Steuerlexikon - Der Mann für alle Fälle
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Anmeldung des Rechtsmittels als genügend zu erachten und <strong>für</strong> Antrag und/oder Begründung<br />
regelmässig eine Nachfrist zu gewähren. Die Verbesserungsmöglichkeit muss die Ausnahme<br />
bleiben, die vorab dem Rechtsunkundigen oder Unbeholfenen zugute kommen soll. Keinesfalls<br />
zielt die Bestimmung darauf ab, einem Rechtskundigen, der das Erfordernis bewusst missachtet,<br />
von den Verwirkungsfolgen der selbstverschuldeten Säumnis zu entlasten und gegenüber einem<br />
pflichtgemäss handelnden Rekurrenten durch eine Rekursfristerstreckung zu bevorteilen. Dies gilt<br />
auch dann, wenn dem Steuerpflichtigen kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden kann<br />
(Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 1999, § 147 N.<br />
32; ZStP 1995 S. 174; RB 1991 Nr. 28 und 1987 Nr. 36). Nach der Praxis zur gleichlautenden<br />
Bestimmung von § 23 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.5.1959 (VRG) wird<br />
einer rechtskundigen oder rechtskundig vertretenen Partei keine Nachfrist zur Verbesserung<br />
eingeräumt, wenn Antrag und/oder Begründung trotz vollständiger Rechtsmittelbelehrung<br />
gänzlich fehlen, wenn sich ein Antrag auch nicht aus der Begründung ergibt oder wenn sie am<br />
letzten Tag der Frist nur eine schriftliche oder mündliche Rekurserklärung oder nur ein<br />
Fristerstreckungsgesuch eingibt (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum<br />
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., 1999, § 23 N. 27; RB 1999 Nr. 11).<br />
(Zum Ganzen: StRK I 21.11.2002 [1 ST.2002.413].)<br />
Zwar nennt das Gesetz selber die Dauer der Nachfrist nicht; das Bundesgericht hat sich aber<br />
diesbezüglich eindeutig dahin geäussert, dass die kurze Nachfrist von Art. 52 Abs. 2 VwVG auch<br />
tatsächlich sehr knapp sein soll, wobei eine obere Grenze da<strong>für</strong> bei drei Tagen liege. Die<br />
Nachfrist soll nicht dazu dienen, eine Rechtsmittelfrist beliebig zu verlängern. Eine dreitägige<br />
Nachfrist ist daher nicht zu beanstanden. Von einer übertriebenen Härte in der Anwendung der<br />
Verfahrensbestimmungen kann deshalb - bei Einräumung einer dreitägigen Nachfrist - nicht<br />
gesprochen werden. Vielmehr ist Art. 52 Abs. 2 VwVG selbst Ausdruck des Grundsatzes des<br />
Verbots des überspitzten Formalismus (Entscheid eidg. Steuerrekurskommission vom<br />
30.10.2003; vgl. auch ASA 67 S. 747 und 72 S. 429).<br />
Nachfrist grundsätzlich nicht erstreckbar<br />
Es entspricht dem Wesen einer Nachfrist, dass sie nicht erstreckt werden kann. Eine zweite<br />
Nachfrist ist - in der Regel - nicht zulässig. Mit einer weiteren Fristerstreckung kann der<br />
Betroffene nicht rechnen, es sei denn, es lägen ganz besondere, nicht voraussehbare<br />
Hinderungsgründe vor, die von ihm in seinem Gesuch um Einräumung einer zweiten Nachfrist<br />
spezifisch darzulegen sind (BGr 20.7.09 [2C_361/2009] www.bger.ch).<br />
Fristwiederherstellung § 15 VO StG (v. a. in Krankheitsfällen)<br />
Bei der Fristwiederherstellung <strong>für</strong> den Fall einer schwerwiegenden Verhinderung gemäss § 15 VO<br />
StG sind im Vertretungsf<strong>alle</strong> <strong>alle</strong>ine die Hinderungsgründe massgeblich, die beim Vertreter selbst<br />
liegen (RB 1973 Nr. 33).<br />
Ob ein an Depressionen erkrankter Steuerpflichtiger in der Lage ist, seine Interessen gegenüber den<br />
Steuerbehörden wahrzunehmen, ist vom Richter zu beurteilen und nicht vom behandelnden Arzt, der<br />
ein Arztzeugnis ausgestellt hat. Ein Irrtum über die Tragweite einer steuerlichen Verfügung oder<br />
mangelnde Rechtskenntnis stellen - wie bei einer gesunden Person - keinen Grund <strong>für</strong> eine<br />
Fristwiederherstellung dar (BGr 9.1.2003 [2A.566/2002] in ASA 74 S. 45).<br />
Fristwiederherstellung bei Landesabwesenheit<br />
Landesabwesenheit stellt nur dann einen Fristwiederherstellungsgrund dar, wenn sie den Pflichtigen<br />
objektiv an der Einhaltung der Frist gehindert hat und dieser nicht mehr dazu in der Lage gewesen<br />
ist, rechtzeitig die nötigen Schritte zur Fristwahrung zu unternehmen (RB 2008 Nr. 85).<br />
Fristwiederherstellung generell und insbesondere bei Landesabwesenheit<br />
Hat ein Steuerpflichtiger eine Frist <strong>für</strong> die Geltendmachung eines Rechts versäumt, ist die<br />
Wiederherstellung zu gewähren, wenn er nachweist, dass er oder sein Vertreter ohne Verschulden<br />
entweder von der Fristansetzung nicht rechtzeitig Kenntnis erhielt oder durch schwerwiegende<br />
Gründe an der Einhaltung der Fristgehindert wurde. Als solche nennt das Gesetz ausdrücklich<br />
Krankheit, Todesfall in der Familie, Landesabwesenheit oder Militärdienst (§ 15 Abs. 1 VO StG).<br />
Keinen Fristwiederherstellungsgrund stellt grundsätzlich ein Irrtum über die Frist berechnung,<br />
Rechtsunkenntnis oder ganz allgemein ein Rechtsirrtum dar (vgl. BGr, 15.2.2006, 2A.70/2006, E. 4<br />
mit Hinweisen, www.bger.ch; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 129 N. 40; RB 1955 Nr. 54; RB 1957