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VerbandsNachrichten 3 I 2021

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<strong>VerbandsNachrichten</strong> 3/<strong>2021</strong> I Aktuelles Steuerrecht<br />

Abzugssteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG<br />

Das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern<br />

und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer (Abzugssteuerentlastungsmodernisierungsgesetz<br />

– AbzStEnt-ModG)<br />

vom 02.06.<strong>2021</strong> ist im BGBl I <strong>2021</strong>, S. 1259, veröffentlicht worden<br />

und grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft<br />

getreten.<br />

Das Gesetz zielt darauf ab, das Verfahren zur Entlastung<br />

beschränkt Steuerpflichtiger von der Kapitalertragsteuer und<br />

vom Steuerabzug nach § 50a EStG beim BZSt effizienter zu gestalten<br />

und bestmöglich gegen Missbrauch und Betrug zu schützen.<br />

Hierzu wird u.a. die gesetzliche Vorbereitung auf eine vollständig<br />

digitalisierte Antragsbearbeitung beim BZSt ab dem Jahr 2024<br />

geschaffen. Das Gesetz sieht in den §§ 45b und 45c EStG sowohl<br />

für beschränkt als auch für unbeschränkt Stpfl. erweiterte elektronische<br />

Meldepflichten der zum Kapitalertragsteuerabzug<br />

Verpflichteten vor.<br />

Zudem wird die Haftung der Aussteller von Kapitalertragsteuer-Bescheinigungen<br />

in § 45a Abs. 7 EStG verschärft. Zur Effizienzsteigerung<br />

des Entlastungsverfahrens wird auch eine Anpassung<br />

der beschränkten Steuerpflicht im Bereich der Überlassung von<br />

Rechten beitragen. Außerdem war es aufgrund von EuGH-Entscheidungen<br />

erforderlich, die Missbrauchsverhinderungsnorm<br />

des § 50d Abs. 3 EStG im Bereich der Entlastung von Abzugsteuern<br />

neu zu regeln.<br />

Das Gesetz beinhaltet unter anderem folgende ertragsteuerliche<br />

Änderungen:<br />

• Die Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung der „Corona-Prämie“<br />

nach § 3 Nr. 11a EStG wird bis zum 31.03.2022 verlängert.<br />

Die Fristverlängerung führt aber nicht dazu, dass die<br />

1.500 € mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden könnte.<br />

• Mit Wirkung ab VZ <strong>2021</strong> führt die Übertragung des Kinderfreibetrags<br />

auch stets zur Übertragung des Freibetrags für den<br />

Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32<br />

Absatz 6 Satz 6 EStG).<br />

• In § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStDV wird klargestellt, dass der Nachweis<br />

des Grads der Behinderung unter 50 weiterhin durch Vorlage<br />

eines Rentenbescheids oder den die anderen laufenden<br />

Bezüge nachweisenden Bescheid erfolgen kann.<br />

• In § 141 AO erfolgt eine Angleichung der Berechnungsmethoden<br />

für die Buchführungspflicht an die Kleinunternehmer-Umsatzschwelle<br />

nach § 19 Abs. 3 Sastz 1 UStG<br />

(600.000 €).<br />

• Die Regelungen zu den Verrechnungspreisen (§§ 1, 1a AStG)<br />

wird neu ausgestaltet, und das Vorabverständigungsverfahrens<br />

(§ 89a AO) wird normiert.<br />

Reform der Tabaksteuer<br />

Am 17.08.<strong>2021</strong> ist das Gesetz zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts<br />

(BT-Drucks. 19/28655) im BGBl I <strong>2021</strong>, S. 3411,<br />

veröffentlicht worden. Ergänzend ist die Tabaksteuerverordnung,<br />

BGBl I <strong>2021</strong>, S. 3602, geändert worden.<br />

Die Bundesregierung plant Steuermehreinnahmen, beginnend<br />

bei 1,3 € Milliarden Mehreinnahmen im Jahr 2022 bis zu 3,5<br />

Milliarden € im Jahr 2026.<br />

Ab 2022 sollen Zigaretten, Zigarren und Zigarillos, E-Zigaretten<br />

und Tabakerhitzer höher besteuert werden. Für Zigaretten und<br />

Feinschnitt ist über einen Zeitraum von fünf Jahren, beginnend<br />

ab 2022, eine jährliche Tabaksteuererhöhung geplant. Pro Verkaufspackung<br />

mit einem Inhalt von 20 Stück herkömmlicher<br />

Zigaretten soll die Steuer im Jahr um durchschnittlich acht<br />

Cent steigen. Die bestehende Mindeststeuer für Zigarren und<br />

Zigarillos soll in zwei Schritten, 2022 und 2023, um jeweils<br />

0,9 Cent je Stück erhöht werden. Der Entwurf sieht zudem vor,<br />

nikotinhaltige Substanzen zur Verwendung in E-Zigaretten<br />

künftig der Tabaksteuer zu unterwerfen; bisher gilt für sie die<br />

Umsatzsteuer. Für erhitzten Tabak wird eine zusätzliche Steuer<br />

eingeführt, sodass er künftig wie Zigaretten besteuert wird.<br />

Außerdem soll eine zusätzliche Steuer für Wasserpfeifentabak<br />

eingeführt werden.<br />

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