundesvorstandes sind der Anzeige beizufügen. Die Anzeige muss von<br />

mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder<br />

seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und dem<br />

Bundeswahlleiter im Original vorgelegt werden.<br />

Zudem sollen der Beteiligungsanzeige Nachweise beigefügt werden, die eine Prüfung<br />

der Parteieigenschaft durch den Bundeswahlausschuss ermöglichen.<br />

6 Stand: 26.12.2020

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