Steuerlexikon - Der Mann für alle Fälle
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Trotz gesetzlicher Verpflichtung wurde keine kaufmännische Buchhaltung geführt.<br />
Buchführungspflichtig ist gemäss Art. 957 OR, wer seine Firma im Handelsregister einzutragen hat.<br />
Eintragungspflichtig sind u. a. Treuhand- und Sachwaltergeschäfte (Art. 53 lit. A Ziff. 4 aHRegV).<br />
<strong>Der</strong> Begriff Treuhand wird zivilrechtlich zunächst als fiduziarisches Rechtsgeschäft verstanden. In<br />
einem umfassenderen Sinn bezeichnet die herrschende Verkehrsauffassung aber auch denjenigen<br />
als Treuhänder, dem fremdes Gut oder fremde Interessen in irgendwelcher Form zur Betreuung<br />
übergeben werden, namentlich Treuhand-, Revisions- und Verwaltungsgesellschaften, welche sich<br />
mit Treuhandgeschäften befassen (BGE 68 I 120; 64 I 341). Die Bezeichnung "Treuhand" legt das<br />
Hauptgewicht auf das Vertrauensmoment (BGE 68 I 120). Daher gehört die selbständige<br />
Erwerbstätigkeit eines Bücherexperten zu den nach Art. 53 lit. A Ziff. 4 aHRegV<br />
eintragungspflichtigen Handelsgewerben (BGE 79 I 178). Wenn das Publikum somit unter Treuhand-<br />
und Sachwaltergeschäften nicht bloss Treuhandgeschäfte im engeren Sinn, sondern auch das<br />
Führen von Buchhaltungen, Bücherrevisionen, das Erstellen von Rechtsgutachten oder eben auch<br />
Steuerberatung versteht, ist ein solches Unternehmen nach Art. 53 lit. A Ziff. 4 aHRegV<br />
eintragungspflichtig (Bundessteuerrekurskommission des Kantons Zürich 16.11.1995 [V 24/1995]).<br />
Buchungsjournal/Hauptbuch/Aufbewahrung Grundbücher<br />
Die Buchhaltung im Besonderen besteht nach weltweit gültiger Regel aus einem Journal<br />
(chronologische Aufzeichnung <strong>alle</strong>r verbuchter Geschäftsvorfälle), einem Hauptbuch (nach Klassen<br />
und Kontenplan systematisch geordnete Bestandes- und Erfolgskonten) und den notwendigen<br />
Hilfsbüchern. Nur in kleinen und übersichtlichen Verhältnissen kann auf die Führung eines Journals<br />
verzichtet werden (Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, 1998, Pt. 2.128). Dies gilt auch bei<br />
Buchführung mittels EDV. Das Journal muss derart aufgebaut sein, dass auf der einen Seite eine<br />
zwangsläufige Kontrolle des Zusammenhanges zwischen eingegebenen Daten und Belegen<br />
garantiert wird. Nach den heute geltenden Bestimmungen muss eine Buchhaltung in lesbarer Form<br />
erstellt sein. Die Journale sind daher jährlich mindestens einmal auszudrucken oder auf Bildträger<br />
aufzuzeichnen (Revisionshandbuch der Schweiz, 1992, Pt. 5.133). Gemäss der heutigen<br />
(Ergänzung: bzw. bis zum 31.5.2002 gültigen) Fassung der Gesetzesartikel dürfen nur<br />
Geschäftskorrespondenz und Buchungsbelege in magnetischer Form <strong>für</strong> Aufbewahrungszwecke<br />
gelagert werden. Die reine Speicherführung (einschliesslich Hauptbuch, Nebenbüchern und<br />
Journalen) ist derzeit in der Schweiz nicht gestattet (Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung,<br />
1998, Pt. 2.1274). Dabei ist zu beachten, dass magnetischen Datenträgern die Eigenschaft<br />
innewohnt, spurlose Überschreibungen zu ermöglichen (vgl. Schweizer Handbuch der<br />
Wirtschaftsprüfung, 1998, Pt. 2.3235). Auch wenn bei Informatiklösungen der Zeitpunkt der<br />
Entstehung des Journals oft von herkömmlichen Verarbeitungsmethoden abweicht, bleibt die<br />
Grundforderung der Ordnungsmässigkeit, ein Journal zu erstellen, bestehen (vgl. Schweizer<br />
Handbuch der Wirtschaftsprüfung, 1998, Pt. 2.1272). (Vgl. zum Ganzen auch: Richtlinien <strong>für</strong> die<br />
Ordnungsmässigkeit des Rechnungswesens unter steuerlichen Gesichtspunkten sowie über die<br />
Aufzeichnung von Geschäftsunterlagen auf Bild- oder Datenträger und deren Aufbewahrung,<br />
Eidgenössische Steuerverwaltung, 1979.)<br />
Für die Überprüfung der korrekten Aufzeichnung im Hauptbuch (insbesondere auch in Bezug auf<br />
die Chronologie, Stornierungen und allfällige Manipulationen) ist ein Journal unerlässlich.<br />
Vorbehalten bleibt dabei ebenfalls die Überprüfung der Zertifizierung des EDV-<br />
Buchhaltungsprogramms im Hinblick auf die Tauglichkeit in handels- und steuerrechtlicher<br />
Hinsicht.<br />
Die Buchungstatbestände sind chronologisch, lückenlos und zusammenhängend in einem<br />
Grundbuch (Journal) zu erfassen. ... Die buchhalterischen Aufzeichnungen müssen dauerhaft und<br />
unauslöschlich sein (Boemle, <strong>Der</strong> Jahresabschluss, 1996, Pt. 2.4.2.1.1). Chronologisch heisst,<br />
dass die Buchungen in der zeitlichen Reihenfolge der zugrundeliegenden Geschäftsvorfälle<br />
aufzunehmen und unverändert wiederzugeben sind. So die (scheinbar) chronologische<br />
Wiedergabe das Resultat eines EDV-mässigen Sortiervorgangs darstellt, wurde die originäre<br />
Reihenfolge der Buchungen verändert und das Journal erweist sich als nicht authentisch und<br />
damit nicht ordnungsgemäss. Anzeichen <strong>für</strong> eine solche Sortierung ist insbesondere die fehlende<br />
Übereinstimmung in der Reihenfolge von Buchungsdatum (wobei hier zwischen originalem, d. h.<br />
systemverabfolgten Datum und eingabefähigem Datum zu unterscheiden ist), allfälliges<br />
Geschäftsvorfalldatum, Buchungsnummer und Belegnummer.