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Das Wirtschaftsmagazin für das Bergische Land und den Kreis Mettmann
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AUS DER PRAXIS RECHT | STEUERN | FINANZEN
NRW-Soforthilfe: Meldung bis
Ende Oktober
Im Dezember und Juni hat das NRW-
Wirtschaftsministerium die Empfänger
der NRW-Soforthilfe 2020 um Rückmeldung
zu ihrem tatsächlichen Liquiditätsengpass
im Förderzeitraum gebeten.
Nachdem die Soforthilfe im Frühjahr
2020 zunächst als vorläufige Pauschale
mit der maximal möglichen Fördersumme
ausgezahlt worden ist, wird mit dieser
Rückmeldung nun die tatsächliche
Förderhöhe ermittelt. Zu dieser Rückmeldung
hat das NRW-Wirtschaftsministerium
folgende Hinweise gegeben:
Spätester Termin für diese Rückmeldung
ist der 31. Oktober 2021. Voraussichtlich
Ende September 2021 werden
diejenigen Empfänger der Soforthilfe,
die bislang noch keine Rückmeldung abgegeben
haben, mit einem postalischen
Schreiben des Ministeriums an diesen
Termin erinnert. Dieser Erinnerung
kann man zuvorkommen, wenn das digitale
Rückmelde-Formular bis zum 10.
September 2021 zumindest einmal geöffnet
wurde, auch ohne dass schon eine
Rückmeldung vorgenommen wird. Dazu
muss das Formular einmal geöffnet und
dann wieder geschlossen werden. Den
Link zum persönlichen Rückmelde-Formular
hat das Ministerium Mitte Juni
2021 per E-Mail verschickt. Über diesen
Link gelangt man nach einer Sicher-
heitsabfrage ins Online-Formular.
Quelle: Dipl.-Oek. Christian Bachtig,
Steuerberater
Jeder muss sich weiterbilden
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat
die Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler
bestätigt. Der Geschäftsführer
der Klägerin hatte sich
gegen eine Anordnung der beklagten
IHK zur Vorlage einer Erklärung über
die Erfüllung der Weiterbildungspflicht
(nach § 34d Abs. 9 Satz 2 GewO i.V.m.
§ 7 Abs. 1 VersVermV) gewandt. Die
Entscheidung stellt klar, dass Versicherungsvermittler
auch dann zur regelmäßigen
beruflichen Weiterbildung verpflichtet
sind, wenn sie den
Sachkundenachweis bei der Erlaubniserteilung
durch einen Ausbildungsabschluss
erbracht haben, der eine Sachkundeprüfung
entbehrlich macht. Die
Verpflichtung gelte ferner auch für
„Alte Hasen“, die aufgrund der damaligen
Bestandsschutzregelung (§ 1 Abs. 4
VersVermV (2009)) vom Sachkundenachweis
befreit waren. Nach Ansicht
des Gerichts ist die Weiterbildungsverpflichtung
sowohl mit den Anforderungen
der Versicherungsvertriebs-Richtlinie
als auch mit dem Grundrecht der
Berufsfreiheit vereinbar. Das Gericht ist
schließlich auch nicht der Argumentation
des Klägers gefolgt, wonach unabhängige
Fortbildungsangebote nicht
existierten.
(Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom
1. Juli 2020, AN 4 K 19.2370)
Reisestornierung wegen der
Corona-Krise
Ein Reiseveranstalter ist zur Rückzahlung
des kompletten Reisepreises verpflichtet,
wenn ein Kunde die gebuchte Reise vor
Antritt storniert und zu diesem Zeitpunkt
bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit
für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung
des Corona-Virus im Reisegebiet bestand.
Es kommt bei der Corona-Krise darauf
an, wann der Reisende zurückgetreten ist
und ob die Gegebenheiten am Urlaubsort
zu dieser Zeit bereits als außergewöhnliche
Umstände zu qualifizieren waren.
Grundsätzlich sind an die Darlegung des
Reisenden hierzu keine allzu strengen Anforderungen
zu stellen. Reisewarnungen
Die Kanzlei für den Mittelstand
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Busekist Winter
Cecilienallee
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Herrn Gerhard
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Düsseldorf
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