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Steuerlexikon - Der Mann für alle Fälle

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Prämienbefreiung<br />

Aus steuerlicher Sicht stellt die vom Versicherer anstelle des Versicherungsnehmers erbrachte<br />

Prämie - sog. "Prämienbefreiung" - grundsätzlich steuerbares Einkommen dar<br />

(Maute/Steiner/Rufener, Steuern und Versicherungen, 1999, 2. Auflage, S. 251). Soweit andererseits<br />

die entsprechenden Abzüge (so der allgemeine Versicherungsabzug in Ziff. 15 sowie die Beiträge an<br />

die 3. Säule a in Ziff. 14 der Steuererklärung) noch nicht (voll) ausgenützt wurden, ist<br />

selbstverständlich auch dies bei einer Aufrechnung der Prämienbefreiung steuermindernd zu<br />

berücksichtigen.<br />

Präponderanzmethode<br />

Als Geschäftsvermögen gelten nach Art. 18 Abs. 2 DBG <strong>alle</strong> Vermögenswerte, die ganz oder<br />

vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Ob ein Wertgegenstand dem Privat- oder<br />

dem Geschäftsvermögen zuzuordnen ist, entscheidet sich aufgrund einer Würdigung <strong>alle</strong>r in Betracht<br />

kommenden tatsächlichen Umstände. Hierbei ist massgebend auf die technisch-wirtschaftliche<br />

Funktion des Vermögenswertes abzustellen; Geschäftsvermögen wird angenommen, wenn dieses<br />

tatsächlich dem Geschäft dient. Vermögenswerte, die sowohl geschäftlich als auch privat genutzt<br />

werden, sind nach der Präponderanzmethode zu qualifizieren. Danach gelten als<br />

Geschäftsvermögen <strong>alle</strong> Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen<br />

Erwerbstätigkeit dienen (Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG). Entsprechend werden gemischt genutzte<br />

Liegenschaften in ihrer Gesamtheit - nach der überwiegenden Nutzung - entweder dem Geschäfts-<br />

oder dem Privatvermögen zugewiesen). Im übrigen hat das Bundesgericht stets darauf hingewiesen,<br />

dass die Aufnahme in die Buchhaltung <strong>alle</strong>in die Zuteilung eines Vermögensobjekts zum<br />

Geschäftsvermögen nicht zu bewirken vermag. Gemäss Eidgenössischer Steuerverwaltung (vgl. Ziff.<br />

2.1 des Merkblatts zum Kreisschreiben Nr. 2 vom 12. November 1992 betreffend Einkommen aus<br />

selbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 18 DBG, in ASA 61 S. 507 ff.) werden <strong>für</strong> die Zuordnung von<br />

Liegenschaften zum Geschäfts- oder Privatvermögen <strong>alle</strong> auf den geschäftlich genutzten<br />

Liegenschaftsteil entf<strong>alle</strong>nden Erträge ins Verhältnis zum gesamten Liegenschaftsertrag gesetzt.<br />

Dieser umfasst die auf die gesamte Liegenschaft entf<strong>alle</strong>nden Einkünfte gemäss Art. 21 DBG unter<br />

Einbezug des zum Marktwert berechneten Eigenmietwerts <strong>für</strong> den geschäftlich genutzten Teil.<br />

Beträgt der Anteil der geschäftlichen Nutzung mehr als 50 %, liegt eine vorwiegend geschäftliche<br />

Nutzung vor. Dieser Vergleich nach dem Ertragswert erscheint grundsätzlich als sachgerechte<br />

Lösung (BGr 27.5.2005 [2A.690/2004] mit Hinweisen).<br />

Berechnung Nutzungsaufteilung<br />

Die Feststellung der überwiegenden Nutzungsart richtet sich direkt nach den<br />

Liegenschaftserträgen. Eine Zuweisung nach den Flächen ist in einem Massenfallrecht nicht<br />

praktikabel (StRK 15.2.2005 [3 ST.2003.399]; vgl. auch BGr 27.5.2005 [2A.690¦2004]<br />

www.bger.ch). Dies gilt ausdrücklich auch <strong>für</strong> die Staatssteuer (vgl. RB 2003 Nr. 83 = StE 2003<br />

ZH B 23.2 Nr. 28 = ZStP 2004 S. 206).<br />

Verbuchungsweise als Indiz?<br />

Auch unter der Präponderanzmethode kann die Aufnahme einer Liegenschaft in die<br />

Geschäftsbuchhaltung ein massgebliches Indiz darstellen, wonach es sich um eine<br />

Geschäftsliegenschaft handelt. So im F<strong>alle</strong> einer Liegen-schaft, die ein selbstbewirtschaftetes<br />

Restaurant, vermietete Parkplätze, eine vermietete Reith<strong>alle</strong>, Mietwohnungen und ein Stöckli<br />

umfasste: Obwohl die "eigengeschäftliche" Nutzung wohl nur knapp 50 % erreichte, wurde<br />

aufgrund der konsequenten Verbuchung der Liegenschaftsaufwendungen und -erträge in der<br />

Buchhaltung insgesamt von Geschäftsvermögen ausgegangen (BGr 26.5.2005 [2A.700/2004]<br />

www.bger.ch).<br />

Marktwerte/Verkehrswerte massgebend<br />

Bei der Anwendung der Präponderanzmethode geht es nicht an, einem Eigenmietwert (<strong>für</strong> die<br />

private Wohnung), der seit Jahren unverändert geblieben ist und offensichtlich nicht dem<br />

Marktwert entspricht, einen effektiv erzielten Mietzins (der <strong>für</strong> den Gewerbe-/Geschäftsteil zeitnah<br />

und marktgerecht festgelegt wurde) gegenüberzustellen (BGr 18.10.2001 [2A.542/2000] und<br />

9.5.2005 [2A.747/2004] www.bger.ch).<br />

Abschreibungen führen nicht zu Geschäftsvermögen<br />

Ein Vermögensgegenstand kann nicht <strong>alle</strong>in aufgrund der Vornahme von (seitens der

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