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Das Wirtschaftsmagazin für das Bergische Land und den Kreis Mettmann

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naus und sei deswegen nichtig.

(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR

105/18)

(Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern)

Nicht haushaltsnah

Der Gesetzgeber hat für Steuerzahler die

Möglichkeit geschaffen, sogenannte haushaltsnahe

Dienstleistungen in ihrer Steuererklärung

geltend zu machen. Dazu

zählen unter anderem Handwerkerleistungen,

die in und an einer Immobilie erbracht

werden. Doch die Rechtsprechung

hat dem nach Auskunft des Infodienstes

Recht und Steuern der LBS enge Grenzen

gesetzt. Der Fall: Ein Hauseigentümer

wurde für die Neuverlegung der öffentlichen

Mischwasserleitung bzw. Abwasserentsorgungsleitung

zur Kasse gebeten.

Er machte anschließend den Lohnkostenanteil

als haushaltsnahe Dienstleistung

geltend, denn die Maßnahme sei ja

noch im räumlichen Bereich seines Haushalts

erbracht worden. Doch der Fiskus

verweigerte dies und bestritt den unmittelbaren

Haushaltsbezug. Das Urteil: Die

höchsten Finanzrichter schlossen sich der

Rechtsmeinung der Behörden an. Es habe

sich hier um einen Baukostenzuschuss für

Arbeiten an einem Teil des öffentlichen

Sammelnetzes gehandelt – und nicht unmittelbar

um den Anschluss des Hauses

an die Versorgungsleitung. Es fehle deswegen

am erforderlichen räumlich-funktionalen

Zusammenhang zum Haushalt des

Steuerpflichtigen.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R

18/16)

Steuerliche Hilfsmaßnahmen

für die Opfer der Hochwasserkatastrophe

Die Finanzverwaltung (1) hat steuerliche

Hilfsmaßnahmen bekannt gegeben,

um den Wiederaufbau der Wirtschaft

und Privatpersonen, die durch die Hochwasserkatastrophe

geschädigt worden

sind, zu unterstützen. Insbesondere auf

folgende Maßnahmen ist hinzuweisen:–

Nachweislich und nicht unerheblich betroffene

Steuerpflichtige können bis

zum 31.10.2021 Anträge auf Stundung

fälliger oder fällig werdender Steuern

stellen; die Stundungen werden längstens

bis zum 31.01.2022 gewährt. Auf

die Erhebung entsprechender Stundungszinsen

soll verzichtet werden.–

Für Spenden, die bis zum 31.10.2021 im

Zusammenhang mit entsprechenden

Hilfsmaßnahmen auf (Sonder-)Konten

eingezahlt werden, gelten im Hinblick

auf den steuerlichen Abzug Erleichterungen

über den Nachweis.– Aus dem

Verlust von Buchführungsunterlagen

und sonstigen Aufzeichnungen sollen

steuerlich keine nachteiligen Folgerungen

gezogen werden.– Der Wiederaufbau

zerstörter Gebäude (Ersatzherstellung)

wird durch eine

Sonderabschreibung von bis zu 30 % der

(Wieder-) Herstellungskosten in den ersten

3 Jahren gefördert. Für bewegliche

Anlagegüter, die als Ersatz für vernichtete

oder verloren gegangene Anlagegüter

angeschafft oder hergestellt werden,

kommt in den ersten 3 Jahren eine Sonderabschreibung

von bis zu 50 % der

Anschaffungs- oder Herstellungskosten

in Betracht. Gewinnminderungen durch

entsprechende Sonderabschreibungen

dürfen die Grenzen von jährlich 200.000

Euro und insgesamt 600.000 Euro nicht

übersteigen. Höhere Abschreibungen

sind im Einzelfall möglich.– Aufwendungen

für die Wiederherstellung beschädigter

Betriebsgebäude sowie beschädigter

Anlagegüter sollen ohne

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ERFAHRUNG. ENGAGE MENT. ERFOLG.

der Bergische Unternehmer 09|21 37

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