Steuerlexikon - Der Mann für alle Fälle
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Bücher ordnungsmässig zu führen, die nach Art und Umfang seines Geschäftes nötig sind, um die<br />
Vermögenslage des Geschäftes und die mit dem Geschäftsbetriebe zusammenhängenden Schuld-<br />
und Forderungsverhältnisse sowie die Betriebsergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festzustellen<br />
(Art. 957 OR). Wer ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes<br />
Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, seine Firma am Orte der Hauptniederlassung in das<br />
Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 934 Abs. 1 OR). Zu den Handelsgewerben gehören<br />
insbesondere: <strong>Der</strong> Erwerb von unbeweglichen und beweglichen Sachen irgendwelcher Art und die<br />
Wiederveräusserung derselben in unveränderter oder veränderter Form (Art. 53 Bst. A Ziff. 1 Satz 1<br />
aHRegV). Die Handelsgewerbe sind von der Eintragungsplicht befreit, wenn ihre jährliche<br />
Roheinnahme die Summe von Fr. 100'000 nicht erreicht (vgl. Art. 54 aHRegV).<br />
HRegV ab 1.1.2008<br />
Wer verpflichtet ist, seine Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen, ist gehalten, diejenigen<br />
Bücher ordnungsmässig zu führen, die nach Art und Umfang seines Geschäftes nötig sind, um die<br />
Vermögenslage des Geschäftes und die mit dem Geschäftsbetriebe zusammenhängenden Schuld-<br />
und Forderungsverhältnisse sowie die Betriebsergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festzustellen<br />
(Art. 957 OR). Eintragungspflichtig sind dabei insbesondere natürliche Personen, die ein nach<br />
kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und einen Jahresumsatz von mindestens Fr.<br />
100'000 erzielen (vgl. Art. 36 HRegV in der ab 1.1.2008 gültigen Fassung).<br />
Damit haben ein kaufmännisches Gewerbe führende Selbständigerwerbende mit einem<br />
Jahresumsatz von mindestens Fr. 100'000, die bisher lediglich ihrer Aufzeichnungspflicht ohne<br />
Buchhaltung nachgekommen sind, nicht nur ab 1.1.2008 eine kaufmännische Buchhaltung zu führen;<br />
sie sind damit auch verpflichtet ihre Einnahmen und Ausgaben nach der sog. "Soll-Methode", d. h. im<br />
Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs zu erfassen. Wer bisher nach der sog. "Ist-Methode"<br />
abrechnete, d. h. die betrieblichen Einnahmen und Ausgaben im Zeitpunkt der Bezahlung erfasste,<br />
hat einen Methodenwechsel vorzunehmen, der indes nicht dazu führen darf, dass ein Teil des<br />
Einkommens der Besteuerung entgeht (vgl. RB 1998 Nr. 135 = StE 1998 B 21.2 Nr. 9 sowie BGr<br />
11.2.2000 [2A.338/1998] in StR 2000 S. 500 = StE 2000 B 23.41 Nr. 3). Anlässlich des<br />
Methodenwechsels sind Selbständigerwerbende gehalten, mit einer "Übergangsbilanz" (d. h. einer<br />
Aufstellung über sämtliche notwendigen Abgrenzungen, wie Debitoren, Kreditoren, transitorische<br />
Aktiven und Passiven, angefangene Arbeiten, Rückstellungen etc.) sicherzustellen, dass aufgrund<br />
des Wechsels des Buchführungssystems weder eine Über- noch eine Unterbesteuerung entsteht<br />
(vgl. StRK 28.2.2003 [1 ST.2002.458]).<br />
Buchführungspflicht Kollektivgesellschaft<br />
Die (sog. "kaufmännische") Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere<br />
natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich<br />
zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein<br />
anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben. Die Gesellschafter haben die<br />
Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 552 OR). Wer vepflichtet ist, seine<br />
Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen, auch ist gehalten, nach kaufmännischer Art Buch<br />
zu führen (vgl. Art. 957 OR). Da nach ständiger Praxis eine kaufmännische Gesellschaft mit<br />
jährlichen Grundeinnahmen von unter Fr. 100'000 als nichtkaufmännische Gesellschaft behandelt<br />
wird, entfällt bei Nichterreichung dieser Umsatzgrenze auch die Pflicht zur Eintragung ins<br />
Handelsregister und damit zur Führung einer kaufmännischen Buchhaltung. Indessen ist zu<br />
beachten, dass die Buchführungspflicht einer kaufmännischen Kollektivgesellschaft, die aufgelöst<br />
wird, erst mit beendeter Liquidation aufhört, auch wenn der Rohumsatz schon vorher unter Fr.<br />
100'000 sinkt (vgl. Entscheid BGr 12.1.1990 [2A.281/1988] sowie S BGE DBSt Nr. 595 = ASA 52 S.<br />
349 mit Verweisungen). Eine Kollektivgesellschaft entsteht durch formfreien Vertrag ... sobald die<br />
Gesellschafter ihr Gewerbe, gemeinsam zusammenwirkend, unter einer das Gesellschaftsverhältnis<br />
kundgebenden Firma betreiben, auch wenn sie sich nicht ausdrücklich als Kollektivgesellschaft<br />
bezeichnen (Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 1980, § 60 I.2.). Eine einfache<br />
Gesellschaft ist die vertragliche Vereinigung mehrerer Personen oder Personengesamtheiten zur<br />
Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften und Mitteln. Sie kann gegenüber<br />
Dritten nicht als rechtlich verselbständigte Einheit auftreten und sich keinen Firmennamen zulegen.<br />
Treten dagegen die Gesellschafter unter einer gemeinsamen Firma auf, so machen sie sich, liegt ein<br />
kaufmännischer Gewerbebetrieb vor, zur Kollektivgesellschaft (vgl. Guhl, a.a.O., § 59 I.1.).<br />
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