Steuerlexikon - Der Mann für alle Fälle
Steuerlexikon - Der Mann für alle Fälle
Steuerlexikon - Der Mann für alle Fälle
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
1. Geschäftsabschluss Gründung jP<br />
Gemäss § 83 Abs. 3 StG bzw. Art. 79 Abs. 3 DBG muss in jedem Kalenderjahr, ausgenommen im<br />
Gründungsjahr, ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden.<br />
Als Gründungsjahr gilt selbstredend das Jahr, in dem die Gründung - d. h. der Eintrag im<br />
Handelsregister - stattfindet (und nicht das Jahr, in dem eine operative Geschäftstätigkeit<br />
aufgenommen wird).<br />
1. Geschäftsabschluss Aufnahme S-Tätigkeit<br />
Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode und am Ende der<br />
Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die<br />
Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen wird (§ 50 Abs. 3 StG, vgl.<br />
auch Art. 210 DBG). Umrechnungen von unter- oder überjährigen Geschäftsabschlüssen (auf 12<br />
Monate) f<strong>alle</strong>n unter dem neuen Steuergesetz ausser Betracht.<br />
DBG: Gemäss Art. 210 Abs. 3 i. V. mit Art. 41 DBG müssen Steuerpflichtige mit selbständiger<br />
Erwerbstätigkeit in jeder Steuerperiode einen Geschäftsabschluss erstellen. Nach Praxis des<br />
kantonalen Steueramtes wird davon aus Praktibilitätsgründen und in Anlehnung an Staatssteuerrecht<br />
lediglich eine Ausnahme gemacht, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit im letzten Quartal des<br />
Kalenderjahres aufgenommen wird (vgl. § 50 Abs. 3 StG).<br />
Geschäftsabschluss: Keine Aufteilung/Umrechnung<br />
Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in die<br />
Steuerperiode f<strong>alle</strong>nden Geschäftsabschlüsse massgebend (§ 50 Abs. 3 StG). Umrechnungen von<br />
unter- oder überjährigen Geschäftsabschlüssen (auf 12 Monate) oder eine Aufteilung des Gewinns<br />
auf zwei Steuerperioden f<strong>alle</strong>n unter dem neuen Steuergesetz bei ganzjähriger Steuerpflicht ausser<br />
Betracht (vgl. Merkblatt des kantonalen Steueramts über die Grundsätze der einjährigen<br />
Gegenwartsbemessung <strong>für</strong> die natürlichen Personen vom 4.8.1998 in ZStB I 24/000).<br />
Geschäftsmässige Begründetheit S und jP (Nachweis)<br />
Steuerpflichtige sind von Gesetzes wegen verpflichtet, die geschäftsmässige Begründetheit eines<br />
jeglichen Aufwandpostens rechtsgenüglich nachweisen zu können, und zwar unabhängig davon, ob<br />
diese Belege von den Behörden auch tatsächlich überprüft oder beanstandet würden bzw. in einem<br />
früheren Verfahren (nicht) beanstandet wurden (S BGE DBSt Nr. 848 = StE 2000 A 21.14 Nr. 13 mit<br />
Hinweisen).<br />
Geschäftsmässige Begründetheit (generell)<br />
<strong>Der</strong> Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit einzelner Kontopositionen erfolgt mit einer<br />
umfassenden Sachverhaltsdarstellung sowie der Einreichung sämtlicher sachdienlichen Beweismittel<br />
hiezu (die eben die Geschäftsmässigkeit "nachzuweisen" vermögen), ergänzt durch allfällige<br />
Beweisofferten (die nicht allgemein zu halten, sondern in genügender Weise zu konkretisieren sind).<br />
Geschäftsmässige Begründetheit Selbständigerwerbende (Nachweis)<br />
Aufgrund der allgemeingültigen Regeln zur Beweislastverteilung, sind Tatsachen, die die Steuerlast<br />
vermindern oder aufheben, vom Steuerpflichtigen zu beweisen (Schärrer, Verfahrensrecht zur<br />
Steuereinschätzung, 1981, S. 26, RB 1977 Nr. 60 und RB 1987 Nr. 35). Dazu gehört beim<br />
Selbständigerwerbenden insbesondere der Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit.<br />
Geschäftsmässig begründet und damit von den erzielten Einkünften absetzbar sind Aufwendungen<br />
dann, wenn sie <strong>für</strong> die selbständige Erwerbstätigkeit notwendig sind sowie die entsprechenden<br />
Abschreibungen. Eine geschäftsmässig nicht begründete Aufwendung liegt demnach vor, wenn diese<br />
Voraussetzung nicht erfüllt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn Aufwendungen auf<br />
ungewöhnlichen, sachwidrigen, absonderlichen Gepflogenheiten oder auf völlig unangemessenen<br />
Massnahmen beruhen (Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,<br />
2. Band, Bern 1963, § 19 N. 249). Zu den vom Steuerpflichtigen nachzuweisenden steuermindernden<br />
Tatsachen gehören auch die der Erfolgsrechnung belasteten Aufwendungen, sofern die<br />
Steuerbehörde, wozu sie befugt ist, deren geschäftsmässige Begründetheit überprüfen will (RB 1975<br />
Nr. 55). <strong>Der</strong> Steuerpflichtige hat diesfalls auch jene Tatsachen nachzuweisen, die den Schluss auf<br />
die geschäftsmässige Begründetheit erlauben (RB ORK 1942 Nr. 39 und 40). Die dem<br />
Steuerpflichtigen obliegende Beweisleistung setzt dabei in erster Linie und in jedem Fall eine<br />
substanzierte Sachdarstellung voraus, aus welcher Art, Motiv und Rechtsgrund geltend gemachter<br />
Aufwendungen klar hervorzugehen haben (RB 1975 Nr. 54). Für die verfochtene, hinreichend