23.12.2012 Aufrufe

internationale rechtshilfe in strafsachen die schweizerische ...

internationale rechtshilfe in strafsachen die schweizerische ...

internationale rechtshilfe in strafsachen die schweizerische ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

2.2.2.2. Ohne Ersuchen<br />

Für Informations- und Beweismittelübermittlungen ohne Rechtshilfeersu-<br />

chen gilt im Bereich der Rechtshilfe Art. 37 BBA und ohneh<strong>in</strong> Art. 67a<br />

IRSG ‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡ . Die Informationen bzw. Beweismittel müssen „geeig-<br />

net se<strong>in</strong>, e<strong>in</strong> Strafverfahren e<strong>in</strong>zuleiten oder e<strong>in</strong>e hängige Strafuntersu-<br />

chung zu erleichtern“. In der Praxis wird von Art. 67a IRSG häufig<br />

Gebrauch gemacht §§§§§§§§§§§§§§§§§§§ . Im Bereich des BBA kann unter <strong>die</strong>sem<br />

Titel e<strong>in</strong>e direkte Kontaktaufnahme zwischen den betroffenen Strafverfol-<br />

gungsbehörden ergehen. Zu beachten s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> expliziten Schranken der<br />

Informations- und Beweismittelübermittlung <strong>in</strong> Art. 67a Abs. 4 und 5 IRSG:<br />

Beweismittel, <strong>die</strong> den Geheimbereich betreffen, dürfen nicht übermittelt<br />

werden; blosse Informationen, auch wenn aus dem Geheimbereich, dürfen<br />

dann übermittelt werden, wenn der ausländische Staat anhand <strong>die</strong>ser In-<br />

formationen e<strong>in</strong> Rechtshilfeersuchen an <strong>die</strong> Schweiz stellen kann. Das Ge-<br />

setz selber def<strong>in</strong>iert den Geheimbereich nicht. Allgeme<strong>in</strong> anerkannt werden<br />

darunter <strong>die</strong> gesetzlich geschützten Geheimnisse verstanden, hier beson-<br />

ders erwähnenswert das Bankgeheimnis ******************** . Implizit untersagt s<strong>in</strong>d<br />

damit aber auch <strong>die</strong> Informations- und Beweismittelübermittlung im Fiskal-<br />

bereich ausserhalb des Abgabebetruges gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG bzw.<br />

alle Informationen oder Beweismittel, welche gestützt auf <strong>die</strong> E<strong>in</strong>tretens-<br />

voraussetzungen der Art. 2ff. IRSG zur Ablehnung e<strong>in</strong>es an <strong>die</strong> Schweiz<br />

gerichteten Rechtshilfeersuchens führen würden.<br />

Die Regelung des BBA und des IRSG unterscheiden sich im Wesentlichen<br />

dar<strong>in</strong>, dass das BBA <strong>die</strong> Restriktion für Beweismittel aus dem Geheimbe-<br />

reich nicht kennt und <strong>die</strong>se somit zulassen würde. Allerd<strong>in</strong>gs verweist Art.<br />

37 BBA auf <strong>die</strong> „<strong>in</strong>ternen Rechtsvorschriften“ der Mitgliedländer, womit für<br />

<strong>die</strong> Schweiz auf Art. 67a IRSG verwiesen wird und <strong>die</strong> dort statuierten<br />

Schranken der unaufgeforderten Übermittlung von Beweismitteln und In-<br />

formationen weiterh<strong>in</strong> Geltung haben werden †††††††††††††††††††† .<br />

‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡<br />

sowie Art. 10 des GwUe und Art. 11 des Zweiten Zusatzprotokolls zum<br />

EUeR<br />

§§§§§§§§§§§§§§§§§§§<br />

Bereits <strong>die</strong> telefonische Kontaktnahme mit e<strong>in</strong>em ausländischen Amtskollegen<br />

zwecks gegenseitigen Informationsaustauschs fällt unter Art. 67a IRSG. Zu beachten<br />

ist dann <strong>die</strong> Protokollierungspflicht des Abs. 6 der Bestimmung.<br />

********************<br />

Zimmermann, N 238; Popp, S. 284f.<br />

†††††††††††††††††††† BBl 2004, 6201<br />

21

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!