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Steuerlexikon - Der Mann für alle Fälle

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sein muss und der - so bspw. mittels Photos, Belege über eine Entsorgung, Arbeitsrapporte,<br />

Baupläne, -abrechnungen, -genehmigungen usw. - nachzuweisen ist.<br />

Einkommenssteuerrechtlich können Aufwendungen im Zusammenhang mit Umbauten nie<br />

Gewinnungskostencharakter tragen. Werden Wirtschaftsgüter durch bauliche Massnahmen<br />

einem neuen Nutzungszweck zugänglich gemacht, sind die Kosten dazu <strong>für</strong> den Steuerpflichtigen<br />

Einkommensverwendung, in <strong>alle</strong>r Regel sogar Anlagekosten (RK III vom 10.12.1998 [III 7/1998]).<br />

Umbaukosten (und die damit zusammenhängenden Folgekosten) stellen auch dann keinen<br />

abzugsfähigen Liegenschaftenunterhalt dar, wenn sie keine Wertvermehrung zur Folge haben.<br />

Dabei ist zu beachten, dass ein Umbau bereits begrifflich kein Unterhalt darstellen kann.<br />

Indessen ist es möglich, dass im Rahmen eines Umbaus zusätzlich eigentliche Unterhaltsarbeiten<br />

vorgenommen werden. <strong>Der</strong> Unterhaltscharakter einzelner Aufwendungen bzw. eines Teils hievon<br />

ist vom Steuerpflichtigen substanziert nachzuweisen; ist dies nicht möglich oder zumutbar, so ist<br />

der Unterhaltsanteil - so die Sachdarstellung des Pflichtigen hie<strong>für</strong> hinreichende Grundlagen<br />

enthält - zu schätzen (vgl. RB 1987 Nr. 35).<br />

Eigentliche Umbauten und Neueinrichtungen (und die damit zusammenhängenden Folgekosten)<br />

stellen steuerlich kein abzugsfähiger Liegenschaftenunterhalt dar. Bauliche Änderungen sind<br />

selbst dann nicht abzugsfähig, falls sie keine Wertvermehrung zur Folge haben. Werden bspw.<br />

zwecks Änderung der Raumeinteilung Wände/Mauern abgebrochen und neu aufgezogen, so<br />

entsteht kein (baulicher) Mehrwert; dennoch sind die entsprechenden Kosten nicht abzugsfähig.<br />

Wenn der Vermieter eine Liegenschaft renoviert, um den Mietertrag zu steigern, oder wenn eine<br />

(auch selbstgenutzte) Liegenschaft ganz oder teilweise umgebaut oder einer neuen Nutzung<br />

zugeführt wird, dienen die Ausgaben nicht dazu, die Liegenschaft in ihrem bisherigen vertrags-<br />

oder nutzungsmässigen Zustand zu erhalten, sondern zielen darauf ab, die Einkommensquelle zu<br />

verbessern (BGr 18.12.2003 [2A.277/2003] sowie BGr 2.2.2005 [2A.480/2004] in www.bger.ch =<br />

S BGE DBSt Nr. 906 = StE 2005 A 23.1 Nr. 10). Ebensowenig abzugsfähig ist die Instandstellung<br />

einer Liegenschaft mittels Nachholung des bisher vernachlässigten Unterhalts (sog. Dumont-<br />

Praxis).<br />

Bei den aufgezählten Arbeiten handelt es sich um Auslagen <strong>für</strong> Reparaturen, die jedenfalls zu<br />

einem grossen Teil nicht wertvermehrende Aufwendungen darstellen und in diesem Umfang<br />

somit nach Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften<br />

des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer vom 24. August 1992 (SR 642.116.2)<br />

grundsätzlich zum abziehbaren Unterhalt zählen. Diese Qualifikation ist nach der Rechtsprechung<br />

- wie schon erwähnt - insbesondere dann nicht mehr angebracht, wenn <strong>alle</strong> Renovationsarbeiten<br />

zusammen einen bedeutenden Umfang annehmen und auch noch wertvermehrende Umbauten<br />

dazukommen, so dass sie den Wert des Grundstücks nicht bloss vorübergehend, sondern<br />

dauernd und nachhaltig erhöhen (BGE 123 II 218 E. 1c S. 222). In diesem Fall führen die<br />

Arbeiten regelmässig zu einer änderung der bisherigen Nutzung und einer Erhöhung der Miet-<br />

oder Pachterträge (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, Bern 2001, Art. 32 N. 46; zum<br />

Ganzen: BGr 26.5.2008 [2C_673/2007] www.bger.ch).<br />

Bedingen wertvermehrende Bauten den Abbruch und die Wiederherstellung bestehender<br />

Einrichtungen, so stellen solche Arbeiten einschliesslich Anpassungsarbeiten im gleichen Umfang<br />

wie die Hauptmassnahme wertvermehrende Aufwendungen dar. Dieselbe Betrachtungsweise, bei<br />

welcher von der objektiv-technischen Betrachtungsweise zur Abgrenzung wertvermehrender und<br />

-erhaltender Kosten abgewichen wird, gilt im Übrigen auch bei <strong>alle</strong>n verwahrlosungs- oder<br />

auskernungsbedingten Umbauten (StRK 24.2.2006 [3 ST.2005.279 / 3 DB.2005.139]).<br />

Die im Anschluss an einen Umbau ergangene Höherschätzungsanzeige der kantonalen<br />

Gebäudeversicherung ist eine taugliche Grundlage <strong>für</strong> die Schätzung wertvermehrender<br />

Aufwendungen bzw. werterhaltender Kosten <strong>für</strong> den Liegenschafsunterhalt (RB 1996 Nr. 32).<br />

Diese Schätzungshilfe kann indessen keineswegs ausnahmslos angewandt werden: So zwischen<br />

der letzten Schatzung und der Neuschatzung (ausserhalb der strittigen Bemessungsperiode)<br />

weitere werterhöhende Investitionen vorgenommen wurden, sind diese bei der Berechnung in<br />

Abzug zu bringen. Ebenfalls untauglich ist diese Schätzungshilfe im F<strong>alle</strong> eigentlicher Umbauten:<br />

Bauliche Änderungen sind selbst dann nicht abzugsfähig, falls sie keine Wertvermehrung zur<br />

Folge haben. Werden bspw. zwecks Änderung der Raumeinteilung Wände/Mauern abgebrochen<br />

und neu aufgezogen, so entsteht kein (baulicher) Mehrwert; dennoch sind die entsprechenden

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