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Steuerlexikon - Der Mann für alle Fälle

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73 ff.; vgl. auch ASA 73, 482 S. 487 f.).<br />

Gegenstand der Gewinnsteuer der juristischen Personen ist der Reingewinn (§ 63 StG/ZH). <strong>Der</strong><br />

steuerbare Reingewinn wird gemäss § 64 Abs. 1 StG/ZH ermittelt auf Grund des Saldos der<br />

Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres (Ziff. 1); er wird erhöht um<br />

<strong>alle</strong> vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teile des<br />

Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand<br />

verwendet werden, insbesondere um die geschäftsmässig nicht begründeten Rückstellungen, sowie<br />

um die der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträge (Ziff. 2 und Ziff. 3). Das Gesetz stellt<br />

damit auf das Ergebnis eines handelsrechtskonformen Rechnungsabschlusses ab.<br />

Das schweizerische Steuerrecht knüpft an die handelsrechtliche Bilanz an, welche auch<br />

steuerrechtlich verbindlich ist, sofern die handelsrechtlichen Vorschriften beachtet wurden.<br />

Vorbehalten bleiben die steuerlichen Korrekturvorschriften. Das bedeutet, dass die Steuerbehörden<br />

verpflichtet sind, auf die von den Organen der juristischen Person abgenommenen<br />

Jahresrechnungen abzustellen (Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz <strong>für</strong> die steuerliche<br />

Gewinnermittlung). Die Verbindlichkeit der Jahresrechnung entfällt nur insoweit, als diese gegen<br />

zwingende Vorschriften des Handelsrechts verstösst oder als steuerliche Korrekturvorschriften zu<br />

beachten sind (vgl. Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Rz. 8 zu § 64 StG/ZH). Diese Regelung<br />

stimmt mit Art. 24 Abs. 1 StHG überein (vgl. Stephan Kuhn/Peter Brülisauer, in: Kommentar zum<br />

Schweizerischen Steuerrecht, I/1, a.a.O., Rzn. 11 ff. zu Art. 24 StHG. Gleich lautend: Art. 58 des<br />

Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; vgl.<br />

dazu Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil, Therwil/Basel 2004, Rzn. 3 ff. zu Art. 58;<br />

Zweifel/Beusch, a.a.O., S. 62 f.).<br />

Verbuchte Rückstellungen <strong>für</strong> Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist, gehören zum<br />

geschäftsmässig begründeten Aufwand im Sinn von § 65 StG/ZH. Merkmal der Rückstellungen ist ihr<br />

ungewisser und damit nur vorübergehender Charakter (vgl. Locher, a.a.O., Rzn. 2 f. zu Art. 29 DBG;<br />

Markus Reich/Marina Züger, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2b, Basel/Genf/<br />

München 2000, Rz. 4 zu Art. 29 DBG). Sobald Rückstellungen nicht mehr geschäftsmässig<br />

begründet sind, werden sie dem steuerbaren Gewinn zugerechnet.<br />

<strong>Der</strong> Steuerpflichtige kann die (nicht mehr geschäftsmässig begründete) Rückstellung in der<br />

Handelsbilanz bzw. der damit organisch zusammenhängenden Erfolgsrechnung erfolgswirksam<br />

auflösen. Unterlässt er dies, so kann die Steuerbehörde eine entsprechende Aufrechnung<br />

vornehmen (vgl. § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b StH/ZH), womit die Steuerbilanz in Zukunft von der<br />

Handelsbilanz abweicht. Diese Aufrechnung erfolgt in der Periode, in welcher die geschäftsmässige<br />

Unbegründetheit der Rückstellung von der Steuerbehörde festgestellt wird (Reich/ Züger, a.a.O., Rz.<br />

50 zu Art. 29 DBG; Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, a.a.O., Rz. 88 zu § 64 StG/ZH). <strong>Der</strong><br />

Steuerpflichtige kann nicht einwenden, die geschäftsmässige Rechtfertigung sei schon in einer<br />

früheren Periode weggef<strong>alle</strong>n (vgl. Locher, a.a.O., Rz. 50 zu Art. 29 DBG).<br />

<strong>Der</strong> Steuerpflichtige kann aber auch davon absehen, überflüssig gewordene Rückstellungen<br />

handelsrechtlich aufzulösen (vgl. Art. 669 Abs. 2 in fine OR), und nur in der Steuerbilanz eine<br />

Aufrechnung vornehmen. In diesem Fall hat er die geschäftsmässig nicht begründeten<br />

Rückstellungen zum handelsrechtlichen Gewinn aufzurechnen (Ziffer 2.1.2 der Steuererklärung <strong>für</strong><br />

Kapitalgesellschaften im Kanton Zürich) und gleichzeitig im entsprechenden Umfang die (als Gewinn<br />

versteuerten) stillen Reserven zu deklarieren (Ziffer 15 der Steuererklärung). Anderseits kann er in<br />

der Steuerperiode, in der er die Rückstellungen handelsrechtlich auflöst, <strong>für</strong> die bereits versteuerten<br />

stillen Reserven einen Abzug vom handelsrechtlich ausgewiesenen Gewinn vornehmen (Ziffer 4.2.1<br />

der Steuererklärung), und beim steuerbaren Kapital reduzieren sich die versteuerten stillen Reserven<br />

im entsprechenden Umfang (vgl. Reich/Züger, a.a.O., Rz. 50 zu Art. 29 DBG; Jürg Stoll, Die<br />

Rückstellung im Handels- und Steuerrecht, Diss. ZH 1992, S. 283). Es versteht sich von selbst, dass<br />

dieses Vorgehen nur solange möglich ist, als die Veranlagungen <strong>für</strong> die betreffenden Steuerperioden<br />

nicht in Rechtskraft erwachsen sind. (Zum Ganzen: BGr 19.1.2007 [2A.465/2006] www.bger.ch = StR<br />

2007 S. 518 = ZStP 2007 S. 126.)<br />

Nachzahlung AHV/IV-Rente (Fälligkeit und Satzbestimmung)<br />

Renten der AHV/IV-Behörden fliessen dem Steuerpflichtigen ebenso wie andere öffentlich-rechtliche<br />

Rechtsansprüche auf Leistungen des Gemeinwesens erst zu, wenn der Rechtsanspruch durch<br />

Verfügung der zuständigen Behörde festgestellt worden ist (RB 1991 Nr. 19). Auch so die Rente<br />

weiterhin regelmässig fliesst, ist die laufende ordentliche Rente in die "Satzbrechung" nicht<br />

einzubeziehen. (Vgl. BGr 4.7.2006 [2A.118/2006] www.bger.ch = StE 2007 B 29.2 Nr. 13.)<br />

Naturalbezüge (Pauschalansätze)

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