23.12.2012 Aufrufe

internationale rechtshilfe in strafsachen die schweizerische ...

internationale rechtshilfe in strafsachen die schweizerische ...

internationale rechtshilfe in strafsachen die schweizerische ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

den Vertragsparteien mit m<strong>in</strong>destens sechs Monaten Freiheitsstrafe be-<br />

droht ist und nach dem Recht der anderen wenigstens als Ordnungswidrig-<br />

keit geahndet werden kann, falls dagegen e<strong>in</strong> auch für Strafsachen zustän-<br />

diges Gericht angerufen werden kann (= zweiter Teilsatz). Gemäss<br />

<strong>schweizerische</strong>r Auffassung kann jede Vertragspartei wahlweise nur den<br />

ersten oder den zweiten Teilsatz anwenden. In der Schweiz würde <strong>die</strong>s<br />

grundsätzlich zum gleichen Ergebnis führen: Würde sich <strong>die</strong> Schweiz am<br />

ersten Teilsatz orientieren, so bedeutete <strong>die</strong>s, dass bei den H<strong>in</strong>terzie-<br />

hungstatbeständen <strong>in</strong> der Schweiz ke<strong>in</strong>e Zwangsmassnahmen durchge-<br />

führt würden, weil <strong>die</strong> H<strong>in</strong>terziehungstatbestände nicht mit Freiheitsstrafen<br />

bedroht s<strong>in</strong>d. Verschriebe sich <strong>die</strong> Schweiz h<strong>in</strong>gegen dem zweiten Teilsatz,<br />

so würde <strong>die</strong>s bedeuten, dass bei H<strong>in</strong>terziehungstatbeständen deshalb<br />

ke<strong>in</strong>e Rechtshilfe geleistet bzw. ke<strong>in</strong>e Zwangsmassnahmen vollzogen wür-<br />

den, weil <strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Bereich <strong>in</strong> der Schweiz ke<strong>in</strong> <strong>in</strong> Strafsachen zuständiges<br />

Gericht angerufen werden kann.<br />

Die EU-Kommission hat <strong>die</strong> <strong>schweizerische</strong> Interpretation der Alternativität<br />

entschieden abgelehnt ††††† . Für den Bereich des BBA hat man sich<br />

schliesslich auf den (politischen) Kompromiss der Inländergleichbehand-<br />

lung im Bereich der <strong>in</strong>direkten Steuern gee<strong>in</strong>igt: E<strong>in</strong> um Rechtshilfe bzw.<br />

Zwangsmassnahmen ersuchender EU-Mitgliedsstaat muss gleich behan-<br />

delt werden wie e<strong>in</strong>e <strong>schweizerische</strong> Behörde <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>schweizerische</strong>n<br />

Verfahren. Das heisst, Zwangsmassnahmen wie Hausdurchsuchungen,<br />

Beschlagnahmungen, E<strong>in</strong>sicht <strong>in</strong> Bankkonten u.a., s<strong>in</strong>d neu im Rahmen<br />

von Amts- und Rechtshilfe unter den gleichen Voraussetzungen zu gewäh-<br />

ren wie nach <strong>schweizerische</strong>m Recht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em nationalen Verfahren ‡‡‡‡‡ .<br />

Zusammenfassend heisst <strong>die</strong>s, dass im Bereich der <strong>in</strong>direkten Steuern<br />

grundsätzlich auch für e<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>fachen H<strong>in</strong>terziehungstatbestand Rechts-<br />

hilfe zu leisten und Zwangsmassnahmen zu vollziehen se<strong>in</strong> werden, wie<br />

<strong>die</strong>s im nationalen Sachverhalt auch der Fall ist.<br />

1.4.2. E<strong>in</strong>ziehung<br />

Unter dem Titel der Zwangsmassnahmen gehört erwähnt, dass gemäss<br />

Art. 24 BBA geschuldete Abgaben e<strong>in</strong>gezogen werden können, wobei es<br />

sich hier nicht um e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>ziehung im technischen S<strong>in</strong>ne handelt, sondern<br />

um e<strong>in</strong>e Forderungse<strong>in</strong>treibung (oder: Forderungse<strong>in</strong>ziehung). Vorausset-<br />

zung für <strong>die</strong> E<strong>in</strong>forderung von Abgaben ist e<strong>in</strong> Vollstreckungstitel bzw. e<strong>in</strong>e<br />

rechtskräftige Abgabeverfügung, welche dem Schuldner per Post zugestellt<br />

††††† vgl. dazu <strong>die</strong> Diskussion im Bereich des SDÜ, Ziff. V.2.1.2. hiernach<br />

‡‡‡‡‡ Siehe dazu auch BBl 2004, 6002f.; Breitenmoser, S. 936ff.; Wyss, S. 599f.; Kästli<br />

Skriptum, S. 9<br />

39

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!