Steuerlexikon - Der Mann für alle Fälle
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sein muss und der - so bspw. mittels Photos, Belege über eine Entsorgung, Arbeitsrapporte,<br />
Baupläne, -abrechnungen, -genehmigungen usw. - nachzuweisen ist.<br />
Einkommenssteuerrechtlich können Aufwendungen im Zusammenhang mit Umbauten nie<br />
Gewinnungskostencharakter tragen. Werden Wirtschaftsgüter durch bauliche Massnahmen<br />
einem neuen Nutzungszweck zugänglich gemacht, sind die Kosten dazu <strong>für</strong> den Steuerpflichtigen<br />
Einkommensverwendung, in <strong>alle</strong>r Regel sogar Anlagekosten (RK III vom 10.12.1998 [III 7/1998]).<br />
Umbaukosten (und die damit zusammenhängenden Folgekosten) stellen auch dann keinen<br />
abzugsfähigen Liegenschaftenunterhalt dar, wenn sie keine Wertvermehrung zur Folge haben.<br />
Dabei ist zu beachten, dass ein Umbau bereits begrifflich kein Unterhalt darstellen kann.<br />
Indessen ist es möglich, dass im Rahmen eines Umbaus zusätzlich eigentliche Unterhaltsarbeiten<br />
vorgenommen werden. <strong>Der</strong> Unterhaltscharakter einzelner Aufwendungen bzw. eines Teils hievon<br />
ist vom Steuerpflichtigen substanziert nachzuweisen; ist dies nicht möglich oder zumutbar, so ist<br />
der Unterhaltsanteil - so die Sachdarstellung des Pflichtigen hie<strong>für</strong> hinreichende Grundlagen<br />
enthält - zu schätzen (vgl. RB 1987 Nr. 35).<br />
Eigentliche Umbauten und Neueinrichtungen (und die damit zusammenhängenden Folgekosten)<br />
stellen steuerlich kein abzugsfähiger Liegenschaftenunterhalt dar. Bauliche Änderungen sind<br />
selbst dann nicht abzugsfähig, falls sie keine Wertvermehrung zur Folge haben. Werden bspw.<br />
zwecks Änderung der Raumeinteilung Wände/Mauern abgebrochen und neu aufgezogen, so<br />
entsteht kein (baulicher) Mehrwert; dennoch sind die entsprechenden Kosten nicht abzugsfähig.<br />
Wenn der Vermieter eine Liegenschaft renoviert, um den Mietertrag zu steigern, oder wenn eine<br />
(auch selbstgenutzte) Liegenschaft ganz oder teilweise umgebaut oder einer neuen Nutzung<br />
zugeführt wird, dienen die Ausgaben nicht dazu, die Liegenschaft in ihrem bisherigen vertrags-<br />
oder nutzungsmässigen Zustand zu erhalten, sondern zielen darauf ab, die Einkommensquelle zu<br />
verbessern (BGr 18.12.2003 [2A.277/2003] sowie BGr 2.2.2005 [2A.480/2004] in www.bger.ch =<br />
S BGE DBSt Nr. 906 = StE 2005 A 23.1 Nr. 10). Ebensowenig abzugsfähig ist die Instandstellung<br />
einer Liegenschaft mittels Nachholung des bisher vernachlässigten Unterhalts (sog. Dumont-<br />
Praxis).<br />
Bei den aufgezählten Arbeiten handelt es sich um Auslagen <strong>für</strong> Reparaturen, die jedenfalls zu<br />
einem grossen Teil nicht wertvermehrende Aufwendungen darstellen und in diesem Umfang<br />
somit nach Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften<br />
des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer vom 24. August 1992 (SR 642.116.2)<br />
grundsätzlich zum abziehbaren Unterhalt zählen. Diese Qualifikation ist nach der Rechtsprechung<br />
- wie schon erwähnt - insbesondere dann nicht mehr angebracht, wenn <strong>alle</strong> Renovationsarbeiten<br />
zusammen einen bedeutenden Umfang annehmen und auch noch wertvermehrende Umbauten<br />
dazukommen, so dass sie den Wert des Grundstücks nicht bloss vorübergehend, sondern<br />
dauernd und nachhaltig erhöhen (BGE 123 II 218 E. 1c S. 222). In diesem Fall führen die<br />
Arbeiten regelmässig zu einer änderung der bisherigen Nutzung und einer Erhöhung der Miet-<br />
oder Pachterträge (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, Bern 2001, Art. 32 N. 46; zum<br />
Ganzen: BGr 26.5.2008 [2C_673/2007] www.bger.ch).<br />
Bedingen wertvermehrende Bauten den Abbruch und die Wiederherstellung bestehender<br />
Einrichtungen, so stellen solche Arbeiten einschliesslich Anpassungsarbeiten im gleichen Umfang<br />
wie die Hauptmassnahme wertvermehrende Aufwendungen dar. Dieselbe Betrachtungsweise, bei<br />
welcher von der objektiv-technischen Betrachtungsweise zur Abgrenzung wertvermehrender und<br />
-erhaltender Kosten abgewichen wird, gilt im Übrigen auch bei <strong>alle</strong>n verwahrlosungs- oder<br />
auskernungsbedingten Umbauten (StRK 24.2.2006 [3 ST.2005.279 / 3 DB.2005.139]).<br />
Die im Anschluss an einen Umbau ergangene Höherschätzungsanzeige der kantonalen<br />
Gebäudeversicherung ist eine taugliche Grundlage <strong>für</strong> die Schätzung wertvermehrender<br />
Aufwendungen bzw. werterhaltender Kosten <strong>für</strong> den Liegenschafsunterhalt (RB 1996 Nr. 32).<br />
Diese Schätzungshilfe kann indessen keineswegs ausnahmslos angewandt werden: So zwischen<br />
der letzten Schatzung und der Neuschatzung (ausserhalb der strittigen Bemessungsperiode)<br />
weitere werterhöhende Investitionen vorgenommen wurden, sind diese bei der Berechnung in<br />
Abzug zu bringen. Ebenfalls untauglich ist diese Schätzungshilfe im F<strong>alle</strong> eigentlicher Umbauten:<br />
Bauliche Änderungen sind selbst dann nicht abzugsfähig, falls sie keine Wertvermehrung zur<br />
Folge haben. Werden bspw. zwecks Änderung der Raumeinteilung Wände/Mauern abgebrochen<br />
und neu aufgezogen, so entsteht kein (baulicher) Mehrwert; dennoch sind die entsprechenden