Steuerlexikon - Der Mann für alle Fälle
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Liegenschaftenunterhalt: Werkzeuge und (Garten-)Geräte<br />
Neu angeschaffte Werkzeuge (und [Garten-]Geräte) können lediglich im Umfange der fortlaufenden<br />
Entwertung steuerlich in Rechnung gestellt werden. Bei nicht professionellem, bloss sporadischem<br />
Einsatz ist die Lebenserwartung von Werkzeugen und Geräten erheblich. Sodann dienen diese<br />
gemäss allgemeiner Lebenserfahrung nicht nur der Erledigung abzugsfähige Kosten verursachender<br />
Arbeiten (so dass der Unterhaltsanteil entsprechend zu schätzen ist: vgl. StE 1991 B 25.6 Nr. 20).<br />
Bei nicht kostspieligen Werkzeugen und Geräten kann indessen aus verfahrensökonomischen<br />
Gründen die Anschaffung - unter Anrechnung eines Privatanteils - auch im Jahre des Kaufs gänzlich<br />
(d. h. ohne Amortisation) in Abzug gebracht werden (vgl. zu Berufswerkzeugen: S BGE DBSt Nr. 745<br />
= ASA 62 S. 403 = StE 1993 B 22.3 Nr. 49). Nicht zu verwechseln ist die Anschaffung solcher<br />
Werkzeuge und Geräte - die <strong>für</strong> den Unterhalt der Liegenschaft genutzt werden - mit allfälligen<br />
Investitionen in die Liegenschaft selbst (oder ihres Zubehörs): Bei letzteren stellt lediglich der<br />
(gleichwertige, <strong>alle</strong>nfalls modernisierte) Ersatz bestehender Güter Liegenschaftenunterhalt im<br />
steuerlichen Sinne dar.<br />
Liegenschaftenunterhalt: Neubau(nah)<br />
Wird ein in verwahrlostem Zustand erworbenes Gebäude wieder instandgestellt, so sind die Kosten<br />
hier<strong>für</strong> wertvermehrende Aufwendungen, sofern die Instandstellung die Liegenschaft auf längere Zeit<br />
in einen besseren Zustand gebracht hat (RB ORK 1949 Nr. 72 = ZBl 51, 179 = ZR 49 Nr. 8; RB 1977<br />
Nr. 49; Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 25 N. 55; BGE 103 Ib 199). Genauso sind die Kosten von<br />
Ersatzbauten, welche an die Stelle renovationsbedürftiger Bauten treten, nicht als Unterhaltskosten<br />
abzugsfähig. Nach dem Willen des Eigentümers werden dabei die alten Bauten abgebrochen; durch<br />
die Errichtung neuer Bauten wird ein neuer Wert geschaffen. Dass die Neubaute an die Stelle einer<br />
abgebrochenen Baute tritt und eventuell deren Zweckbestimmung zu übernehmen hat, vermag daran<br />
nichts zu ändern (vgl. <strong>für</strong> abgebrannte Gebäude BGr 18.11.1949, ASA 18 S. 526 f.; zum Ganzen: RB<br />
1978 Nr. 36).<br />
Sind Investitionen an einem Gebäude einem Neubau gleichzusetzen, so sind diese nicht als<br />
Unterhalt abzugsfähig. Dies trifft namentlich auf Auskernungen, jedoch auch auf andere<br />
neubauähnliche Umgestaltungen zu, sobald die vorgenommenen baulichen Massnahmen dem<br />
umgestalteten Gebäude eine neue Identität verleihen und dessen Lebensdauer diejenige eines<br />
Neubaus wenigstens annähernd erreicht (vgl. RB 1978 mit Hinweisen sowie 1998 Nr. 65).<br />
Liegenschaftenunterhalt: Periodizität<br />
Unterhaltsaufwendungen <strong>für</strong> Liegenschaften des Privatvermögens können zwingend nur im<br />
Bemessungsjahr in Abzug gebracht werden, in denen das Zahlungsziel (oder falls keines<br />
vorgegeben wurde) die Rechnungsstellung fällt (vgl. RB 1988 Nr. 29 und StE 1993 B 25.6 Nr. 26).<br />
Im Sinne einer Gleichbehandlung im Unrecht kann nach Zürcher Einschätzungspraxis (nur) der<br />
Liegenschaftenunterhalt auch nach der Ist-Methode in Abzug gebracht werden, so die<br />
Liegenschaftenaufwendungen schon immer im Zeitpunkt der Bezahlung geltend gemacht wurden<br />
(StRK III 29.1.2003 [3 ST.2002.340]).<br />
Liegenschaftenverlust Ausland<br />
Verluste aus ausländischen Liegenschaften sind nur beim satzbestimmenden, nicht aber beim<br />
steuerbaren Einkommen zu berücksichtigen. Weder aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu<br />
Art. 46 Abs. 2 aBV noch aus dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien noch aus dem<br />
internen Recht kann eine Pflicht zur Übernahme des Verlustes aus der ausländischen Liegenschaft<br />
abgeleitet werden (StPS 2000 S. 128).<br />
Schuldzinsenüberschüsse aus ausländischem Grundeigentum sind so zu übernehmen, wie sie auch<br />
im interkantonalen Verhältnis getragen werden müssen (vgl. § 5 Abs. 3 StG). Die Vorbehalte gemäss<br />
§ 5 Abs. 4 StG (objektmässige Ausscheidung) und § 6 Abs. 2 StG (Steuersatz entsprechend dem<br />
ZH-Einkommen) kommen ausschliesslich <strong>für</strong> Geschäftsbetriebe und Betriebsstätten, nicht jedoch <strong>für</strong><br />
Liegenschaften zur Anwendung. Bei der direkten Bundessteuer fällt indes in Anwendung von Art. 6<br />
Abs. 3 DBG die Übernahme von Schuldzinsenüberschüssen - wie auch von Aufwandüberschüssen -<br />
ausser Betracht. (Vgl. Kommission kaufmännisches Steuerrecht 19.10.1999 sowie StR 1999 S. 470.)<br />
Liquidation: Aufschub der Besteuerung (Verpachtung)<br />
Nach ständiger Einschätzungspraxis und Rechtsprechung kann die Besteuerung aufgeschoben<br />
werden, wenn eine Verpachtung/Vermietung lediglich als vorübergehend erachtet wird und die