Steuerlexikon - Der Mann für alle Fälle
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Berufsauslagen<br />
(u. a.: Umweg zur Kinderkrippe; keine Autokosten statt öV)<br />
Notwendig sind Kosten, die ihren Grund in der beruflichen Tätigkeit haben, unbekümmert darum, ob<br />
sie objektiv vermeidbar gewesen sind. Dagegen sind Ausgaben nicht abzugsfähig, die vorwiegend<br />
mit der allgemeinen Lebenshaltung zusammenhängen. Als berufsnotwendig erscheint daher nicht<br />
jede Auslage, welche im weiteren Sinn ihren Grund im Arbeitsverhältnis hat. Verlangt wird darüber<br />
hinaus ein qualifiziert enger, d. h. rechtlich erheblicher (wesentlicher) Zusammenhang zwischen Art,<br />
Grund und Zweck der Ausgabe einerseits und der Natur der beruflichen Tätigkeit anderseits. Daher<br />
sind Ausgaben, welche in allgemeiner Weise mit der Berufsausübung zusammenhängen, auch wenn<br />
sie eine Erwerbstätigkeit erst ermöglichen oder hierzu befähigen, mangels qualifiziert engem,<br />
wesentlichem Zusammenhang zu einer bestimmten beruflichen Tätigkeit keine Berufsauslagen im<br />
Sinn des Gesetzes, sondern nicht abzugsfähige private Lebenshaltungskosten. <strong>Der</strong> dem privaten<br />
Lebensbereich zuzuordnende Umweg <strong>für</strong> die Unterbringung eines Kindes im Rahmen des<br />
Arbeitswegs muss bei der Beurteilung der Voraussetzungen <strong>für</strong> die Gewährung eines<br />
Fahrtkostenabzugs als Berufskostenabzug ausser Acht gelassen werden (StRK III vom 16.5.2002<br />
[3 ST.2002.95] mit Verweisungen).<br />
Berufsauslagen/Berufskosten Unselbständigerwerbender<br />
Abzugsfähig sind gemäss § 25 und 26 StG (vgl. hiezu auch Ziff. 144 und 145 DA aStG) die <strong>für</strong> die<br />
Ausübung des Berufes in unselbständiger Stellung notwendigen bzw. erforderlichen Aufwendungen<br />
(sog. Berufsauslagen oder Berufskosten).<br />
Für die "weiteren Berufsauslagen", wie z. B. Berufskleider, Berufswerkzeuge, Fachliteratur, privates<br />
Arbeitszimmer etc. können Steuerpflichtige ab Steuerperiode 2001 pauschal 3 % des Nettolohnes,<br />
mindestens jedoch Fr. 1'900 und höchstens Fr. 3'800 im Jahr in Abzug bringen (sog.<br />
Berufspauschale; ZStB I 17/201 bzw. 17/202 Ziff. I.3.).<br />
Berufsauslagen (pauschale) bei Neben- oder Teilzeitbeschäftigungen<br />
Von einer Nebenbeschäftigung oder einem Nebenerwerb in unselbständiger Stellung kann bei einem<br />
Beschäftigungsgrad bis ca. 25 % ausgegangen werden. Diesfalls können i. d. R. die Berufsauslagen<br />
mit einem Pauschalansatz von 20 % der Einkünfte aus der Nebenbeschäftigung, mindestens jedoch<br />
(ab Steuerperiode 2007) Fr. 800 und höchstens Fr. 2'400 in Abzug gebracht werden (vgl. StRK III<br />
7.4.2008 [3 ST.2007.386]).<br />
Für eine regelmässig im Nebenberuf ausgeübte Teilzeitbeschäftigung, d. h. ab einem<br />
Beschäftigungsgrad von ca. 25 %, gelangen die aufgrund des Beschäftigungsumfanges angemessen<br />
gekürzten Berufskosten bzw. Pauschalansätze zur Anwendung. (Vgl. Verordnung EFD über den<br />
Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom<br />
10.2.1993 = ZStB II 63/010 Art. 7 Ziff. 2 sowie StRK II 22.7.2003 [2 ST.2003.219 und<br />
2 ST.2003.220].) Dies gilt ebenso <strong>für</strong> eine lediglich während eines Teils des Jahres ausgeübte<br />
Vollzeitbeschäftigung. (Vgl. Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen<br />
Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom 10.2.1993 = ZStB II 63/010 Art. 7 Ziff. 2 sowie<br />
VGr BS 17.3.1998 in BStPra 15 S. 153.) Wohl vertritt die StRK I in ihrem Entscheid vom 26.1.2005<br />
mit wenig überzeugender Begründung eine andere Meinung (StRK I 26.1.2005 [1 ST.2004.293]). <strong>Der</strong><br />
Begriff der Berufskosten kann indes unter dem Geltungsbereich des Steuerharmonisierungsgesetzes<br />
im kantonalen Recht nicht anders ausgelegt werden als auf dem Gebiet der direkten Bundessteuer<br />
(vgl. Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements über den Abzug von Berufskosten der<br />
unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom 10.2.1993 [SR 642.118.1]).<br />
Eine andere Auslegung würde dem Anliegen der vertikalen Steuerharmonisierung zuwiderlaufen und<br />
die mit dem Erlass des Steuerharmonisierungsgesetzes angestrebte Vereinfachung der<br />
Rechtsprechung vereiteln (vgl. BGr 2.2.2005 [2A.480/2004] = S BGE DBSt Nr. 906 = StE 2005 A<br />
23.1 Nr. 10 sowie BGr 15.7.2005 [2A.683/2004] in www.bger.ch).<br />
Vorbehalten bleibt der Nachweis höherer effektiver Berufsauslagen durch den Steuerpflichtigen;<br />
soweit die Berufsauslagen vom Arbeitgeber vergütet werden, steht dem Steuerpflichtigen kein Abzug<br />
zu.<br />
In der Einschätzungspraxis gelangt jedoch - z. G. des Steuerpflichtigen - auch bei<br />
Teilzeitbeschäftigungen die Spesenpauschale <strong>für</strong> Nebenbeschäftigungen zur Anwendung.<br />
Die allgemeine Berufspauschale (bzw. der entsprechende Minimum- und Maximumansatz) sowie die<br />
Weiterbildungspauschale ist bei Teilzeitbeschäftigungen nach Massgabe des Beschäftigungsgrades