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Steuerlexikon - Der Mann für alle Fälle

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wenn die Arbeitsstätten häufig wechseln und/oder vom Wohnort weit entfernt liegen. Dort würde die<br />

Pauschale Verzerrungen bewirken und nicht mehr den an sich massgeblichen berufsbedingten<br />

Aufwendungen entsprechen. (StRK II vom 26.6.91; <strong>Der</strong> Steuerberater, 8. Jahrgang, S. 143 und<br />

Steuer Revue 1992, S. 437.) Teilweise - in Bezug auf langen Arbeitsweg - korrigiert durch RB 1998<br />

Nr. 137.<br />

Fahrkosten sind grundsätzlich nur bis zur Höhe der Kosten abziehbar, welche bei einem<br />

Wochenaufenthalt am Arbeitsort entstehen. Ein Arbeitsweg von 185 km (370 km pro Tag) ist<br />

ungewöhnlich und beeinträchtigt zudem die Lebensqualität des Pflichtigen. In einem solchen Fall<br />

kann der Pflichtige nur diejenigen Kosten in Abzug bringen, welche bei einem entsprechenden<br />

Sachverhalt normalerweise anf<strong>alle</strong>n und das sind die Kosten <strong>für</strong> einen Wochenaufenthalt (BGr<br />

14.5.1996 [2A.479/1995]; vgl. auch BGr 26.10.2004 [2A.224/2004] in www.bger.ch = StR 2005 S.<br />

122).<br />

Bei einem ungewöhnlich langen Arbeitsweg, der die Lebensqualität des Steuerpflichtigen nicht<br />

unerheblich beeinträchtigt, können nur die Kosten in Abzug gebracht werden, welche bei einem<br />

entsprechenden Sachverhalt normalerweise anf<strong>alle</strong>n und das sind die Kosten <strong>für</strong> einen<br />

Wochenaufenthalt (BGr 14.5.1996 [2A.479/1995]; vgl. auch BGr 26.10.2004 [2A.224/2004]<br />

www.bger.ch = StR 2005 S. 122).<br />

Baukreditzinsen<br />

Baukreditzinsen sind Zinsen auf Darlehen, die der Finanzierung eines Neubaus (oder Umbaus)<br />

dienen und nach Massgabe des Baufortschritts <strong>für</strong> die Bezahlung der Bauunternehmer und -<br />

handwerker im Rahmen eines bestimmten Bauprojekts verwendet werden (vgl. StE 1996 B 27.2 Nr.<br />

18 und 1996 B 44.13.7 Nr. 10). Ob dieses Darlehen dabei technisch bei der Bank als "Baukredit"<br />

abgewickelt wird, ist <strong>für</strong> die steuerliche Behandlung unerheblich. Landkredit- und Baukreditzinsen<br />

sind bei der Bundessteuer Baukosten und als solche nicht abzugsfähig (S BGE DBSt Nr. 791 = StE<br />

1996 B 27.2 Nr. 18 = ASA 65 S. 750).<br />

Beitrag 3. Säule a: 20 % Erwerbseinkommen nach AHV-Beiträgen<br />

<strong>Der</strong> steuerlich anerkannte Abzug <strong>für</strong> Beiträge an die 3. Säule a bemisst sich nach dem gesamten<br />

Erwerbseinkommen aus selbständiger und unselbständiger, haupt- und nebenberuflicher<br />

Erwerbstätigkeit gemäss Steuererklärung, also nach dem Erwerbseinkommen nach Abzug der<br />

AHV/IV/EO/ALV-Beiträge. Ein allfälliger Verlustvortrag wird nicht berücksichtigt. Bei<br />

vorübergehendem Unterbruch der Erwerbstätigkeit treten die entsprechenden<br />

Erwerbsausf<strong>alle</strong>ntschädigungen (<strong>für</strong> Militärdienst, Taggelder aus Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und<br />

Invalidenversicherung) an die Stelle des Erwerbseinkommens (Ziff. 189 sexies Abs. 3 DA aStG; vgl.<br />

auch KS EStV Nr. 2 vom 31.1.1986 zu Direkte Bundessteuer Periode 1987/88 sowie KS EStV 2008<br />

Nr. 18 vom 17.7.2008 [= ZStB II 75/312]).<br />

Beitrag 3. Säule a (und Sonderabzug) bei Ersatzeinkommen<br />

Ein Ersatzeinkommen kann <strong>für</strong> die Berechnung des massgeblichen Erwerbseinkommens bzw.<br />

Prüfung der Voraussetzungen zum Abzug von Beiträgen an die 3. Säule a oder des Sonderabzuges<br />

bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten nur berücksichtigt werden, so dieses nur vorübergehend erzielt<br />

wird (vgl. Ziff. 189 sexies Ziff. 3 DA aStG sowie RB 1996 Nr. 31).<br />

Werden auf der ALV-Taggeldentschädigung BVG-Prämien in Abzug gebracht, ist der kleine<br />

Grenzbetrag 3. Säule a abzugsfähig.<br />

Beitrag 3. Säule a bei Arbeitslosigkeit<br />

Eine Person, die Arbeitslosenentschädigung bezieht, kann Beiträge in die Säule 3a einbezahlen,<br />

denn die Arbeitslosenentschädigung gilt als Ersatzeinkommen zum Erwerbseinkommen (siehe<br />

Kreisschreiben Nr. 18 der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV "Steuerliche Behandlung von<br />

Vorsorgebeiträgen und -leistungen der Säule 3a", S. 3, Ziffer 5.1; siehe auch Anwendungsfall B.2.1.1<br />

im Ordner "Vorsorge und Steuern" der Schweizerischen Steuerkonferenz, Verlag Cosmos,<br />

Muri/Bern, 2008). Die Beitragszahlungen können solange weitergeführt werden, wie eine<br />

Arbeitslosenentschädigung bezogen wird. Da Bezüger und Bezügerinnen von<br />

Arbeitslosenentschädigung obligatorisch bei der BVG-Auffangeinrichtung <strong>für</strong> die Risiken Invalidität<br />

und Tod versichert sind, können sie Beitragszahlungen in die Säule 3a von jährlich maximal 6'566<br />

Franken (Stand 2009) abziehen (siehe Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3). Im Jahr, in dem der Anspruch auf<br />

die Arbeitslosenentschädigung erlischt, können sie den Höchstbetrag abziehen, auch wenn sie nur

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