VerbandsNachrichten 3 I 2021
VerbandsNachrichten 3 I 2021
VerbandsNachrichten 3 I 2021
- Keine Tags gefunden...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 3/<strong>2021</strong> I Aktuelles Steuerrecht<br />
Abzugssteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG<br />
Das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern<br />
und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer (Abzugssteuerentlastungsmodernisierungsgesetz<br />
– AbzStEnt-ModG)<br />
vom 02.06.<strong>2021</strong> ist im BGBl I <strong>2021</strong>, S. 1259, veröffentlicht worden<br />
und grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft<br />
getreten.<br />
Das Gesetz zielt darauf ab, das Verfahren zur Entlastung<br />
beschränkt Steuerpflichtiger von der Kapitalertragsteuer und<br />
vom Steuerabzug nach § 50a EStG beim BZSt effizienter zu gestalten<br />
und bestmöglich gegen Missbrauch und Betrug zu schützen.<br />
Hierzu wird u.a. die gesetzliche Vorbereitung auf eine vollständig<br />
digitalisierte Antragsbearbeitung beim BZSt ab dem Jahr 2024<br />
geschaffen. Das Gesetz sieht in den §§ 45b und 45c EStG sowohl<br />
für beschränkt als auch für unbeschränkt Stpfl. erweiterte elektronische<br />
Meldepflichten der zum Kapitalertragsteuerabzug<br />
Verpflichteten vor.<br />
Zudem wird die Haftung der Aussteller von Kapitalertragsteuer-Bescheinigungen<br />
in § 45a Abs. 7 EStG verschärft. Zur Effizienzsteigerung<br />
des Entlastungsverfahrens wird auch eine Anpassung<br />
der beschränkten Steuerpflicht im Bereich der Überlassung von<br />
Rechten beitragen. Außerdem war es aufgrund von EuGH-Entscheidungen<br />
erforderlich, die Missbrauchsverhinderungsnorm<br />
des § 50d Abs. 3 EStG im Bereich der Entlastung von Abzugsteuern<br />
neu zu regeln.<br />
Das Gesetz beinhaltet unter anderem folgende ertragsteuerliche<br />
Änderungen:<br />
• Die Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung der „Corona-Prämie“<br />
nach § 3 Nr. 11a EStG wird bis zum 31.03.2022 verlängert.<br />
Die Fristverlängerung führt aber nicht dazu, dass die<br />
1.500 € mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden könnte.<br />
• Mit Wirkung ab VZ <strong>2021</strong> führt die Übertragung des Kinderfreibetrags<br />
auch stets zur Übertragung des Freibetrags für den<br />
Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32<br />
Absatz 6 Satz 6 EStG).<br />
• In § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStDV wird klargestellt, dass der Nachweis<br />
des Grads der Behinderung unter 50 weiterhin durch Vorlage<br />
eines Rentenbescheids oder den die anderen laufenden<br />
Bezüge nachweisenden Bescheid erfolgen kann.<br />
• In § 141 AO erfolgt eine Angleichung der Berechnungsmethoden<br />
für die Buchführungspflicht an die Kleinunternehmer-Umsatzschwelle<br />
nach § 19 Abs. 3 Sastz 1 UStG<br />
(600.000 €).<br />
• Die Regelungen zu den Verrechnungspreisen (§§ 1, 1a AStG)<br />
wird neu ausgestaltet, und das Vorabverständigungsverfahrens<br />
(§ 89a AO) wird normiert.<br />
Reform der Tabaksteuer<br />
Am 17.08.<strong>2021</strong> ist das Gesetz zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts<br />
(BT-Drucks. 19/28655) im BGBl I <strong>2021</strong>, S. 3411,<br />
veröffentlicht worden. Ergänzend ist die Tabaksteuerverordnung,<br />
BGBl I <strong>2021</strong>, S. 3602, geändert worden.<br />
Die Bundesregierung plant Steuermehreinnahmen, beginnend<br />
bei 1,3 € Milliarden Mehreinnahmen im Jahr 2022 bis zu 3,5<br />
Milliarden € im Jahr 2026.<br />
Ab 2022 sollen Zigaretten, Zigarren und Zigarillos, E-Zigaretten<br />
und Tabakerhitzer höher besteuert werden. Für Zigaretten und<br />
Feinschnitt ist über einen Zeitraum von fünf Jahren, beginnend<br />
ab 2022, eine jährliche Tabaksteuererhöhung geplant. Pro Verkaufspackung<br />
mit einem Inhalt von 20 Stück herkömmlicher<br />
Zigaretten soll die Steuer im Jahr um durchschnittlich acht<br />
Cent steigen. Die bestehende Mindeststeuer für Zigarren und<br />
Zigarillos soll in zwei Schritten, 2022 und 2023, um jeweils<br />
0,9 Cent je Stück erhöht werden. Der Entwurf sieht zudem vor,<br />
nikotinhaltige Substanzen zur Verwendung in E-Zigaretten<br />
künftig der Tabaksteuer zu unterwerfen; bisher gilt für sie die<br />
Umsatzsteuer. Für erhitzten Tabak wird eine zusätzliche Steuer<br />
eingeführt, sodass er künftig wie Zigaretten besteuert wird.<br />
Außerdem soll eine zusätzliche Steuer für Wasserpfeifentabak<br />
eingeführt werden.<br />
52