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Das Wirtschaftsmagazin für das Bergische Land und den Kreis Mettmann

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AUS DER PRAXIS RECHT | STEUERN | FINANZEN

NRW-Soforthilfe: Meldung bis

Ende Oktober

Im Dezember und Juni hat das NRW-

Wirtschaftsministerium die Empfänger

der NRW-Soforthilfe 2020 um Rückmeldung

zu ihrem tatsächlichen Liquiditätsengpass

im Förderzeitraum gebeten.

Nachdem die Soforthilfe im Frühjahr

2020 zunächst als vorläufige Pauschale

mit der maximal möglichen Fördersumme

ausgezahlt worden ist, wird mit dieser

Rückmeldung nun die tatsächliche

Förderhöhe ermittelt. Zu dieser Rückmeldung

hat das NRW-Wirtschaftsministerium

folgende Hinweise gegeben:

Spätester Termin für diese Rückmeldung

ist der 31. Oktober 2021. Voraussichtlich

Ende September 2021 werden

diejenigen Empfänger der Soforthilfe,

die bislang noch keine Rückmeldung abgegeben

haben, mit einem postalischen

Schreiben des Ministeriums an diesen

Termin erinnert. Dieser Erinnerung

kann man zuvorkommen, wenn das digitale

Rückmelde-Formular bis zum 10.

September 2021 zumindest einmal geöffnet

wurde, auch ohne dass schon eine

Rückmeldung vorgenommen wird. Dazu

muss das Formular einmal geöffnet und

dann wieder geschlossen werden. Den

Link zum persönlichen Rückmelde-Formular

hat das Ministerium Mitte Juni

2021 per E-Mail verschickt. Über diesen

Link gelangt man nach einer Sicher-

heitsabfrage ins Online-Formular.

Quelle: Dipl.-Oek. Christian Bachtig,

Steuerberater

Jeder muss sich weiterbilden

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat

die Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler

bestätigt. Der Geschäftsführer

der Klägerin hatte sich

gegen eine Anordnung der beklagten

IHK zur Vorlage einer Erklärung über

die Erfüllung der Weiterbildungspflicht

(nach § 34d Abs. 9 Satz 2 GewO i.V.m.

§ 7 Abs. 1 VersVermV) gewandt. Die

Entscheidung stellt klar, dass Versicherungsvermittler

auch dann zur regelmäßigen

beruflichen Weiterbildung verpflichtet

sind, wenn sie den

Sachkundenachweis bei der Erlaubniserteilung

durch einen Ausbildungsabschluss

erbracht haben, der eine Sachkundeprüfung

entbehrlich macht. Die

Verpflichtung gelte ferner auch für

„Alte Hasen“, die aufgrund der damaligen

Bestandsschutzregelung (§ 1 Abs. 4

VersVermV (2009)) vom Sachkundenachweis

befreit waren. Nach Ansicht

des Gerichts ist die Weiterbildungsverpflichtung

sowohl mit den Anforderungen

der Versicherungsvertriebs-Richtlinie

als auch mit dem Grundrecht der

Berufsfreiheit vereinbar. Das Gericht ist

schließlich auch nicht der Argumentation

des Klägers gefolgt, wonach unabhängige

Fortbildungsangebote nicht

existierten.

(Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom

1. Juli 2020, AN 4 K 19.2370)

Reisestornierung wegen der

Corona-Krise

Ein Reiseveranstalter ist zur Rückzahlung

des kompletten Reisepreises verpflichtet,

wenn ein Kunde die gebuchte Reise vor

Antritt storniert und zu diesem Zeitpunkt

bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit

für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung

des Corona-Virus im Reisegebiet bestand.

Es kommt bei der Corona-Krise darauf

an, wann der Reisende zurückgetreten ist

und ob die Gegebenheiten am Urlaubsort

zu dieser Zeit bereits als außergewöhnliche

Umstände zu qualifizieren waren.

Grundsätzlich sind an die Darlegung des

Reisenden hierzu keine allzu strengen Anforderungen

zu stellen. Reisewarnungen

Die Kanzlei für den Mittelstand

Bitte wenden Sie sich an:

Busekist Winter

Cecilienallee

& Partner

59

GbR

Herrn Gerhard

D-40474

Frank

Düsseldorf

Fon +49 (0)211/43 53 33-00

Cecilienallee Fax 59+49 (0)211/43 53 33-16

40474 Düsseldorf

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