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internationale rechtshilfe in strafsachen die schweizerische ...

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2.2. Rechtshilfe<br />

Als Rechtshilfe <strong>in</strong> Strafsachen wird demgegenüber <strong>die</strong> Hilfeleistung zu<br />

Gunsten von Justizbehörden <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em bereits hängigen Gerichtsverfahren<br />

bezeichnet. Internationale Rechtshilfe <strong>in</strong> Strafsachen ist <strong>die</strong> Unterstützung<br />

e<strong>in</strong>er staatlichen Behörde durch <strong>die</strong> Behörde e<strong>in</strong>es anderen Staates ‡‡‡‡‡ .<br />

Gerade im Fiskalbereich kommen sich <strong>die</strong> Amts- und <strong>die</strong> Rechtshilfe zu-<br />

weilen sehr nahe, weil Steuererhebungen grundsätzlich normales hoheitli-<br />

ches Handeln ohne Bestrafungscharakter darstellt, im Falle von Unregel-<br />

mässigkeiten aber e<strong>in</strong> strafbarer Sachverhalt entsteht, der im schweizeri-<br />

schen Mischsystem von Verwaltungsstrafrecht und allgeme<strong>in</strong>em Strafrecht<br />

je nach Deliktsausprägung e<strong>in</strong> Kompetenzwechsel von der Steuerbehörde<br />

zur Strafverfolgungsbehörde mit sich br<strong>in</strong>gen kann.<br />

2.3. Gegenseitige Annäherung<br />

Die bisherige Unterscheidung zwischen Amts- und Rechtshilfe wird zu-<br />

nehmend verwischt, und <strong>die</strong> beiden Bereiche werden, gerade im <strong>in</strong>ternati-<br />

onalen Verhältnis, e<strong>in</strong>ander angenähert. Zuweilen werden <strong>die</strong> Amtshilfe<br />

und <strong>die</strong> Rechtshilfe beide unter den Titel der <strong><strong>in</strong>ternationale</strong>n Rechtshilfe im<br />

weiteren S<strong>in</strong>n oder der <strong><strong>in</strong>ternationale</strong>n Verfahrenshilfe vere<strong>in</strong>t §§§§§ . Dies hat<br />

den Ursprung dar<strong>in</strong>, dass <strong>die</strong> Kompetenzausscheidungen <strong>in</strong>ternational un-<br />

terschiedlich def<strong>in</strong>iert werden, es Überschneidungen gibt und auch <strong>die</strong><br />

Begriffe nicht e<strong>in</strong>heitlich verwendet werden ****** . Zu Besorgnis soll <strong>die</strong>s aber<br />

nicht Anlass geben, denn sowohl <strong>die</strong> Amts- als auch <strong>die</strong> Rechtshilfe bedür-<br />

fen e<strong>in</strong>er gesetzlichen Grundlage, und <strong>in</strong> den Bilateralen II haben <strong>die</strong> bei-<br />

den Bereiche durchaus e<strong>in</strong>e Art Angleichung erfahren †††††† .<br />

Festzuhalten bleibt für <strong>die</strong> vorliegende Arbeit, dass unter Amtshilfe das<br />

grenzüberschreitende Zusammenwirken von Verwaltungsbehörden und<br />

unter Rechtshilfe dasselbe von Justizbehörden verstanden wird. Das<br />

Schwergewicht der vorliegenden Arbeit ist <strong>die</strong> Rechtshilfe, wo nötig und<br />

‡‡‡‡‡<br />

Popp, N 1; Breitenmoser, S. 930. Daneben gibt es noch <strong>die</strong> Zivil<strong>rechtshilfe</strong> oder <strong>die</strong><br />

Rechtshilfe <strong>in</strong> Verwaltungssachen, deren Verfahrenszweck nicht <strong>die</strong> Ermittlung e<strong>in</strong>es<br />

strafbaren Sachverhaltes betrifft, sondern <strong>die</strong> Beweisführung vor Gericht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Zivilbzw.<br />

öffentlich-rechtlichen Anspruch, Breitenmoser, a.a.O.; Popp, N 114f.<br />

§§§§§<br />

Hofstetter, S. 82<br />

******<br />

Behnisch ST, S. 286<br />

††††††<br />

Breitenmoser, S. 930; Wo zum Beispiel unter den geltenden bilateralen Zollverträgen<br />

lediglich <strong>die</strong> Amtshilfe geregelt ist und <strong>die</strong>se von den <strong>schweizerische</strong>n Behörden aus<br />

dogmatischen Gründen stets restriktiv ausgelegt wurden, um nicht <strong>in</strong> den Bereich der<br />

Rechtshilfe zu gelangen, enthalten sowohl das Betrugsbekämpfungsabkommen wie auch<br />

das Schengener Durchführungsabkommen Bestimmungen zu Amts- und Rechtshilfe, vgl.<br />

Ausführungen zu den entsprechenden Dossiers der Bilateralen II unter Ziff. III.2. und III.3.<br />

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