VerbandsNachrichten 3 I 2021
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<strong>VerbandsNachrichten</strong> 3/<strong>2021</strong> I Allgemeine Rechtsfragen<br />
ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN<br />
Berufsstand erhält erweiterte Befugnisse vor den Verwaltungsgerichten<br />
In Fragen der Corona-Hilfen erhalten Steuerberater und Wirtschaftsprüfer<br />
künftig die Befugnis, ihre Mandanten vor den<br />
Verwaltungsgerichten zu vertreten. Der DStV hatte sich für die<br />
Gesetzesänderung stark gemacht. Die Änderung stellt erneut<br />
die erfolgreiche Arbeit der Gemeinschaft der Steuerberaterverbände<br />
unter Beweis.<br />
Das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts<br />
und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 26.06.<strong>2021</strong> ist im<br />
BGBl I <strong>2021</strong>, S. 2154, v. 02.07.<strong>2021</strong> veröffentlicht worden.<br />
Mit der Einfügung eines neuen § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a VwGO<br />
wird die verwaltungsgerichtliche Vertretungsbefugnis,<br />
die bislang allein für Abgabenangelegenheiten bestand,<br />
ausdrücklich auch auf die Vertretung zu den Corona-Hilfen<br />
ausgeweitet. Zuvor hatte sich bereits der Rechtsausschuss<br />
des Deutschen Bundestages für diese Anpassung ausgesprochen.<br />
Er betonte in seiner Beschlussempfehlung, dass bei<br />
den prüfenden Dritten von einer besonderen Kenntnis der<br />
Hilfsprogramme auszugehen sei. Deshalb sprächen Gründe<br />
der Verfahrensökonomie dafür, diese Expertise auch in die<br />
verwaltungsgerichtlichen Verfahren einzubringen.<br />
Der DStV hatte sich in Gesprächen mit dem Bundeswirtschaftsministerium<br />
für eine entsprechende Ausweitung des gesetzlichen<br />
Befugnisrahmens für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer<br />
eingesetzt, die als prüfende Dritte ihre Mandanten<br />
im Antragsverfahren zu den staatlichen Hilfsprogrammen<br />
unterstützen. Flankiert wurde diese Forderung durch ein<br />
Schreiben des seinerzeitigen DStV-Präsidenten StB/WP Harald<br />
Elster an die zuständigen Entscheidungsträger im Deutschen<br />
Bundestag.<br />
Die Neuregelung ist am 03.07.<strong>2021</strong> in Kraft getreten (Art. 25<br />
i.V.m. Art. 16 Nr. 2 des Gesetzes).<br />
Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts – MoPeG<br />
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts<br />
(Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz -<br />
MoPeG) vom 10.08.<strong>2021</strong> ist im BGBl. I <strong>2021</strong>, S. 3436 veröffentlicht<br />
worden. Es tritt grundsätzlich am 01.01.2024 in Kraft.<br />
Dieses „Artikelgesetz“ sieht in 136 Artikeln Änderungen von<br />
136 Gesetzen und Verordnungen vor. Das MoPeG (BR-Drucks.<br />
567/21) erkennt die GbR als Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften<br />
an und passt aus diesem Anlass das teils<br />
noch aus dem 19. Jahrhundert stammende Recht der Personengesellschaft<br />
insgesamt an die Bedürfnisse eines modernen<br />
Wirtschaftslebens an. Dabei soll das Recht der GbR innerhalb<br />
des bestehenden Systems, das heißt unter Anerkennung des<br />
grundlegenden Unterschieds zwischen kaufmännischen und<br />
nicht kaufmännischen Personengesellschaften, konsolidiert<br />
werden.<br />
Verbrauchergerechte Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt<br />
Am 10.08.<strong>2021</strong> ist auch das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter<br />
Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt im BGBl<br />
I <strong>2021</strong>, 3415, veröffentlicht worden. Es tritt am 01.10.<strong>2021</strong><br />
in Kraft.<br />
Es sieht Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung,<br />
des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, des Rechtsdienstleistungsgesetzes<br />
und auch des StBerG und der WPO vor. Im<br />
Vordergrund stehen Vorschriften zu Inkassodienstleistungen<br />
der Rechtsanwälte und zum RVG. In § 9a StBerG sowie in § 55a<br />
WPO werden die Wörter „aufgrund seiner wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse“ gestrichen.<br />
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