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Steuerlexikon - Der Mann für alle Fälle

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Anmeldung des Rechtsmittels als genügend zu erachten und <strong>für</strong> Antrag und/oder Begründung<br />

regelmässig eine Nachfrist zu gewähren. Die Verbesserungsmöglichkeit muss die Ausnahme<br />

bleiben, die vorab dem Rechtsunkundigen oder Unbeholfenen zugute kommen soll. Keinesfalls<br />

zielt die Bestimmung darauf ab, einem Rechtskundigen, der das Erfordernis bewusst missachtet,<br />

von den Verwirkungsfolgen der selbstverschuldeten Säumnis zu entlasten und gegenüber einem<br />

pflichtgemäss handelnden Rekurrenten durch eine Rekursfristerstreckung zu bevorteilen. Dies gilt<br />

auch dann, wenn dem Steuerpflichtigen kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden kann<br />

(Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 1999, § 147 N.<br />

32; ZStP 1995 S. 174; RB 1991 Nr. 28 und 1987 Nr. 36). Nach der Praxis zur gleichlautenden<br />

Bestimmung von § 23 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.5.1959 (VRG) wird<br />

einer rechtskundigen oder rechtskundig vertretenen Partei keine Nachfrist zur Verbesserung<br />

eingeräumt, wenn Antrag und/oder Begründung trotz vollständiger Rechtsmittelbelehrung<br />

gänzlich fehlen, wenn sich ein Antrag auch nicht aus der Begründung ergibt oder wenn sie am<br />

letzten Tag der Frist nur eine schriftliche oder mündliche Rekurserklärung oder nur ein<br />

Fristerstreckungsgesuch eingibt (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum<br />

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., 1999, § 23 N. 27; RB 1999 Nr. 11).<br />

(Zum Ganzen: StRK I 21.11.2002 [1 ST.2002.413].)<br />

Zwar nennt das Gesetz selber die Dauer der Nachfrist nicht; das Bundesgericht hat sich aber<br />

diesbezüglich eindeutig dahin geäussert, dass die kurze Nachfrist von Art. 52 Abs. 2 VwVG auch<br />

tatsächlich sehr knapp sein soll, wobei eine obere Grenze da<strong>für</strong> bei drei Tagen liege. Die<br />

Nachfrist soll nicht dazu dienen, eine Rechtsmittelfrist beliebig zu verlängern. Eine dreitägige<br />

Nachfrist ist daher nicht zu beanstanden. Von einer übertriebenen Härte in der Anwendung der<br />

Verfahrensbestimmungen kann deshalb - bei Einräumung einer dreitägigen Nachfrist - nicht<br />

gesprochen werden. Vielmehr ist Art. 52 Abs. 2 VwVG selbst Ausdruck des Grundsatzes des<br />

Verbots des überspitzten Formalismus (Entscheid eidg. Steuerrekurskommission vom<br />

30.10.2003; vgl. auch ASA 67 S. 747 und 72 S. 429).<br />

Nachfrist grundsätzlich nicht erstreckbar<br />

Es entspricht dem Wesen einer Nachfrist, dass sie nicht erstreckt werden kann. Eine zweite<br />

Nachfrist ist - in der Regel - nicht zulässig. Mit einer weiteren Fristerstreckung kann der<br />

Betroffene nicht rechnen, es sei denn, es lägen ganz besondere, nicht voraussehbare<br />

Hinderungsgründe vor, die von ihm in seinem Gesuch um Einräumung einer zweiten Nachfrist<br />

spezifisch darzulegen sind (BGr 20.7.09 [2C_361/2009] www.bger.ch).<br />

Fristwiederherstellung § 15 VO StG (v. a. in Krankheitsfällen)<br />

Bei der Fristwiederherstellung <strong>für</strong> den Fall einer schwerwiegenden Verhinderung gemäss § 15 VO<br />

StG sind im Vertretungsf<strong>alle</strong> <strong>alle</strong>ine die Hinderungsgründe massgeblich, die beim Vertreter selbst<br />

liegen (RB 1973 Nr. 33).<br />

Ob ein an Depressionen erkrankter Steuerpflichtiger in der Lage ist, seine Interessen gegenüber den<br />

Steuerbehörden wahrzunehmen, ist vom Richter zu beurteilen und nicht vom behandelnden Arzt, der<br />

ein Arztzeugnis ausgestellt hat. Ein Irrtum über die Tragweite einer steuerlichen Verfügung oder<br />

mangelnde Rechtskenntnis stellen - wie bei einer gesunden Person - keinen Grund <strong>für</strong> eine<br />

Fristwiederherstellung dar (BGr 9.1.2003 [2A.566/2002] in ASA 74 S. 45).<br />

Fristwiederherstellung bei Landesabwesenheit<br />

Landesabwesenheit stellt nur dann einen Fristwiederherstellungsgrund dar, wenn sie den Pflichtigen<br />

objektiv an der Einhaltung der Frist gehindert hat und dieser nicht mehr dazu in der Lage gewesen<br />

ist, rechtzeitig die nötigen Schritte zur Fristwahrung zu unternehmen (RB 2008 Nr. 85).<br />

Fristwiederherstellung generell und insbesondere bei Landesabwesenheit<br />

Hat ein Steuerpflichtiger eine Frist <strong>für</strong> die Geltendmachung eines Rechts versäumt, ist die<br />

Wiederherstellung zu gewähren, wenn er nachweist, dass er oder sein Vertreter ohne Verschulden<br />

entweder von der Fristansetzung nicht rechtzeitig Kenntnis erhielt oder durch schwerwiegende<br />

Gründe an der Einhaltung der Fristgehindert wurde. Als solche nennt das Gesetz ausdrücklich<br />

Krankheit, Todesfall in der Familie, Landesabwesenheit oder Militärdienst (§ 15 Abs. 1 VO StG).<br />

Keinen Fristwiederherstellungsgrund stellt grundsätzlich ein Irrtum über die Frist berechnung,<br />

Rechtsunkenntnis oder ganz allgemein ein Rechtsirrtum dar (vgl. BGr, 15.2.2006, 2A.70/2006, E. 4<br />

mit Hinweisen, www.bger.ch; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 129 N. 40; RB 1955 Nr. 54; RB 1957

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