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Das Wirtschaftsmagazin für das Bergische Land und den Kreis Mettmann
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naus und sei deswegen nichtig.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR
105/18)
(Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern)
Nicht haushaltsnah
Der Gesetzgeber hat für Steuerzahler die
Möglichkeit geschaffen, sogenannte haushaltsnahe
Dienstleistungen in ihrer Steuererklärung
geltend zu machen. Dazu
zählen unter anderem Handwerkerleistungen,
die in und an einer Immobilie erbracht
werden. Doch die Rechtsprechung
hat dem nach Auskunft des Infodienstes
Recht und Steuern der LBS enge Grenzen
gesetzt. Der Fall: Ein Hauseigentümer
wurde für die Neuverlegung der öffentlichen
Mischwasserleitung bzw. Abwasserentsorgungsleitung
zur Kasse gebeten.
Er machte anschließend den Lohnkostenanteil
als haushaltsnahe Dienstleistung
geltend, denn die Maßnahme sei ja
noch im räumlichen Bereich seines Haushalts
erbracht worden. Doch der Fiskus
verweigerte dies und bestritt den unmittelbaren
Haushaltsbezug. Das Urteil: Die
höchsten Finanzrichter schlossen sich der
Rechtsmeinung der Behörden an. Es habe
sich hier um einen Baukostenzuschuss für
Arbeiten an einem Teil des öffentlichen
Sammelnetzes gehandelt – und nicht unmittelbar
um den Anschluss des Hauses
an die Versorgungsleitung. Es fehle deswegen
am erforderlichen räumlich-funktionalen
Zusammenhang zum Haushalt des
Steuerpflichtigen.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R
18/16)
Steuerliche Hilfsmaßnahmen
für die Opfer der Hochwasserkatastrophe
Die Finanzverwaltung (1) hat steuerliche
Hilfsmaßnahmen bekannt gegeben,
um den Wiederaufbau der Wirtschaft
und Privatpersonen, die durch die Hochwasserkatastrophe
geschädigt worden
sind, zu unterstützen. Insbesondere auf
folgende Maßnahmen ist hinzuweisen:–
Nachweislich und nicht unerheblich betroffene
Steuerpflichtige können bis
zum 31.10.2021 Anträge auf Stundung
fälliger oder fällig werdender Steuern
stellen; die Stundungen werden längstens
bis zum 31.01.2022 gewährt. Auf
die Erhebung entsprechender Stundungszinsen
soll verzichtet werden.–
Für Spenden, die bis zum 31.10.2021 im
Zusammenhang mit entsprechenden
Hilfsmaßnahmen auf (Sonder-)Konten
eingezahlt werden, gelten im Hinblick
auf den steuerlichen Abzug Erleichterungen
über den Nachweis.– Aus dem
Verlust von Buchführungsunterlagen
und sonstigen Aufzeichnungen sollen
steuerlich keine nachteiligen Folgerungen
gezogen werden.– Der Wiederaufbau
zerstörter Gebäude (Ersatzherstellung)
wird durch eine
Sonderabschreibung von bis zu 30 % der
(Wieder-) Herstellungskosten in den ersten
3 Jahren gefördert. Für bewegliche
Anlagegüter, die als Ersatz für vernichtete
oder verloren gegangene Anlagegüter
angeschafft oder hergestellt werden,
kommt in den ersten 3 Jahren eine Sonderabschreibung
von bis zu 50 % der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten
in Betracht. Gewinnminderungen durch
entsprechende Sonderabschreibungen
dürfen die Grenzen von jährlich 200.000
Euro und insgesamt 600.000 Euro nicht
übersteigen. Höhere Abschreibungen
sind im Einzelfall möglich.– Aufwendungen
für die Wiederherstellung beschädigter
Betriebsgebäude sowie beschädigter
Anlagegüter sollen ohne
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ERFAHRUNG. ENGAGE MENT. ERFOLG.
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