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internationale rechtshilfe in strafsachen die schweizerische ...

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IV. RECHTSHILFE BEI FISKALTATBESTÄNDEN NACH GELTENDEM RECHT<br />

1. Fiskaltatbestände nach <strong>schweizerische</strong>m Recht<br />

Im <strong>schweizerische</strong>n Steuer- und Abgaberecht können <strong>die</strong> Steuerdelikte<br />

grundsätzlich <strong>in</strong> drei grosse Kategorien e<strong>in</strong>geteilt werden: Steuerh<strong>in</strong>terzie-<br />

hung, Steuer- bzw. Abgabebetrug ************************ und Steuerwiderhand-<br />

lung †††††††††††††††††††††††† . Im Bereich der Rechtshilfe bei Fiskaltatbeständen<br />

ist <strong>die</strong> Unterscheidung zwischen Steuerh<strong>in</strong>terziehung und Steuer- bzw. Ab-<br />

gabebetrug wesentlich. Die Steuerwiderhandlung als mildester steuerrecht-<br />

licher Tatbestand fällt dabei ausser Betracht bzw. gehört als Rechtshilfe-<br />

tatbestand zum Bereich der Steuerh<strong>in</strong>terziehung. In <strong>die</strong>sem S<strong>in</strong>ne wird <strong>die</strong><br />

Steuerwiderhandlung nachfolgend nicht besonders erwähnt. Ebenfalls nicht<br />

erwähnt werden allfällige kantonale Besonderheiten im Steuerstraf-<br />

recht ‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡ , da <strong>die</strong>se auch entweder als H<strong>in</strong>terziehungs- oder<br />

Betrugstatbestände ausgestaltet s<strong>in</strong>d und sich demnach nach den gleichen<br />

Kriterien entweder als Steuerh<strong>in</strong>terziehung oder als Steuerbetrug qualifizie-<br />

ren lassen.<br />

1.1. Steuerh<strong>in</strong>terziehung<br />

Die Steuerh<strong>in</strong>terziehung stellt den Grundtatbestand im <strong>schweizerische</strong>n<br />

Steuerstrafrecht dar. Sie liegt dann vor, wenn der Steuerpflichtige mittels<br />

unwahrer Angaben oder Verletzung von Verfahrenspflichten e<strong>in</strong>e ungenü-<br />

gende Steuerveranlagung herbeigeführt hat, sprich, wenn er „vergisst“,<br />

e<strong>in</strong>en steuerbaren Tatbestand <strong>in</strong> der Steuererklärung anzugeben. Es han-<br />

delt sich um e<strong>in</strong> Erfolgsdelikt, welches erst dann vollendet ist, wenn <strong>die</strong> zu<br />

niedrige Versteuerung als tatbestandsmässiger Erfolg, e<strong>in</strong>getreten ist. Na-<br />

mentlich ist <strong>die</strong>s dann der Fall, wenn e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schätzung zu Unrecht unter-<br />

blieben ist, wenn sie ungenügend oder unvollständig war bzw. wenn dem<br />

Staat dadurch Steuern vorenthalten worden s<strong>in</strong>d. Voraussetzung für <strong>die</strong><br />

Strafbarkeit ist, dass <strong>die</strong> unvollständige E<strong>in</strong>schätzung rechtskräftig gewor-<br />

den ist §§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§ . Hauptsächlich handelt es sich um Verheimli-<br />

chungen von steuerpflichtigen Tatbeständen, <strong>in</strong>dem beispielsweise E<strong>in</strong>-<br />

************************ Die Unterscheidung zwischen „Steuern“ und „Abgaben“ lehnt sich an <strong>die</strong><br />

Unterteilung nach „direkten“ Steuern und „<strong>in</strong>direkten“ Steuern an. Direkte Steuern s<strong>in</strong>d im<br />

wesentlichen E<strong>in</strong>kommens- und Vermögenssteuern, <strong>in</strong>direkte Steuern, und dort spricht<br />

man eben von Abgaben, s<strong>in</strong>d im wesentlichen Verbrauchssteuern, Mehrwertsteuern und<br />

Zollabgaben, vgl. Michael, S. 314; BBl 2004, 6159, Popp, S. 121f.<br />

†††††††††††††††††††††††† Michael, S. 13.<br />

‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡ zum Beispiel kantonale Steuertatbestände im Bereich der Quellen-<br />

steuern<br />

§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§ Michael, S. 13f.<br />

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