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internationale rechtshilfe in strafsachen die schweizerische ...

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echtlicher denn privat- bzw. marktwirtschaftlicher Natur s<strong>in</strong>d ††† . In e<strong>in</strong>er<br />

<strong><strong>in</strong>ternationale</strong>n E<strong>in</strong>zigartigkeit hat <strong>die</strong> Schweiz e<strong>in</strong> System entwickelt, <strong>in</strong><br />

welchem <strong>die</strong> F<strong>in</strong>anz<strong>in</strong>termediäre gewissermassen der verlängerte Arm der<br />

Strafverfolgung s<strong>in</strong>d: So muss der F<strong>in</strong>anz<strong>in</strong>termediär nicht nur se<strong>in</strong>en Kun-<br />

den genauestens prüfen und identifizieren, er muss sogar dem Staat ver-<br />

dächtige Vorgänge melden und <strong>die</strong> Vermögenswerte se<strong>in</strong>es Kunden sper-<br />

ren ‡‡‡ .<br />

Seit Inkrafttreten des Geldwäschereigesetzes s<strong>in</strong>d jährlich zwischen 160<br />

(im ersten Berichtsjahr) und bisher maximal 863 (2003) solcher Meldungen<br />

verzeichnet worden §§§ . Die meisten <strong>die</strong>ser Meldungen haben e<strong>in</strong>en <strong>in</strong>terna-<br />

tionalen Sachverhaltsbezug, weshalb sie auch <strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong>en direkten<br />

E<strong>in</strong>fluss auf <strong>die</strong> <strong><strong>in</strong>ternationale</strong> Rechtshilfe <strong>in</strong> Strafsachen haben: Die als<br />

geldwäschereiverdächtig gemeldeten Vorgänge bzw. Vermögenswerte<br />

stammen häufig aus Vortaten, welche sich im Ausland zugetragen haben,<br />

was sich direkt auf <strong>die</strong> Rechtshilfe und entsprechende Informationstransak-<br />

tionen sowohl von der Schweiz <strong>in</strong>s Ausland, wie umgekehrt, auswirkt. Viel-<br />

fach geht es um ausländische Fiskaldelikte, wo sich aus <strong>schweizerische</strong>r<br />

Sicht unter anderem <strong>die</strong> Thematik der Rechtshilferestriktion für den Fiskal-<br />

bereich, wie sie nachfolgend erörtert wird, stellt.<br />

1.3. Gesetzliche Restriktion für den Fiskalbereich<br />

Geht es <strong>in</strong> der Rechtshilfe um Fiskaldelikte, lässt <strong>die</strong> sonst grosszügige<br />

<strong>schweizerische</strong> Rechtshilfe <strong>die</strong> Barriere herunter: Art. 3 Abs. 3 Satz 1<br />

IRSG schliesst <strong>die</strong> Rechtshilfe aus, und zwar reziprok **** , wenn es sich um<br />

e<strong>in</strong>e Tat handelt, „<strong>die</strong> auf e<strong>in</strong>e Verkürzung fiskalischer Angaben gerichtet<br />

ersche<strong>in</strong>t oder Vorschriften über währungs-, handels-, oder wirtschaftpoliti-<br />

sche Massnahmen“ betroffen s<strong>in</strong>d. E<strong>in</strong> Fiskaldelikt liegt dann vor, wenn<br />

„gegen Regeln über Festsetzung und Erhebung öffentlicher Abgaben jeder<br />

Art“ verstossen wurde bzw. wenn es um Handlungen geht, <strong>die</strong> den steuer-<br />

rechtlichen Veranlagungsvorgang betreffen †††† . Allerd<strong>in</strong>gs kennt <strong>die</strong><br />

Schweiz davon e<strong>in</strong>e nicht ganz unbedeutende Ausnahme, nämlich den Ab-<br />

gabebetrug im S<strong>in</strong>ne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 IRSG: S<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Umstände im<br />

E<strong>in</strong>zelfall derart, dass nach <strong>schweizerische</strong>r Rechtsordnung <strong>die</strong> Tatbe-<br />

†††<br />

vgl. dazu Graber GwG, S. 16ff.<br />

‡‡‡<br />

vgl. Art. 3-8 GwG für <strong>die</strong> Prüf- und Sorgfaltspflichten des F<strong>in</strong>anz<strong>in</strong>termediärs und Art.<br />

9f. GwG für <strong>die</strong> Meldepflicht und Vermögenssperre; Graber GwG, S. 37ff.<br />

§§§<br />

vgl. Jahresstatistiken der Meldestelle für Geldwäscherei MROS, ab 1999 – 2006,<br />

www.fedpol.adm<strong>in</strong>.ch<br />

****<br />

d.h., <strong>die</strong> Schweiz darf weder auf e<strong>in</strong> Rechtshilfeersuchen aus dem Ausland e<strong>in</strong>treten<br />

noch selber aktiv Informationen aus dem Land führen, vgl. Art. 67a Abs. 4, denn der dort<br />

aufgeführte „Geheimbereich“ betrifft unter anderem gerade den Fiskalbereich, vgl. dazu<br />

Popp, N 421ff.; Zimmermann, N 237ff.<br />

††††<br />

Popp, N 169; Zimmermann, N 408ff.; BGE 110 Ib 85<br />

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