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Steuerlexikon - Der Mann für alle Fälle

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(StRK II vom 6.4.2004 [2 ST.2004.10]).<br />

Periodizität geldwerte Leistung/verdeckte Gewinnausschüttung<br />

Steuerbar ist jede geldwerte Leistung an den Aktionär (oder Gesellschafter), der keine oder keine<br />

genügende Gegenleistung gegenübersteht und die einem an der Gesellschaft nicht beteiligten Dritten<br />

nicht oder in wesentlich geringerem Umfang erbracht worden wäre. Es ist nicht von Belang, ob die<br />

Leistung mit dem Zivil- und Strafrecht vereinbar ist. Nicht erforderlich ist zudem, dass eine dem<br />

Aktionär (oder Gesellschafter) erbrachte Leistung aus dem Gewinn oder den Reserven stammt.<br />

Steuerbar sind vielmehr <strong>alle</strong> auf das Beteiligungsverhältnis zurückzuführenden geldwerten<br />

Leistungen, auch solche, die nicht aus erwirtschafteten Gewinnen, sondern aus der Substanz der<br />

Gesellschaft entnommen werden, <strong>alle</strong>nfalls sogar, wenn dies zulasten der Gesellschaftsgläubiger<br />

geht. ... Einkommen gilt in der Bemessungsperiode grundsätzlich dann als realisiert, wenn dem<br />

Steuerpflichtigen Leistungen zufliessen oder wenn er einen festen Rechtsanspruch erwirbt, über den<br />

er tatsächlich verfügen kann. Bei geldwerten Leistungen einer Gesellschaft an den Anteilsinhaber<br />

kann der Zeitpunkt des Entzugs von Gesellschaftsmitteln in der Regel nicht nach dem Kriterium der<br />

Begründung eines festen Rechtsanspruchs festgelegt werden. Es wird daher auf denjenigen<br />

Zeitpunkt abgestellt, in dem der Anteilsinhaber den eindeutigen Willen äussert, die Mittel der<br />

Gesellschaft zu entziehen, bzw. in dem diese Absicht den Behörden erkennbar wird (ASA 66 S. 554<br />

= S BGE DBSt Nr. 805 = StE 1997 B 24.4 Nr. 43 = StR 97 S. 268 mit zahlreichen Hinweisen).<br />

Periodizität Geschäftsaufwand/Rückstellungen jP: Totalgewinnprinzip<br />

Ist die Bildung einer Rückstellung offenkundig handelsrechtswidrig unterlassen worden, so gebietet<br />

der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinn des<br />

Totalgewinnprinzips deren steuerwirksame Nachholung in einer späteren Steuerperiode, sofern der<br />

Rückstellungsgrund noch besteht, die Unterlassung nicht missbräuchlich erfolgt und die<br />

Verlustverrechnungsperiode nicht überschritten ist. Unter demselben Vorbehalt sind Kosten, <strong>für</strong> die in<br />

einem früheren Geschäftsjahr eine Rückstellung hätte gebildet werden müssen, im Jahr, in dem sie<br />

tatsächlich angef<strong>alle</strong>n sind, als Aufwand zuzulassen (StE 2004 ZH B 72.14.1 Nr. 24).<br />

Periodizität Geschäftsaufwand/Rückstellungen nP: kein Totalgewinnprinzip<br />

Durch nachgeholten periodenfremd verbuchten Aufwand (hier: a. o. Abschreibungen auf dem<br />

streitigen Guthaben, deren Gefährdung offensichtlich in früheren Jahren eingetreten ist) bringt der<br />

steuerpflichtige Selbständigerwerbende zwar letztlich seine Handelsbilanz in Ordnung. Für<br />

Steuerzwecke sind diese Abschreibungen jedoch aufzurechnen, weil die Wertberichtigung in<br />

Beachtung der handelsrechtlichen Vorschriften und Prinzipien (Bilanzwahrheit, Vorsichtsprinzip,<br />

allgemeine Bewertungsvorschriften) bereits zuvor hätte erfolgen müssen. <strong>Der</strong> entsprechende<br />

Aufwand betrifft demnach gemäss zwingender handelsrechtlicher Regelung frühere Geschäftsjahre,<br />

weshalb es das steuerrechtliche Periodizitätsprinzip verletzt, wenn er erst im laufenden Jahr verbucht<br />

wird (BGr 27.10.2004 [2A.99/2004] www.bger.ch = StR 2005 S. 117 = StE 2005 B 23.44.2 Nr. 5). Aus<br />

dem nach den Entscheiden des Zürcher Verwaltungsgerichts (zum sog. Totalgewinnprinzip)<br />

ergangenen Entscheid unseres höchsten Gerichts ist zu schliessen, dass dieses zumindest bei<br />

natürlichen Personen am ausnahmslosen Vorrang des Periodizitätsprinzips festhalten will (StRK I<br />

vom 14.6.2005 [1 ST.2004.320]). Die steuerliche Anerkennung von - wie hier - Nachforderungen von<br />

MWSt fällt damit ausser Betracht.<br />

Periodizität Gewinnbeteiligung/Bonus<br />

Bei Aktionären oder Gesellschaftern mit beherrschender Stellung richtet sich im Regelfall der<br />

Zeitpunkt der Besteuerung eines Bonus bzw. einer Gratifikation nicht aufgrund der effektiven<br />

Auszahlung. Kann ein Beteiligter den Zeitpunkt der aufwandwirksamen Belastung - so insbesondere<br />

mittels transitorischer Verbuchung - in der Gesellschaft nach Belieben bestimmen, ist ihm vielmehr<br />

zeitgleich das entsprechende Einkommen steuerlich zugeflossen (vgl. BGr 16.6.2004 [2A.471/2003]<br />

in www.bger.ch).<br />

Indes stellt eine zeitverschobene Deklaration und Versteuerung i. d. R. keine rechtsgenügende<br />

Tatsache <strong>für</strong> die Eröffnung eines Nachsteuer- oder Steuerstrafverfahrens dar (vgl. BGr 12.11.08<br />

[2C_144/2008] www.bger.ch = StR 09 S. 386 = StE 2009 B 22.1 Nr. 6).<br />

Periodizität beim Liegenschaftenunterhalt<br />

Unterhaltsaufwendungen <strong>für</strong> Liegenschaften des Privatvermögens können zwingend nur im<br />

Bemessungsjahr in Abzug gebracht werden, in denen das Zahlungsziel (oder falls keines

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