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internationale rechtshilfe in strafsachen die schweizerische ...

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folgung von teilweise massiven Betrugs- und H<strong>in</strong>terziehungsfällen bezeich-<br />

net wurden †††††††††††††† .<br />

Das Betrugsbekämpfungsabkommen ist e<strong>in</strong> statisches Abkommen. Es un-<br />

terliegt ke<strong>in</strong>er Weiterentwicklung bzw. Anpassung an allfällig neue EU-<br />

Regeln; Änderungen müssen neu verhandelt und vere<strong>in</strong>bart wer-<br />

den ‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡ . Das Abkommen kann gemäss Art. 45 gegenseitig mit e<strong>in</strong>er<br />

Frist von sechs Monaten gekündigt werden.<br />

2.2. Amts- und Rechtshilfebestimmungen im allgeme<strong>in</strong>en<br />

Das Betrugsbekämpfungsabkommen nimmt e<strong>in</strong>erseits <strong>in</strong>haltlich <strong>die</strong> bishe-<br />

rigen, bereits geltenden Bestimmungen des EUeR und se<strong>in</strong>es Zweiten Zu-<br />

satzprotokolls sowie des IRSG auf. Für <strong>die</strong> Schweiz kommen neu h<strong>in</strong>zu:<br />

Die Bestimmungen des SDÜ und später des Protokolls vom 16. Oktober<br />

2001 zum EU-Rechtshilfeübere<strong>in</strong>kommen §§§§§§§§§§§§§§ , welche bislang nur<br />

unter den Mitgliedstaaten der EU galten. Im S<strong>in</strong>ne des Günstigkeitspr<strong>in</strong>zips<br />

bleiben vor dem H<strong>in</strong>tergrund des Art. 7 BBA <strong>in</strong>sbesondere das Zusatzpro-<br />

tokoll vom 9. Juni 1997 zum Freihandelsabkommen vom 22. Juli 1972 über<br />

<strong>die</strong> gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich vorbehalten *************** . Die wesent-<br />

liche Neuerung aus <strong>schweizerische</strong>r Sicht ist <strong>die</strong> Erweiterung der zwi-<br />

schenstaatlichen Zusammenarbeit im Bereich der <strong>in</strong>direkten Fiskali-<br />

tät ††††††††††††††† . Nach geltendem Recht war <strong>die</strong>se nämlich durchwegs aus-<br />

genommen: Gemäss dem EUeR konnten Fiskaldelikte von der <strong>in</strong>ternationa-<br />

len Zusammenarbeit ausdrücklich ausgeschlossen werden ‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡ , und<br />

das IRSG schliesst, wie e<strong>in</strong>gangs unter Ziff. I.1.3. bereits erwähnt, <strong>die</strong><br />

Rechtshilfe im Fiskalbereich ohneh<strong>in</strong> aus, soweit nicht vom ersuchenden<br />

Staat e<strong>in</strong> eigentlicher Abgabebetrug geltend gemacht wird §§§§§§§§§§§§§§§ .<br />

†††††††††††††† BBl 2004, 6031<br />

‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡ Dietrich, S. 587<br />

§§§§§§§§§§§§§§ BBl 2004, 6185f.; ABl. C 326 vom 21. November 2001, S. 2ff. für das Protokoll<br />

und ABl. C 197 vom 12. Juli 2000, S. 1ff. für das EU-Rechtshilfeübere<strong>in</strong>kommen,<br />

genannt: „Übere<strong>in</strong>kommen über <strong>die</strong> Rechtshilfe <strong>in</strong> Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten<br />

der Europäischen Union“ – Element des Schengen-Acquis und als solches nicht<br />

zu verwechseln mit dem EUeR: Das EU-Rechtshilfeübere<strong>in</strong>kommen ist e<strong>in</strong> Rechtsakt der<br />

Europäischen Union, das EUeR ist e<strong>in</strong> Übere<strong>in</strong>kommen des Europarates, Jametti Pfenn<strong>in</strong>ger,<br />

S. 161!<br />

*************** BBl 2004, 6189<br />

††††††††††††††† BBl 2004, 6185f.<br />

‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡ Art. 2 lit. a EUeR<br />

§§§§§§§§§§§§§§§ Art. 3 Abs. 3 IRSG<br />

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