23.12.2012 Aufrufe

Steuerlexikon - Der Mann für alle Fälle

Steuerlexikon - Der Mann für alle Fälle

Steuerlexikon - Der Mann für alle Fälle

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Bücher ordnungsmässig zu führen, die nach Art und Umfang seines Geschäftes nötig sind, um die<br />

Vermögenslage des Geschäftes und die mit dem Geschäftsbetriebe zusammenhängenden Schuld-<br />

und Forderungsverhältnisse sowie die Betriebsergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festzustellen<br />

(Art. 957 OR). Wer ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes<br />

Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, seine Firma am Orte der Hauptniederlassung in das<br />

Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 934 Abs. 1 OR). Zu den Handelsgewerben gehören<br />

insbesondere: <strong>Der</strong> Erwerb von unbeweglichen und beweglichen Sachen irgendwelcher Art und die<br />

Wiederveräusserung derselben in unveränderter oder veränderter Form (Art. 53 Bst. A Ziff. 1 Satz 1<br />

aHRegV). Die Handelsgewerbe sind von der Eintragungsplicht befreit, wenn ihre jährliche<br />

Roheinnahme die Summe von Fr. 100'000 nicht erreicht (vgl. Art. 54 aHRegV).<br />

HRegV ab 1.1.2008<br />

Wer verpflichtet ist, seine Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen, ist gehalten, diejenigen<br />

Bücher ordnungsmässig zu führen, die nach Art und Umfang seines Geschäftes nötig sind, um die<br />

Vermögenslage des Geschäftes und die mit dem Geschäftsbetriebe zusammenhängenden Schuld-<br />

und Forderungsverhältnisse sowie die Betriebsergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festzustellen<br />

(Art. 957 OR). Eintragungspflichtig sind dabei insbesondere natürliche Personen, die ein nach<br />

kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und einen Jahresumsatz von mindestens Fr.<br />

100'000 erzielen (vgl. Art. 36 HRegV in der ab 1.1.2008 gültigen Fassung).<br />

Damit haben ein kaufmännisches Gewerbe führende Selbständigerwerbende mit einem<br />

Jahresumsatz von mindestens Fr. 100'000, die bisher lediglich ihrer Aufzeichnungspflicht ohne<br />

Buchhaltung nachgekommen sind, nicht nur ab 1.1.2008 eine kaufmännische Buchhaltung zu führen;<br />

sie sind damit auch verpflichtet ihre Einnahmen und Ausgaben nach der sog. "Soll-Methode", d. h. im<br />

Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs zu erfassen. Wer bisher nach der sog. "Ist-Methode"<br />

abrechnete, d. h. die betrieblichen Einnahmen und Ausgaben im Zeitpunkt der Bezahlung erfasste,<br />

hat einen Methodenwechsel vorzunehmen, der indes nicht dazu führen darf, dass ein Teil des<br />

Einkommens der Besteuerung entgeht (vgl. RB 1998 Nr. 135 = StE 1998 B 21.2 Nr. 9 sowie BGr<br />

11.2.2000 [2A.338/1998] in StR 2000 S. 500 = StE 2000 B 23.41 Nr. 3). Anlässlich des<br />

Methodenwechsels sind Selbständigerwerbende gehalten, mit einer "Übergangsbilanz" (d. h. einer<br />

Aufstellung über sämtliche notwendigen Abgrenzungen, wie Debitoren, Kreditoren, transitorische<br />

Aktiven und Passiven, angefangene Arbeiten, Rückstellungen etc.) sicherzustellen, dass aufgrund<br />

des Wechsels des Buchführungssystems weder eine Über- noch eine Unterbesteuerung entsteht<br />

(vgl. StRK 28.2.2003 [1 ST.2002.458]).<br />

Buchführungspflicht Kollektivgesellschaft<br />

Die (sog. "kaufmännische") Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere<br />

natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich<br />

zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein<br />

anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben. Die Gesellschafter haben die<br />

Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 552 OR). Wer vepflichtet ist, seine<br />

Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen, auch ist gehalten, nach kaufmännischer Art Buch<br />

zu führen (vgl. Art. 957 OR). Da nach ständiger Praxis eine kaufmännische Gesellschaft mit<br />

jährlichen Grundeinnahmen von unter Fr. 100'000 als nichtkaufmännische Gesellschaft behandelt<br />

wird, entfällt bei Nichterreichung dieser Umsatzgrenze auch die Pflicht zur Eintragung ins<br />

Handelsregister und damit zur Führung einer kaufmännischen Buchhaltung. Indessen ist zu<br />

beachten, dass die Buchführungspflicht einer kaufmännischen Kollektivgesellschaft, die aufgelöst<br />

wird, erst mit beendeter Liquidation aufhört, auch wenn der Rohumsatz schon vorher unter Fr.<br />

100'000 sinkt (vgl. Entscheid BGr 12.1.1990 [2A.281/1988] sowie S BGE DBSt Nr. 595 = ASA 52 S.<br />

349 mit Verweisungen). Eine Kollektivgesellschaft entsteht durch formfreien Vertrag ... sobald die<br />

Gesellschafter ihr Gewerbe, gemeinsam zusammenwirkend, unter einer das Gesellschaftsverhältnis<br />

kundgebenden Firma betreiben, auch wenn sie sich nicht ausdrücklich als Kollektivgesellschaft<br />

bezeichnen (Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 1980, § 60 I.2.). Eine einfache<br />

Gesellschaft ist die vertragliche Vereinigung mehrerer Personen oder Personengesamtheiten zur<br />

Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften und Mitteln. Sie kann gegenüber<br />

Dritten nicht als rechtlich verselbständigte Einheit auftreten und sich keinen Firmennamen zulegen.<br />

Treten dagegen die Gesellschafter unter einer gemeinsamen Firma auf, so machen sie sich, liegt ein<br />

kaufmännischer Gewerbebetrieb vor, zur Kollektivgesellschaft (vgl. Guhl, a.a.O., § 59 I.1.).<br />

Buchführung: einfache Buchhaltung - doppelte Buchhaltung?

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!