23.12.2012 Aufrufe

Steuerlexikon - Der Mann für alle Fälle

Steuerlexikon - Der Mann für alle Fälle

Steuerlexikon - Der Mann für alle Fälle

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Ermessenseinschätzung<br />

Die Einschätzungsbehörden dürfen auch über eine formell einwandfrei geführte Buchhaltung hinweg<br />

zur Schätzung schreiten, wenn der Pflichtige den Widerspruch zwischen dem buchmässig<br />

ausgewiesenen Betriebsergebnis und dem übrigen Einkommen einerseits und dem Privatverbrauch<br />

andererseits nicht erklären kann oder wenn das Buchergebnis nach den Einschätzungserfahrungen<br />

unmöglich erscheint (RB 1961 Nr. 56). (Wenig überzeugend in Frage gestellt durch StRK I vom<br />

21.8.2003 [1 ST.2003.96.]; vgl. auch BGr 23.11.04 [2A.426/2004] www.bger.ch.)<br />

Eine Ermessenseinschätzung ist nicht zu substanzieren. <strong>Der</strong>art wäre es dem säumigen Pflichtigen<br />

ein Leichtes, einzelne Unstimmigkeiten der Ermessenseinschätzung darzutun, ohne dass sich<br />

deswegen, wie bei gehöriger Erfüllung der Verfahrenspflichten, die materiell richtige Einschätzung<br />

vornehmen liesse (RB 1963 Nr. 60).<br />

Eine Ermessenseinschätzung bei steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen drängt sich jedoch<br />

nur dann auf, wenn nicht bereits aufgrund der allgemeinen Beweislastregel zu Ungunsten des<br />

Steuerpflichtigen anzunehmen ist, die behaupteten Tatsachen hätten sich überhaupt nicht<br />

verwirklicht, und sei gestützt darauf der in Frage stehende Abzug vollumfänglich zu verweigern. Ist<br />

jedoch das Bestehen eines Abzugs dem Grunde nach erwiesen und ist nur deren Höhe ungewiss,<br />

ist die Ungewissheit des Sachverhalts mit einer Ermessenseinschätzung zu überbrücken. Denn in<br />

einem solchen Fall wäre es sachwidrig und damit willkürlich, den Abzug überhaupt nicht zu<br />

berücksichtigen; vielmehr muss er nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt werden (vgl. Martin<br />

Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., 2002, Art. 46 StHG N. 30).<br />

Ermessenseinschätzung/Androhung<br />

Ergänzung zur Rechtsmittelbelehrung: Eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen kann<br />

der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu<br />

begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (§ 140 Abs. 2 StG = Art. 132 Abs. 3 DBG). Diese<br />

Handlungen stellen eine Prozessvoraussetzung dar; ohne Begründung oder ohne Nachholung der<br />

versäumten Handlung innert der Einsprachefrist wird auf eine allfällige Einsprache nicht eingetreten<br />

(vgl. S BGE DBSt Nr. 815 = ASA 67 S. 66 sowie Entscheid BGr 22.10.2001 in NStP 55 S. 136, BGr<br />

23.4.2004 [2A.164/2004] und BGr 23.5.2005 [2A.302/2005] = ZStP 2005 S. 253 in www.bger.ch).<br />

Eventualvorsatz gemäss BGr 5.3.2008 (2C_357/2007) www.bger.ch<br />

Nach Art. 176 DBG wird mit Busse bestraft, wer eine Steuer zu hinterziehen versucht. Die versuchte<br />

Steuerhinterziehung ist nur bei vorsätzlicher Tatbegehung strafbar, was sich nicht direkt aus dem<br />

Gesetz, jedoch aus dem Begriff des Versuchs ergibt. Die versuchte unterscheidet sich von der<br />

vollendeten Steuerhinterziehung dadurch, dass es bei der versuchten Tatbegehung noch nicht zu<br />

einer rechtskräftigen Veranlagung gekommen ist oder diese zu Unrecht unterblieben ist (vgl. Art. 175<br />

Abs. 1 DBG). Ein blosser Versuch liegt demnach vor, solange die betreffende Veranlagung noch im<br />

ordentlichen Verfahren durchgeführt oder abgeändert werden kann bzw. solange die Veranlagung<br />

noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Eventualvorsatz ist dem Vorsatz gleich gestellt. Nach der<br />

Rechtsprechung gilt der Nachweis des Vorsatzes als erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit fest<br />

steht, dass der Steuerpflichtige sich der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben<br />

bewusst war, so dass angenommen werden muss, er habe eine Täuschung der Steuerbehörde<br />

beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung bezweckt (direkter Vorsatz) oder zumindest in Kauf<br />

genommen (Eventualvorsatz). Eventualvorsatz ist zu bejahen, wenn sich dem Täter der Erfolg seines<br />

Verhaltens als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als<br />

Inkaufnahme, als Billigung des Erfolgs ausgelegt werden kann. Das trifft namentlich dann zu, wenn<br />

sich die steuerpflichtige Person überhaupt nicht darum kümmert, ob die von ihr gemachten Angaben<br />

richtig sind (vgl. zum Ganzen BGE 130 IV 58 E. 8.2 S. 61; 114 Ib 27 E. 3a S. 29; StE 2007 B 101.21<br />

Nr. 17 E. 3; ASA 73 S. 215 E. 3.3 und 72 S. 213 E. 2a; StR 59/2004 S. 58 E. 2.3; mit weiteren<br />

Hinweisen).<br />

Formalismus: Nichteinhalten der Formvorschriften ist Willkür<br />

Das Ziel jedes Steuerveranlagungsverfahrens und jedes Steuerprozesses soll die Durchsetzung der<br />

materiellen Richtigkeit sein. Zu diesem Zwecke haben Steuerpflichtiger und Steuerbehörde<br />

zusammenzuwirken. Für das Zusammenwirken muss das Gesetz im Interesse eines geordneten<br />

Verfahrensganges gewisse formelle Anforderungen aufstellen. Da wo dies geschieht, sind sie, wie<br />

der übrige Gesetzesinhalt, genau zu beachten. Und an ihre Missachtung müssen die vorgesehenen<br />

Rechtsnachteile geknüpft werden, selbst wenn dies auf Kosten der materiellen Richtigkeit geht. <strong>Der</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!