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Steuerlexikon - Der Mann für alle Fälle

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Bei Sammlungen ist als Verkehrswert die Versicherungssumme anzunehmen, soweit nicht vom<br />

Steuerpflichtigen nachgewiesen wird oder andere Anhaltspunkte da<strong>für</strong> vorhanden sind, dass die<br />

Versicherungssumme nicht dem Verkehrswert entspricht (Ziff. 258 DA aStG).<br />

Hilfsblatt A / Hilfsblätter / Fragebogen<br />

Hilfsblätter (wie das Hilfsblatt A <strong>für</strong> Selbständigerwerbende) und Fragebogen sind Bestandteile des<br />

amtlichen Steuererklärungsformulars (vgl. RB 1986 Nr. 50 und ZStP 2001 S. 39 = RB 2000 Nr. 130).<br />

Das Hilfsblatt A hat die Funktion einer Steuerbilanz und ist <strong>für</strong> eine korrekte Einschätzung<br />

unabdingbar.<br />

Hilfsblätter (wie das Hilfsblatt A <strong>für</strong> Selbständigerwerbende) und Fragebogen sind Bestandteile des<br />

amtlichen Steuererklärungsformulars (vgl. RB 1986 Nr. 50 und - auch zum Folgenden - ZStP 2001 S.<br />

39 = RB 2000 Nr. 130). Werden diese nicht innert der Steuererklärungsfrist eingereicht, so kann ihre<br />

Beibringung direkt gemahnt werden, ohne dass es einer vorgängigen (individuellen) Aufforderung<br />

bedarf.<br />

Gegenstand der Steuererklärungspflicht bildet aber die Obliegenheit, das amtliche<br />

Steuererklärungsformular mit all seinen Bestandteilen einzureichen. Dazu gehören auch die<br />

Hilfsblätter (Entscheid BGr 18.1.2001 [2P.108/2000], vgl. auch RB 2000 Nr. 130 und StRK I<br />

13.9.2002 [1 ST.2002.261] sowie VGr 15.11.2006 [SB.2006.00046] in www.vgrzh.ch]).<br />

Inventar<br />

Beim Jahresabschlussinventar i. S. von Art. 958 OR handelt es sich nicht (bzw. nicht nur) um das<br />

Wareninventar, sondern um das genaue und ausführliche Verzeichnis <strong>alle</strong>r Vermögensteile und<br />

Schulden mit Mengen- und Wertangabe bei den Beständen. Auch Wertschriften, Mobilien und<br />

andere körperliche Sachen sind <strong>für</strong> das Jahresschlussinventar ebenfalls einzeln aufzunehmen und<br />

dürfen nicht einfach auf Grund der betreffenden Skontren oder sonstigen Verzeichnisse in das<br />

Inventar aufgenommen werden. Es ist auf Schluss eines jeden Geschäftsjahres aufzunehmen, und<br />

zwar vor der Bilanz. Die Bedeutung des Inventars liegt ja darin, dass es die unentbehrliche<br />

Grundlage <strong>für</strong> die Jahresbilanz bildet. Die Bilanz darf nicht einfach die Buchsaldi der<br />

Bestandeskonten übernehmen, sondern diese müssen durch das Inventar nachgeprüft werden (vgl.<br />

Blumer/Graf, Kaufmännische Bilanz und Steuerbilanz, 1979, S. 86 ff.).<br />

Das gemäss Art. 958 OR (bei Eröffnung des Geschäftsbetriebs und) auf Schluss des Geschäftsjahrs<br />

aufzunehmende Inventar hat die einzelnen Teile des Vermögens (Aktiven und Passiven) sowie<br />

seinen Gesamtbetrag aufzuzeigen und damit die Vermögenslage des Unternehmens darzustellen<br />

(Käfer, Berner Kommentar, VIII/2, 1981, Art. 958 N. 67 und 83). Das Inventar hat deshalb - in<br />

sachgerechten Grenzen - richtig, vollständig und genau zu sein (Käfer, a.a.O., Art. 958 N. 67 und 84<br />

ff., auch zum Folgenden). Bloss globale Schätzungen sind unzulässig, und es gilt allgemein das<br />

Prinzip der Einzelangabe und -bewertung, doch sind die besonderen Verhältnisse eines<br />

Unternehmens und eine allfällige branchentypische kaufmännische Übung, wie sie etwa im<br />

Detailhandel besteht, zu berücksichtigen. "Eine absolute Genauigkeit ist nicht möglich, aber auch<br />

nicht nötig und nicht zu fordern, namentlich in Anbetracht der weitgehenden Freiheit der<br />

Unterbewertung. (...) Wirtschaftlichkeitsüberlegungen, Vergleiche zwischen Nutzen und Kosten der<br />

Verfahren dürfen auch bei der Inventaraufstellung berücksichtigt werden" (Käfer, a.a.O., Art. 958 N.<br />

86; vgl. zum Ganzen: RB 1988 Nr. 34).<br />

Das Wareninventar (als Bestandteil des Inventars i. S. von Art. 958 OR) ist grundsätzlich per<br />

Ende des Geschäftsjahres aufzunehmen. Nur in grösseren Betrieben, in denen die Aufnahme<br />

einer solchen Stichtagsinventur nicht möglich ist, ist eine permanente oder rollende<br />

Inventarisierung mit rechnerischer Nachführung der Teilbestände handelsrechtlich und steuerlich<br />

anerkannt (vgl. Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, 1998, S. 46).<br />

Die Warenbestände sind grundsätzlich am Bilanzstichtag körperlich nach Art und Menge mit den<br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufzunehmen; denn nur so ist es möglich, zuverlässig<br />

den Vermögensstand am Anfang und Ende des Geschäftsjahres zu bestimmen und hievon<br />

ausgehend den Gewinn zu ermitteln. Soweit einer Buchhaltung nicht ein detailliertes Inventar<br />

zugrundeliegt, ist sie nicht ordnungsgemäss und fehlt ihr der Beweiswert (RB ORK 1935 Nr. 56<br />

und RB 1962 Nr. 67).

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