Steuerlexikon - Der Mann für alle Fälle
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Fussnote festgehalten, dass <strong>für</strong> die Direktoren und Geranten von Hotels und Gastwirtschaften sowie<br />
deren Angehörigen die Bewertungsansätze <strong>für</strong> selbständigerwerbende Wirte und Hoteliers gelten.<br />
Nebenerwerb ohne Arbeitsvertrag (Definition)<br />
® keine pauschale Berufsauslagen wie U<br />
Gemäss § 16 Abs. 1 StG unterliegen <strong>alle</strong> wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der<br />
Einkommenssteuer. Hierunter fällt auch das Einkommen aus einer gelegentlichen nebenberuflichen<br />
Tätigkeit, die auf einem anderen Vertrag auf Arbeitsleistung beruht als dem Arbeitsvertrag (Auftrag,<br />
Werk-, Verlags- oder Agenturvertrag; Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten<br />
Zürcher Steuergesetz, 1999, § 16 N. 23). <strong>Der</strong> Arbeitsvertrag unterscheidet sich von den anderen<br />
Verträgen auf Arbeitsleistung insbesondere dadurch, dass der Arbeitnehmer auf bestimmte oder<br />
unbestimmte Dauer in den Dienst eines Arbeitgebers tritt, wodurch das <strong>für</strong> das Arbeitsverhältnis<br />
typische Abhängigkeitsverhältnis entsteht, und lediglich den Einsatz der Arbeitskraft, nicht aber einen<br />
Arbeitserfolg schuldet (Manfred Rehbinder, in: Berner Kommentar, 1985, Art. 319 N. 1 ff. OR).<br />
Anders als bei Nebenerwerbseinkünften aufgrund eines Arbeitsverhältnisses, <strong>für</strong> welche die<br />
Berufskosten im Sinn von § 26 StG pauschal festgelegt sind (RB 1969 Nr. 25 = StR 1970, 420), fehlt<br />
eine solche Pauschalierung <strong>für</strong> den Abzug von Gewinnungskosten bei der gelegentlichen<br />
nebenberuflichen Tätigkeit, die nicht aufgrund eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird. <strong>Der</strong>en<br />
Abzugsfähigkeit setzt - wie bei den Einkünften aus selbständigem Erwerb (vgl. § 27 Abs. 1 StG) -<br />
voraus, dass die Gewinnungskosten in der effektiven Höhe geltend gemacht und gegebenenfalls<br />
nachgewiesen werden. Da solche Kosten steuermindernden Charakter haben, obliegt deren<br />
Nachweis - der Grundregel entsprechend, wonach den Steuerpflichtigen die Beweislast <strong>für</strong><br />
Tatsachen trifft, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., §<br />
132 N. 141, mit Verweisungen) - den Pflichtigen. Beweislosigkeit hat diesfalls grundsätzlich zur<br />
Folge, dass der Abzug von Kosten zu Ungunsten der Pflichtigen unterbleiben muss. Wenn<br />
ausnahmsweise genügend Anhaltspunkte <strong>für</strong> das Vorliegen der zu beweisenden Tatsachen<br />
bestehen, jedoch im Quantitativen nach wie vor Ungewissheit herrscht, wird diese mittels Schätzung<br />
überbrückt (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., § 139 N. 24). (Zum Ganzen: StRK II 11.11.2002 [2<br />
ST.2002.321]).<br />
Periodizität<br />
Gemäss § 50 Abs. 1 StG bzw. Art. 210 Abs. 1 DBG bemisst sich das steuerbare Einkommen nach<br />
den Einkünften in der Steuerperiode. <strong>Der</strong> Einkommenszufluss ist ein faktischer Vorgang, der damit<br />
abgeschlossen ist, dass der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die<br />
zugeflossenen Vermögenswerte innehat (Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, § 50 N 20 ff. sowie<br />
Richner/Frei/Kaufmann, Art. 210 N 5 ff., beide auch zum Folgenden). Voraussetzung des Zuflusses<br />
ist somit ein abgeschlossener Rechtserwerb, der Forderungs- oder Eigentumserwerb sein kann,<br />
wobei der Forderungserwerb in der Regel die Vorstufe des Eigentumserwerbs (Geldleistung)<br />
darstellt. Einkünfte fliessen dem Steuerpflichtigen grundsätzlich in dem Zeitpunkt zu, in welchem der<br />
Rechtserwerb vollendet ist. Die Praxis stellt <strong>für</strong> den Zufluss regelmässig auf die Fälligkeit des<br />
entsprechenden Rechtsanspruchs ab (sog. gemässigte Soll-Methode). Ist die Erfüllung der<br />
Forderung besonders unsicher, ist hingegen der Zeitpunkt der Erfüllung des Anspruchs<br />
massgeblich. So wird der Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers bei der Einschätzung des<br />
Arbeitnehmers dadurch Rechnung getragen, dass dessen Erwerbseinkommen steuerlich erst im<br />
Zeitpunkt der Auszahlung als realisiert gilt (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001,<br />
Art. 17 N 63 mit Hinweisen). Für Ausgaben, d. h. <strong>für</strong> den Einkommensabfluss, gilt nach der Praxis<br />
der Steuerrekurskommissionen (StRK I 24.6.1998, IV 62/1997; StRK II 28.10.2002, 2 ST.2002.284;<br />
3.12.2003 2 ST.2003.280) analog wie <strong>für</strong> Einkünfte die gemässigte Soll-Methode, d. h. <strong>für</strong> die<br />
zeitliche Anknüpfung ist grundsätzlich an die Fälligkeit der Forderung und nicht an die tatsächliche<br />
Erfüllung anzuknüpfen (<strong>für</strong> Liegenschaftsunterhaltskosten im alten Recht ausdrücklich auch: RB<br />
1988 Nr. 29). Anders verhält es sich nur dann, wenn die Erfüllung als besonders unsicher erscheint<br />
oder generell nicht mit ihr zu rechnen ist (StRK I 24.4.2006 [1 ST.2005.372 / 1 DB.2005.196 / 1<br />
ST.2006.27 / 1 DB.2006.20])<br />
Periodizität bei Abzügen im privaten Bereich<br />
Bei der zeitlichen Zuordnung der Abzüge ist im privaten Bereich (Liegenschaftenunterhalt,<br />
Alimentenzahlungen, Berufsauslagen, Versicherungsprämien, Krankheitskosten etc.) auf den<br />
Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld abzustellen ("gemässigte Soll-Methode", vgl. RB 1988 Nr. 29 und<br />
StE 2003 ZH B 21.2 Nr. 19). Diese tritt indes nicht mit dem Tag der Rechnungsstellung ein, sondern<br />
frühestens am Tag des Zugangs der Rechnung, wenn nicht ein späteres Zahlungsziel festgesetzt