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Das Wirtschaftsmagazin für das Bergische Land und den Kreis Mettmann

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Gründen ihm trotz Einhaltung der gebotenen

Schutzmaßnahmen die Wahrnehmung

eines Termins zur Erstellung eines notariellen

Nachlassverzeichnisses nicht zumutbar

ist.

Der bloße Verweis auf eine „eigene stark

erhöhte Gefährdungslage“ genügt nicht.

Das gilt auch für eine 77-jährige Schuldnerin

bei einem Notartermin Mitte April

2020. Erforderlich wäre vielmehr die Darlegung,

dass ihr eine Wahrnehmung des

Termins weder bei ihr zu Hause noch am

Amtssitz des Notars auch bei Einhaltung

der gebotenen Schutzmaßnahmen nicht

zumutbar ist. Hierzu müssen unter anderem

die vom Notar veranlassten Hygienemaßnahmen

dargelegt werden.

(Beschluss des Oberlandesgerichts

Frankfurt/Main vom 9. Juli 2020, 10 W

21/20)

Er schuldete dem Eigentümer

eine Entschädigung für dassganze

Objekt

Ein Untermieter, der nach dem Ende des

Hauptmietverhältnisses nicht auszieht

und schließlich zur Räumung verurteilt

wird, kann zu einer Nutzungsentschädigung

für die entgangenen Mieteinnahmen

des gesamten Objekts verpflichtet

werden. So lautet nach Auskunft des Infodienstes

Recht und Steuern der LBS

ein höchstrichterliches Grundsatzurteil.

Der Fall: Der Hauptmieter einer über

100 Quadratmeter großen Wohnung hatte

einen Raum von nur sieben Quadratmetern

an einen Untermieter vermietet.

Als der Hauptmieter starb, wollte der

Untermieter nicht ausziehen. Es folgten

eine Verurteilung zur Räumung mit

Fristsetzung und schließlich eine

Zwangsräumung. Danach forderte der Eigentümer

eine Nutzungsentschädigung

für die gesamte Wohnung und nicht nur

für den kleinen Teilbereich des Untermieters.

Das Urteil: Der BGH sah den Anspruch

auf Nutzungsentschädigung als berechtigt

an. Mit der Herausgabeforderung von

Seiten des Vermieters sei der Untermieter

in Verzug geraten. Es sei irrelevant,

dass er selbst nur einen verschwindend

geringen Teil der Wohnung in seinem

Besitz hatte. Durch die Weigerung der

Herausgabe habe die Wohnung nicht neu

vermietet werden können.

(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR

26/20)

(Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern)

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