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Steuerlexikon - Der Mann für alle Fälle

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l9 lit. b N. 207; vgl. hierzu auch Känzig, a.a.O., Art. 22 N. l06 ff.). Abschreibungen, die nach diesen<br />

Normalansätzen vorgenommen werden, gelten als geschäftsmässig begründet (Cagianut/Höhn,<br />

a.a.O., § 13 Rz. 45). Sie sind aus den dargelegten Gründen zulässig, selbst wenn die betreffenden<br />

Anlagegüter im Geschäftsjahr nachweisbar an Wert zugenommen haben. Höhere als die im<br />

erwähnten Merkblatt vorgenommenen Abschreibungen müssen im Rahmen dieser Methode vor<br />

<strong>alle</strong>m dann vorgenommen und steuerlich zugelassen werden, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer<br />

eines Wirtschaftsgutes kürzer ist als die den Normalansätzen zugrunde liegende. Kann das<br />

Anlagegut voraussichtlich planmässig während des kalkulierten Zeitraums genutzt werden, drängen<br />

sich in der Regel keine ausserordentlichen Abschreibungen auf. Bei der Methode der<br />

Sofortabschreibung werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht nach einem bestimmten<br />

Schlüssel auf den Nutzungszeitraum verteilt, sondern im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr bis auf<br />

den Endwert abgeschrieben (vgl. Reimann/Zuppinger/Schärrer, a.a.O., § 19 lit. b N. 201;<br />

Cagianut/Höhn, a.a.O., § 13 Rz. 47; Altorfer, a.a.O., S. 90 f. und 276 f.). Zum Ganzen: RB 1993 Nr.<br />

21 = ZStP 1993 S. 205 = StR 49 S. 148 = StE 1994 B 72.14.1 Nr. 11 und StE 1994 B 74.11 Nr. 3.<br />

Abschreibungen: ordentliche, ausserordentliche, pro rata temporis<br />

Für die Ermittlung der abzugsfähigen ordentlichen Abschreibungen abnutzbarer Wirtschaftsgüter wird<br />

in der zürcherischen Steuerpraxis das von der EStV <strong>für</strong> die Direkte Bundessteuer erlassene<br />

Merkblatt vom 18. Januar 1980 (ab 1.1.1995: Merkblatt A 1995 vom 1.9.1994) über Abschreibungen<br />

auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe herangezogen. Danach betragen die jährlichen<br />

Normalabschreibungssätze <strong>für</strong> Datenverarbeitungsanlagen (Hardware und Software) nach Wahl des<br />

Steuerpflichtigen entweder 40 % des jeweiligen Buchwerts oder 20 % der Anschaffungskosten. Da<br />

diese Normalansätze zum Ausgleich einer ganzjährigen Entwertung bestimmt sind, dürfen sie nach<br />

Massgabe der tatsächlichen Nutzungsdauer im Betrieb der Jahresrechnung lediglich pro rata<br />

temporis belastet werden, falls die fraglichen Wirtschaftsgüter erst im Verlauf eines Geschäftsjahres<br />

angeschafft worden sind. Zusätzliche, die pauschalierten Normalansätze übersteigende<br />

Abschreibungen werden in der Steuerpraxis im Einzelfall unter Umständen ebenfalls zum Abzug<br />

zugelassen. Solche ausserordentlichen Abschreibungen beruhen auf aussergewöhnlichen,<br />

geschäftsplanwidrigen Ereignissen und sind dazu bestimmt, die dadurch eingetretenen<br />

Wertverminderungen auszugleichen. Als Ursachen derartiger aussergewöhnlicher, nicht<br />

vorhersehbarer technischer oder wirtschaftlicher Werteinbussen kommen neben Naturereignissen<br />

und Fehldispositionen der Unternehmensleitung insbesondere die Erfindung neuer,<br />

leistungsfähigerer Einrichtungen in Betracht, welche die früher erworbenen Geräte aus<br />

wirtschaftlicher und/oder technischer Sicht rascher abnutzen lassen. Ausserordentlichen<br />

Wertverminderungen können bei abnutzbaren Betriebseinrichtungen aber auch auf gesunkene<br />

"Aussenwerte", d. h. auf gef<strong>alle</strong>ne Wiederbeschaffungspreise <strong>für</strong> diese Anlagen oder andere<br />

ungünstige Markteinflüsse, zurückzuführen sein. Das Mass solcher ausserordentlicher<br />

Abschreibungen richtet sich dabei nach der noch verbleibenden Gebrauchsdauer und dem Endwert<br />

des betreffenden Wirtschaftsguts bzw. nach dessen Wiederbeschaffungs- oder Verkehrswert am<br />

Bilanzstichtag (StE 1990 B 72.14.2 Nr. 10 mit Verweisungen).<br />

Abschreibung: Buchmässigkeit<br />

Abschreibungen, Rückstellungen und Wertberichtigungen sind steuerlich nur beachtlich, soweit sie<br />

auch verbucht wurden (Prinzip der Buchmässigkeit der Abschreibung; vgl. RB ORK 1954 Nr. 47 mit<br />

Hinweisen).<br />

Abschreibung nur auf Geschäftsvermögen / Buchmässigkeit<br />

Abschreibungen sind nur zulässig auf Gegenständen, die zum Geschäftsvermögen gehören, d. h.<br />

ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (BGr 17.8.1999 [2A.511/1997] =<br />

StR 1999 S. 669 = NStP 53 S. 140 = Pra 88 Nr. 963). Sie sind - wie auch Rückstellungen und<br />

Wertberichtigungen - steuerlich nur beachtlich, soweit sie auch verbucht wurden (Prinzip der<br />

Buchmässigkeit der Abschreibung; vgl. RB ORK 1954 Nr. 47 mit Hinweisen).<br />

Abschreibungen nur bei selbständiger Erwerbstätigkeit<br />

sowie Ungleichbehandlung selbständig/unselbständig Erwerbende?<br />

Kann ein Selbständigerwerbender unter Umständen bestimmte Kosten (hier: Dissertation als<br />

Werbekosten) abziehen, was dem unselbständig oder nicht Erwerbstätigen versagt ist, so liegt darin<br />

keine rechtsungleiche Behandlung. <strong>Der</strong> selbständig oder frei Erwerbende hat eben andere Risiken<br />

und Chancen als der unselbständig oder nicht Erwerbende, was das Steuergesetz beispielsweise<br />

hinsichtlich der Abschreibungen ausdrücklich berücksichtigt (RB 1977 Nr. 48).

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