Steuerlexikon - Der Mann für alle Fälle
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Prämienbefreiung<br />
Aus steuerlicher Sicht stellt die vom Versicherer anstelle des Versicherungsnehmers erbrachte<br />
Prämie - sog. "Prämienbefreiung" - grundsätzlich steuerbares Einkommen dar<br />
(Maute/Steiner/Rufener, Steuern und Versicherungen, 1999, 2. Auflage, S. 251). Soweit andererseits<br />
die entsprechenden Abzüge (so der allgemeine Versicherungsabzug in Ziff. 15 sowie die Beiträge an<br />
die 3. Säule a in Ziff. 14 der Steuererklärung) noch nicht (voll) ausgenützt wurden, ist<br />
selbstverständlich auch dies bei einer Aufrechnung der Prämienbefreiung steuermindernd zu<br />
berücksichtigen.<br />
Präponderanzmethode<br />
Als Geschäftsvermögen gelten nach Art. 18 Abs. 2 DBG <strong>alle</strong> Vermögenswerte, die ganz oder<br />
vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Ob ein Wertgegenstand dem Privat- oder<br />
dem Geschäftsvermögen zuzuordnen ist, entscheidet sich aufgrund einer Würdigung <strong>alle</strong>r in Betracht<br />
kommenden tatsächlichen Umstände. Hierbei ist massgebend auf die technisch-wirtschaftliche<br />
Funktion des Vermögenswertes abzustellen; Geschäftsvermögen wird angenommen, wenn dieses<br />
tatsächlich dem Geschäft dient. Vermögenswerte, die sowohl geschäftlich als auch privat genutzt<br />
werden, sind nach der Präponderanzmethode zu qualifizieren. Danach gelten als<br />
Geschäftsvermögen <strong>alle</strong> Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen<br />
Erwerbstätigkeit dienen (Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG). Entsprechend werden gemischt genutzte<br />
Liegenschaften in ihrer Gesamtheit - nach der überwiegenden Nutzung - entweder dem Geschäfts-<br />
oder dem Privatvermögen zugewiesen). Im übrigen hat das Bundesgericht stets darauf hingewiesen,<br />
dass die Aufnahme in die Buchhaltung <strong>alle</strong>in die Zuteilung eines Vermögensobjekts zum<br />
Geschäftsvermögen nicht zu bewirken vermag. Gemäss Eidgenössischer Steuerverwaltung (vgl. Ziff.<br />
2.1 des Merkblatts zum Kreisschreiben Nr. 2 vom 12. November 1992 betreffend Einkommen aus<br />
selbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 18 DBG, in ASA 61 S. 507 ff.) werden <strong>für</strong> die Zuordnung von<br />
Liegenschaften zum Geschäfts- oder Privatvermögen <strong>alle</strong> auf den geschäftlich genutzten<br />
Liegenschaftsteil entf<strong>alle</strong>nden Erträge ins Verhältnis zum gesamten Liegenschaftsertrag gesetzt.<br />
Dieser umfasst die auf die gesamte Liegenschaft entf<strong>alle</strong>nden Einkünfte gemäss Art. 21 DBG unter<br />
Einbezug des zum Marktwert berechneten Eigenmietwerts <strong>für</strong> den geschäftlich genutzten Teil.<br />
Beträgt der Anteil der geschäftlichen Nutzung mehr als 50 %, liegt eine vorwiegend geschäftliche<br />
Nutzung vor. Dieser Vergleich nach dem Ertragswert erscheint grundsätzlich als sachgerechte<br />
Lösung (BGr 27.5.2005 [2A.690/2004] mit Hinweisen).<br />
Berechnung Nutzungsaufteilung<br />
Die Feststellung der überwiegenden Nutzungsart richtet sich direkt nach den<br />
Liegenschaftserträgen. Eine Zuweisung nach den Flächen ist in einem Massenfallrecht nicht<br />
praktikabel (StRK 15.2.2005 [3 ST.2003.399]; vgl. auch BGr 27.5.2005 [2A.690¦2004]<br />
www.bger.ch). Dies gilt ausdrücklich auch <strong>für</strong> die Staatssteuer (vgl. RB 2003 Nr. 83 = StE 2003<br />
ZH B 23.2 Nr. 28 = ZStP 2004 S. 206).<br />
Verbuchungsweise als Indiz?<br />
Auch unter der Präponderanzmethode kann die Aufnahme einer Liegenschaft in die<br />
Geschäftsbuchhaltung ein massgebliches Indiz darstellen, wonach es sich um eine<br />
Geschäftsliegenschaft handelt. So im F<strong>alle</strong> einer Liegen-schaft, die ein selbstbewirtschaftetes<br />
Restaurant, vermietete Parkplätze, eine vermietete Reith<strong>alle</strong>, Mietwohnungen und ein Stöckli<br />
umfasste: Obwohl die "eigengeschäftliche" Nutzung wohl nur knapp 50 % erreichte, wurde<br />
aufgrund der konsequenten Verbuchung der Liegenschaftsaufwendungen und -erträge in der<br />
Buchhaltung insgesamt von Geschäftsvermögen ausgegangen (BGr 26.5.2005 [2A.700/2004]<br />
www.bger.ch).<br />
Marktwerte/Verkehrswerte massgebend<br />
Bei der Anwendung der Präponderanzmethode geht es nicht an, einem Eigenmietwert (<strong>für</strong> die<br />
private Wohnung), der seit Jahren unverändert geblieben ist und offensichtlich nicht dem<br />
Marktwert entspricht, einen effektiv erzielten Mietzins (der <strong>für</strong> den Gewerbe-/Geschäftsteil zeitnah<br />
und marktgerecht festgelegt wurde) gegenüberzustellen (BGr 18.10.2001 [2A.542/2000] und<br />
9.5.2005 [2A.747/2004] www.bger.ch).<br />
Abschreibungen führen nicht zu Geschäftsvermögen<br />
Ein Vermögensgegenstand kann nicht <strong>alle</strong>in aufgrund der Vornahme von (seitens der