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Steuerlexikon - Der Mann für alle Fälle

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etreffenden Betriebs adäquaten Veränderungsschutzes aufzufassen.<br />

Eigenmietwert (kein EMW während Verkauf)<br />

<strong>Der</strong> Mietwert von Grundstücken bzw. Liegenschaft(steil)en ist steuerbar, soweit sie dem Pflichtigen<br />

aufgrund von Eigentum oder aufgrund eines unentgeltlichen Nutzungsrechts <strong>für</strong> den Eigengebrauch<br />

zur Verfügung stehen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der genannte<br />

Eigengebrauch dann nicht gegeben, wenn das Objekt leer steht, weil es nicht vermietet werden kann<br />

oder verkauft werden soll, aber trotz ernsthafter Bemühungen kein Käufer gefunden werden kann.<br />

Ebenfalls nicht zu besteuern ist der Eigenmietwert, wenn der Eigentümer, der aus seiner Villa<br />

weggezogen ist und sie unverzüglich veräussern will, sie bis zum Zustandekommen des Verkaufs<br />

unbewohnt lässt in der Meinung, so günstigere Bedingungen erzielen zu können. Eigengebrauch ist<br />

jedoch selbst dann anzunehmen, wenn der Eigentümer das Haus zwar nicht tatsächlich bewohnt,<br />

sich aber das Recht hiezu vorbehält, ohne es auszuüben; auch in einem solchen Fall hat er die<br />

Liegenschaft inne, weil er sie jederzeit beziehen kann (BGr 23.4.2010 [2C_773/2009] www.bger.ch).<br />

Eigenmietwert und Vermögenssteuerwert (Minimum)<br />

Bei der Zuteilung in die einzelnen Lageklassen innerhalb einer Gemeinde wurden <strong>alle</strong> bekannten und<br />

massgebenden Faktoren wie Immissionen, Aussicht, Besonnung, Infrastruktur, Verkehrsanbindung,<br />

Zone und Umgebung etc. von externen Experten unter Einbezug der Gemeindebehörden nach<br />

einheitlichen Richtlinien berücksichtigt. Eine Lageklassenänderung kann deshalb nicht mehr<br />

vorgenommen werden.<br />

Aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hat sich der Eigenmiet- und<br />

Vermögenssteuerwert einer Liegenschaft im Einzelfall in einer Bandbreite zwischen 60 und 90 % des<br />

Marktwertes zu bewegen. Diese Regelung wurde zwischenzeitlich in Bezug auf den Eigenmietwert<br />

auch vom Bundesgericht bestätigt, in Bezug auf den Vermögenssteuerwert sieht das Bundesgericht<br />

indessen keinen Bewertungsspielraum vor, d. h. eine Liegenschaft wäre gemäss § 34 aStG<br />

zwingend zum vollen Verkehrswert steuerbar (BGr 29.5.1998 [2P.372/1996] = ASA 69 S. 373 = BGE<br />

124 I 193).<br />

Unter Einhaltung der handelsrechtlichen Höchstbewertungsvorschriften, darf der Verkehrswert den<br />

Buchwert der Liegenschaft nicht unterschreiten, mithin handelt es sich beim Buchwert demgemäss<br />

um den "minimalen" Verkehrswert. Die steuerliche Bewertungsuntergrenze beträgt 70 % dieses<br />

Wertes (vgl. Rz 79 und 82 der Weisung des Regierungsrates über die Bewertung von Liegenschaften<br />

und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2003 vom 19.3.2003 [ZStB I 15/501]).<br />

Eine individuelle Schätzung des Verkehrswertes und des Eigenmietwertes einer Liegenschaft findet<br />

statt, so die schematische, formelmässige Ermittlung zu einem Verkehrswert ausserhalb der<br />

Bandbreite von 70 bis 100 % oder zu einem Eigenmietwert ausserhalb der Bandbreite von 60 bis 70<br />

% der Marktwertes führt. So Sie der Meinung sind, dass der steueramtliche Verkehrswert von Fr. X<br />

bzw. der Eigenmietwert von Fr. Y im Jahre 200X diesen Rahmen sprengt, steht Ihnen der Nachweis -<br />

z. B. anhand vergleichbarer Objekte, die im Freimarktverkauf die Hand gewechselt haben - hiezu frei.<br />

Führt die schematische, formelmässige Ermittlung zu einem Vermögenssteuerwert, der unter 70<br />

% desselben liegt, so ist eine individuelle Schätzung des Vermögenssteuerwertes vorzunehmen.<br />

Bei der individuellen Schätzung kann insbesondere auf den zeitnahen Kaufpreis der Liegenschaft<br />

abgestellt werden. Dabei ist der Vermögenssteuerwert auf 70 % des Verkehrswertes<br />

festzusetzen. (Vgl. Ziff. 79 ff. der Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die<br />

Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode ab<br />

Steuerperiode 2003 vom 19.3.2003 in ZStB I 15/501).<br />

Eigenmietwert im eigenen MFH/Geschäftshaus<br />

Die Mietwerte von durch die Pflichtigen genutzten Wohnungen in Mehrfamilien- und<br />

Geschäftshäusern sind durch Vergleich mit <strong>für</strong> gleiche oder ähnliche Objekte bezahlten Mieten zu<br />

ermitteln (Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von<br />

Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2003 vom 19.3.2003, Ziff.<br />

63 und 68 [ZStB I 15/501]).<br />

Eigenmietwert landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb<br />

Bei Nebenerwerbsbetrieben werden die Eigenmietwerte nach den "Richtlinien zur Ermittlung der

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