23.12.2012 Aufrufe

Steuerlexikon - Der Mann für alle Fälle

Steuerlexikon - Der Mann für alle Fälle

Steuerlexikon - Der Mann für alle Fälle

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

1. Geschäftsabschluss Gründung jP<br />

Gemäss § 83 Abs. 3 StG bzw. Art. 79 Abs. 3 DBG muss in jedem Kalenderjahr, ausgenommen im<br />

Gründungsjahr, ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden.<br />

Als Gründungsjahr gilt selbstredend das Jahr, in dem die Gründung - d. h. der Eintrag im<br />

Handelsregister - stattfindet (und nicht das Jahr, in dem eine operative Geschäftstätigkeit<br />

aufgenommen wird).<br />

1. Geschäftsabschluss Aufnahme S-Tätigkeit<br />

Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode und am Ende der<br />

Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die<br />

Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen wird (§ 50 Abs. 3 StG, vgl.<br />

auch Art. 210 DBG). Umrechnungen von unter- oder überjährigen Geschäftsabschlüssen (auf 12<br />

Monate) f<strong>alle</strong>n unter dem neuen Steuergesetz ausser Betracht.<br />

DBG: Gemäss Art. 210 Abs. 3 i. V. mit Art. 41 DBG müssen Steuerpflichtige mit selbständiger<br />

Erwerbstätigkeit in jeder Steuerperiode einen Geschäftsabschluss erstellen. Nach Praxis des<br />

kantonalen Steueramtes wird davon aus Praktibilitätsgründen und in Anlehnung an Staatssteuerrecht<br />

lediglich eine Ausnahme gemacht, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit im letzten Quartal des<br />

Kalenderjahres aufgenommen wird (vgl. § 50 Abs. 3 StG).<br />

Geschäftsabschluss: Keine Aufteilung/Umrechnung<br />

Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in die<br />

Steuerperiode f<strong>alle</strong>nden Geschäftsabschlüsse massgebend (§ 50 Abs. 3 StG). Umrechnungen von<br />

unter- oder überjährigen Geschäftsabschlüssen (auf 12 Monate) oder eine Aufteilung des Gewinns<br />

auf zwei Steuerperioden f<strong>alle</strong>n unter dem neuen Steuergesetz bei ganzjähriger Steuerpflicht ausser<br />

Betracht (vgl. Merkblatt des kantonalen Steueramts über die Grundsätze der einjährigen<br />

Gegenwartsbemessung <strong>für</strong> die natürlichen Personen vom 4.8.1998 in ZStB I 24/000).<br />

Geschäftsmässige Begründetheit S und jP (Nachweis)<br />

Steuerpflichtige sind von Gesetzes wegen verpflichtet, die geschäftsmässige Begründetheit eines<br />

jeglichen Aufwandpostens rechtsgenüglich nachweisen zu können, und zwar unabhängig davon, ob<br />

diese Belege von den Behörden auch tatsächlich überprüft oder beanstandet würden bzw. in einem<br />

früheren Verfahren (nicht) beanstandet wurden (S BGE DBSt Nr. 848 = StE 2000 A 21.14 Nr. 13 mit<br />

Hinweisen).<br />

Geschäftsmässige Begründetheit (generell)<br />

<strong>Der</strong> Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit einzelner Kontopositionen erfolgt mit einer<br />

umfassenden Sachverhaltsdarstellung sowie der Einreichung sämtlicher sachdienlichen Beweismittel<br />

hiezu (die eben die Geschäftsmässigkeit "nachzuweisen" vermögen), ergänzt durch allfällige<br />

Beweisofferten (die nicht allgemein zu halten, sondern in genügender Weise zu konkretisieren sind).<br />

Geschäftsmässige Begründetheit Selbständigerwerbende (Nachweis)<br />

Aufgrund der allgemeingültigen Regeln zur Beweislastverteilung, sind Tatsachen, die die Steuerlast<br />

vermindern oder aufheben, vom Steuerpflichtigen zu beweisen (Schärrer, Verfahrensrecht zur<br />

Steuereinschätzung, 1981, S. 26, RB 1977 Nr. 60 und RB 1987 Nr. 35). Dazu gehört beim<br />

Selbständigerwerbenden insbesondere der Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit.<br />

Geschäftsmässig begründet und damit von den erzielten Einkünften absetzbar sind Aufwendungen<br />

dann, wenn sie <strong>für</strong> die selbständige Erwerbstätigkeit notwendig sind sowie die entsprechenden<br />

Abschreibungen. Eine geschäftsmässig nicht begründete Aufwendung liegt demnach vor, wenn diese<br />

Voraussetzung nicht erfüllt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn Aufwendungen auf<br />

ungewöhnlichen, sachwidrigen, absonderlichen Gepflogenheiten oder auf völlig unangemessenen<br />

Massnahmen beruhen (Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,<br />

2. Band, Bern 1963, § 19 N. 249). Zu den vom Steuerpflichtigen nachzuweisenden steuermindernden<br />

Tatsachen gehören auch die der Erfolgsrechnung belasteten Aufwendungen, sofern die<br />

Steuerbehörde, wozu sie befugt ist, deren geschäftsmässige Begründetheit überprüfen will (RB 1975<br />

Nr. 55). <strong>Der</strong> Steuerpflichtige hat diesfalls auch jene Tatsachen nachzuweisen, die den Schluss auf<br />

die geschäftsmässige Begründetheit erlauben (RB ORK 1942 Nr. 39 und 40). Die dem<br />

Steuerpflichtigen obliegende Beweisleistung setzt dabei in erster Linie und in jedem Fall eine<br />

substanzierte Sachdarstellung voraus, aus welcher Art, Motiv und Rechtsgrund geltend gemachter<br />

Aufwendungen klar hervorzugehen haben (RB 1975 Nr. 54). Für die verfochtene, hinreichend

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!