Steuerlexikon - Der Mann für alle Fälle
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von solchen in die Bilanz einer Kollektivgesellschaft an sich mit besonderem Gewicht da<strong>für</strong>, dass es<br />
sich um Geschäftsvermögen handelt (vgl. ASA 62 409 E. 3d, mit Hinweisen; Urteil 2A. 168/1998 vom<br />
3. September 1999, E. 2b/aa, mit Hinweis). (BGr 28.11.2006 [2A.228/2006] www.bger.ch).<br />
Krankheitskosten<br />
Die Auslagen des Steuerpflichtigen sind u. U. durch einen Anteil <strong>für</strong> die darin ebenfalls enthaltenen<br />
Lebenshaltungskosten zu kürzen, was v. a. bei Kuren oder Aufenthalt in Pflegeheimen der Fall ist.<br />
Bei einem Aufenthalt in einem Pflegeheim werden die Kosten dieses Heims um 1/3 gekürzt<br />
(Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 1999, § 32 N. 9).<br />
<strong>Der</strong> Grund <strong>für</strong> diese schematische Berechnung hie<strong>für</strong> liegt <strong>alle</strong>ine hierin, dass die<br />
Abrechnungsmodalitäten vieler Pflegeheime eine klare Trennung zwischen Lebenshaltungs- und<br />
Pflegekosten gar nicht zulassen. Beim Aufenthalt im Alters(wohn)heim sind indessen die<br />
Pflegekosten in <strong>alle</strong>r Regel separat ausgewiesen und verrechnet; nur diese stellen Krankheits- oder<br />
Invaliditätskosten im steuerlichen Sinne dar.<br />
Gemäss Entscheid StRK 6.12.2004 [1 ST.2004.446] sind indes lediglich die tatsächlich<br />
ausgewiesenen Krankheitskosten abzugsfähig, da das Gebot der Veranlagungsökonomie den<br />
Vorrang des Legalitätsprinzips nicht umzustossen vermag.<br />
Krankheitskosten<br />
Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. h StHG (d. h. dem harmoniertem Steuerrecht), sind nur jene Aufwendungen<br />
von den steuerbaren Einkünften abziehbar, welche unmittelbar durch Krankheit, Unfall oder<br />
Invalidität verursacht werden und in diesem Sinne medizinisch begründet sind. Kosten, welche - wie<br />
etwa die Transportauslagen - in nur indirektem Zusammenhang mit der Krankheit, dem Unfall oder<br />
der Invalidität stehen, gehören zu den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten (BGr 6.7.2007<br />
[2C_316/2007] www.bger.ch).<br />
Leasingraten bzw. Leasingzins eines Unselbständigerwerbenden<br />
Für die Entstehung einer steuerlich relevanten Zinsschuld ist das Vorhandensein einer Kapitalschuld<br />
im Sinne einer Geldschuld Voraussetzung. Ein als Leasingvertrag bezeichneter Vertrag auf<br />
entgeltliche Gebrauchsüberlassung eines Personenwagens kann nicht als Kreditvertrag behandelt<br />
werden und begründet keine verzinsliche Kapitalschuld. Für die Berücksichtigung einer Zahlung als<br />
Schuldzins genügt es aber nicht, dass darin eine Kapitalverzinsung enthalten ist. In jedem Entgelt <strong>für</strong><br />
die Miete eines Objektes ist eine Verzinsung des investierten Kapitals enthalten. Dennoch stellt der<br />
ganze Mietzins <strong>für</strong> natürliche Personen nicht (abzugsfähigen) Schuldzins, sondern (nicht<br />
abzugsfähige) Lebenshaltungskosten dar. Vorbehalten bleibt der geschäftsmässig begründete<br />
Mietaufwand bei selbständiger Erwerbstätigkeit (StE 1993 BdBSt B 27.2 Nr. 14; ASA 62 S. 683).<br />
Leasingraten eines S (bei Finanzierungsleasing)<br />
Die gleichmässige Verteilung der Zahlungen auf die Vertragsdauer gebietet sich bei Miete, Pacht,<br />
Leasing (Clemm/Schulz/Bail, § 252 N. 45; Leffson, Die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung,<br />
7. Aufl., Düsseldorf 1987, S. 271) und in der Regel beim gewöhnlichen Kreditkauf<br />
(Raffegeau/Dufils/Lopater/Arfaoui, Méménto pratique Francis Lefèbvre Comptable 1997, Paris 1996,<br />
N. 586). Wird das Leasinggeschäft bilanziert, erscheint das geleaste Gut im Anlagevermögen und<br />
wird - wie Sachanlagen im Eigentum - nach Massgabe der Wertminderung abgeschrieben<br />
(Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, 1998, S. 340 ff.; auch zum Folgenden). Wird das<br />
Leasinggeschäft bilanziert, ist bei Vetragsbeginn der Wert des Leasingstandes zu aktivieren und die<br />
Leasingverbindlichkeit zu passivieren. Nicht ordnungsgemäss wäre eine Aktivierung zusammen mit<br />
den Anlagen im Eigentum des Leasingnehmers. Die bilanzmässige Trennung von geleasten und im<br />
Eigentum stehenden Gütern ist deshalb wichtig, weil die Verfügungsmöglichkeiten unterschiedlich<br />
sind.<br />
Die Steuerbehörde ist grundsätzlich gehalten, die Deklaration <strong>alle</strong>r Steuerpflichtigen einer<br />
Aufwandkontrolle zu unterziehen, d. h. zu prüfen, ob sich mit den deklarierten Einkünften (unter<br />
Berücksichtigung von Vermögensverzehr bzw. -zunahme und <strong>alle</strong>r anderen die Kontrollrechnung<br />
beschlagenden Elemente, wie Kapitalgewinne/-verluste, Bewertungsdifferenzen, steuerfreien<br />
Einkünfte etc.) der Lebensaufwand finanzieren lässt. Führt diese Prüfung zu einem nichterklärbaren<br />
Finanzierungsmanko ist die Einschätzungsbehörde zu einer Aufwandeinschätzung verpflichtet, die<br />
staatssteuerlich bis 1998 als solche nach § 29 aStG und seither (in Einklang mit dem<br />
Bundessteuerrecht) als Ermessenseinschätzung (nach § 139 Abs. 2 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG)<br />
zu erfolgen hat (vgl. auch Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,