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VerbandsNachrichten 3 I 2021

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<strong>VerbandsNachrichten</strong> 3/<strong>2021</strong> I Allgemeine Rechtsfragen<br />

ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN<br />

Berufsstand erhält erweiterte Befugnisse vor den Verwaltungsgerichten<br />

In Fragen der Corona-Hilfen erhalten Steuerberater und Wirtschaftsprüfer<br />

künftig die Befugnis, ihre Mandanten vor den<br />

Verwaltungsgerichten zu vertreten. Der DStV hatte sich für die<br />

Gesetzesänderung stark gemacht. Die Änderung stellt erneut<br />

die erfolgreiche Arbeit der Gemeinschaft der Steuerberaterverbände<br />

unter Beweis.<br />

Das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts<br />

und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 26.06.<strong>2021</strong> ist im<br />

BGBl I <strong>2021</strong>, S. 2154, v. 02.07.<strong>2021</strong> veröffentlicht worden.<br />

Mit der Einfügung eines neuen § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a VwGO<br />

wird die verwaltungsgerichtliche Vertretungsbefugnis,<br />

die bislang allein für Abgabenangelegenheiten bestand,<br />

ausdrücklich auch auf die Vertretung zu den Corona-Hilfen<br />

ausgeweitet. Zuvor hatte sich bereits der Rechtsausschuss<br />

des Deutschen Bundestages für diese Anpassung ausgesprochen.<br />

Er betonte in seiner Beschlussempfehlung, dass bei<br />

den prüfenden Dritten von einer besonderen Kenntnis der<br />

Hilfsprogramme auszugehen sei. Deshalb sprächen Gründe<br />

der Verfahrensökonomie dafür, diese Expertise auch in die<br />

verwaltungsgerichtlichen Verfahren einzubringen.<br />

Der DStV hatte sich in Gesprächen mit dem Bundeswirtschaftsministerium<br />

für eine entsprechende Ausweitung des gesetzlichen<br />

Befugnisrahmens für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer<br />

eingesetzt, die als prüfende Dritte ihre Mandanten<br />

im Antragsverfahren zu den staatlichen Hilfsprogrammen<br />

unterstützen. Flankiert wurde diese Forderung durch ein<br />

Schreiben des seinerzeitigen DStV-Präsidenten StB/WP Harald<br />

Elster an die zuständigen Entscheidungsträger im Deutschen<br />

Bundestag.<br />

Die Neuregelung ist am 03.07.<strong>2021</strong> in Kraft getreten (Art. 25<br />

i.V.m. Art. 16 Nr. 2 des Gesetzes).<br />

Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts – MoPeG<br />

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts<br />

(Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz -<br />

MoPeG) vom 10.08.<strong>2021</strong> ist im BGBl. I <strong>2021</strong>, S. 3436 veröffentlicht<br />

worden. Es tritt grundsätzlich am 01.01.2024 in Kraft.<br />

Dieses „Artikelgesetz“ sieht in 136 Artikeln Änderungen von<br />

136 Gesetzen und Verordnungen vor. Das MoPeG (BR-Drucks.<br />

567/21) erkennt die GbR als Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften<br />

an und passt aus diesem Anlass das teils<br />

noch aus dem 19. Jahrhundert stammende Recht der Personengesellschaft<br />

insgesamt an die Bedürfnisse eines modernen<br />

Wirtschaftslebens an. Dabei soll das Recht der GbR innerhalb<br />

des bestehenden Systems, das heißt unter Anerkennung des<br />

grundlegenden Unterschieds zwischen kaufmännischen und<br />

nicht kaufmännischen Personengesellschaften, konsolidiert<br />

werden.<br />

Verbrauchergerechte Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt<br />

Am 10.08.<strong>2021</strong> ist auch das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter<br />

Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt im BGBl<br />

I <strong>2021</strong>, 3415, veröffentlicht worden. Es tritt am 01.10.<strong>2021</strong><br />

in Kraft.<br />

Es sieht Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung,<br />

des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, des Rechtsdienstleistungsgesetzes<br />

und auch des StBerG und der WPO vor. Im<br />

Vordergrund stehen Vorschriften zu Inkassodienstleistungen<br />

der Rechtsanwälte und zum RVG. In § 9a StBerG sowie in § 55a<br />

WPO werden die Wörter „aufgrund seiner wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse“ gestrichen.<br />

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