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Steuerlexikon - Der Mann für alle Fälle

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www.bger.ch = StR 08 S. 630, zum Folgenden). Demnach steht dem Selbständigerwerbenden, sei<br />

es, dass er der Buchführungspflicht unterliegt, sei es, dass er freiwillig nach kaufmännischer Art Buch<br />

führt, hinsichtlich seiner persönlichen Sozialversicherungsbeiträge ein Wahlrecht bezüglich des<br />

Zeitpunkts der Verbuchung zu. Es spielt keine Rolle, ob diese Beiträge als Geschäftsunkosten gelten<br />

oder aber private Aufwendungen sind . Gemäss Art. 22 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und<br />

Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947/1. März 2000 (AHVV) werden die Beiträge des<br />

Selbständigerwerbenden <strong>für</strong> jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei als Beitragsjahr das Kalenderjahr<br />

gilt. Massgebliche Bemessungsgrundlage bildet die rechtskräftige Veranlagung <strong>für</strong> die direkte<br />

Bundessteuer (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Mithin können die definitiv geschuldeten Beiträge frühestens im<br />

Folgejahr ermittelt werden. Für das laufende (Beitrags-)Jahr sind die Beiträge daher als<br />

Akontobeiträge, mithin als vorläufige Zahlungen zu leisten (Art. 24 Abs. 1 AHVV). Vor diesem<br />

Hintergrund, so das Bundesgericht, könne der Steuerpflichtige wählen, ob er die Beiträge,<br />

gleichgültig ob provisorisch oder definitiv, im Zeitpunkt der Rechnungsstellung durch die<br />

Ausgleichskasse oder der Begleichung der Forderung verbuchen oder aber <strong>für</strong> das laufende Jahr<br />

eine (dem mutmasslich geschuldeten Betrag entsprechende) Rückstellung bilden will. Allerdings sei<br />

der Beitragspflichtige gehalten, die einmal gewählte Methode beizubehalten und streng und dauernd<br />

("avec rigueur et constance") anzuwenden. Dies ergibt sich bereits aus dem in Art. 959 OR<br />

verankerten Prinzip der Unternehmensfortführung sowie dem Gebot der Bilanzkontinuität (Karl Käfer,<br />

in: Berner Kommentar, 1981, Art. 959 N 452 ff. und 458 ff. OR). Demnach greift namentlich das<br />

Prinzip der materiellen Kontinuität, d. h. der Beibehaltung der <strong>für</strong> Bewertung und Verbuchung<br />

gewählten Methoden (Käfer, Art. 959 N 467 OR; Jean-Marc Rivier, in: Festschrift Zuppinger, 1989, S.<br />

408). An die einmal gewählte Methode ist der Buchführende gebunden; er darf sie nicht nach<br />

Belieben von einer zur andern Geschäfts- (und damit Steuer)periode austauschen. Ein Wechsel ist<br />

nur ausnahmsweise und aus beachtlichen objektiven (sachlichen) Gründen zulässig. Mit dieser<br />

überzeugenden und verbindlichen Rechtsprechung ist die sich durch unnötige und übermässige<br />

Strenge auszeichnende, wenig praktikable Praxis des Verwaltungsgerichts, wonach nur die<br />

Verbuchung nach der reinen Lehre nach Massgabe des Sollprinzips geboten und statthaft sein soll,<br />

überholt und obsolet (StRK 26.8.2008 [2 ST.2008.00187]).<br />

AHV-Pflicht <strong>für</strong> Kapitalgewinne/Erträge aus Geschäftsliegenschaften<br />

Die steuerbaren Kapitalgewinne auf Geschäftsliegenschaften unterliegen der AHV-Pflicht. Dies gilt<br />

ebenso <strong>für</strong> die laufenden Erträge (auch so sie ins "Liegenschaftenverzeichnis" transferiert wurden)<br />

und insbesondere <strong>für</strong> reversbehaftete Geschäftsliegenschaften bei Verpachtung (vgl. StE 2000 B<br />

23.1 Nr. 46 sowie BGr 28.4.2008 [9C_538/2007] www.bger.ch).<br />

Akteneinsicht und Steuergeheimnis/Amtsgeheimnis<br />

Unterliegen Akten - weil Drittpersonen betroffen sind - dem Steuergeheimnis, dürfen sie erst nach<br />

einer Güterabwegung offengelegt werden. Wird die Akteneinsicht verweigert, kann zum Nachteil der<br />

steuerpflichtigen Person auf diese Akten nur abgestellt werden, so ihr von dem <strong>für</strong> die Sache<br />

wesentlichen Inhalt Kenntnis gegeben und Gelegenheit gegeben wurde, hiezu Stellung zu nehmen<br />

(vgl. BGr 1.9.2008 [2C_160/2008] www.bger.ch).<br />

Amtssprache deutsch<br />

Weil die Amtssprache im Kanton Zürich Deutsch ist, besteht kein Anspruch darauf, in einer anderen<br />

Sprache mit den Behörden zu verkehren. Auf fremdsprachige Eingaben (bzw. Dokumente) ist<br />

deshalb - nach entsprechender Androhung bei Säumnis - nicht einzutreten (vgl. RB 1992 Nr. 36).<br />

Androhung/Drohung<br />

Das Inaussichtstellen nachteiliger Folgen, die das Gesetz <strong>für</strong> ein bestimmtes Verhalten vorsieht, stellt<br />

keine "Drohung" dar (BGr 22.6.2007 [2D.50/2007] www.bger.ch).<br />

Antizipierte Beweiswürdigung<br />

Das Beweisverfahren ist zu schliessen, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache<br />

betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn die Einschätzungsbehörde aufgrund bereits<br />

abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener<br />

Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht<br />

geändert würde (so genannte antizipierte oder vorweggenommene Beweiswürdigung, vgl. BGE 125 I<br />

127 E.6c/cc, mit Hinweisen).<br />

Die Steuerbehörde kann ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Abnahme von angebotenen

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