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internationale rechtshilfe in strafsachen die schweizerische ...

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Staatsverträge tangiert. Das als Mutter-Konvention bezeichnete Europäi-<br />

sche Übere<strong>in</strong>kommen vom 20. April 1959 über <strong>die</strong> Rechtshilfe <strong>in</strong> Strafsa-<br />

chen hält <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Art. 2 lit. a fest, dass <strong>die</strong> Rechtshilfe verweigert wer-<br />

den kann, wenn sich das Ersuchen auf e<strong>in</strong>e strafbare Handlung bezieht,<br />

<strong>die</strong> vom ersuchten Staat als (…) fiskalische strafbare Handlung angese-<br />

hen“ wird. Damit öffnet sie für <strong>die</strong> Schweiz <strong>die</strong> Tür zu Art. 3 Abs. 3 IRSG<br />

und verpflichtet <strong>die</strong> Schweiz nur im Falle e<strong>in</strong>es Abgabebetruges zu<br />

Rechtshilfe ††††††† . Zur Mutter-Konvention gibt es e<strong>in</strong> Erstes Zusatzprotokoll<br />

vom 17. März 1978 ‡‡‡‡‡‡‡ , abgeschlossen <strong>in</strong> Strassburg, welches <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em<br />

Art. 2 <strong>die</strong> <strong>schweizerische</strong> Beschränkung auf Rechtshilfe bei Abgabebetrug<br />

aufheben würde. Die Schweiz hat <strong>die</strong>ses Abkommen am 17. November<br />

1981 zwar unterzeichnet, aber schliesslich nicht ratifiziert §§§§§§§ .<br />

Das Übere<strong>in</strong>kommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie<br />

Ermittlung, Beschlagnahme und E<strong>in</strong>ziehung von Erträgen aus Straftaten<br />

schliesst <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Art. 18 Ziff. 1 lit. d den Fiskalbereich <strong>in</strong> Bezug auf <strong>die</strong><br />

Vortat der Geldwäscherei ebenfalls aus bzw. überlässt es dem Vertrags-<br />

staat, ob er Rechtshilfe leisten will, sofern „<strong>die</strong> Straftat, auf <strong>die</strong> sich das<br />

Ersuchen bezieht, e<strong>in</strong>e (…) fiskalische Straftat ist“.<br />

Es kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass sich <strong>die</strong> schweize-<br />

rische Rechtshilfe bei Fiskaltatbeständen trotz Staatsverträgen (derzeit<br />

noch!) nach Art. 3 Abs. 3 IRSG richtet.<br />

††††††† vgl. Zimmermann, N. 408; das Günstigkeitspr<strong>in</strong>zip würde es verh<strong>in</strong>dern, dass <strong>die</strong><br />

Schweiz unter dem EUeR nicht e<strong>in</strong>mal bei geltend gemachtem ausländischem Abgabebetrug<br />

Rechtshilfe leisten würde.<br />

‡‡‡‡‡‡‡ In Kraft getreten am 12. April 1984<br />

§§§§§§§ Zimmermann, N 408 und www.conventions.coe.<strong>in</strong>t für den Gesetzestext, vgl. auch<br />

Jametti Pfenn<strong>in</strong>ger, S. 163. Auch genannt: Zusatzprotokoll Nr. 99 zum Europäischen<br />

Übere<strong>in</strong>kommen über <strong>die</strong> Rechtshilfe <strong>in</strong> Strafsachen.<br />

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