VerbandsNachrichten 3 I 2021
VerbandsNachrichten 3 I 2021
VerbandsNachrichten 3 I 2021
- Keine Tags gefunden...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>VerbandsNachrichten</strong> 3/<strong>2021</strong> I Aktuelles Steuerrecht<br />
erfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch<br />
ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten<br />
Altersvorsorgeaufwendungen. Die erforderliche<br />
Vergleichsrechnung sei jedoch – entgegen der Auffassung des<br />
Klägers – auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vorzunehmen.<br />
Als steuerfrei bleibende Rentenzuflüsse seien die<br />
infolge der gesetzlichen Übergangsregelung zu beanspruchenden<br />
Rentenfreibeträge für die Rente des Steuerpflichtigen<br />
sowie für eine etwaige Hinterbliebenenrente seines<br />
statistisch voraussichtlich länger lebenden Ehegatten anzusetzen.<br />
Weitere Beträge, die im Rahmen der Ermittlung des zu<br />
versteuernden Einkommens des Rentners abziehbar sind oder<br />
steuerfrei gestellt werden, sind nach Ansicht des BFH nicht einzubeziehen<br />
(u.a. Grundfreibetrag, Werbungskosten- bzw. Sonderausgaben-Pauschbetrag).<br />
Bei Anwendung dieser Berechnungsgrundsätze<br />
ergab sich im konkreten Fall angesichts des<br />
relativ hohen Rentenfreibetrags von 46 % der Rentenbezüge<br />
des Klägers keine doppelte Besteuerung.<br />
BERATERHINWEISE<br />
(BeraterDepesche 07 I <strong>2021</strong>): Der BFH hat erstmals genaue Berechnungsparameter für die Ermittlung einer doppelten Besteuerung<br />
von Renten festgelegt. Hieraus ergibt sich, dass spätere Rentnerjahrgänge von einer doppelten Besteuerung ihrer Renten<br />
betroffen sein dürften. Dies folgt daraus, dass der für jeden neuen Rentnerjahrgang geltende Rentenfreibetrag mit jedem Jahr<br />
kleiner wird. Er dürfte daher künftig rechnerisch in vielen Fällen nicht mehr ausreichen, um die aus versteuertem Einkommen<br />
geleisteten Teile der Rentenversicherungsbeiträge zu kompensieren.<br />
BFH X R 20/19: Doppelbesteuerung von Renten II<br />
Leistungen aus der freiwilligen Höherversicherung zur<br />
gesetzlichen Altersrente (§ 269 Abs. 1 SGB VI) sind als Teil<br />
der Rente einheitlich mit den regulären Rentenbezügen zu<br />
versteuern.<br />
BFH, Urt. v. 19.05.21, X R 20/19, StBdirekt, DB <strong>2021</strong>, 1244<br />
Der BFH hat in einer zweiten Entscheidung zahlreiche weitere<br />
Streitfragen zum Problem der sog. doppelten Rentenbesteuerung<br />
geklärt (u.a. zur Behandlung von Leistungen aus der<br />
freiwilligen Höherversicherung zur gesetzlichen Altersrente<br />
und zur sog. Öffnungsklausel). So seien Steigerungsbeträge aus<br />
der Höherversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
nach § 269 Abs. 1 SGB VI als akzessorische Zusatzleistungen<br />
einer gesetzlichen Altersrente der Basisversorgung anzusehen<br />
und unterliegen daher der nachgelagerten Besteuerung<br />
gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG. Die<br />
Öffnungsklausel für eine zumindest teilweise Ertragsanteilsbesteuerung<br />
von Basisversorgungsrenten sei nur auf Antrag<br />
des Steuerpflichtigen und nicht von Amts wegen anzuwenden.<br />
Der BFH hat zudem klargestellt, dass es bei Renten aus privaten<br />
Kapitalanlageprodukten außerhalb der Basisversorgung, die<br />
– anders als gesetzliche Altersrenten – lediglich mit dem jeweiligen<br />
Ertragsanteil besteuert werden, systembedingt keine<br />
Doppelbesteuerung geben kann. Darüber hinaus hat der BFH<br />
entschieden, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die<br />
jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers gehören,<br />
sondern auch die eines etwaig länger lebenden Ehegatten aus<br />
dessen Hinterbliebenenrente.<br />
BERATERHINWEISE<br />
(BeraterDepesche 07 I <strong>2021</strong>): Da die Kläger im Streitjahr nicht mehr, sondern weniger Steuern als vom BFH berechnet gezahlt<br />
haben, musste im vorliegenden Fall nicht darüber entschieden werden, wie bei einer konkreten (verfassungswidrigen) doppelten<br />
Besteuerung einer Rente weiter zu verfahren wäre.<br />
54