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Steuerlexikon - Der Mann für alle Fälle

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Geschäftsanteil vorzunehmen. Diese hat nach dem Verhältnis der auf der Privatliegenschaft<br />

lastenden, zugunsten des Geschäftsbetriebes verpfändeten oder belehnten Schuldbriefe<br />

einerseits zum Verkaufserlös der Privatliegenschaft andererseits zu erfolgen. <strong>Der</strong> auf dem<br />

geschäftlichen Teil des Grundstücks erzielte Gewinn kann mit Geschäftsverlusten verrechnet<br />

werden (StE 1995 BE B 44.13.7 Nr. 9 = StR 1996 S. 388).<br />

Nutzniessungsgut<br />

Nutzniessungsgut (hier: ein an den Sohn übergebener Landwirtschaftsbetrieb inkl.<br />

Liegenschaften, mit Nutzniessung am Betriebsvermögen z. G. der Eltern) kann weder beim<br />

Eigentümer noch beim Nutzniesser Geschäftsvermögen darstellen (vgl. StE 1997 B 23.2 Nr. 19<br />

mit Hinweisen auf andere Meinungen).<br />

Präponderanzmethode - nur eff. Unterhalt<br />

Für Liegenschaften des Geschäftsvermögens können nur die tatsächlichen Unterhaltskosten in<br />

Abzug gebracht werden. Als Geschäftsvermögen gelten <strong>alle</strong> Vermögenswerte, die ganz oder<br />

vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (§ 18 Abs. 2 StG; sog.<br />

Präponderanzmethode), wobei zur Bestimmung des geschäftlich genutzten Teils grundsätzlich auf<br />

die Mietwerte - unter Korrektur allfälliger Vorzugsmieten - abzustellen ist (vgl. StR 1999 S. 474 = StE<br />

1999 BdBSt/DBG B 23.2 Nr. 21).<br />

Privatanteile i. d. R. ermessensweise zu schätzen<br />

Von den steuerbaren Einkünften werden gemäss Art. 10 Abs. 1 StHG (Einleitungssatz) bei<br />

selbständiger Erwerbstätigkeit die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. Als<br />

steuermindernde Tatsache tragen die steuerpflichtigen Personen hier<strong>für</strong> die Beweislast Bei<br />

Aufwendungen, die teils geschäftlich, teils privat (Lebenshaltungskosten) veranlasst sind, ist eine<br />

Aufteilung in einen Gewinnungskosten- und einen Privatanteil vorzunehmen. Bestehen keine<br />

objektiven Aufteilungskriterien, ist der Privatanteil zu schätzen. Diese Schätzung stellt eine<br />

Ermessensbetätigung dar, welche das Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft. Willkürlich ist ein<br />

Entscheid dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem<br />

Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in<br />

stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur dann vor, wenn nicht<br />

bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGr 4.12.2009 [2C_452/2009] mit<br />

Hinweisen).<br />

Rechtliches Gehör bei offerierter Beweisabnahme<br />

Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus ergibt sich der<br />

Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu<br />

werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind.<br />

Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt indessen vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme<br />

beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine<br />

Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen<br />

kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 131 I<br />

153 E. 3 S. 157, mit Hinweisen).<br />

Rechtsanspruch/Zufluss/zivilrechtliche Fälligkeit/Periodizität<br />

Das Gesetz gibt keine Auskunft darüber, wann Einkünfte im Sinn von § 19 aStG dem<br />

Steuerpflichtigen zugeflossen sind. In Lehre und Rechtsprechung hat sich indessen der<br />

Grundsatz herausgebildet, dass Einkünfte in der Regel in jenem Zeitpunkt zufliessen, in<br />

welchem der Rechtserwerb vollendet ist, der Steuerpflichtige also einen festen<br />

Rechtsanspruch auf das Vermögensrecht erworben hat, es sei denn, die Erfüllung des<br />

Anspruchs sei besonders unsicher; diesfalls ist auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Erfüllung<br />

(z. B. der Zahlung einer Geldschuld) abzustellen. Vom festen Rechtsanspruch auf eine<br />

Leistung und deren tatsächlichen Erfüllung ist der zivilrechtliche Begriff der Fälligkeit zu<br />

unterscheiden, wonach der Gläubiger fordern darf und der Schuldner leisten muss. Insofern<br />

bildet die Fälligkeit keine Voraussetzung des steuerlich massgebenden Rechtserwerbs.<br />

Einerseits kann dem Steuerpflichtigen aus dem Erwerb nicht fälliger Ansprüche Einkommen<br />

zufliessen, andererseits hat trotz Fälligkeit eine Besteuerung zu unterbleiben, wenn der<br />

Zufluss beim Pflichtigen noch nicht gesichert ist. Die Ablehnung der Fälligkeit als allgemeines<br />

Zuflusskriterium schliesst jedoch nicht aus, dass im konkreten Einzelfall der steuerlich<br />

massgebende Realisationszeitpunkt mit der Fälligkeit des Anspruchs zusammenf<strong>alle</strong>n kann.

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