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internationale rechtshilfe in strafsachen die schweizerische ...

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2.1. Abgabebetrug gemäss Art. 3 Abs. 3 Satz 2 IRSG<br />

Die Qualifikation e<strong>in</strong>es Steuertatbestandes als Steuerbetrug oder Abgabe-<br />

betrug hat im Bereich der Rechtshilfe e<strong>in</strong>e besondere Bedeutung, da Art. 3<br />

Abs. 3 Satz 2 IRSG für den „Abgabebetrug“ <strong>die</strong> Rechtshilfe <strong>in</strong> e<strong>in</strong>gegrenz-<br />

tem Umfang zulässt ††††††††††††††††††††††††††† .<br />

Das IRSG selber enthält ke<strong>in</strong>e Def<strong>in</strong>ition des Abgabebetruges. Art. 24 Abs.<br />

2 IRSV verweist auf Art. 14 Abs. 2 VStrR. Danach liegt e<strong>in</strong> Abgabebetrug<br />

vor, wenn durch arglistiges Verhalten bewirkt wird, dass dem Geme<strong>in</strong>we-<br />

sen unrechtmässig und <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em erheblichen Betrag e<strong>in</strong>e Abgabe, e<strong>in</strong> Bei-<br />

trag oder e<strong>in</strong>e andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Ver-<br />

mögen geschädigt wird ‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡ . Es stellen sich hier namentlich<br />

zwei Fragen – e<strong>in</strong>e erste term<strong>in</strong>ologische Frage: Was ist unter „Abgabebe-<br />

trug“ im S<strong>in</strong>ne des IRSG zu verstehen, wenn Art. 24 Abs. 2 IRSV auf Art.<br />

14 Abs. 2 VStrR verweist? Und e<strong>in</strong>e zweite dogmatische Frage: Wonach<br />

richtet sich das Tatbestandselement der „Arglist“?<br />

2.1.1. Abgabebetrug im Lichte des Art. 14 Abs. 2 VStrR<br />

Die IRSV verweist im Art. 24 Abs. 2 für den Term<strong>in</strong>us „Abgabebetrug“ auf<br />

Art. 14 Abs. 2 VStrR. Für <strong>die</strong> Subsumtion drängt sich <strong>die</strong> Frage auf, wie<br />

das Gesetz den Begriff def<strong>in</strong>iert.<br />

Der Abgabebetrug nach Art. 14 VStrR erweitert den Steuerbetrug auf wei-<br />

tere Abgabekategorien. Somit subsumiert man unter den Abgabebetrug<br />

des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 IRSG auch den klassischen Steuerbetrug. In den<br />

Beratungen des Gesetzestextes entschied man sich für den Term<strong>in</strong>us „Ab-<br />

gabebetrug“, weil man damit <strong>die</strong> Rechtshilfe über Steuern h<strong>in</strong>aus auf ande-<br />

re Abgaben ausdehnen wollte §§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§ . Dies erhellt spätestens<br />

auch aus der Lektüre des französischen Gesetzestextes, der umfassender<br />

††††††††††††††††††††††††††† Art. 3 Abs. 3 IRSG verweist auf den dritten Teil des Gesetzes,<br />

welcher geme<strong>in</strong>h<strong>in</strong> als <strong>die</strong> „Kle<strong>in</strong>e Rechtshilfe“ bezeichnet wird und sich damit unterscheidet<br />

von der Auslieferung im zweiten Teil und der Stellvertretenden Strafverfolgung<br />

im vierten bzw. der Urteilsvollstreckung im fünften Teil des Gesetzes. Das Gesetz selber<br />

betitelt den dritten Teil als <strong>die</strong> „Andere Rechtshilfe“ und def<strong>in</strong>iert <strong>die</strong>selbe <strong>in</strong> Art. 63 Abs. 1<br />

IRSG wie folgt: „Rechtshilfe nach dem dritten Teil <strong>die</strong>ses Gesetzes umfasst Auskünfte,<br />

nach <strong>schweizerische</strong>m Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen,<br />

soweit sie für e<strong>in</strong> Verfahren <strong>in</strong> strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich<br />

ersche<strong>in</strong>en oder dem Beibr<strong>in</strong>gen der Beute <strong>die</strong>nen.“ Mit anderen Worten handelt es<br />

sich vornehmlich um <strong>die</strong> Beweismittelbeschaffung und um Zustellungsfragen, vgl. Art.<br />

63ff. IRSG.<br />

‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡‡ He<strong>in</strong>e Festschrift, S. 70; vgl. auch FN 100 hiervor.<br />

§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§ Pieper, S. 68 mit Verweis auf StenBull. StR 1980, S. 210; Popp, N<br />

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