Steuerlexikon - Der Mann für alle Fälle
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ohne angemessene Sicherheit gewährt wurde. Trotz entsprechender Auflage vom XX.XX.XX<br />
konnte nicht nachgewiesen werden, dass einem unbeteiligten Dritten ein Darlehen in der<br />
Grössenordnung des an den Aktionär gewährten zugesprochen worden wäre und/oder dass <strong>für</strong><br />
das ausstehende Darlehen eine angemessene Sicherheit besteht. Im Übrigen hat die Pflichtige<br />
offensichtlich bei der Darlehensausrichtung das Verbot der Einlagenrückgewähr i. S. von Art. 680<br />
Abs. 2 OR missachtet.<br />
Delkredere > 10 %<br />
Wird vom Steuerpflichtigen eine die Pauschale von 10 % des risikobehafteten Debitorenbestandes<br />
übersteigende Wertberichtigung geltend gemacht, so muss diese nach dem Prinzip der<br />
Einzelbewertung vollständig nachgewiesen werden (VGr 14.5.1991 [SB 91/0004] = StE 1992 B<br />
72.14.1 Nr. 9). Auch ein mehrmonatiger Zahlungsrückstand mit entsprechender Mahnung berechtigt<br />
(noch) nicht zur Vornahme einer Delkredererückstellung nach dem Prinzip der Einzelbewertung;<br />
nachzuweisen ist vielmehr, dass die Forderung per Bilanzstichtag notleidend war bzw. konkrete<br />
Anzeichen <strong>für</strong> die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vorlagen (vgl. VGr SG 27.2.2003 [B 2002/154]<br />
= StR 2004 S. 29).<br />
Deutsche Rentenversicherung<br />
Beiträge und Renten der deutschen Rentenversicherung werden analog derjenigen der<br />
schweizerischen AHV behandelt. Somit entfällt ab der Steuerperiode 1999 auch die reduzierte (80 %ige)<br />
Besteuerung. (Vgl. Zuppinger/Schärrer/Fessler/Reich, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,<br />
Ergänzungsband, 2. Aufl., 1983, § 25 N. 107.)<br />
EDV-Kassabuch<br />
Die Geschäftsbücher sind so anzulegen, dass sie ohne Weiterungen Beweis <strong>für</strong> die darin<br />
verurkundeten Tatsachen erbringen (vgl. RB ORK 1939 Nr. 50). Als <strong>für</strong> einen bargeldintensiven<br />
Betrieb wesentliches Grundbuch, fällt die Führung eines Kassabuches in EDV-Form in Hinblick auf<br />
die steuerliche Anerkennung ausser Betracht. Durch die jederzeit - insbesondere auch nachträglich -<br />
möglichen Korrekturen, die ihrerseits nicht als solche aufgezeichnet, d. h. verurkundet werden, kann<br />
einem EDV-Kassabuch kein Beweiswert zukommen. Dabei ist zu beachten, dass magnetischen<br />
Datenträgern die Eigenschaft innewohnt, spurlose Überschreibungen zu ermöglichen (vgl. Schweizer<br />
Handbuch der Wirtschaftsprüfung, 1998, Pt. 2.3235).<br />
Ein elektronisch bzw. EDV-geführtes Kassabuch wird steuerlich (nur) anerkannt, so die<br />
regelmässigen Saldierungen - verbunden mit einem Kassasturz - nachweislich vorgenommen<br />
wurden und sich die einzelnen Einträge, d. h. Datierung, Text, Betrag der Einnahme(n),<br />
Ausgabe(n) und Saldo nach deren Eingabe als (edv-mässig) nicht überschreibbar, unauslöschlich<br />
und nicht unterdrückbar erweisen.<br />
Dabei ist bei einem Kassabuch unbedingt zu beachten, dass sich das Erfordernis der<br />
Unveränderlichkeit nicht nur auf die nach Jahresabschluss gefertigte Endfassung bezieht, d. h.<br />
dass auch die Erstellung einer unveränderlichen CD-ROM den steuerlichen Erfordernissen nicht<br />
genügt. Vielmehr müssen sich auch die tagfertigen, zeitnahen Eintragungen als unveränderlich<br />
erweisen, d. h. nach "Abschicken" der - bei bargeldintensiven Betrieben täglich vorzunehmenden<br />
- Kassabucheinträge können/dürfen (vergleichbar einem als handels- und steuerrechtlich tauglich<br />
zertifizierten Buchhaltungsprogramm) nurmehr Stornoeinträge vorgenommen werden.<br />
Ein Kassabuch kann herkömmlich mit Tinte, Kugelschreiber oder Schreibmaschine o. Ä. (vgl.<br />
"Merkblatt zu Hilfsblatt A; Einkommen und Aufzeichnungspflicht Selbständigerwerbender" vom<br />
18.10.1999, Abs. C.II.2.) oder aber mittels EDV geführt werden. Bei elektronischer<br />
Kassabuchführung ist nachzuweisen, dass der Datenträger unveränderbar ist oder technische<br />
Verfahren zur Anwendung kommen, welche die Integrität der gespeicherten Informationen<br />
gewährleisten (z. B. digitale Signaturverfahren); der Zeitpunkt der Speicherung der Information<br />
unverfälschbar nachweisbar ist (z. B. durch "Zeitstempel"); die zum Zeitpunkt der Speicherung<br />
bestehenden weiteren Vorschriften über den Einsatz der betreffenden technischen Verfahren<br />
eingehalten werden; und die Abläufe und Verfahren zu deren Einsatz festgelegt und dokumentiert<br />
sowie die entsprechenden Hilfsinformationen (wie Protokolle und Log files) ebenfalls aufbewahrt<br />
werden (vgl. Art. 9 Geschäftsbücherverordnung). Die Geschäftsbücher müssen so geführt und<br />
aufbewahrt ... werden, dass sie nicht geändert werden können, ohne dass sich dies feststellen lässt<br />
(Art. 3 GeBüV).