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Steuerlexikon - Der Mann für alle Fälle

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ohne angemessene Sicherheit gewährt wurde. Trotz entsprechender Auflage vom XX.XX.XX<br />

konnte nicht nachgewiesen werden, dass einem unbeteiligten Dritten ein Darlehen in der<br />

Grössenordnung des an den Aktionär gewährten zugesprochen worden wäre und/oder dass <strong>für</strong><br />

das ausstehende Darlehen eine angemessene Sicherheit besteht. Im Übrigen hat die Pflichtige<br />

offensichtlich bei der Darlehensausrichtung das Verbot der Einlagenrückgewähr i. S. von Art. 680<br />

Abs. 2 OR missachtet.<br />

Delkredere > 10 %<br />

Wird vom Steuerpflichtigen eine die Pauschale von 10 % des risikobehafteten Debitorenbestandes<br />

übersteigende Wertberichtigung geltend gemacht, so muss diese nach dem Prinzip der<br />

Einzelbewertung vollständig nachgewiesen werden (VGr 14.5.1991 [SB 91/0004] = StE 1992 B<br />

72.14.1 Nr. 9). Auch ein mehrmonatiger Zahlungsrückstand mit entsprechender Mahnung berechtigt<br />

(noch) nicht zur Vornahme einer Delkredererückstellung nach dem Prinzip der Einzelbewertung;<br />

nachzuweisen ist vielmehr, dass die Forderung per Bilanzstichtag notleidend war bzw. konkrete<br />

Anzeichen <strong>für</strong> die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vorlagen (vgl. VGr SG 27.2.2003 [B 2002/154]<br />

= StR 2004 S. 29).<br />

Deutsche Rentenversicherung<br />

Beiträge und Renten der deutschen Rentenversicherung werden analog derjenigen der<br />

schweizerischen AHV behandelt. Somit entfällt ab der Steuerperiode 1999 auch die reduzierte (80 %ige)<br />

Besteuerung. (Vgl. Zuppinger/Schärrer/Fessler/Reich, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,<br />

Ergänzungsband, 2. Aufl., 1983, § 25 N. 107.)<br />

EDV-Kassabuch<br />

Die Geschäftsbücher sind so anzulegen, dass sie ohne Weiterungen Beweis <strong>für</strong> die darin<br />

verurkundeten Tatsachen erbringen (vgl. RB ORK 1939 Nr. 50). Als <strong>für</strong> einen bargeldintensiven<br />

Betrieb wesentliches Grundbuch, fällt die Führung eines Kassabuches in EDV-Form in Hinblick auf<br />

die steuerliche Anerkennung ausser Betracht. Durch die jederzeit - insbesondere auch nachträglich -<br />

möglichen Korrekturen, die ihrerseits nicht als solche aufgezeichnet, d. h. verurkundet werden, kann<br />

einem EDV-Kassabuch kein Beweiswert zukommen. Dabei ist zu beachten, dass magnetischen<br />

Datenträgern die Eigenschaft innewohnt, spurlose Überschreibungen zu ermöglichen (vgl. Schweizer<br />

Handbuch der Wirtschaftsprüfung, 1998, Pt. 2.3235).<br />

Ein elektronisch bzw. EDV-geführtes Kassabuch wird steuerlich (nur) anerkannt, so die<br />

regelmässigen Saldierungen - verbunden mit einem Kassasturz - nachweislich vorgenommen<br />

wurden und sich die einzelnen Einträge, d. h. Datierung, Text, Betrag der Einnahme(n),<br />

Ausgabe(n) und Saldo nach deren Eingabe als (edv-mässig) nicht überschreibbar, unauslöschlich<br />

und nicht unterdrückbar erweisen.<br />

Dabei ist bei einem Kassabuch unbedingt zu beachten, dass sich das Erfordernis der<br />

Unveränderlichkeit nicht nur auf die nach Jahresabschluss gefertigte Endfassung bezieht, d. h.<br />

dass auch die Erstellung einer unveränderlichen CD-ROM den steuerlichen Erfordernissen nicht<br />

genügt. Vielmehr müssen sich auch die tagfertigen, zeitnahen Eintragungen als unveränderlich<br />

erweisen, d. h. nach "Abschicken" der - bei bargeldintensiven Betrieben täglich vorzunehmenden<br />

- Kassabucheinträge können/dürfen (vergleichbar einem als handels- und steuerrechtlich tauglich<br />

zertifizierten Buchhaltungsprogramm) nurmehr Stornoeinträge vorgenommen werden.<br />

Ein Kassabuch kann herkömmlich mit Tinte, Kugelschreiber oder Schreibmaschine o. Ä. (vgl.<br />

"Merkblatt zu Hilfsblatt A; Einkommen und Aufzeichnungspflicht Selbständigerwerbender" vom<br />

18.10.1999, Abs. C.II.2.) oder aber mittels EDV geführt werden. Bei elektronischer<br />

Kassabuchführung ist nachzuweisen, dass der Datenträger unveränderbar ist oder technische<br />

Verfahren zur Anwendung kommen, welche die Integrität der gespeicherten Informationen<br />

gewährleisten (z. B. digitale Signaturverfahren); der Zeitpunkt der Speicherung der Information<br />

unverfälschbar nachweisbar ist (z. B. durch "Zeitstempel"); die zum Zeitpunkt der Speicherung<br />

bestehenden weiteren Vorschriften über den Einsatz der betreffenden technischen Verfahren<br />

eingehalten werden; und die Abläufe und Verfahren zu deren Einsatz festgelegt und dokumentiert<br />

sowie die entsprechenden Hilfsinformationen (wie Protokolle und Log files) ebenfalls aufbewahrt<br />

werden (vgl. Art. 9 Geschäftsbücherverordnung). Die Geschäftsbücher müssen so geführt und<br />

aufbewahrt ... werden, dass sie nicht geändert werden können, ohne dass sich dies feststellen lässt<br />

(Art. 3 GeBüV).

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