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Steuerlexikon - Der Mann für alle Fälle

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Verdeckte Gewinnausschüttung an Mehrheits-/Minderheitsbeteiligte<br />

Verdeckte Gewinnausschüttungen sind in Erfolgsrechnung und Bilanz nicht als Gewinn<br />

ausgewiesene Leistungen einer Gesellschaft, mit denen sie ihren Aktionären oder diesen<br />

nahestehenden Personen z. B. verbundenen Unternehmen (vgl. VGr, 3. Oktober 1989, StE 1991<br />

B 24.4 Nr. 27) bewusst geldwerte Vorteile zuwendet, die sie unbeteiligten Dritten nicht einräumen<br />

würde (RB 1982 Nr. 72 mit Hinweisen). <strong>Der</strong> Grund solcher Vorteilszuwendungen liegt nicht in der<br />

Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, sondern im Beteiligungsverhältnis. Mit der Ausrichtung von<br />

geldwerten Vorteilen kommt die Gesellschaft nicht geschäftlichen Verpflichtungen nach, sondern<br />

verwendet sie Gewinn im Interesse ihrer Aktionäre (Art. 660 OR; Markus Reich, Verdeckte<br />

Vorteilszuwendungen zwischen verbundenen Unternehmen, ASA 54 S. 621 f.). Ob die<br />

begünstigten Aktionäre an der Gesellschaft eine Mehrheits- oder Minderheitsbeteiligung halten,<br />

ist unerheblich (VGr 22.3.2000 [SB.99.00050] = ZStP 2000 S. 208).<br />

Verdeckte Gewinnausschüttung: Periodizität<br />

Steuerbar sind nach § 19 lit. c aStG (bzw. § 20 Abs. 1 lit. c StG) Einkünfte aus beweglichem<br />

Vermögen, wie Dividenden und andere Leistungen, die keine Rückzahlung des Kapitals oder des<br />

Gesellschaftsanteils darstellen. Dazu gehören auch die verdeckten Gewinnausschüttungen und<br />

die Gewinnentnahmen bzw. Gewinnvorwegnahmen. Sie bilden steuerbaren Beteiligungsertrag,<br />

sobald mit deren Ablieferung an die Gesellschaft nicht mehr ernstlich zu rechnen ist, was in der<br />

Regel eintritt mit der Genehmigung der Bilanz und Erfolgsrechnung, in denen weder die den<br />

zurückbehaltenen Einnahmen entsprechende Forderung noch die vom Körperschaftsmitglied<br />

angeeigneten Einnahmen selbst enthalten sind, und mit der Entlastung der Verwaltung (RB 1981<br />

Nr. 50). Bei einer Einmanngesellschaft bzw. einem beherrschenden Aktionärsdirektor ist indessen<br />

i. d. R. nicht auf die Genehmigung der Jahresrechnung und auf die Entlastung der Verwaltung<br />

abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt, da der Anteilsinhaber den eindeutigen Willen äussert, die<br />

Mittel der Gesellschaft zu entziehen und diese Absicht den Behörden erkennbar wird (vgl. RB<br />

ORK 1958 Nr. 7 und ASA 66 S. 554), da in diesen <strong>Fälle</strong>n nicht ernsthaft mit einer Korrektur dieser<br />

Vorteilszuwendungen gerechnet werden muss. Mit Aufstellung der Bilanz und Erfolgsrechnung<br />

gibt hier der Aktionär meist kund, dass er nicht daran denkt, die notwendigen Korrekturbuchungen<br />

(so namentlich über das Aktionärskontokorrent) vorzunehmen.<br />

Analogieschluss beim Aktionär<br />

War eine von der Steuerbehörde behauptete verdeckte Gewinnausschüttung bereits Gegenstand<br />

des rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungsverfahrens der Aktiengesellschaft und wurde die<br />

Ausschüttung von der rechtskräftig urteilenden Instanz festgestellt und dem Entscheid zugrunde<br />

gelegt, so ist diese tatsächliche und rechtliche Würdigung <strong>für</strong> das Einschätzungsverfahren des<br />

Aktionärs, in welchem zu prüfen ist, ob die betreffende Gewinnausschüttung bei ihm<br />

Vermögensertrag bilde, nicht verbindlich. Das heisst jedoch nicht, dass <strong>für</strong> die<br />

Sachverhaltsermittlung behördlicherseits behaupteter verdeckter Gewinnausschüttungen der<br />

enge Zusammenhang zwischen der Stellung eines und desselben Steuerpflichtigen als Aktionär<br />

sowie als Organ der Gesellschaft (Verwaltungsratsmitglied, Geschäftsführer) bedeutungslos<br />

wäre. Sie ist gegenteils von besonderer Wichtigkeit mit Blick auf die Anforderungen an die<br />

Mitwirkung des steuerpflichtigen Aktionärsdirektors und die amtliche Untersuchungspflicht: Die<br />

Steuerbehörden sind bei der Ermittlung der steuerbegründenden Tatsachen aus allgemein<br />

bekannten Gründen in hohem Mass auf die Mitwirkung des Steuerpflichtigen angewiesen. Diese<br />

Feststellung gilt insbesondere <strong>für</strong> die im Massenverwaltungsverfahren durchgeführte Festsetzung<br />

der direkten Steuern von Einkommen bzw. Ertrag und Vermögen bzw. Kapital. Es ist daher<br />

folgerichtig, an die rechtsgenügende Darlegung derartiger Tatsachen durch die Behörden keine<br />

hohen Anforderungen zu stellen (RB 1990 Nr. 36 = StE 1990 B 92.51 Nr. 3, vgl. auch RB 1995<br />

Nr. 42 = StE 1995 ZH B 92.3 Nr. 8).<br />

Geschäfts- oder Privatvermögen<br />

Von einem Gewerbebetrieb im handelsrechtlichen oder steuerrechtlichen Sinne kann nur bei einer<br />

auf Erwerb, d. h. auf Verdienst gerichteten, berufsmässigen wirtschaftlichen Tätigkeit die Rede sein,<br />

nicht dagegen bei der Verwaltung eigenen Vermögens, auch wenn das Vermögen sehr umfangreich<br />

ist und wenn über seine Verwaltung nach kaufmännischen Grundsätzen Buch geführt wird. Ob ein<br />

Gegenstand zum Geschäftsvermögen eines buchführungspflichtigen Gewerbebetriebs gehört, ergibt<br />

sich aus der Gesamtheit der tatsächlichen Verhältnisse, wobei gewisse Gegenstände (wie z. B. die<br />

Villa des Kaufmanns) trotz Aufnahme in die kaufmännische Buchhaltung zum Privatvermögen,

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