Steuerlexikon - Der Mann für alle Fälle
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etreffenden Betriebs adäquaten Veränderungsschutzes aufzufassen.<br />
Eigenmietwert (kein EMW während Verkauf)<br />
<strong>Der</strong> Mietwert von Grundstücken bzw. Liegenschaft(steil)en ist steuerbar, soweit sie dem Pflichtigen<br />
aufgrund von Eigentum oder aufgrund eines unentgeltlichen Nutzungsrechts <strong>für</strong> den Eigengebrauch<br />
zur Verfügung stehen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der genannte<br />
Eigengebrauch dann nicht gegeben, wenn das Objekt leer steht, weil es nicht vermietet werden kann<br />
oder verkauft werden soll, aber trotz ernsthafter Bemühungen kein Käufer gefunden werden kann.<br />
Ebenfalls nicht zu besteuern ist der Eigenmietwert, wenn der Eigentümer, der aus seiner Villa<br />
weggezogen ist und sie unverzüglich veräussern will, sie bis zum Zustandekommen des Verkaufs<br />
unbewohnt lässt in der Meinung, so günstigere Bedingungen erzielen zu können. Eigengebrauch ist<br />
jedoch selbst dann anzunehmen, wenn der Eigentümer das Haus zwar nicht tatsächlich bewohnt,<br />
sich aber das Recht hiezu vorbehält, ohne es auszuüben; auch in einem solchen Fall hat er die<br />
Liegenschaft inne, weil er sie jederzeit beziehen kann (BGr 23.4.2010 [2C_773/2009] www.bger.ch).<br />
Eigenmietwert und Vermögenssteuerwert (Minimum)<br />
Bei der Zuteilung in die einzelnen Lageklassen innerhalb einer Gemeinde wurden <strong>alle</strong> bekannten und<br />
massgebenden Faktoren wie Immissionen, Aussicht, Besonnung, Infrastruktur, Verkehrsanbindung,<br />
Zone und Umgebung etc. von externen Experten unter Einbezug der Gemeindebehörden nach<br />
einheitlichen Richtlinien berücksichtigt. Eine Lageklassenänderung kann deshalb nicht mehr<br />
vorgenommen werden.<br />
Aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hat sich der Eigenmiet- und<br />
Vermögenssteuerwert einer Liegenschaft im Einzelfall in einer Bandbreite zwischen 60 und 90 % des<br />
Marktwertes zu bewegen. Diese Regelung wurde zwischenzeitlich in Bezug auf den Eigenmietwert<br />
auch vom Bundesgericht bestätigt, in Bezug auf den Vermögenssteuerwert sieht das Bundesgericht<br />
indessen keinen Bewertungsspielraum vor, d. h. eine Liegenschaft wäre gemäss § 34 aStG<br />
zwingend zum vollen Verkehrswert steuerbar (BGr 29.5.1998 [2P.372/1996] = ASA 69 S. 373 = BGE<br />
124 I 193).<br />
Unter Einhaltung der handelsrechtlichen Höchstbewertungsvorschriften, darf der Verkehrswert den<br />
Buchwert der Liegenschaft nicht unterschreiten, mithin handelt es sich beim Buchwert demgemäss<br />
um den "minimalen" Verkehrswert. Die steuerliche Bewertungsuntergrenze beträgt 70 % dieses<br />
Wertes (vgl. Rz 79 und 82 der Weisung des Regierungsrates über die Bewertung von Liegenschaften<br />
und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2003 vom 19.3.2003 [ZStB I 15/501]).<br />
Eine individuelle Schätzung des Verkehrswertes und des Eigenmietwertes einer Liegenschaft findet<br />
statt, so die schematische, formelmässige Ermittlung zu einem Verkehrswert ausserhalb der<br />
Bandbreite von 70 bis 100 % oder zu einem Eigenmietwert ausserhalb der Bandbreite von 60 bis 70<br />
% der Marktwertes führt. So Sie der Meinung sind, dass der steueramtliche Verkehrswert von Fr. X<br />
bzw. der Eigenmietwert von Fr. Y im Jahre 200X diesen Rahmen sprengt, steht Ihnen der Nachweis -<br />
z. B. anhand vergleichbarer Objekte, die im Freimarktverkauf die Hand gewechselt haben - hiezu frei.<br />
Führt die schematische, formelmässige Ermittlung zu einem Vermögenssteuerwert, der unter 70<br />
% desselben liegt, so ist eine individuelle Schätzung des Vermögenssteuerwertes vorzunehmen.<br />
Bei der individuellen Schätzung kann insbesondere auf den zeitnahen Kaufpreis der Liegenschaft<br />
abgestellt werden. Dabei ist der Vermögenssteuerwert auf 70 % des Verkehrswertes<br />
festzusetzen. (Vgl. Ziff. 79 ff. der Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die<br />
Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode ab<br />
Steuerperiode 2003 vom 19.3.2003 in ZStB I 15/501).<br />
Eigenmietwert im eigenen MFH/Geschäftshaus<br />
Die Mietwerte von durch die Pflichtigen genutzten Wohnungen in Mehrfamilien- und<br />
Geschäftshäusern sind durch Vergleich mit <strong>für</strong> gleiche oder ähnliche Objekte bezahlten Mieten zu<br />
ermitteln (Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von<br />
Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2003 vom 19.3.2003, Ziff.<br />
63 und 68 [ZStB I 15/501]).<br />
Eigenmietwert landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb<br />
Bei Nebenerwerbsbetrieben werden die Eigenmietwerte nach den "Richtlinien zur Ermittlung der