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Das Wirtschaftsmagazin für das Bergische Land und den Kreis Mettmann
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Gründen ihm trotz Einhaltung der gebotenen
Schutzmaßnahmen die Wahrnehmung
eines Termins zur Erstellung eines notariellen
Nachlassverzeichnisses nicht zumutbar
ist.
Der bloße Verweis auf eine „eigene stark
erhöhte Gefährdungslage“ genügt nicht.
Das gilt auch für eine 77-jährige Schuldnerin
bei einem Notartermin Mitte April
2020. Erforderlich wäre vielmehr die Darlegung,
dass ihr eine Wahrnehmung des
Termins weder bei ihr zu Hause noch am
Amtssitz des Notars auch bei Einhaltung
der gebotenen Schutzmaßnahmen nicht
zumutbar ist. Hierzu müssen unter anderem
die vom Notar veranlassten Hygienemaßnahmen
dargelegt werden.
(Beschluss des Oberlandesgerichts
Frankfurt/Main vom 9. Juli 2020, 10 W
21/20)
Er schuldete dem Eigentümer
eine Entschädigung für dassganze
Objekt
Ein Untermieter, der nach dem Ende des
Hauptmietverhältnisses nicht auszieht
und schließlich zur Räumung verurteilt
wird, kann zu einer Nutzungsentschädigung
für die entgangenen Mieteinnahmen
des gesamten Objekts verpflichtet
werden. So lautet nach Auskunft des Infodienstes
Recht und Steuern der LBS
ein höchstrichterliches Grundsatzurteil.
Der Fall: Der Hauptmieter einer über
100 Quadratmeter großen Wohnung hatte
einen Raum von nur sieben Quadratmetern
an einen Untermieter vermietet.
Als der Hauptmieter starb, wollte der
Untermieter nicht ausziehen. Es folgten
eine Verurteilung zur Räumung mit
Fristsetzung und schließlich eine
Zwangsräumung. Danach forderte der Eigentümer
eine Nutzungsentschädigung
für die gesamte Wohnung und nicht nur
für den kleinen Teilbereich des Untermieters.
Das Urteil: Der BGH sah den Anspruch
auf Nutzungsentschädigung als berechtigt
an. Mit der Herausgabeforderung von
Seiten des Vermieters sei der Untermieter
in Verzug geraten. Es sei irrelevant,
dass er selbst nur einen verschwindend
geringen Teil der Wohnung in seinem
Besitz hatte. Durch die Weigerung der
Herausgabe habe die Wohnung nicht neu
vermietet werden können.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR
26/20)
(Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern)
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