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Steuerlexikon - Der Mann für alle Fälle

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Berufsauslagen<br />

(u. a.: Umweg zur Kinderkrippe; keine Autokosten statt öV)<br />

Notwendig sind Kosten, die ihren Grund in der beruflichen Tätigkeit haben, unbekümmert darum, ob<br />

sie objektiv vermeidbar gewesen sind. Dagegen sind Ausgaben nicht abzugsfähig, die vorwiegend<br />

mit der allgemeinen Lebenshaltung zusammenhängen. Als berufsnotwendig erscheint daher nicht<br />

jede Auslage, welche im weiteren Sinn ihren Grund im Arbeitsverhältnis hat. Verlangt wird darüber<br />

hinaus ein qualifiziert enger, d. h. rechtlich erheblicher (wesentlicher) Zusammenhang zwischen Art,<br />

Grund und Zweck der Ausgabe einerseits und der Natur der beruflichen Tätigkeit anderseits. Daher<br />

sind Ausgaben, welche in allgemeiner Weise mit der Berufsausübung zusammenhängen, auch wenn<br />

sie eine Erwerbstätigkeit erst ermöglichen oder hierzu befähigen, mangels qualifiziert engem,<br />

wesentlichem Zusammenhang zu einer bestimmten beruflichen Tätigkeit keine Berufsauslagen im<br />

Sinn des Gesetzes, sondern nicht abzugsfähige private Lebenshaltungskosten. <strong>Der</strong> dem privaten<br />

Lebensbereich zuzuordnende Umweg <strong>für</strong> die Unterbringung eines Kindes im Rahmen des<br />

Arbeitswegs muss bei der Beurteilung der Voraussetzungen <strong>für</strong> die Gewährung eines<br />

Fahrtkostenabzugs als Berufskostenabzug ausser Acht gelassen werden (StRK III vom 16.5.2002<br />

[3 ST.2002.95] mit Verweisungen).<br />

Berufsauslagen/Berufskosten Unselbständigerwerbender<br />

Abzugsfähig sind gemäss § 25 und 26 StG (vgl. hiezu auch Ziff. 144 und 145 DA aStG) die <strong>für</strong> die<br />

Ausübung des Berufes in unselbständiger Stellung notwendigen bzw. erforderlichen Aufwendungen<br />

(sog. Berufsauslagen oder Berufskosten).<br />

Für die "weiteren Berufsauslagen", wie z. B. Berufskleider, Berufswerkzeuge, Fachliteratur, privates<br />

Arbeitszimmer etc. können Steuerpflichtige ab Steuerperiode 2001 pauschal 3 % des Nettolohnes,<br />

mindestens jedoch Fr. 1'900 und höchstens Fr. 3'800 im Jahr in Abzug bringen (sog.<br />

Berufspauschale; ZStB I 17/201 bzw. 17/202 Ziff. I.3.).<br />

Berufsauslagen (pauschale) bei Neben- oder Teilzeitbeschäftigungen<br />

Von einer Nebenbeschäftigung oder einem Nebenerwerb in unselbständiger Stellung kann bei einem<br />

Beschäftigungsgrad bis ca. 25 % ausgegangen werden. Diesfalls können i. d. R. die Berufsauslagen<br />

mit einem Pauschalansatz von 20 % der Einkünfte aus der Nebenbeschäftigung, mindestens jedoch<br />

(ab Steuerperiode 2007) Fr. 800 und höchstens Fr. 2'400 in Abzug gebracht werden (vgl. StRK III<br />

7.4.2008 [3 ST.2007.386]).<br />

Für eine regelmässig im Nebenberuf ausgeübte Teilzeitbeschäftigung, d. h. ab einem<br />

Beschäftigungsgrad von ca. 25 %, gelangen die aufgrund des Beschäftigungsumfanges angemessen<br />

gekürzten Berufskosten bzw. Pauschalansätze zur Anwendung. (Vgl. Verordnung EFD über den<br />

Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom<br />

10.2.1993 = ZStB II 63/010 Art. 7 Ziff. 2 sowie StRK II 22.7.2003 [2 ST.2003.219 und<br />

2 ST.2003.220].) Dies gilt ebenso <strong>für</strong> eine lediglich während eines Teils des Jahres ausgeübte<br />

Vollzeitbeschäftigung. (Vgl. Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen<br />

Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom 10.2.1993 = ZStB II 63/010 Art. 7 Ziff. 2 sowie<br />

VGr BS 17.3.1998 in BStPra 15 S. 153.) Wohl vertritt die StRK I in ihrem Entscheid vom 26.1.2005<br />

mit wenig überzeugender Begründung eine andere Meinung (StRK I 26.1.2005 [1 ST.2004.293]). <strong>Der</strong><br />

Begriff der Berufskosten kann indes unter dem Geltungsbereich des Steuerharmonisierungsgesetzes<br />

im kantonalen Recht nicht anders ausgelegt werden als auf dem Gebiet der direkten Bundessteuer<br />

(vgl. Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements über den Abzug von Berufskosten der<br />

unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom 10.2.1993 [SR 642.118.1]).<br />

Eine andere Auslegung würde dem Anliegen der vertikalen Steuerharmonisierung zuwiderlaufen und<br />

die mit dem Erlass des Steuerharmonisierungsgesetzes angestrebte Vereinfachung der<br />

Rechtsprechung vereiteln (vgl. BGr 2.2.2005 [2A.480/2004] = S BGE DBSt Nr. 906 = StE 2005 A<br />

23.1 Nr. 10 sowie BGr 15.7.2005 [2A.683/2004] in www.bger.ch).<br />

Vorbehalten bleibt der Nachweis höherer effektiver Berufsauslagen durch den Steuerpflichtigen;<br />

soweit die Berufsauslagen vom Arbeitgeber vergütet werden, steht dem Steuerpflichtigen kein Abzug<br />

zu.<br />

In der Einschätzungspraxis gelangt jedoch - z. G. des Steuerpflichtigen - auch bei<br />

Teilzeitbeschäftigungen die Spesenpauschale <strong>für</strong> Nebenbeschäftigungen zur Anwendung.<br />

Die allgemeine Berufspauschale (bzw. der entsprechende Minimum- und Maximumansatz) sowie die<br />

Weiterbildungspauschale ist bei Teilzeitbeschäftigungen nach Massgabe des Beschäftigungsgrades

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