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Steuerlexikon - Der Mann für alle Fälle

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Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 289;<br />

René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband,<br />

Basel/Frankfurt a. M. 1990, Nr. 88 B I; zum Ganzen: VGr 17.9.2008 [VB.2008.00099] www.vgrzh.ch).<br />

Beweislast/Beweisregel/Auskunfts- und Mitwirkungspflicht<br />

Aufgrund der allgemeingültigen Regeln zur Beweislastverteilung, sind Tatsachen, die die Steuerlast<br />

vermindern oder aufheben, vom Steuerpflichtigen zu beweisen (Schärrer, Verfahrensrecht zur<br />

Steuereinschätzung, 1981, S. 26, RB 1977 Nr. 60 und RB 1987 Nr. 35). Eine nicht zu beseitigende<br />

Unklarheit schlägt dabei zum Nachteil des Steuerpflichtigen aus (RB 1976 Nr. 77).<br />

Ein steuermindernder Sachverhalt ist vom Steuerpflichtigen nachzuweisen. Eine nicht zu<br />

beseitigende Unklarheit schlägt dabei zum Nachteil des Steuerpflichtigen aus (RB 1976 Nr. 77).<br />

<strong>Der</strong> Steuerpflichtige hat den Steuerbehörden schriftlich oder mündlich nur insoweit Auskunft zu<br />

erteilen, als dies <strong>für</strong> seine Einschätzung notwendig ist (RB 1969 Nr. 32). Die Mitwirkungspflicht ist<br />

hinsichtlich der Einschätzung massgebenden tatsächlichen Verhältnisse jedoch grundsätzlich<br />

unbeschränkt (Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 1969, N. 3 zu §<br />

72).<br />

Steuerbegründende Tatsachen sind grundsätzlich durch die Steuerbehörde nachzuweisen (RB 1990<br />

Nr. 36 = StE 1990 B 92.51 Nr. 3).<br />

Auflagen: Geeignet, notwendig und zumutbar<br />

Die Steuerbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die <strong>für</strong> eine vollständige und<br />

richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest (§ 132 Abs.<br />

1 StG). <strong>Der</strong> Steuerpflichtige muss <strong>alle</strong>s tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu<br />

ermöglichen. Er muss auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich<br />

Auskunft erteilen und Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden<br />

über den Geschäftsverkehr vorlegen § 135 Abs. 1 und 2 StG). Nach dem<br />

Verhältnismässigkeitsgrundsatz müssen die Mitwirkungshandlungen, welche die Steuerbehörde<br />

vom Mitwirkungspflichtigen fordert, nicht nur geeignet sein, den rechtserheblichen Sachverhalt<br />

abzuklären, sondern hierzu auch notwendig und dem Mitwirkungspflichtigen zumutbar sein<br />

(Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, 1989, S. 16). Die von den<br />

buchführungspflichtigen Selbständigerwerbenden zu erstellenden Aufzeichnungen sind<br />

unabhängig von einer Aufforderung der Steuerbehörde auszufertigen und müssen zum Zeitpunkt<br />

des Veranlagungsverfahrens bereits bestehen. Sie sind zudem als Beilage zur Steuererklärung<br />

einzureichen und nicht erst auf Verlangen der Veranlagungsbehörde zu beschaffen (S BGE DBSt<br />

Nr. 848 = StE 2000 A 21.14 Nr. 13 mit Hinweisen).<br />

Beweislastumkehr<br />

Für die Tatsachenfeststellung im Einschätzungs- und Steuerjustizverfahren gilt die allgemeine<br />

Beweislastregel, dass die Steuerbehörde die steuerbegründenden oder -erhöhenden Tatsachen<br />

nachzuweisen hat, während dem Steuerpflichtigen der Nachweis derjenigen Tatsachen obliegt,<br />

welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum<br />

harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 1999, § 132 N. 141, mit Verweisungen). Die allgemeine<br />

Beweislastregel wird immer dann durchbrochen, wenn <strong>für</strong> das Vorhandensein einer Tatsache eine<br />

(widerlegbare) gesetzliche oder natürliche Vermutung spricht (Martin Zweifel, in: Kommentar zum<br />

Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 1997, Art. 46 N. 5 ff. StHG). Solche Vermutungen bewirken<br />

eine Umkehr der Beweislast (vgl. Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im<br />

Steuerveranlagungsverfahren, 1989, S. 111) mit der Folge, dass die an und <strong>für</strong> sich beweisbelastete<br />

Partei nicht nur von der strikten Beweisführung entbunden wird, sondern dass sie vorläufig oder<br />

endgültig von der sie diesbezüglich treffenden (Haupt-)Beweislast befreit wird<br />

(Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., § 132 N. 145). Dreht sich der Streit um Abzüge, mithin um<br />

steuermindernde Tatsachen, so hat der Steuerpflichtige im Rechtsmittelverfahren nach der<br />

allgemeinen Beweislastregel die massgeblichen Tatsachen, die den geltend gemachten Auslagen<br />

zugrunde liegen, mittels einer substanziierten Sachdarstellung in der Weise darzutun, dass bereits<br />

gestützt darauf - unter dem Vorbehalt der Beweiserhebung - die rechtliche Beurteilung der<br />

Abzugsfähigkeit solcher Aufwendungen möglich ist. Überdies obliegt es dem Steuerpflichtigen, die<br />

zum Beweis seiner Darstellung erforderlichen Beweismittel einzureichen oder zumindest<br />

ausdrücklich anzubieten (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., § 147 N. 47, mit Verweisungen). Anders<br />

verhält es sich hingegen, wenn zugunsten des Steuerpflichtigen eine gesetzliche oder natürliche<br />

Vermutung <strong>für</strong> das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen von Abzügen spricht: Diesfalls

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