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Steuerlexikon - Der Mann für alle Fälle

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21 Abs. 1 lit. e BdBSt; vgl. BStPra 14 S. 265).<br />

Mahnung<br />

Auf eine Mahnung kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn sie nach dem bisherigen Verhalten<br />

des Pflichtigen als nutzlos erscheint oder gar illusorisch ist (vgl. RB 1934 Nr. 20, 1958 Nr. 40 und<br />

1981 Nr. 75).<br />

Unbehelflich ist dabei der Einwand, dass die Steuerbehörde Unterlagen einverlangte, die schlicht<br />

nicht vorhanden sind: Auf die Einforderung und Anmahnung von Unterlagen kann auch dann<br />

nicht verzichtet werden, wenn sie nach dem bisherigen Verhalten des Pflichtigen als nutzlos<br />

erscheint oder gar illusorisch ist (vgl. RB 1934 Nr. 20, 1958 Nr. 40 und 1981 Nr. 75).<br />

Ausschlaggebend ist lediglich, ob die entsprechende Auflage geeignet und notwendig ist, den<br />

rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären und diese dem Mitwirkungspflichtigen auch zumutbar<br />

ist (Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, 1989, S. 16).<br />

Mahnfrist: Erstreckung<br />

Eine Mahnfrist ist weder im Steuererklärungs- noch im Einschätzungs-, Rekurs- und<br />

Beschwerdeverfahren erstreckbar (vgl. RB 1960 Nr. 64 und 1979 Nr. 54).<br />

<strong>Der</strong> Sinn der Mahnung liegt darin, dem nachlässigen Pflichtigen eine letzte Gelegenheit zur Erfüllung<br />

seiner Verfahrenspflichten zu geben, ihn also zu einer ernsten Gewissenserforschung und zu einer<br />

grösseren Anspannung seiner Kräfte zu veranlassen (RB ORK 1953 Nr. 49 und 1958 Nr. 40). Zur<br />

Befolgung der Mahnung ist entsprechend ihrem Charakter als letzte, peremptorische Aufforderung<br />

eine kurze Frist anzusetzen. Die Mahnfrist ist ihrer Natur nach nicht erstreckbar (Zweifel, Die<br />

Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, 1989, S. 128).<br />

Mahnfrist: Fristwiederherstellung?<br />

Das Institut der Fristwiederherstellung (§ 32 VV aStG; § 15 VO StG) ist nur <strong>für</strong> die Geltendmachung<br />

versäumter Rechte vorgesehen. Eine Fristwiederherstellung fällt damit <strong>für</strong> Mahnfristen ausser<br />

Betracht (RB ORK 1931 Nr. 31).<br />

Massgeblichkeitsprinzip der Handelsbilanz; Bilänzänderung und Bilanzberichtigung<br />

Wer zum Eintrag seines Geschäftsbetriebes im Handelsregister verpflichtet ist, ist gehalten,<br />

diejenigen Bücher ordnungsgemäss zu führen, die nach Art und Umfang seines Geschäftes<br />

erforderlich sind (Art. 957 OR). Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung (Erfolgsrechnung)<br />

bilden die Grundlage <strong>für</strong> die steuerliche Gewinnermittlung. Die schweizerische Steuerpraxis knüpft<br />

dabei an die handelsrechtliche Bilanz an, welche auch steuerrechtlich verbindlich ist<br />

(Massgeblichkeitsprinzip der Handelsbilanz), wenn bei deren Errichtung nicht gegen zwingende<br />

Bestimmungen des Handelsrechts verstossen wurde und sofern nicht spezielle steuerrechtliche<br />

Vorschriften <strong>für</strong> die Gewinnermittlung zu beachten sind. Unter welchen Voraussetzungen eine bei der<br />

Steuerverwaltung mit der Steuererklärung eingereichte Bilanz korrigiert werden kann, ergibt sich<br />

durch Auslegung unter Berücksichtigung des Massgeblichkeitsprinzips und des Grundsatzes von<br />

Treu und Glauben. In Lehre und Rechtsprechung wird mit Bezug auf die Bilanzkorrekturen zwischen<br />

Bilanzberichtigungen und Bilanzänderungen unterschieden. Bei der Bilanzberichtigung wird ein<br />

handelsrechtswidriger durch einen handelsrechtskonformen Wertansatz ersetzt, während bei der<br />

Bilanzänderung ein handelsrechtskonformer Wertansatz durch eine andere, handelsrechtskonforme<br />

Bewertung ersetzt wird. Bilanzberichtigungen können - zumindest solange keine rechtskräftigen<br />

Veranlagungen vorliegen - immer vorgenommen werden und sind von Amtes wegen durchzuführen,<br />

weil damit die Richtigstellung einer Bilanzposition erreicht wird, welche gegen zwingende<br />

handelsrechtliche Vorschriften verstösst. Anders verhält es sich bei Bilanzänderungen. Auszugehen<br />

ist hier vom Grundsatz, dass die Bilanz von einem gewissen Zeitpunkt an endgültig ist und<br />

nachträgliche Änderungen nicht mehr vorgenommen werden können. (Bei Kapitalgesellschaften ist<br />

dies der Moment, wo gemäss Art. 698 Abs. 2 Ziff. 3 OR der Beschluss über die Abnahme der<br />

Gewinn- und Verlustrechnung, der Bilanz und des Geschäftsberichtes verabschiedet wurde.) Mit der<br />

Abgabe der Steuererklärung wird eine vorbehaltlose Wissens- und Willenserklärung abgegeben, mit<br />

welcher der Antrag verbunden ist, die Steuerfaktoren gemäss Selbstdeklaration festzusetzen. Aus<br />

diesem Grunde kann die Bilanz nach Abgabe bei der Steuerbehörde durch den Steuerpflichtigen nur<br />

korrigiert werden, wenn die Voraussetzungen <strong>für</strong> einen Widerruf dieser Willenserklärung erfüllt sind.<br />

Diese Voraussetzungen beurteilen sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben. Demnach ist<br />

einerseits eine Änderung der Bilanz im Verlaufe des Veranlagungsverfahrens zu berücksichtigen,

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