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VerbandsNachrichten 3 I 2021

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<strong>VerbandsNachrichten</strong> 3/<strong>2021</strong> I Aktuelles Steuerrecht<br />

erfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch<br />

ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten<br />

Altersvorsorgeaufwendungen. Die erforderliche<br />

Vergleichsrechnung sei jedoch – entgegen der Auffassung des<br />

Klägers – auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vorzunehmen.<br />

Als steuerfrei bleibende Rentenzuflüsse seien die<br />

infolge der gesetzlichen Übergangsregelung zu beanspruchenden<br />

Rentenfreibeträge für die Rente des Steuerpflichtigen<br />

sowie für eine etwaige Hinterbliebenenrente seines<br />

statistisch voraussichtlich länger lebenden Ehegatten anzusetzen.<br />

Weitere Beträge, die im Rahmen der Ermittlung des zu<br />

versteuernden Einkommens des Rentners abziehbar sind oder<br />

steuerfrei gestellt werden, sind nach Ansicht des BFH nicht einzubeziehen<br />

(u.a. Grundfreibetrag, Werbungskosten- bzw. Sonderausgaben-Pauschbetrag).<br />

Bei Anwendung dieser Berechnungsgrundsätze<br />

ergab sich im konkreten Fall angesichts des<br />

relativ hohen Rentenfreibetrags von 46 % der Rentenbezüge<br />

des Klägers keine doppelte Besteuerung.<br />

BERATERHINWEISE<br />

(BeraterDepesche 07 I <strong>2021</strong>): Der BFH hat erstmals genaue Berechnungsparameter für die Ermittlung einer doppelten Besteuerung<br />

von Renten festgelegt. Hieraus ergibt sich, dass spätere Rentnerjahrgänge von einer doppelten Besteuerung ihrer Renten<br />

betroffen sein dürften. Dies folgt daraus, dass der für jeden neuen Rentnerjahrgang geltende Rentenfreibetrag mit jedem Jahr<br />

kleiner wird. Er dürfte daher künftig rechnerisch in vielen Fällen nicht mehr ausreichen, um die aus versteuertem Einkommen<br />

geleisteten Teile der Rentenversicherungsbeiträge zu kompensieren.<br />

BFH X R 20/19: Doppelbesteuerung von Renten II<br />

Leistungen aus der freiwilligen Höherversicherung zur<br />

gesetzlichen Altersrente (§ 269 Abs. 1 SGB VI) sind als Teil<br />

der Rente einheitlich mit den regulären Rentenbezügen zu<br />

versteuern.<br />

BFH, Urt. v. 19.05.21, X R 20/19, StBdirekt, DB <strong>2021</strong>, 1244<br />

Der BFH hat in einer zweiten Entscheidung zahlreiche weitere<br />

Streitfragen zum Problem der sog. doppelten Rentenbesteuerung<br />

geklärt (u.a. zur Behandlung von Leistungen aus der<br />

freiwilligen Höherversicherung zur gesetzlichen Altersrente<br />

und zur sog. Öffnungsklausel). So seien Steigerungsbeträge aus<br />

der Höherversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

nach § 269 Abs. 1 SGB VI als akzessorische Zusatzleistungen<br />

einer gesetzlichen Altersrente der Basisversorgung anzusehen<br />

und unterliegen daher der nachgelagerten Besteuerung<br />

gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG. Die<br />

Öffnungsklausel für eine zumindest teilweise Ertragsanteilsbesteuerung<br />

von Basisversorgungsrenten sei nur auf Antrag<br />

des Steuerpflichtigen und nicht von Amts wegen anzuwenden.<br />

Der BFH hat zudem klargestellt, dass es bei Renten aus privaten<br />

Kapitalanlageprodukten außerhalb der Basisversorgung, die<br />

– anders als gesetzliche Altersrenten – lediglich mit dem jeweiligen<br />

Ertragsanteil besteuert werden, systembedingt keine<br />

Doppelbesteuerung geben kann. Darüber hinaus hat der BFH<br />

entschieden, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die<br />

jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers gehören,<br />

sondern auch die eines etwaig länger lebenden Ehegatten aus<br />

dessen Hinterbliebenenrente.<br />

BERATERHINWEISE<br />

(BeraterDepesche 07 I <strong>2021</strong>): Da die Kläger im Streitjahr nicht mehr, sondern weniger Steuern als vom BFH berechnet gezahlt<br />

haben, musste im vorliegenden Fall nicht darüber entschieden werden, wie bei einer konkreten (verfassungswidrigen) doppelten<br />

Besteuerung einer Rente weiter zu verfahren wäre.<br />

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