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internationale rechtshilfe in strafsachen die schweizerische ...

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e<strong>in</strong>em ausländischen Abgabebetrug vorsorgliche Massnahmen im S<strong>in</strong>ne<br />

von Art. 18 IRSG zu, allerd<strong>in</strong>gs g<strong>in</strong>g es lediglich um <strong>die</strong> Beschlagnahme<br />

von Dokumenten und nicht von Vermögenswerten; <strong>in</strong> BGE 8G.12/2003<br />

wurden <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em deutschen Abgabebetrugsfall Vermögenswerte beschlag-<br />

nahmt, allerd<strong>in</strong>gs stützten sich <strong>die</strong>se auf nationales Recht, weil gegen <strong>die</strong><br />

Beschuldigten auch <strong>in</strong> der Schweiz e<strong>in</strong>e Strafuntersuchung geführt wurde.<br />

In BGE 123 II 595ff. hatte das Bundesgericht schliesslich über das Schick-<br />

sal von <strong>in</strong> der Schweiz beschlagnahmten Vermögenswerten des philipp<strong>in</strong>i-<br />

schen Ex-Diktators Ferd<strong>in</strong>and Marcos zu entscheiden. Es kam dabei zum<br />

Schluss, dass <strong>in</strong> casu auf das Vorliegen e<strong>in</strong>es rechtskräftigen E<strong>in</strong>zie-<br />

hungsentscheides von den Philipp<strong>in</strong>en verzichtet werden könne, da <strong>die</strong><br />

Schweiz e<strong>in</strong> erhebliches Interesse an e<strong>in</strong>er vorzeitigen Rückführung der<br />

Vermögenswerte aus „offensichtlich deliktischer Herkunft“ habe. Allerd<strong>in</strong>gs<br />

war <strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Entscheid nicht explizit von Abgabebetrug <strong>die</strong> Rede, konnten<br />

doch <strong>die</strong> beschlagnahmten Gelder „ke<strong>in</strong>en konkreten Delikten zugeordnet“<br />

werden; mith<strong>in</strong> wurde sogar <strong>in</strong> Kauf genommen, auch legal <strong>in</strong> der Schweiz<br />

angelegte Geldmittel der Familie Marcos an <strong>die</strong> Philipp<strong>in</strong>en auszuhändi-<br />

gen ‡ .<br />

In der Literatur ist <strong>die</strong> Thematik umstritten. Popp statuiert lapidar, dass ei-<br />

ne Beschlagnahme von Vermögenswerten <strong>in</strong> Abgabebetrugsfällen nicht <strong>in</strong><br />

Frage komme, weil sonst auf <strong>die</strong>sem Wege Vollzugshilfe für Fiskaldelikte<br />

ermöglicht würde § . Bernasconi zitiert e<strong>in</strong>erseits <strong>die</strong> Ansicht des Bundesam-<br />

tes für Polizeiwesen bzw. des heutigen Bundesamtes für Justiz, wonach<br />

<strong>die</strong> Herausgabe von Bankguthaben gemäss Art. 74a IRSG auch im Rah-<br />

men der Rechtshilfe für Abgabebetrug und bei Steuerbetrug möglich sei ** ,<br />

um dann aber <strong>die</strong> herrschende Lehre dazu wie folgt darzustellen: Die vor-<br />

sorgliche Beschlagnahme und <strong>die</strong> Herausgabe von Vermögenswerten ge-<br />

mäss Art. 74a IRSG können im Bereich des Abgabe- und Steuerbetruges<br />

nicht gewährt werden, weil <strong>die</strong>s im Widerspruch zur grundsätzlichen Ab-<br />

lehnung jeglicher Zusammenarbeit zum Inkasso von ausländischen Steuer-<br />

und Abgabeforderungen stünde †† .<br />

In der Praxis werden solche Beschlagnahmungen <strong>in</strong> der laufenden auslän-<br />

dischen Strafuntersuchung auf Rechtshilfeersuchen des Auslands h<strong>in</strong> voll-<br />

zogen und <strong>die</strong> Vermögenswerte der ersuchenden Behörde bei rechtskräfti-<br />

gem Verfahrensabschluss herausgegeben. Die Zulässigkeit <strong>die</strong>ses Vorge-<br />

hens ist derzeit beim Bundesgericht <strong>in</strong> Lausanne zur Beurteilung rechts-<br />

hängig.<br />

‡ vgl. S. 608<br />

§ Popp, N 176<br />

** Bernasconi STR, S. 703<br />

†† Bernasconi SJZ, S. 402<br />

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