Steuerlexikon - Der Mann für alle Fälle
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Ermessenseinschätzung<br />
Die Einschätzungsbehörden dürfen auch über eine formell einwandfrei geführte Buchhaltung hinweg<br />
zur Schätzung schreiten, wenn der Pflichtige den Widerspruch zwischen dem buchmässig<br />
ausgewiesenen Betriebsergebnis und dem übrigen Einkommen einerseits und dem Privatverbrauch<br />
andererseits nicht erklären kann oder wenn das Buchergebnis nach den Einschätzungserfahrungen<br />
unmöglich erscheint (RB 1961 Nr. 56). (Wenig überzeugend in Frage gestellt durch StRK I vom<br />
21.8.2003 [1 ST.2003.96.]; vgl. auch BGr 23.11.04 [2A.426/2004] www.bger.ch.)<br />
Eine Ermessenseinschätzung ist nicht zu substanzieren. <strong>Der</strong>art wäre es dem säumigen Pflichtigen<br />
ein Leichtes, einzelne Unstimmigkeiten der Ermessenseinschätzung darzutun, ohne dass sich<br />
deswegen, wie bei gehöriger Erfüllung der Verfahrenspflichten, die materiell richtige Einschätzung<br />
vornehmen liesse (RB 1963 Nr. 60).<br />
Eine Ermessenseinschätzung bei steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen drängt sich jedoch<br />
nur dann auf, wenn nicht bereits aufgrund der allgemeinen Beweislastregel zu Ungunsten des<br />
Steuerpflichtigen anzunehmen ist, die behaupteten Tatsachen hätten sich überhaupt nicht<br />
verwirklicht, und sei gestützt darauf der in Frage stehende Abzug vollumfänglich zu verweigern. Ist<br />
jedoch das Bestehen eines Abzugs dem Grunde nach erwiesen und ist nur deren Höhe ungewiss,<br />
ist die Ungewissheit des Sachverhalts mit einer Ermessenseinschätzung zu überbrücken. Denn in<br />
einem solchen Fall wäre es sachwidrig und damit willkürlich, den Abzug überhaupt nicht zu<br />
berücksichtigen; vielmehr muss er nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt werden (vgl. Martin<br />
Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., 2002, Art. 46 StHG N. 30).<br />
Ermessenseinschätzung/Androhung<br />
Ergänzung zur Rechtsmittelbelehrung: Eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen kann<br />
der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu<br />
begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (§ 140 Abs. 2 StG = Art. 132 Abs. 3 DBG). Diese<br />
Handlungen stellen eine Prozessvoraussetzung dar; ohne Begründung oder ohne Nachholung der<br />
versäumten Handlung innert der Einsprachefrist wird auf eine allfällige Einsprache nicht eingetreten<br />
(vgl. S BGE DBSt Nr. 815 = ASA 67 S. 66 sowie Entscheid BGr 22.10.2001 in NStP 55 S. 136, BGr<br />
23.4.2004 [2A.164/2004] und BGr 23.5.2005 [2A.302/2005] = ZStP 2005 S. 253 in www.bger.ch).<br />
Eventualvorsatz gemäss BGr 5.3.2008 (2C_357/2007) www.bger.ch<br />
Nach Art. 176 DBG wird mit Busse bestraft, wer eine Steuer zu hinterziehen versucht. Die versuchte<br />
Steuerhinterziehung ist nur bei vorsätzlicher Tatbegehung strafbar, was sich nicht direkt aus dem<br />
Gesetz, jedoch aus dem Begriff des Versuchs ergibt. Die versuchte unterscheidet sich von der<br />
vollendeten Steuerhinterziehung dadurch, dass es bei der versuchten Tatbegehung noch nicht zu<br />
einer rechtskräftigen Veranlagung gekommen ist oder diese zu Unrecht unterblieben ist (vgl. Art. 175<br />
Abs. 1 DBG). Ein blosser Versuch liegt demnach vor, solange die betreffende Veranlagung noch im<br />
ordentlichen Verfahren durchgeführt oder abgeändert werden kann bzw. solange die Veranlagung<br />
noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Eventualvorsatz ist dem Vorsatz gleich gestellt. Nach der<br />
Rechtsprechung gilt der Nachweis des Vorsatzes als erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit fest<br />
steht, dass der Steuerpflichtige sich der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben<br />
bewusst war, so dass angenommen werden muss, er habe eine Täuschung der Steuerbehörde<br />
beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung bezweckt (direkter Vorsatz) oder zumindest in Kauf<br />
genommen (Eventualvorsatz). Eventualvorsatz ist zu bejahen, wenn sich dem Täter der Erfolg seines<br />
Verhaltens als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als<br />
Inkaufnahme, als Billigung des Erfolgs ausgelegt werden kann. Das trifft namentlich dann zu, wenn<br />
sich die steuerpflichtige Person überhaupt nicht darum kümmert, ob die von ihr gemachten Angaben<br />
richtig sind (vgl. zum Ganzen BGE 130 IV 58 E. 8.2 S. 61; 114 Ib 27 E. 3a S. 29; StE 2007 B 101.21<br />
Nr. 17 E. 3; ASA 73 S. 215 E. 3.3 und 72 S. 213 E. 2a; StR 59/2004 S. 58 E. 2.3; mit weiteren<br />
Hinweisen).<br />
Formalismus: Nichteinhalten der Formvorschriften ist Willkür<br />
Das Ziel jedes Steuerveranlagungsverfahrens und jedes Steuerprozesses soll die Durchsetzung der<br />
materiellen Richtigkeit sein. Zu diesem Zwecke haben Steuerpflichtiger und Steuerbehörde<br />
zusammenzuwirken. Für das Zusammenwirken muss das Gesetz im Interesse eines geordneten<br />
Verfahrensganges gewisse formelle Anforderungen aufstellen. Da wo dies geschieht, sind sie, wie<br />
der übrige Gesetzesinhalt, genau zu beachten. Und an ihre Missachtung müssen die vorgesehenen<br />
Rechtsnachteile geknüpft werden, selbst wenn dies auf Kosten der materiellen Richtigkeit geht. <strong>Der</strong>